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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1995, Az.: VIII ZR 1/95

Zahlungsklage; Einrede; Glaubhaftmachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 1/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 2240 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1995, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1996, 53 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 1162-1163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 599 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1995, 1340 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 2048-2049 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1996, 140

Amtlicher Leitsatz

Kommt es für die Beschwer des Beklagten durch die im ersten Rechtszug ausgesprochene unbedingte Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises nur auf den Wert der allein noch streitigen Einrede des nichterfüllten Vertrages an, entspricht dieser dem vollen Wert der Kaufpreisforderung, wenn der Beklagte glaubhaft macht, wegen eines fehlenden Teils der Kaufsache sei diese insgesamt unbrauchbar.

Tatbestand:

1

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin einen Grafik-Controller zum Preis von 3.078 DM inklusive Mehrwertsteuer sowie ein Standard-Software-Paket mit Statik-CAD und Rechenprogrammen für 42.517,44 DM inklusive Mehrwertsteuer. Zu dem Software-Paket gehört u.a. ein Programm FLAIR Finite-Elemente-Platten und Scheiben für 8.015,34 DM inklusive Mehrwertsteuer. Der Beklagte zahlte an die Klägerin 36.500 DM. Den Restbetrag von 9.095,44 DM hat die Klägerin nebst Zinsen und Mahnkosten im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht.

2

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.045,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 1993 unbedingt sowie in Höhe weiterer 1.000 DM Zug um Zug gegen Lieferung eines zu dem Programm FLAIR Finite-Elemente-Platten und Scheiben gehörenden Schutzsteckers stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen.

3

Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er das landgerichtliche Urteil nur insoweit angegriffen hat, als er zur Zahlung von 7.015,34 DM unbedingt verurteilt worden ist. Er hat geltend gemacht, ihm stehe die Einrede des nichterfüllten Vertrages gegenüber der gesamten Kaufpreisforderung für das Programm FLAIR in Höhe von 8.015,34 DM zu. Der Beklagte hat behauptet, er sei nicht in der Lage, sich den fehlenden Stecker selbst zu beschaffen. Ohne den Stecker sei das gelieferte Programm nicht ablauffähig. Er hat beantragt, ihn in Abänderung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 8.015,34 DM nur Zug um Zug gegen Lieferung des Schutzsteckers zu verurteilen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung hat sie ferner beantragt, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

4

Das Berufungsgericht hat nach Einholung einer Auskunft bei dem Lieferanten der Klägerin, der Firma S., über die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Preis der Beklagte sich einen Schutzstecker besorgen könne, die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Revision, mit der er die in der Berufungsinstanz geltend gemachte Einrede des nichterfüllten Vertrages weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die gemäß § 547 ZPO unbeschränkt zulässige Revision ist begründet.

6

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung des Beklagten sei unzulässig, weil der gemäß § 511 a ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 1.500 DM nicht erreicht sei. Das Interesse des Beklagten an einem Obsiegen mit seinem Berufungsantrag sei mit höchstens 1.150 DM zu bewerten. Wenn in der Rechtsmittelinstanz - wie im vorliegenden Fall - nur noch um ein Gegenrecht gestritten werde, stelle der Wert dieses Gegenrechtes, begrenzt durch den Wert der unbedingten Verurteilung, den Verfahrenswert dar. Die Firma S. habe mitgeteilt, daß sie bereit sei, dem Beklagten einen Stecker zum Preis von 1.000 DM plus Mehrwertsteuer zu verkaufen. Dem Beklagten drohe deshalb ohne eine abändernde Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ein Schaden von höchstens 1.150 DM.

7

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für die Beschwer des Beklagten durch die im ersten Rechtszuge ausgesprochene Verurteilung auf den Wert des von ihm geltend gemachten Gegenrechts ankommt, weil allein dieses in der Rechtsmittelinstanz noch im Streit ist (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72 = NJW 1973, 654 unter II; Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 = NJW 1982, 1048 unter 1 b; Beschluß vom 21. Februar 1985 - IX ZR 99/84 = MDR 1985, 1022 = NJW-RR 1986, 419; Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90 = WM 1991, 1317 unter II).

9

Der Beklagte hat der Kaufpreisforderung für das Computerprogramm. FLAIR im Betrage von 8.015,34 DM die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegengesetzt. Den Wert dieses Gegenrechts hat das Berufungsgericht verfahrens- und ermessensfehlerhaft mit 1.150 DM bewertet. Es hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte, gestützt auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen L. und bestätigt durch das Schreiben der Firma S. vom 14. Oktober 1994, im Sinne des § 511 a Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat, er könne das in Rede stehende Programm wegen des fehlenden Schutzsteckers nicht nutzen. Das bedeutet, daß er nicht anders gestellt ist, als wäre das Programm überhaupt nicht geliefert worden. In diesem Falle kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Wert des Gegenrechts der vollen Kaufpreisforderung entspricht. Die Lieferung eines unbrauchbaren Kaufgegenstandes kann nicht anders bewertet werden als das Ausbleiben der geschuldeten Lieferung. Dann aber beträgt der Wert des Gegenrechts aus § 320 BGB, das zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt, gemäß § 6 ZPO nicht 1.150 DM, sondern 8.015,34 DM, die Beschwer des Beklagten mithin 7.015,34 DM, da seine Verurteilung in erster Instanz bereits in Höhe von 1.000 DM Zug um Zug gegen Lieferung des fehlenden Steckers erfolgt ist.

10

Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Die für die Zulässigkeit der Berufung notwendige Beschwer ist gegeben. Zu einer Entscheidung in der Sache selbst ist der erkennende Senat nicht in der Lage, weil die Begründetheit des Gegenrechts weitere Sachaufklärung erfordert. Sie wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens zur Funktion des Schutzsteckers durchzuführen haben.