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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1975, Az.: BVerwG IV C 81.73

Zulässigkeit der rückwärtigen Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Falle der Geltung eines einfachen Bebauungsplanes; Notwendige Beiladung der Bezirksregierung; Merkmal der Unbedenklichkeit im Zusammenhang mit § 34 Bundesbaugesetz (BBauG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 81.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 09.11.1971 - AZ: 7 K 111/71
OVG Rheinland-Pfalz - 18.04.1973 - AZ: 1 A 6/72

Fundstellen

  • DÖV 1975, 720 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 27, 690
  • VerwRspr 27, 690 - 692

Amtlicher Leitsatz

Wird mit der Klage die Erteilung einer Befreiung begehrt, so muß die höhere Verwaltungsbehörde zum Verfahren notwendig beigeladen werden.

Ein Vorhaben kann im Sinne des § 34 BBauG deshalb bedenklich sein, weil es unter Einschluß seiner Folgewirkungen der vorhandenen Bebauung in bodenrechtlich relevanter Weise widerspricht (im Anschluß an das Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 41).

In der Verwaltungsstreitache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vorn 18. April 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin möchte ein an die G.straße in M. grenzendes Grundstück bebauen. Ihre Klage richtet sich, auf die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die von ihr u.a. geplante rückwärtige Bebauung.

2

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist fast 100 m tief. Es liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Geltungsbereich einer Baupolizeiverordnung der Beklagten über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke vom 6. Oktober 1959. Nach dieser Verordnung handelt es sich um ein reines Wohngebiet, das in zweigeschossiger geschlossener Bauweise bebaut werden darf, in dem aber Hinter- und Nebengebäude zu Wohnzwecken nicht zulässig sind.

3

Mit Antrag vom 14. Juli 1969 richtete die Klägerin an die Beklagte eine Bauvoranfrage, mit der sie am die Klärung bat, ob sie das Grundstück an der G.straße mit einem dreigeschossigen Wohnhaus und mit zwei weiteren Wohnhäusern im rückwärtigen Grundstücksteil bebauen dürfe. Diesem Antrag entsprach die Beklagte unter Erteilung einer Befreiung wegen der Geschoßzahl, soweit es sich um das Wohnhaus an der G.straße handelte. Dagegen lehnte sie durch Bescheid vom 24. April 1970 den weitergehenden Antrag ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, daß die Bezirksregierung K. ihre Zustimmung zu der für eine rückwärtige Bebauung erforderlichen Befreiung versagt habe.

4

Die Klägerin hat am 22. Mai 1970 Widerspruch eingelegt und, nachdem sie hierauf keinen Bescheid erhalten hatte, am 5. Oktober 1970 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zur positiven Bescheidung auch des abgelehnten Teiles der Voranfrage zu verpflichten. Sie hat zur Begründung geltend gemacht: Die Beurteilung des Vorhabens habe sich ausschließlich nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG zu richten. Dementsprechend bedürfe es keiner Zustimmung der Bezirksregierung. Nach § 34 BBauG sei das Vorhaben unbedenklich. Überdies greife § 21 Abs. 1 BBauG zugunsten der Klägerin ein. Die Beklagte habe bei Erteilung der Teilungsgenehmigung gewußt, daß das Grundstück bebaut werden solle. Falls die Polizeiverordnung von 1959 noch anwendbar sei, habe sie Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung. Das Verbot rückwärtiger Wohnbebauung diene der Verhinderung unhygienischer und ungesunder Wohnverhältnisse. Dieses Schutzgut sei nach Lage der Dinge hier offensichtlich nicht in Gefahr.

5

Die Beklagte hat an ihrem ablehnenden Bescheid festgehalten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. November 1971 abgewiesen. Es hat diese Entscheidung auf die nach seiner Ansicht dem Vorhaben entgegenstehende Polizeiverordnung von 1959 gestützt und zur Frage der Befreiung angenommen, daß es schon an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Befreiung fehle.

