Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1965, Az.: VI ZR 22/64
Anspruch auf Schmerzensgeld ; Schadensersatz auf Grund eines Unfalls ; Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 22/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.10.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 806-807 (Volltext mit red. LS)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 27. November 1958 half der damals 10-jährige Kläger dem Beklagten auf dessen Bitten beim Aufladen von Kohlrabi auf einem Acker des landwirtschaftlichen Betriebes Ritterbach. Auf der Heimfahrt - es herrschte diesiges, nebliges Wetter und es war bereits dunkel - saß der Kläger neben dem Beklagten auf dem Beifahrersitz des von diesen gesteuerten Traktors. In der Nähe der elterlichen Wohnung kletterte der Kläger, bevor der Beklagte den Traktor angehalten hatte, von seinem Sitz auf die Anhängerschere und sprang von dem fahrenden Fahrzeug ab. Dabei rutschte er aus und geriet unter das linke Vorderrad des beladenen Anhängers. Er erlitt schwere Verletzungen, die erhebliche Dauerschaden hinterlassen haben. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft ist der Unfall als Arbeitsunfall i.S. der Reichsversicherungsordnung anerkannt worden. Ein gegen den Beklagten eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungserfahren ist eingestellt worden, weil ihm ein Verschulden nicht nachgewiesen werden könne.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zum Ersatz allen weiteren Unfall Schadens verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten sei schon darin zu erblicken, daß er ihn als 10-jähriges Kind entgegen den Bestimmungen über das Verbot von Kinderarbeit beschäftigt habe. Der Beklagte habe den Unfall auch dadurch verschuldet, daß er es verabsäumt habe, ihn mit der erforderlichen Eindringlichkeit darauf hinauweisen, daß er den Beifahrersitz nicht verlassen dürfe, solange das Fahrzeug in Bewegung sei. Den Beklagten treffe endlich deshalb ein Verschulden, weil er nicht bemerkt habe, daß der Klüger sich von seinem Sitz auf die Anhängerschere begeben habe, und deshalb untätig geblieben sei. Ein Haftungesausschluß nach § 898 RVO scheide aus, weil der Beklagte zur Unfallzeit nicht Betriebsinhaber und weil er haftpflichtversichert gewesen sei, vor allem aber deshalb, weil der Beklagte durch § 890 RVO nicht gegen Ansprüche aus der verbotswidrigen Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses geschützt werden solle.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, er habe dem Kläger vor und während der Heimfahrt erklärt, vor seinem Elternhause werde er anhalten. Gleichwohl sei der Kläger schon einige Häuser vor seinen Elternhaus abgesprungen. Mit einem solchen Verhalten habe er um so weniger rechnen können, als der Kläger bis kurz zuvor ruhig auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Er habe zudem seine Aufmerksamkeit auf den Weg richten müssen, zumal es neblig gewesen sei und leicht geregnet habe. So habe er nicht bemerken können, daß der Kläger von seinem Sitz aufstand und während der Fahrt absprang.
Den Rechtsausführungen des Klägers ist der Beklagte entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit den Landgericht eine Haftung des Beklagten - sei es aus unerlaubter Handlung, sei es aus Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Sorgfaltspflichten - verneint, weil Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ 898, 899 RVO a.F. ausgeschlossen seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1.)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zur Unfallzeit, wenn nicht Inhaber oder Mitinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes R. so doch zumindest Repräsentant im Sinne des § 899 RVO a.F. gewesen ist, weil er den Betrieb geleitet und das Anwesen im wesentlichen allein bearbeitet habe. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Auch die weitere Voraussetzung für den Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO, daß der Unfall des Klägers ein Arbeitsunfall im Betriebe R. war, hat das Berufungsgericht zu Recht als gegeben angesehen, weil die zuständige Berufsgenossenschaft mit für das Gericht bindender Wirkung den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Betriebe Ritterbach anerkannt hat (§ 901 RVO). Da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, weil dem Beklagten ein Verschulden nicht nachzuweisen sei, fehlt es auch an der strafgerichtlichen Feststellung, daß dieser den Unfall vorsäztlich herbeigeführt hat.
