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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1995, Az.: BVerwG 4 B 209/95

Priviligierte Nutzung; Jagdhütte; Jagdpächter; Jagdbezirk; Nutzungsrecht; Bestandsschutz; Erforderlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 209/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Hannover 15.10.1992 - VG 4 A 2193/92
II. OVG Lüneburg 16.06.1995 - OVG 6 L 702/93

Fundstellen

  • BauR 1996, 374 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1996, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bundesrecht verbietet nicht, daß die Baugenehmigung für die Nutzung einer baulichen Anlage (hier: einer Jagdhütte) auf die Nutzung durch eine bestimmte Person (hier: den Jagdpächter, der nicht im Jagdbezirk oder dessen Nähe wohnt) beschränkt wird und daß das in ihr festgestellte Nutzungsrecht nicht auf einen Dritten übergeht, der die für die Beschränkung maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die begehrte Zulassung der Revision.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung irrevisiblen Landesrechts festgestellt, daß die einer dritten Person erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Jagdhütte spätestens mit Beendigung des Jagdpachtvertrages dieser Person mit Ablauf des 31. März 1986 erloschen ist; denn die Jagdhütte sei nur in der Funktion genehmigt worden, dieser Person zur Jagdausübung zu dienen. Nach Erlöschen der Genehmigung sei die sodann aufgenommene Nutzung in keiner der denkbaren Varianten bauplanungsrechtlich privilegiert gewesen. Daß die Nutzung eines Vorhabens landesbauordnungsrechtlich an eine bestimmte Person gebunden sein kann, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wohnen die späteren Nutzer relativ nahe an der umstrittenen Jagdhütte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht diese geringe Entfernung einer (erneuten) Privilegierung entgegen. Das entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats:

3

Wohnt ein Jäger innerhalb seines Jagdreviers oder in einer solchen räumlichen Nähe zu ihm, daß er es in angemessen kurzer Zeit erreichen kann, so ist die Errichtung einer Jagdhütte (oder auch die Nutzung eines ungenehmigt errichteten Wochenendhauses zu Jagdzwecken) nicht für die Jagdausübung "erforderlich". § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB setzt nämlich eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1 [BVerwG 14.05.1969 - IV C 19/68]). Zu dieser Wertung gehört - vorrangig - die Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt ausgeführt werden soll; ein Vorhaben "soll" in diesem Sinne im Außenbereich nicht ausgeführt werden, wenn es "zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich" ist. So hat der Senat entschieden, daß die privilegierte Zulässigkeit einer Fischerhütte davon abhängt, "ob die Durchführung der Fischzucht die Errichtung der Hütte erfordert" (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 a.a.O. (2)). Für Jagdhütten gilt nichts anderes. Fehlt es an der Erforderlichkeit der Hütte, so ist sie nicht privilegiert zulässig. Jagdhütten sind grundsätzlich nicht für diejenigen Jagdausübenden erforderlich, die in dem Jagdrevier selbst wohnen - wie das z.B. bei der Eigenjagd eines Landwirts durchweg der Fall ist -, oder die innerhalb der (Verbands-)Gemeinde, in der die Jagd liegt, oder zumindest in so kurzer Entfernung zum Jagdrevier wohnen, daß sie dieses in angemessener Zeit erreichen können (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1986 - BVerwG 4 C 56.82 - NVwZ 1986, 685).

4

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz liegen ebenfalls nicht vor.

5

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - gerade unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage des revisiblen Rechts bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat. Die behauptete Abweichung von den Urteilen des Beschwerdegerichts vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185 (188) [BVerwG 15.11.1974 - IV C 32/71]) und vom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 67.78 - BauR 1983, 443 liegt nicht vor. In dem Urteil des Berufungsgerichts finden sich keine Ausführungen zum Begriff des Vorhabens. Im übrigen hat der beschließende Senat in dem Urteil vom 15. November 1974 (a.a.O., S. 189 f.) selbst ausgeführt, für den Bestandsschutz sei kennzeichnend, daß er die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion decke. Entfalle diese Funktion, so erledige sich damit zugleich der Bestandsschutz. Nach den tatsächlichen Feststellungen ist die umstrittene Anlage genehmigt worden, um einer bestimmten Person als Jagdhütte zu dienen. Das personale Element in der Genehmigung läßt sich nicht von der Funktion des Vorhabens abspalten. Daß die heutigen Nutzer der Jagdhütte bei Beendigung des Jagdpachtverhältnisses durch den Genehmigungsinhaber dessen persönliche Genehmigungsvoraussetzungen in gleicher Weise erfüllt haben, hat das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

7

Gaentzsch

8

Berkemann

9

Heeren