Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1985, Az.: BVerwG 9 C 902.82
Geschäftsverteilung; Änderung; Zulässigkeit; Richter; Spruchkörper; Besetzung; Voraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 902.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 13.05.1982 - AZ: 5 K 12866/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1987, 99
- NJW 1985, 2491 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1986, 128-129
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei einer - aus anderem Anlaß notwendigen - Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres können Aus- und Fortbildungsgesichtspunkte ermessensfehlerfrei insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesem Anlaß in einem vertretbaren personellen oder sachlichen Zusammenhang stehen.
- 2.
Das Bestreben, die Aus- und Fortbildung jüngerer Richter zu fördern, rechtfertigt eine Änderung in der bisherigen Besetzung der Spruchkörper ohne weiteres nur bei der jährlichen Geschäftsverteilung für das neue Geschäftsjahr.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 22. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Die. Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte im Verwaltungsverfahren vergeblich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die gegen den sein Asylgesuch ablehnenden Bescheid der Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln unter Mitwirkung u.a. des Richters auf Probe ... durch Urteil vom 13. Mai 1982 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der ohne Zulassung eingelegten Revision. Er macht geltend:
Das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Richter auf Probe Pistor sei der 5. Kammer durch Beschluß des Präsidiums vom 22. März 1982 mit Wirkung vom 15. April 1982 zugewiesen worden. Für den Präsidiumsbeschluß vom 22. März 1982, mit dem der Geschäftsverteilungsplan für 1982 im Laufe des Geschäftsjahres in mehreren Punkten geändert worden sei, fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit sich die Änderung auf den Richter ... erstrecke.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist gemäß § 133 Nr. 1 VwGO als Verfahrensrevision ohne Zulassung zulässig. Der Kläger macht mit ihr schlüssig geltend, daß das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Verwaltungsgerichts Köln durch den Präsidiumsbeschluß vom 22. März 1982 leidet nicht an dem von der Revision geltend gemachten Rechtsmangel.
Nach § 4 VwGO in Verbindung mit § 21 e Abs. 3 GVG darf ein vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer vom Präsidium beschlossener Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Geschäftsjahres u.a. dann geändert werden, wenn dies infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Die hier zur Rede stehende Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Verwaltungsgerichts Köln durch den Präsidiumsbeschluß vom 22. März 1982 beruhte im Sinne dieser Vorschrift auf einem Richterwechsel. Nach den vom erkennenden Senat eingeholten Auskünften des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. August und 29. November 1984 wurden dem Gericht während des Geschäftsjahres 1982 zwei Richter auf Probe neu zugewiesen, kehrte ein Richter nach Beendigung seiner Abordnungszeit vom Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht zurück, wurde ein anderer Richter an das Oberverwaltungsgericht abgeordnet und stand zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses die Versetzung eines weiteren Richters vom Verwaltungsgericht Münster an das Verwaltungsgericht Köln bevor. Von diesem mehrfachen Richterwechsel war die in der vorliegenden Sache zur Entscheidung berufene 5. Kammer zwar nicht in der Weise unmittelbar betroffen, daß eines ihrer bisherigen Mitglieder zu den aus dem Verwaltungsgericht Köln ausscheidenden Richtern gehörte. Gleichwohl ist die Einbeziehung der 5. Kammer in die durch den Wechsel von Richtern anderer Kammern nötig gewordene Änderung des Geschäftsverteilungsplanes rechtsfehlerfrei. Die dafür maßgebende Entscheidung des Präsidiums, im Zusammenhang mit dem aus anderen Gründen notwendig gewordenen Eingriff in die bisherige Besetzung der Kammern Richter auf Probe ... mit Wirkung vom 15. April 1982 aus der 5. Kammer herauszunehmen und statt dessen Richter auf Probe Pistor der 5. Kammer zuzuweisen, lag im Rahmen des dem Präsidium zustehenden Ermessens:
Aus den erwähnten Auskünften des Verwaltungsgerichts ergibt sich, daß das Präsidium bei dieser Entscheidung seiner allgemeinen Praxis gefolgt ist, jüngere Richter im Interesse ihrer Aus- und Fortbildung während der Probezeit mindestens einmal die Kammer wechseln zu lassen. Diese Praxis beruht auf Erwägungen, von denen sich die Geschäftsverteilung bei der Besetzung der Spruchkörper grundsätzlich leiten lassen darf. Sie gehört zu jenen mannigfachen Umständen, die bei der Geschäftsverteilung zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege zu berücksichtigen sind, und trägt insbesondere der hohen Bedeutung Rechnung, die der Gesetzgeber der Aus- und Fortbildung des richterlichen Nachwuchses allgemein beimißt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78 - BGHSt. 27, 397 [BGH 12.04.1978 - 3 StR 58/78]).
Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, daß das Bestreben, die Aus- und Fortbildung der jüngeren Richter zu fördern, ohne weiteres nur bei der jährlichen Geschäftsverteilung für das neue Geschäftsjahr nach § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG eine Änderung in der bisherigen Besetzung der Spruchkörper zu rechtfertigen vermag, dagegen kein Grund ist, der die Umbesetzung eines Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres um seiner selbst willen zulassen würde (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 5. August 1976 - 5 StR 314/76 - BGHSt. 26, 382). Das hat indessen das Präsidium des Verwaltungsgerichts bei seinem Änderungsbeschluß vom 22. März 1982 nicht verkannt. Die von ihm berücksichtigten Aus- und Fortbildungsgesichtspunkte waren nicht der Anlaß für die Änderung des Geschäftsverteilungsplans, sondern Teil der Ermessenserwägungen, die das Präsidium bei der durch den mehrfachen Richterwechsel anderweitig notwendig gewordenen Änderung des Geschäftsverteilungsplanes angestellt hat. Diese Ermessenserwägungen unterliegen nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Prüfung. Der erkennende Senat hat bereits früher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG allein das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, was zur Änderung der Geschäftsverteilung nötig ist. Daher ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Präsidiums zu setzen. Das Revisionsgericht kann die vom Präsidium beschlossenen Maßnahmen vielmehr nur auf etwaige Willkür überprüfen (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35 mit weiteren Nachweisen).
Die dem Präsidium danach gezogenen Grenzen hat es bei Erlaß des Änderungsbeschlusses vom 22. März 1982 nicht überschritten. Das Präsidium war insbesondere nicht gehalten, die dem Verwaltungsgericht neu zugewiesenen Richter unmittelbar in bisher freie oder durch den Richterwechsel frei werdende Richterstellen einzuweisen, um weitere Umbesetzungen bei anderen Kammern zu vermeiden (so auch BGH, Urteil vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78 - a.a.O). Vielmehr liegen auch alle diejenigen über den eigentlichen Änderungsanlaß hinausgehenden Umbesetzungen noch im Rahmen des - weiten - Ermessens des Präsidiums, die mit diesem Anlaß in einem vertretbaren personellen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Davon, daß ein solcher Zusammenhang bestanden hat, kann im vorliegenden Fall noch ausgegangen werden. Im Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. November 1984 ist im einzelnen dargelegt, daß und auf welche Weise die Versetzung des Richters auf Probe Pistor von der 7. in die 5. Kammer im sachlichen Zusammenhang mit der Dienstaufnahme des dem Gericht neu zugewiesenen Richters auf Probe ... steht. Dessen Zuteilung zur 13. Kammer hat das Präsidium einerseits mit dem Aufgabengebiet und der Geschäftsbelastung gerade dieser Kammer und andererseits mit der sich aus der Zuweisung des Richters Heister ergebenden Möglichkeit begründet, unter Versetzung des bis dahin der 13. Kammer zugeteilten Richters ... zur 7. Kammer im Interesse der Aus- und Fortbildung den Richter auf Probe ... von der 7. in die 5. und den Richter auf Probe ... aus der 5. in die bisher unterbesetzte 20. Kammer umzusetzen. Dieser - freilich sehr weitgefaßte - Zusammenhang findet nach der Stellungnahme des Verwaltungsgerichts vom 29. November 1984 seine Rechtfertigung nicht zuletzt in der Erwägung des Präsidiums, daß die weitere Erprobung des bisher der 5. Kammer zugeteilten Richters auf Probe ... wegen dessen Sehbehinderung weder in der 7. noch in der 13. Kammer möglich gewesen wäre, weil diese Kammern nach ihrem sachlichen Geschäftsbereich häufig Ortsbesichtigungen vorzunehmen hatten. Von einer willkürlichen Zuweisung des Richters ... in die 5. Kammer zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt kann danach nicht die Rede sein.
Die allein auf Verfahrensmängel gestützte Revision war danach zurückzuweisen. Die Prüfung des Revisionsgerichts war dabei gemäß § 137 Abs. 3 VwGO auf den geltend gemachten Verfahrensmangel beschränkt, weil die angefochtene Entscheidung weder auf Fragen von grundsätzlicher Bedeutung führt noch auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender