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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1985, Az.: BVerwG 9 C 116.84

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung; Kriterien für die Annahme einer ordnungsgemäß unterzeichneten Entscheidungsurkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 116.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 24.05.1982 - AZ: 14 K 10495/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.10.1984 - AZ: 17 A 10744/82

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1986, 283

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eingeschränkte revisionsgerichtliche Prüfung der Ermessensausübung bei der Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres.

  2. 2.

    Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels der fehlenden Entscheidungsgründe i.S. von § 133 Nr. 5 VwGO wegen fehlender Unterschrift der mitwirkenden Richter.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Gielen und Dr. Bender
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte im Verwaltungsverfahren vergeblich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die gegen den sein Asylgesuch ablehnenden Bescheid der Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage blieb in den gerichtlichen Vorinstanzen ebenfalls ohne Erfolg. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich der Kläger mit der ohne Zulassung eingelegten Revision. Er macht geltend:

2

Das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. An dem angefochtenen Beschluß des 17. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hätte der Richter am Oberverwaltungsgericht Brauer nicht mitwirken dürfen, an seiner Stelle sei vielmehr die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schiefer zur Mitwirkung berufen gewesen, deren Ausscheiden aus dem 17. Senat am 1. September 1984 rechtlichen Bedenken begegne. Außerdem sei die angegriffene Entscheidung wegen fehlender Unterschriften der Richter nicht mit Gründen versehen.

3

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.

4

II.

Die Revision, über die im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Rügen wesentlicher Mängel des Verfahrens im Sinne von § 133 Nr. 1 und 5 VwGO greifen nicht durch.

5

Das Berufungsgericht war bei seiner Entscheidung über das Begehren des Klägers ordnungsgemäß besetzt. An dem angefochtenen Beschluß des 17. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1984 hat der Richter am Oberverwaltungsgericht Brauer zu Recht mitgewirkt, nachdem die - vom Kläger zur Mitwirkung für berufen gehaltene - Richterin am Oberverwaltungsgericht Schiefer aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung am 1. September 1984 in den 18. Senat übergetreten war, wofür die gemäß § 21 e Abs. 3 GVG nötigen und mit der Versetzung des Richters am Oberverwaltungsgericht Hanenberg aus dem 18. Senat an das Verwaltungsgericht Köln erfüllten Voraussetzungen bestimmend waren. Dafür, daß das Präsidium bei dieser allein in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung, die das Revisionsgericht nur auf etwaige Willkür überprüfen kann(Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35 m.w.N.;Urteil vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 902.82 -), die danach - weit - gezogenen Grenzen überschritten hat, sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstanden will, daß kein weiterer Richter in den 17. Senat eingetreten sei, handelt es sich um eine von vornherein unschlüssige Rüge, weil kein Senat eines Oberverwaltungsgerichts - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - mit mehr als drei Berufsrichtern besetzt sein muß (§ 9 Abs. 3 VwGO).

6

Die weitere Rüge, die Entscheidung sei wegen fehlender Unterschrift der Richter nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO), ist schon nicht schlüssig erhoben. Der vom Kläger angeführte Umstand, daß die Streitakte nicht die handschriftlich unterzeichnete Urschrift der Berufungsentscheidung, sondern nur eine Abschrift derselben enthält, ist für sich allein kein Anzeichen dafür, daß es an einer von den Richtern ordnungsgemäß unterzeichneten Entscheidungsurkunde (§ 117 Abs. 1 VwGO) fehlt. Es ist im Gerichtsverfahrensrecht nicht vorgeschrieben, daß die Streitakte selbst die handschriftlich unterzeichnete Entscheidungsurschrift zu enthalten hat. Vielmehr entspricht es häufiger Gerichtsübung, die Urschrift der Entscheidungsurkunde bei demjenigen Gericht gesondert aufzubewahren, das die Entscheidung getroffen hat (vgl.Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 3.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 20). Angesichts dessen genügt es nicht, unter Hinweis auf eine bei der Streitakte befindliche Abschrift sozusagen "auf Verdacht" den Verfahrensmangel zu behaupten, es fehle an einer von den Richtern unterzeichneten Entscheidungsurschrift. Vielmehr ist zur Bezeichnung der diesen Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß sich auch in der Senatsakte des Oberverwaltungsgerichts keine von den Richtern handschriftlich unterzeichnete Entscheidung befindet; dazu muß der Kläger gegebenenfalls eigene Ermittlungen, etwa in Form eines Auskunftsersuchens, vornehmen. Diesen Anforderungen genügt der Revisionsvortrag des Klägers nicht.

7

Die allein auf Verfahrensmängel gestützte Revision war danach zurückzuweisen. Die Prüfung des Revisionsgerichts war dabei gemäß § 137 Abs. 3 VwGO auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, weil die angefochtene Entscheidung weder auf Fragen von grundsätzlicher Bedeutung führt noch auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Säcker
Gielen
Dr. Bender