Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1987, Az.: 2 StR 495/87
Revision wegen unrechtmäßiger Ablehnung eines Beweisantrags; Anforderungen an Gericht zur Darlegung der eigenen Sachkunde bei Ablehnung von Beweisanträgen; Anforderungen an fehlerfreie Beweiswürdigung durch das Gericht; Auswirkung der Häufung von Indizien auf die Gesamtbetrachtung eines Tatgeschehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 495/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 01.04.1987
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1988, 511
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde ab, ist der Beweisantrag nicht beschieden, wenn das Gericht in den Urteilsgründen bei der Beantwortung der Beweisfrage von falschen Anknüpfungstatsachen ausgeht.
- 2.
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht zahlreiche gegen die Richtigkeit der Angaben einer Zeugin und für die Einlassung des Angeklagten sprechende Umstände so deutet, daß sich aus jedem einzelnen von ihnen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit ergeben müssen, ohne daß in einer späteren Gesamtschau geprüft wird, ob aus einer Häufung der Fragwürdigkeiten nicht doch ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit erwachsen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Dezember 1987
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Theune und Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Fulda zurückverwiesen.
Gründe
Der nach Aufhebung des früheren Urteils neu entscheidende Tatrichter hat den Angeklagten wiederum wegen Vergewaltigung verurteilt. Auch diese Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
I.
1.
Die Revision greift mit einer Verfahrensrüge durch, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.
Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben.
Die Verteidigung macht geltend, sie habe die Einholung eines histologisch medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, daß bei der von der Zeugin F. geschilderten Begehungsweise der Tat und ihrer konkreten Haut- und Gewebebeschaffenheit blaue Flecken und Hämatome zumindest an den beiden Oberarmen hätten entstehen müssen, die bei der Untersuchung der Zeugin am Tage nach der Tat durch die Gynäkologin Frau Dr. N. hätten festgestellt werden müssen. Das Gericht habe den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es verfüge über die erforderliche eigene Sachkunde. Ausweislich der Urteilsgründe habe das Gericht die Frage jedoch nicht mit eigener Sachkunde beantwortet, sondern statt dessen versucht, die problematische Frage durch Hypothesen über einen möglichen anderen Geschehensablauf zu umgehen. Das Gericht habe es also versäumt, die eigene Sachkenntnis, auf die in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß Bezug genommen wird, darzulegen.
Diese Rüge enthält alle für die Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensmangels wesentlichen Tatsachen. Die Mitteilung der weiteren Begründung des Beweisantrags war hier nicht erforderlich. Die Bezugnahme auf die Urteilsgründe, in denen das Gericht im vorliegenden Falle seine eigene Sachkunde darzulegen hatte (vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 31), war zulässig und geboten.
2.
Die Rüge ist auch begründet.
In den Urteilsgründen setzt sich das Gericht mit der Beweisbehauptung wie folgt auseinander:
"Das Fehlen von Verletzungszeichen an den Oberarmen besagt ebenfalls nichts. Der von der Zeugin beschriebene Vorgang, daß der Angeklagte mit seinen Knien ihre Arme niedergehalten hat, bedeutet nicht zwangsläufig, daß dadurch Verletzungen entstanden sein müssen. Da der Angeklagte nach der Darstellung der Zeugin wie im Reitersitz auf ihr gesessen hat, ist es möglich, daß er sein Hauptgewicht auf den Oberkörper verlagert hat, während er mit den Knien nur den erforderlichen Druck ausgeübt hat, um die Bewegungsfreiheit der Arme der Zeugin einzuschränken, worauf es dem Angeklagten ausschließlich ankam. Möglich ist auch, daß er den Druck mit den geraderen Flächen des Schienbeins ausgeübt hat und nicht direkt mit den Knien. In diesem Fall wäre das Ausbleiben von Hämatomen und blauen Flecken ebenfalls erklärlich.
Das Fehlen der vorgenannten Verletzungen an den Oberarmen der Zeugin bedeutet jedenfalls nicht zwangsläufig, daß die Zeugin in ihrer Sachdarstellung die Unwahrheit gesagt hat. Zur Beurteilung dieser Frage sah sich das Gericht ohne die Zuziehung eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde in der Lage. Der unter Nummer 5 gestellte Beweisantrag der Verteidigung war deshalb aus diesem Grunde abzulehnen."
