Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.2003, Az.: BVerwG 1 WD 3.03
Geltung des Zweifelssatzes (in dubio pro reo) im Wehrdiziplinarrecht; Anforderungen an die persönliche Überzeugung des Tatrichters im Hinblick auf eine Verurteilung; Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters und den Umgang mit den Ergebnissen im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WD 3.03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 27038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 1 WDO
- § 261 StPO
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
Fundstellen
- JZ 2004, 169 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 2004, 166-168 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters.
Tatbestand
Der Soldat, ein Obermaat im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten, wurde eines vorsätzlichen Dienstvergehens beschuldigt, weil er die Geldbörse eines Kameraden gestohlen sowie darin befindliche Papiere vernichtet habe.
Die Truppendienstkammer fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Maaten herab. Auf die dagegen vom Soldaten eingelegte Berufung hob der Senat das Kammerurteil auf und sprach den Soldaten frei.
Gründe
Der Senat hat aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung im Rahmen der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen, insbesondere bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Einlassung des Soldaten sowie der Aussagen der Zeugen sowie der zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke nicht die gemäß § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 261 StPO erforderliche Gewissheit gewinnen können, dass der Soldat das ihm in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Fehlverhalten begangen hat. Weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich. Demzufolge war der Soldat nach dem rechtstaatlichen Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen, der nicht nur im Strafrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK), sondern wie sich außer aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ("Rechtsstaatsprinzip") gerade aus der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 261 StPO ergibt auch im Wehrdisziplinarrecht gilt (stRspr.: zuletzt Urteil vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 , und Beschluss vom 21. Juni 1988 1 WB 40.87 ).
Der Soldat hat das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten bestritten. Er hat ausdrücklich in Abrede gestellt, im Kraftfahrzeug des Zeugen K. dessen auf dem Beifahrersitz abgelegte Geldbörse entwendet zu haben, als er zusammen mit einem anderen Kameraden vom Geschädigten von der Diskothek zur Hauptwache mitgenommen wurde. Ebenso ist er dem Vorwurf entgegen getreten, anschließend vom Inhalt der Geldbörse die EC Karte, die ADAC und eine Payback Karte, zwei verbrauchte Telefonkarten, den Bundespersonalausweis, den Truppenausweis nebst dazugehörigem Lichtbild, diverse Mitgliedskarten, den Bundeswehr Führerschein sowie den Nachweis für Helfer im Sanitätsdienst durch Zerreißen bzw. Zerschneiden unbrauchbar gemacht sowie die Geldbörse und eine Code Karte für ein Sparbuch weggeworfen zu haben. Diese Einlassung hat dem Soldaten nicht mit der nach § 261 StPO erforderlichen Gewissheit widerlegt werden können. Nach dieser Regelung hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Das Gericht muss von der persönlichen Schuld des Angeschuldigten überzeugt sein. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1957 g.M. 2 StR 508/56 ). Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1988 2 StR 551/87 ; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. 2003, § 261 RNr. 2 m.w.N.; Urteil vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 ). Zwar ist zur Überführung des Angeschuldigten keine "mathematische" Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und muss erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen (Urteil vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 im Anschluss an die st.Rspr. des BGH zu § 261 StPO, vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. August 1997 5 StR 178/97 , m.w.N. und vom 17. Januar 2002 3 StR 417/01 , m.w.N.). Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt (vgl. Urteil vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 ). Hängt die Entscheidung bei gegensätzlichen Aussagen des Angeschuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussage(n) kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 2 StR 531/92 m.w.N. und Beschluss vom 6. März 2002 5 StR 501/01 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., RNr. 11 m.w.N.). Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 1987 2 StR 495/87 und vom 19. Juli 1989 2 StR 182/89 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Anforderungen hat der Senat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme und der vorgenommenen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Beweismittel nicht die erforderliche Gewissheit gewinnen können, dass der Soldat das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten begangen hat. (wird ausgeführt)
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth