Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1980, Az.: BVerwG 4 CB 62.80

Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Vorkaufsrecht einer Gemeinde; Erfordernis der geheimen Erörterung in der Gemeindevertretung über ein Grundstücksgeschäft; Öffentlichkeit des Grundbuches; Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung im Fall eines fehlenden Aushangs über eine Ratssitzung an der Rathaustafel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 62.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 17137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 18.06.1980 - AZ: III 503/79

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Oktober 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Dr. David
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit sie rügt, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden, ist sie unzulässig, weil eine solche Rüge allein mit zulassungsfreier Revision geltend zu machen ist (§ 133 Nr. 4 VwGO). Soweit sie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist sie unbegründet:

2

Die Darlegung des Berufungsgerichts, daß die Entscheidung der beklagten Gemeinde, das hier streitige Vorkaufsrecht nach § 24 BauG auszuüben, rechtmäßig nur durch einen Beschluß der Gemeindevertretung in öffentlicher Ratssitzung hätte ergehen dürfen, beruht auf der Anwendung irrevisiblen Gemeindeverfassungsrechts (vgl. § 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549 und 562 ZPO) und könnte deshalb in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht rechtsklärend nachgeprüft werden. Grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Bundesrechts erheben sich in diesem Zusammenhang nicht: Aus § 12 der Grundbuchordnungüber die Öffentlichkeit des Grundbuches gegenüber jedem, der an der Einsicht ein berechtigtes Interesse hat, ergibt sich keine rechtliche Folgerung dafür, daß eine Erörterung der Gemeindevertretung über ein Grundstücksgeschäft geheim durchgeführt werden müßte; die Zielrichtung des § 12 GBO geht gerade auf Publizität und nicht auf irgendeinen Geheimnisschutz. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Ratssitzung zur Wahrung der "Intimsphäre" eines an dem Grundstücksgeschäft Beteiligten kraft Bundesverfassungsrechts hätte nichtöffentlich stattfinden müssen oder dürfen. Denn einmal fällt ein solches Grundstücksgeschäft nicht in die durch Art. 1 und 2 GG geschützte persönliche "Intimsphäre"; zum anderen war der Kläger, wie beide Beteiligten im Beschwerdeverfahren vorgetragen haben, mit der Erörterung der Angelegenheit in öffentlicher Ratssitzung einverstanden. Die Frage schließlich, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 BBauG eines Gemeinderatsbeschlusses, und zwar eines Gemeinderatsbeschlusses in öffentlicher Sitzung, bedarf, beantwortet sich nicht nach Bundesrecht - insbesondere die §§ 24 ff. BBauG enthalten sich insoweit einer Regelung -, sondern nach dem jeweils anzuwendenden Gemeindeverfassungsrecht; sie ist hier irrevisibel vom Berufungsgericht beantwortet worden, ohne daß dies Anlaß zu einer revisionsgerichtlichen Rechtsklärung geben könnte.

3

Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht zugelassen worden ist und weil ihre Begründung den gemäß § 153 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Verfahrensmangel - Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens - nicht ergibt: Zwar kann nach dem Inhalt der Berufungsakten davon ausgegangen werden, daß die öffentliche Verhandlung des Berufungsgerichts, die am 18. Juni 1980 im Sitzungssaal des Rathauses in Philippsburg-Rheinsheim stattgefunden hat und zu der die Beteiligten geladen und erschienen waren, nicht durch Aushang an der Rathaustafel bekanntgemacht worden war. Dadurch sind jedoch nicht die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG) verletzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet dieses Öffentlichkeitsgebot, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht. War dies der Fall - und die Revision macht etwas Gegenteiliges nicht geltend -, so ist es unschädlich, daß die Verhandlung nicht an der Aushängetafel des Rathauses bekanntgemacht worden war; denn eine solche öffentliche Kundmachung wird durch das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3; Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 13.72 - DVBl. 1973, 369, DÖV 1972, 796; Beschluß vom 3. Januar 1977 - BVerwG IV CB 70.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 5 VwGO Nr. 1; Beschluß vom 23. November 1978 - BVerwG 4 CB 67.77 -).

4

Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Verfahren auf je 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David