Zu Recht beanstandet die Verteidigung, daß die Strafkammer damit die Beweisfrage nicht - kraft eigener Sachkunde - beantwortet, sondern umgangen hat. Das Landgericht hatte insoweit von dem äußeren Geschehensablauf auszugehen, den es auf Grund der Angaben des Mädchens - andere Zeugen standen insoweit nicht zur Verfügung - für erwiesen erachtete. Nach diesen Feststellungen setzte sich der Angeklagte zunächst mit beiden Knien auf den linken Oberarm der Zeugin und hielt mit der linken Hand deren rechtes Handgelenk umfaßt. Dabei öffnete er seine Hose und zog sie und seine Unterhose bis auf die Knie herab, ehe er sich im Reitersitz auf den Oberkörper der Zeugin setzte und mit den Knien ihre Oberarme zu Boden drückte (UA S. 10, 29). Der Angeklagte konnte hiernach in der ersten Phase des Geschehens sein Hauptgewicht nicht auf den Oberkörper oder eine andere Stelle verlagert haben. Von dieser Feststellung zum äußeren Geschehensablauf weicht das Landgericht bei der Beantwortung der Beweisfrage ab, es geht somit von falschen Anknüpfungstatsachen aus. Eigene Sachkunde für die Beantwortung der Beweisfrage auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat es damit nicht dargetan.
Die Nichterhebung des beantragten Beweises ist nach allem rechtsfehlerhaft.
II.
1.
Die im Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils stehende Begründung des Landgerichts dafür, warum die von der Zeugin behauptete Gewaltanwendung an ihr keine Spuren hinterlassen hat, stellt auch einen sachlich rechtlichen Mangel in der Beweiswürdigung dar. Ein solcher Mangel liegt zudem darin begründet, daß nicht erklärt wird, wie es dem Angeklagten möglich war, sich im Reitersitz so breit auf den Oberkörper der Zeugin zu setzen, daß er mit den Knien ihre Oberarme zu Boden drücken konnte, obwohl seine Bewegungsfreiheit durch die bis auf die Knie herabgezogenen Hosen eingeschränkt war.
2.
Die Beweiswürdigung ist auch sonst fehlerhaft. Sie leidet darunter, daß zahlreiche gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin und für die Einlassung des Angeklagten sprechende Umstände, insbesondere Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Aussage der Zeugin so gedeutet werden, daß sich aus jedem einzelnen von ihnen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Angaben ergeben müssen, ohne daß in einer späteren Gesamtschau geprüft wird, ob aus einer Häufung, der - jede für sich noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten in der Aussage nicht doch ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs erwachsen. Diesem Fehler kommt im vorliegenden Falle deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Strafkammer ihre Entscheidung, mit der sie Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Aussage der Zeugin ausschließt, zum großen Teil nicht auf konkrete Tatsachen, sondern auf abstrakte Deutungsmöglichkeiten stützt.
a)
So meint das Landgericht, die Zeugin habe das Kerngeschehen glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert, korrigiert diese Schilderung dann aber von sich aus, weil sich der Vorfall in einem bestimmten Punkt anders ereignet haben müßte. Sie begründet das damit, die Zeugin habe sich - nach ihren eigenen Bekundungen - in Angst und Schrecken befunden und deshalb geirrt (UA S. 28). Dabei läßt die Strafkammer außer acht, daß diese mögliche Deutung der objektiv unrichtigen Schilderung zum Kerngeschehen nicht jeglichen Indizwert zugunsten des Angeklagten nimmt.
b)
Auch für den Umstand, daß der Slip des Tatopfers an der Rückseite verschmutzt gewesen sein müßte, wenn die Darstellung der Zeugin richtig wäre, findet die Strafkammer erst durch die Modifizierung des geschilderten Tatgeschehens eine mögliche Erklärung, ohne zu berücksichtigen, daß der genannte Umstand dennoch ein Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten bleibt (UA S. 30).
c)
Ähnlich ist es bei der Erörterung der Frage über die Dauer der Abwesenheit des Angeklagten und des Mädchens von der Gartenfeier. Nach den Feststellungen entfernten sich beide gegen 22.30 Uhr und gingen in etwa fünf Minuten zu der Stelle, wo es zum Geschlechtsverkehr kam, der dem Angeklagten als Vergewaltigung angelastet wird (UA S. 8).