2.)
Dem Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO steht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - Erweiterungsgesetz - nicht entgegen. Das Berufungscericht verneint eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr, weil er Insasse eines von dem Repräsentanten des Betriebes R. gesteuerten, betriebseigenen Fahrzeuges gewesen sei und die Unglücksfahrt in einem organischen, auch ursächlichen Zusammenhang mit der vorübergehenden Beschäftigung des Klägers in dem Betriebe gestanden habe. Der Kläger habe den Unfall nicht als normaler Verkehrsteilnehmer, sondern im Rahmen der Beschäftigung im Betriebe R. erlitten.
Die Revision weist darauf hin, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag am Unfalltage zunächst im Auftrage von Willi B. Tonröhren bei der Tonfabrik in N. abgeholt und schon dazu den Kläger mitgenommen habe; erst nach dem Abladen der Tonröhren sei er dann mit dem Kläger zum Aufladen der Kohlrabi aufs Feld gefahren. Die Revision meint, die Mitnahme des Klägers zu der Tonröhrenfabrik habe nicht den Zwecken des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gedient und sei daher für den Kläger Teilnahme am allgemeinen Verkehr gewesen; die Fortsetzung der Mitfahrt von den Acker nach Hause könne nicht gut anders beurteilt werden; denn sonst erfahre der Kläger, nur weil er gefälligkeitshalber den Beklagten auf dessen Bitten beim Aufladen der Kohlrabi geholfen habe, eine vermögensrechtliche Schlechterstellung, die mit der Billigkeit und den Absichten des Erweiterungsgesetzes nicht vereinbar sei.
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Es kann offenbleiben, ob die Fahrt zum Tonröhrenwerk nur in einem losen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betriebe stand und sich demzufolge für den Kläger als Teilnahme am allgemeinen Verkehr dargestellt hat; denn selbst wenn dies mit der Revision zu bejahen wäre, brauchte das Berufungsgericht die anschließende Fahrt der Parteien zum Rübenacker nicht als Fortsetzung der Tonröhrenfahrt anzusehen. Es konnte vielmehr in jener Fahrt und der Hilfeleistung des Klägers beim Rübenladen dessen vorübergehende Eingliederung in den vom Beklagten geleiteten Betrieb erblicken, dementsprechend den organischen Zusammenhang der Heimfahrt vom Rübenacker mit den Aufgaben des landwirtschaftlichen Betriebes bejahen und eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr ablehnen.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 8, 330, 337 [BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; 19, 114, 119), [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat. Ob das eine oder das andere vorliegt oder überwiegt, ist nach der besonderen läge des Einzelfalles zu entscheiden. In BGHZ 8, 330 hat der Senat entschieden, daß es sich beim sogenannten Werksverkehr (laufende Beförderung von Betriebsangehörigen mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte) um eine innerbetriebliche Beförderung handelt und die beförderten Bediensteten insoweit nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen. In der Entscheidung BGHZ 19, 114 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54] hat der Senat im Falle der Heimbeförderung eines Angestellten nach einer Betriebsveranstaltung auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Fahrzeug eine Teilnahme des Angeklagten am allgemeinen Verkehr verneint. Nichts anderes kann im vorliegenden Falle gelten. Wird ein 10-jähriger Junge - wie hier der Kläger - nach Beendigung seiner Hilfeleistung mit einem betriebseigenen Fahrzeug durch den Repräsentanten des Betriebes nach Hause gebracht, so hat diese Fahrt innerbetrieblichen Anlaß und steht mit dem Betrieb und der vorübergehenden Betriebszugehörigkeit des Verletzten in so engem Zusammenhang, daß demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer in den Hintergrund tritt. Das muß hier besonders gelten, weil, wie das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil feststellt, die Heimbeförderung aus einem Gefühl der Fürsorge für den erst 10-jährigen Kläger geschah, der andernfalls, sich selbst überlassen, den Heimweg bei Dunkelheit und schlechtem Wetter zu Fuß hätte zurücklegen müssen. Daraus folgt zugleich, daß unter den dargelegten Umständer die Heimbeförderung des Klägers unabhängig von der Fahrt zum Tonröhrenwerk zu beurteilen und entgegen der Meinung der Revision nicht als bloße Fortsetzung dieser ersten Fahrt anzusehen ist.
3.)
Zu Unrecrht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden tatsächlicher. Feststellungen über die rechtlichen Beziehungen der Parteien getroffen. Es kann offenblieben, ob - wie die Revision meint - dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglich oder in auftragloser Geschäftsführung übernommenen Aufsichtspflicht Ersatzansprüche an sich zustehen könnten.
Solche Ansprüche werden jedenfalls von dem Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO mit erfaßt; denn dieser Haftungsausschluß bezieht sich auf alle Schadensersatzansprüche, gleichgültig welcher Haftungsgrund in Frage steht. Ausgeschlossen werden Demnach auch Schadenersatzansprüche aus Verträgen (vgl. RGZ 84, 415; BGHZ 3, 298, 302 [BGH 25.10.1951 - III ZR 165/50]; Geißel, Der Haftpflichtprozeß, 12. Aufl. S. 800; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO, 2. Aufl. S. 244). Damit erledigen sich auch die weiteren Rügen der Revision, die an die Frage der Übernahme einer Aufsichtspflicht anknüpfen.
4.)
Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung BGHZ 3, 298, 305 [BGH 25.10.1951 - III ZR 165/50] vertretene Auffassung, ein Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung von Kindern begründe keine Ausnahme von dem Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier indes offenbleiben; denn dem Beklagten kann ein solcher Verstoß nicht zur last gelegt werden. Nach § 4 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 (RGBl I, 437) war zwar zur Unfallzeit Kinderarbeit grundsätzlich verboten. Durch § 2 Abs. Nr. 1 des Gesetzes wurde jedoch die Beschäftigung in der Landwirtschaft einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Eine solche Regelung war bis zum Unfallzeitpunkt nicht getroffen worden. Erst durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (BundesgesetzBl. I, 665) ist die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Landwirtschaft gesetzlich geregelt worden.
Die Revision bittet schließlich um Prüfung der Frage, ob an der vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 74, 27 eingeleiteten und vom Bundesgerichtshof (BGHZ 3, 298; 26, 152, 156) [BGH 12.12.1957 - II ZR 83/57]sowie vom Bundesarbeitsgericht (Ap Nr. 10 und 13 zu §§ 898 ff RVO) fortgeführten Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach durch die §§ 898, 899 RVO auch die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs ausgeschlossen ist. Die Revision meint, dieser Anspruch werde nicht von dem Haftungsausschluß erfaßt, weil insoweit kein kongruenter Sozialversicherungsschutz bestehe und der Schmerzensgeldanspruch demzufolge auch nicht nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherungsträger übergehe.
Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung, der auch das Schrifttum weitaus überwiegend zustimmt (vgl.die Übersicht über Rechtsprechung und Schrifttum bei Seitz a.a.O. Seite 244 Note 8), abzuweichen. Mit den Einwand der Revision, dem Schmerzensgeldanspruch entspreche kein kongruenter Sozialversicherungsschutz, hat sich bereits das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung RGZ 74, 27 auseinandergesetzt und ihn im Hinblick auf Sinn und Zweck der §§ 898, 899 RVO als nicht stichhaltig erachtet. Der III. Zivilsenat hat diese Frage in BGHZ 3, 218 [BGH 10.10.1951 - II ZR 99/51] ebenfalls behandelt und das gleiche Ergebnis gewonnen.
Nach alledem hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu Recht verneint. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens