Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1996, Az.: IX ZR 107/95
Anfechtungsklage; Rechtzeitige Klageerhebung; Konkursanfechtung; Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 107/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 41 KO
- § 295 ZPO
Fundstellen
- EWiR 1996, 429-430 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1996, 519-520 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1351-1352 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 554-555 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A30 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 552-554 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Anfechtungsklage ist auch dann rechtzeitig erhoben, wenn innerhalb der Frist des § 41 I 1 KO unter Bezugnahme des Klägers auf einen inhaltlich den Anforderungen des § 253 II ZPO entsprechenden Klageentwurf mündlich verhandelt wird und der Beklagte nicht rügt, daß eine ordnungsgemäße Klageschrift fehle.
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 13. Mai 1993 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Druckereimaschinen "k. " GmbH in A. (fortan: Gemeinschuldnerin). Am 25. November 1992 bestellte diese bei der Beklagten eine Farbversorgungsanlage für 190.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Abnehmer der Gemeinschuldnerin war ein österreichisches Unternehmen. Die Anlage sollte von der Beklagten an eine Druckerei in K. geliefert und dort montiert werden.
Mit Rechnung vom 5. März 1993 verlangte die Beklagte von der Gemeinschuldnerin eine Restzahlung von 44.460 DM. Am 15. März 1993 trat die Gemeinschuldnerin die restliche Forderung gegen ihren Abnehmer an die Beklagte ab. Am 17. März 1993 stellte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Konkursantrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung Zahlung des an sie aufgrund der Abtretung geflossenen Betrages von 42.825 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kläger habe die Anfechtung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO durch Klageerhebung geltend gemacht, so daß er mit der Anfechtung ausgeschlossen sei. Dies trifft nicht zu.
2. Der Kläger hat am 21. September 1993 ein von den Rechtsanwälten S. und W. in U. unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch vom 13. August 1993 beim Landgericht Limburg an der Lahn eingereicht. Eine beglaubigte Abschrift des Gesuchs, dem ein Klageentwurf eingefügt war, wurde der Beklagten formlos übermittelt. Mit Beschluß vom 15. Oktober 1993 wurde dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Sch. in Limburg beigeordnet. Dieser wies mit Schriftsätzen vom 27. Oktober und 19. November 1993 darauf hin, er werde den Antrag aus der Klageschrift der Kollegen S. und W. vom 13. August 1993 verlesen; insoweit. - so der erstgenannte Schriftsatz - werde Bezug genommen auf die bereits vorliegende Klagebegründung. Im Termin vom 14. Januar 1994 verhandelten die für die Parteien erschienenen Rechtsanwälte zur Sache, der für die Klägerin erschienene Rechtsanwalt F., ein Sozius des Rechtsanwalts Sch., "mit dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.8.1993".
3. Aufgrund dieses Prozeßgeschehens sind die Voraussetzungen für eine rechtzeitige Klageerhebung erfüllt.
a) Allerdings enthalten die Schriftsätze des Klägers vom 27. Oktober und 19. November 1993 entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO weder einen bestimmten Antrag noch die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die Bezugnahme auf das Prozeßkostenhilfegesuch, das nicht von einem bei dem Landgericht Limburg zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist, genügt den Erfordernissen nicht (vgl. BGHZ 22, 254, 256; 111, 339, 345; BGH, Urt. v. 9. Mai 1957 - III ZR 129/55, LM § 253 ZPO Nr. 16). Jedoch hat sich der beim Landgericht Limburg zugelassene Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Inhalt des in dem Prozeßkostenhilfegesuch enthaltenen Klageentwurfs in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1994 zulässigerweise zu eigen gemacht. Dieser Klageentwurf erfüllte für sich genommen alle Anforderungen, denen eine Klageschrift nach § 253 Abs. 2 ZPO genügen muß. Die Beklagte hat der Inbezugnahme des Entwurfs in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen und auch nicht gerügt, der Kläger habe durch beim Landgericht Limburg zugelassene Rechtsanwälte eine ordnungsgemäße Klageschrift nicht eingereicht und eine solche sei nicht förmlich zugestellt worden. Danach ist davon auszugehen, daß der Kläger am 14. Januar 1994 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO Anfechtungsklage erhoben hat.
Diese Auffassung entspricht insbesondere dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65/71, NJW 1972, 1373, 1374. Der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden - soweit in diesem Zusammenhang von Interesse - nur dadurch daß der Klageentwurf, sofern er überhaupt eine Unterschrift trug vom späteren Prozeßbevollmächtigten de Klägerin unterzeichnet, während er hier von einem nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist. Dieser Unterschied ist nicht erheblich. Das zeigt bereits der Umstand, daß der Mangel einer Klage auch dann nach § 295 ZPO geheilt werden kann, wenn in der mündlichen Verhandlung auf eine nicht unterschriebene Klageschrift Bezug genommen wird (vgl. BGHZ 65, 46, 47 f.; auch BAG NJW 1986, 3224, 3225) [BAG 26.06.1986 - 2 AZR 358/85]. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, daß der Schriftsatz vom 13. August 1993 inhaltlich den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht und daß die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1994 mit dem Antrag aus diesem - der Beklagten bekannten - Schriftsatz ohne Verfahrensrüge von deren Seite verhandelt haben. Für die Parteien stand damit außer Frage, welche Klage den Gegenstand der Verhandlung bilden sollte, so daß keine Bedenken bestehen, die Klage als in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1994 eingereicht und zugleich zugestellt anzusehen. Das Verlangen, nochmals eine nicht als Entwurf bezeichnete Klageschrift dem Gericht vorzulegen und der Beklagten zustellen zu lassen, würde - ebenso wie im Fall des Urteils vom 24. Mai 1972 aaO. - auf einen überflüssigen Formalismus hinauslaufen. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Klagefrist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handelt (vgl. dazu BGHZ 90, 249, 251 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; 122, 23, 24) [BGH 04.03.1993 - IX ZR 138/92]. Auch diese Annahme stimmt mit der Entscheidung vom 24. Mai 1972 aaO. überein.
b) Die Revisionserwiderung meint, bei einer Ausschlußfrist, die dazu diene, allen Beteiligten im Konkursverfahren nach Ablauf der vorgesehenen Zeit Sicherheit über das Bestehen von Anfechtungsrechten anderer zu gewähren, sei nicht nur eine rückwirkende Heilung bestehender Mängel nach § 295 ZPO ausgeschlossen, sondern müsse die fehlerhafte Prozeßhandlung mangelfrei neu durch Einreichung und Zustellung einer ordnungsgemäßen Klageschrift vorgenommen werden. Dieser Ansicht ist im Streitfall nicht zu folgen.
Zwar spricht einiges dafür, daß die Revisionserwiderung für ihre Meinung das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1956 (BGHZ 22, 254, 257) in Anspruch nehmen kann. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, zwar sei die Angabe des Klagegegenstandes und des Klagegrundes nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwingend vorgeschrieben. Der Mangel könne jedoch durch nachträgliche Behebung beseitigt oder durch rügelose Einlassung des Beklagten zur Hauptsache nach § 295 ZPO "geheilt" werden. Jedoch wirke diese "Heilung" in Fällen einer gesetzlichen Ausschlußfrist erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an, weil die Wahrung derartiger Fristen objektiv feststellbar sein müsse. Im übrigen bedeute § 295 ZPO nur, daß eine Klagepartei für die Zukunft sich nicht auf Verfahrensmängel berufen könne. Nicht werde durch rügelose Einlassung zur Hauptsache etwa objektiv der ursprüngliche Verfahrensmangel beseitigt. Vielmehr gehe das Gesetz in diesem Fall nur von der Annahme oder Unterstellung aus, die Klage sei ordnungsgemäß erhoben oder zugestellt worden. Für der Parteidisposition entzogene gesetzliche Ausschlußfristen sei aber auf die objektive Sach- und Rechtslage abzustellen. Das bedeute, daß in diesen Fällen ein wesentlicher Verfahrensmangel erst mit dem Zeitpunkt seiner Behebung beseitigt werde.
Die Ausführungen zu § 295 ZPO waren für die Entscheidung vom 29. November 1956 indessen nicht tragend, weil - anders als im Streitfall - eine mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf der Ausschlußfrist stattgefunden hatte (vgl. auch BGHZ 84, 136, 138) [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]. Der IV. Zivilsenat war deshalb auch ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nicht gehindert, in der Entscheidung vom 24. Mai 1972 aaO. dahin zu erkennen, daß in Fällen der vorliegenden Art zur Wahrung einer Ausschlußfrist eine rügelose Einlassung des Beklagten nur dann nicht genügt, wenn in dem in Bezug genommenen Schriftstück die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zwingend vorgeschriebene Angabe von Klagegegenstand und Klagegrund fehlt. Dem schließt sich der erkennende Senat für die Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO an. Liegt dem Gericht ein dem Beklagten bekanntes Schriftstück vor, das inhaltlich den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO entspricht, das sich der Kläger zu eigen macht und über das vor Ablauf der Ausschlußfrist mündlich verhandelt wird, ohne daß der Beklagte den Verfahrensmangel rügt, so ist damit in ähnlicher Weise wie bei der fristgerechten Zustellung einer ordnungsgemäßen Klageschrift für die Betroffenen mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß die Frist gewahrt wurde.
Das Fehlen der Zustellung einer Klageschrift wurde ebenfalls mit Wirkung ex nunc nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 25, 66, 72 ff; BGH, Urt. v. 24. Mai 1972 aaO.; auch Beschl. v. 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926 f).
4. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur sachlichen Prüfung des Klagebegehrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.