Die Annahme des Landgerichts, mehrere Zeugen hätten die Zeit der Abwesenheit "völlig unterschiedlich angegeben", insgesamt komme der etwas längere Zeitraum, der aus der Darstellung des Angeklagten folge, dem Durchschnitt der Schätzung der Zeugen (zwar) etwas näher, das ganze bleibe aber völlig ungewiß (UA S. 33), steht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen und den im Urteil insoweit wiedergegebenen Zeugenaussagen. Diese sprechen insgesamt in starkem Maße gegen die Richtigkeit der Zeitangaben der Geschädigten und lassen sich mit der Einlassung des Angeklagten zur Dauer des Geschlechtsverkehrs und dem Geschehen danach in Einklang bringen.
d)
Rechtsfehlerhaft ist auch die Wertung der Strafkammer, die unterschiedlichen Angaben der Geschädigten zum Geschehen nach der Tat seien kein Indiz dafür, daß sie die Unwahrheit gesagt habe. Das Mädchen hatte - laut Niederschrift über ihre Angaben bei der Exploration durch die Sachverständige - angegeben, der Angeklagte sei, nachdem er sich nach der Tat zunächst entfernt hatte, wieder zurückgekommen und habe sie nach Hause begleitet. Unterwegs habe er ihr gedroht und gesagt, sie solle nichts davon erzählen.
Nach den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung hat sie den Angeklagten jedoch erst an einer Baubude vor dem Haus wieder getroffen. Er sei einige Schritte mit ihr auf dem Wege zum Hauseingang gegangen, wobei er geäußert habe, sie solle nichts sagen, es brauche ja keiner zu wissen.
Die Strafkammer sieht hier nur eine "angebliche Widersprüchlichkeit". Die Zeugin könne die Aufforderung, nichts zu erzählen, angesichts der vorangegangenen Gewalttätigkeit durchaus als Drohung empfunden haben.
Mit dieser nach Lage des Falles eher unwahrscheinlichen, wenn auch möglichen Erklärung für die unterschiedlichen Angaben läßt sich deren eindeutige objektive Widersprüchlichkeit und ein sich daraus ergebendes Indiz gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage zum Tatgeschehen (Gewalt) nicht beseitigen.
Das Landgericht stellt dann zusammenfassend fest, die Aussage der Zeugin sei in sich geschlossen. Es fänden sich zwar in diesem Bereich keine weitergehenden Anhaltspunkte, die ihren Wahrheitsgehalt zusätzlich stützten, es gebe aber auch keine Indizien, die gegen sie sprächen (UA S. 35).
Diese Bewertung ist fehlerhaft. Es liegen nicht unbedeutende gegen die Angaben des Tatopfers sprechende Indizien vor. Selbst wenn jedes einzelne von ihnen noch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung der Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen. Eine derartige Gesamtbetrachtung konnte das Landgericht deshalb nicht vornehmen, weil es den einzelnen Umständen wegen der Möglichkeit einer für den Angeklagten ungünstigen Deutung keinen Beweiswert zuerkannt hat (BGHR StPO § 261 - Indizien 1).
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf die weiteren Rügen kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es für angemessen, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Die Würdigung der Aussage des Zeugen D. durch das Landgericht gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:
Ob der Zeuge mit der Schilderung der häufigen geschlechtlichen Beziehungen zu dem Tatopfer "dick aufgetragen und überzeichnet" hat, war zu prüfen, nicht von vornherein anzunehmen und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Ein Motiv für die vom Landgericht angenommene Falschaussage des Zeugen ist nicht dargetan.
Der Umstand allein, daß der Zeuge von der Vergewaltigung nichts erfahren haben will, obgleich das unwahrscheinlich ist, ist kein Beweis dafür, daß er hinsichtlich seiner Beziehungen zur Zeugin F. die Unwahrheit gesagt hat.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller