Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1994, Az.: BVerwG 2 C 11/93
Soldatenversorgung; Verwendungseinkommen; Kapitalabfindung; Beamtenrecht; Ehrenbeamte; Dienstbezüge; Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 11/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 19.03.1992 - 11 A 283/91
- OVG Schleswig-Holstein - 12.02.1993 - AZ: 3 L 153/92
- OVG Schleswig 12.02.1993 - 3 L 153/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 95, 208 - 212
- DVBl 1994, 1083 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 1219 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine an Ehrenbeamte gewährte nach § 115 BRRG zulässige landesrechtliche Aufwandsentschädigung ist i. S. der Ruhensregelung von Versorgungsbezügen kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.
2. Ein Soldat im Ruhestand, der als Ehrenbeamter eine bundesrechtlich zulässige Aufwandsentschädigung aufgrund von Landesrecht erhält, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Kapitalabfindung statt eines Teils seines Ruhegehalts.
3. Landesrechtliche Regelungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Ehrenbeamte dürfen gem. § 115 II BRRG keine den Bezügen des aktiven Beamten vergleichbare Alimentation vorsehen.
Tatbestand:
I. Der Kläger war Berufssoldat. Seine Dienstzeit endete am 30. September 1990. Im Dezember 1990 beantragte er die Zahlung einer Kapitalabfindung gemäß §§ 28 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Mit der beantragten Kapitalabfindung in Höhe von ca. 48.000 DM plant er die Ablösung bzw. Rückzahlung eines Darlehens bei der Kreissparkasse, das er zusammen mit seiner Ehefrau zur Finanzierung eines Reihenhauses aufgenommen hat.
Dem Antrag auf Kapitalabfindung war eine Aufstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt, aus der sich ergibt, daß er u.a. als ehrenamtlicher Schulverbandsvorsteher des Schulverbandes T. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 595 DM monatlich erhält. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies sie auf § 29 Abs. 2 SVG, wonach eine Kapitalabfindung dann nicht gewährt werde, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt oder als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet werde. Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Schulverbandsvorsteher sei eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger werde in seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Schulverbandsvorsteher als Ehrenbeamter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 29 Abs. 2 SVG verwendet. Auch eine ehrenamtliche und freiwillige, d.h. nicht mit der Verpflichtung zu einer bestimmten Dienstleistung verbundene Tätigkeit, falle unter diese Vorschrift. Der Kläger erziele mit der ihm gewährten Aufwandsentschädigung ein Einkommen. Denn auszugehen sei von dem Leitgedanken des § 53 SVG, die ungekürzte Zahlung von zwei Einkommen aus öffentlichen Mitteln und eine damit verbundene Überalimentierung zu verhindern. Daraus ergebe sich gleichzeitig, daß nur solche Aufwandsentschädigungen unberücksichtigt blieben, denen kein allgemeiner Alimentierungscharakter zukomme, sondern die ausschließlich einen besonderen Dienstaufwand ausglichen. Dabei könne die Lohnsteuerpflicht - wie hier - ein Indiz sein, um Aufwandsentschädigungen im eigentlichen Sinne von Gehaltsteilen zu unterscheiden.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 1992 zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.
Entscheidungsgründe
Der Anspruch des Klägers, statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung zu erhalten, ergibt sich aus §§ 28 ff. SVG. Die der Gewährung der Kapitalabfindung entgegenstehende Vorschrift des § 29 Abs. 2 SVG, deren Anwendung im Revisionsverfahren - ebenso wie in den Vorinstanzen - allein streitig ist, greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift darf eine Kapitalabfindung nicht gewährt werden, wenn der Soldat im Ruhestand als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird. Der Kläger, der als Ehrenbeamter Schulverbandsvorsteher des Schulverbandes T. ist, wird im Sinne des § 29 Abs. 2 SVG nicht im öffentlichen Dienst verwendet.
