Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1983, Az.: 5 StR 310/83
Verlesung eines polizeilichen Vernehmungsprotokolls bei Auskunftsverweigerung des Zeugen bezüglich bestimmter Fragen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 310/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Celle - 04.02.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
1. Arbeiter K... O ... aus C..., geboren am 1. Januar 1953 in K... (T...), zur Zeit in Untersuchungshaft.
2. Maurer Nizamettin Y ... aus L... Kreis C..., geboren am 1. Januar 1956 in M... (T...), zur Zeit in Untersuchungshaft.
3. Arbeiter Faruc S... aus C..., geboren am 12. Dezember 1960 in V... (T...), zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 26. Juli 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten O... gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 4. Februar 1983 wird als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten Y... und S... wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Y... und S... zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Das Revisionsvorbringen des Angeklagten O..., der nur die Sachbeschwerde erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.
2.
Die Revisionen der Angeklagten Y... und S... haben mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg, daß die Strafkammer die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Halil A... verlesen hat, obwohl die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO nicht vorlagen. Der Zeuge war in der Hauptverhandlung erschienen. Daß er auf bestimmte Fragen die Auskunft verweigert hat, rechtfertigte es nicht, die Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung zu verlesen (BGH Urteile vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75 -, vom 29. Juni 1976 - 5 StR 209/76 - und vom 5. Dezember 1978 - 5 StR 767/78 -).
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, weil Halil A... die Verbindung zwischen den Angeklagten und dem Polizeiinformanten 'H..." hergestellt haben soll (UA S. 5).
3.
Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind dagegen erfolglos.
a)
Auf den Umstand, daß der Tatrichter gegen Halil A... weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat, kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 57, 29; 73, 31, 34; BGH NJW 1966, 211).
b)
Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 28. Januar 1983 die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung von "H..." und "D..." ausgeschlossen, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu besorgen war (§ 172 Nr. 1 GVG). Sie brauchte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer Y... und S... diesen Beschluß nicht nach jeder Unterbrechung der Vernehmung zu wiederholen.
c)
Die Rüge des Angeklagten Sacan, "H..." und "D..." seien bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vermummt gewesen, scheitert daran, daß der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die Maskierung nach § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden. Sein Widerspruch gegen die Anordnung, die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen K... auszuschließen, reichte dafür nicht aus.
Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 23, 244 hingewiesen.