Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1985, Az.: IX ZR 99/84
Wert der Beschwer bei teilweiser Zuerkennung eines bezifferten Klageanspruchs im Berufungsverfahren gegen eine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 99/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg
- LG Oldenburg
Fundstellen
- MDR 1985, 1022 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 419 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. W. S. e.G., P.-R.-Str. ..., W. S.,
vertreten durch den Vorstand Werner ... und Dieter H.
Prozessgegner
Rentnerin Frieda B., H. straße ..., N.,
Amtlicher Leitsatz
Wird der bezifferte Klageanspruch im Berufungsverfahren teilweise gegen eine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung zuerkannt, so ist für die Beschwer der Wert der Teilabweisung und der Wert der Zug-um-Zug-Leistung (nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) zusammenzurechnen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Graßhof
am 21. Februar 1985
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 50.000 DM (aus Bürgschaft) abgewiesen; das Oberlandesgericht hat der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung 16.057,03 DM Zug um Zug gegen Hergabe der Löschungsbewilligung einer Grundschuld über 40.000 DM zuerkannt, den Wert der Beschwer der Klägerin aber nur auf 33.943 DM festgesetzt.
Die Klägerin, auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Revision hingewiesen, nacht geltend, der Wert ihrer Beschwer übersteige 40.000 DM. Das trifft zu.
Die Klägerin ist auch durch die Verurteilung zur Leistung Zug um Zug beschwert. Nach ihrem Revisionsantrage will sie die uneingeschränkte Verurteilung erreichen. Da insoweit nur noch das Gegenrecht - Rückgabe der Grundschuld über 40.000 DM - streitig ist, kommt es auf dessen Wert an, der sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemißt und den Wert der Klageforderung nicht übersteigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, LM ZPO § 3 Nr. 47 - NJW 1973, 654 und v. 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, LM a.a.O. Nr. 59 = NJW 1982, 1048). Der Wert der als Zug-um-Zug-Leistung verlangten Löschungsbewilligung übersteigt mit dem abgewiesenen Teil der Klagforderung 40.000 DM.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt.
Henkel