Was unter der Formulierung des § 29 Abs. 2 SVG, wenn ein Soldat im Ruhestand "als Beamter oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird", zu verstehen ist, läßt sich aus dieser Vorschrift nicht unmittelbar entnehmen. Stellte man allein auf diese Vorschrift ab, so schlösse schon die bloße Verwendung im öffentlichen Dienst - auch ohne jegliche Vergütung - den Anspruch auf eine Kapitalabfindung aus. § 29 Abs. 2 SVG ist jedoch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 5 SVG auszulegen. Bezieht nach § 53 Abs. 1 SVG ein Versorgungsberechtigter "aus einer Verwendung im ... anderen öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze" (wie für Ruhestandsbeamte § 53 Abs. 1 BeamtVG). Bezieht ein Versorgungsberechtigter demnach neben seiner Versorgung aus dem letzten statusrechtlichen Amt bzw. Dienstgrad noch ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, soll eine Doppelbelastung der öffentlichen Haushalte dadurch vermieden werden, daß er grundsätzlich nicht mehr erhält als die Bezüge, die er im aktiven Dienst erhielte (vgl. BVerfGE 55, 207 (234)). Daher erfaßt eine Verwendung im öffentlichen Dienst, wie sich aus § 53 Abs. 5 SVG (ebenso § 53 Abs. 5 BeamtVG) ergibt, jede Art der Beschäftigung, sei es als Beamter, Angestellter oder Arbeiter. Da die Kapitalabfindung nach §§ 28 ff. SVG lediglich eine andere Art der Auszahlung der Versorgungsbezüge darstellt, ist die in § 53 Abs. 1 und 5 SVG enthaltene Voraussetzung, daß ein Einkommen erzielt wird, auch in § 29 Abs. 2 SVG zu berücksichtigen. § 29 Abs. 2 SVG enthält mithin neben dem Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch, daß der Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst "ein Einkommen bezieht".
In diesem Sinne wird der Kläger in seiner Funktion als Ehrenbeamter zwar im öffentlichen Dienst verwendet. Er bezieht jedoch - was für die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 2 SVG erforderlich wäre - aus dieser Verwendung kein Einkommen.
Das Tatbetandsmerkmal der Verwendung ergibt sich aus § 6 Abs. 4 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LBG Schl.-H.) in der Fassung vom 1. Juni 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 271), ebenso i. d. F. vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 275); vgl. auch § 3 Abs. 2 BRRG. Danach erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter, um öffentliche Aufgaben "ehrenamtlich wahrzunehmen". Aus dieser Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit folgt zugleich, daß das in § 29 Abs. 2 SVG durch Auslegung i. V. mit § 53 SVG erforderliche, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal eines Verwendungseinkommens nicht gegeben ist. Einkommen in diesem Sinne sind alle Bezüge, die in der Beschäftigung des Versorgungsberechtigten ihren rechtlichen Ursprung haben. Es ist mithin ohne Bedeutung, ob es sich um Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis, Angestelltenvergütung aus einem Angestelltenverhältnis oder um "Einkommen" aus einem Beamtenverhältnis handelt. Ehrenamtliche Tätigkeit ist ihrem Wesen nach unentgeltlich (vgl. in anderem Zusammenhang Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 14.90 - (Buchholz 232.4 § 1 Nr. 1)). Demgemäß bestimmt § 115 Abs. 2 BRRG, daß Ehrenbeamte keine Dienstbezüge erhalten. Der Begriff "Dienstbezüge" wird, worauf das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen hat, innerhalb des öffentlichen Dienstrechts je nach Sinngehalt und Zusammenhang der jeweils einschlägigen Vorschrift mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (vgl. etwa Urteile vom 22. Juli 1963 - BVerwG 6 C 104.61 - (BVerwGE 16, 235, 237 = Buchholz 232 § 139 Nr. 2); vom 27. August 1974 - BVerwG 2 C 38.73 - (BVerwGE 47. 23, 25 = Buchholz 237.7 § 86 Nr. 1); vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 3.75 - (Buchholz 232 § 154 Nr. 1) und vom 29. August 1991 - BVerwG 2 C 35.89 - (Buchholz 240.1 Nr. 6)). Da § 115 BRRG mit seiner Bestimmung über die Nichtgewährung von Dienstbezügen die der ehrenamtlichen Tätigkeit immanente Unentgeltlichkeit im Beamtenrecht gewährleistet, ist der Begriff Dienstbezüge in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß dies finanzielle Leistungen des Dienstherrn sind, die eine den Bezügen eines aktiven Beamten "entsprechende Alimentation" darstellen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 14.90 - (a.a.O.)). Hieran hat sich der Landesverordnungsgeber zu orientieren, will er nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschreiten (ebenso BSGE 66, 150). Eine Auslegung, daß in der nach Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigung ein Teil alimentationsähnliche Bedeutung habe, der im weitesten Sinne ein Entgelt für den Ehrenbeamten darstelle, wäre im Hinblick auf § 115 Abs. 2 BRRG bundesrechtswidrig.
Die Ehrenamtlichkeit einer Tätigkeit schließt es nicht aus, daß hierfür eine Entschädigung gewährt wird. Im gleichen Sinne hat der Senat in dem den Beteiligten des Verfahrens bekannten Beschluß vom 6. November 1986 - BVerwG 2 B 121.86 - im Anschluß an den Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - (ZBR 1980, 25) entschieden, daß die aufgrund von Landesrecht gewährten Aufwandsentschädigungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe und ihre steuerliche Behandlung nicht als Dienstbezüge anzusehen sind.
Die dem Kläger gewährte pauschalierte Entschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die Entschädigung der bei Zweckverbänden ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Zweckverbandsentschädigungsverordnung - ZwVEntschVO -) vom 24. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 327) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungsverordnung - EntschVO -) vom 24. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 322) stellt als Aufwandsentschädigung keine Dienstbezüge und auch kein "Einkommen" im weiteren Sinne aus dem Beamtenverhältnis dar. Der Rechtscharakter der Entschädigung, die hier den kommunalen Wahlbeamten im Ehrenbeamtenverhältnis gewährt wird, ist - was unter verfassungsrechtlichem wie unter beamten-(besoldungs)-rechtlichem Blickwinkel entscheidend ist (Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - (a.a.O.)) - dadurch geprägt, daß die Entschädigung keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist, sondern lediglich dazu bestimmt ist, die mit der ehrenamtlichen, d. h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen. Daß über die Unkostenerstattung im weitgefaßten Sinne (Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 45.79 - (a.a.O.)) hinausgehend § 2 Abs. 1 Satz 2 ZwEntschVO i. V. mit § 1 Abs. 2 EntschVO auch der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt wäre - was der Landesverordnungsgeber im Hinblick auf § 115 Abs. 2 BRRG nur unter Überschreitung der Grenzen seiner Gesetzgebungskompetenz hätte bestimmen können -, läßt sich auch im Hinblick auf die in Betracht kommenden Beträge nicht erkennen.
Für diese versorgungsrechtliche Beurteilung der Aufwandsentschädigung ist die von den Finanzbehörden aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug - LStR 1993 - vom 7. Oktober 1992 (BStBl. I, Sondernummer 3/1992) unter Nr. 13 Abs. 4 angeordnete Besteuerung von zwei Dritteln der gewährten Aufwandsentschädigung ohne Bedeutung. Diese Regelung stellt eine im Steuerrecht übliche Pauschalierung der steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen dar, wenn Aufwand ohne Einzelnachweis erstattet wird. Daher wird auch unter Nr. 13 Abs. 4 Satz 10 der zitierten Lohnsteuerrichtlinien den Empfängern von Aufwandsentschädigungen eingeräumt, dem Finanzamt gegenüber einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand glaubhaft machen zu können.
Soweit sich aus den Ziffern 53.3.2 und 53.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742) für die Behandlung von Aufwandsentschädigungen etwas anderes ergibt, teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.