7

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und durch Urteil vom 18. April 1973 der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt: Richtig sei zwar, daß die Klage nicht schon wegen der vorangegangenen Teilungsgenehmigung Erfolg haben müsse. Die Zulässigkeit der Vorhaben ergebe sich jedoch unmittelbar aus § 34 BBauG. Allerdings treffe zu, daß neben § 34 BBauG auch die Polizeiverordnung von 1959 zu berücksichtigen sei und daß das in dieser Verordnung enthaltene Verbot einer rückwärtigen Wohnbebauung dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehe. Das schlage aber im Ergebnis nicht durch, weil die Klägerin nach Lage der Dinge einen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung habe. Die Befreiung richte sich nach § 31 Abs. 2 BBauG. Die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen seien erfüllt. Unter den besonderen Umständen des Falles könne die Befreiung auch nicht im Wege der Ermessensausübung verweigert werden. Es fehle an allen aus der Zielsetzung der zugrunde liegenden Vorschrift abzuleitenden Gründen für eine Ablehnung des Befreiungsantrages. Dann aber stelle sich jede andere Entscheidung als die Bewilligung der Befreiung als fehlerhaft dar. Nach § 34 BBauG sei das Vorhaben ebenfalls zulässig. Es werde der vorhandenen Bebauung nicht in bodenrechtlich relevanter Weise widersprechen. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung könne keine Rede davon sein, daß es sich bei den neuen Gebäuden im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung um Fremdkörper handele. Ob im Falle der Zulassung des Vorhabens andere Bauwillige auf den Plan gerufen würden, sei unerheblich. Im vorliegenden Verfahren komme es allein darauf an, ob das Vorhaben der Klägerin nach der derzeit vorhandenen Bebauung unbedenklich sei. Entwicklungstendenzen spielten keine Rolle.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie unter Rüge einer Verletzung materiellen und formellen Bundesrechts beantragt,

unter Abänderung des angefochtene Urteils die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

9

Die Klägerin bittet um

die Zurückweisung der Revision.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler des Unterbleibens einer notwendigen Beiladung. Außerdem widerspricht es in einem Teil seiner Ausführungen zu § 34 BBauG dem Bundesrecht (vgl. §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es die Beiladung der Bezirksregierung K. unterlassen hat, gegen § 65 Abs. 2 VwGO verstoßen. Die Bezirksregierung muß notwendig beigeladen werden. Sie ist an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Satz 1. BBauG. Die rückwärtige Bebauung des Grundstücks der Klägerin darf nur unter Erteilung einer Befreiung von den - als einfacher Bebauungsplan fortgeltenden - Vorschriften der Baupolizeiverordnung von 1959 zugelassen werden. Die Erteilung einer Befreiung darf nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BBauG nur "mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde" erfolgen. Ein solches Zustimmungserfordernis ist, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - (BVerwGE 42, 8 [10 ff.]) und vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 76.71 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 S. 90 [91 f.]) für die darin übereinstimmende Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG ausgesprochen und näher begründet hat,

"ein (negativer) Teil des geltend gemachten Anspruchs und damit zugleich ein Bestandteil des streitigen Rechtsverhältnisses" (Urteil vom 16. Februar 1973 [a.a.O. S. 10]).

12

Das führt zur Erforderlichkeit einer einheitlichen Entscheidung. Da nämlich ein zugunsten der Klägerin ergehendes Urteil

"der höheren Verwaltungsbehörde die rechtliche Möglichkeit entzieht, durch Verweigerung ihrer Zustimmung die Erteilung der Genehmigung zu verhindern, sie also rechtlich zur Duldung der Genehmigungserteilung zwingt, wird sie der Sache nach nicht weniger verurteilt, als es für den eigentlichen Beklagten zutrifft" (a.a.O. S. 11).

13

Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel (vgl. Urteil vom 5. Juli 1974 [a.a.O. S. 92]); das zwingt, da der Mangel im Revisionsrechtszug nach § 142 VwGO nicht ausgeräumt werden kann, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

14

Das Ergebnis der Zurückverweisung der Sache rechtfertigt sich außerdem auch aus materiellrechtlichen Gründen. Das Berufungsbericht hat entscheidungstragend angenommen, daß es bei § 34 BBauG im Zusammenhang mit dem Merkmal der Unbedenklichkeit einzig auf die gewissermaßen unmittelbaren Auswirkungen des Vorhabens ankomme und deshalb alle Folgewirkungen außer Betracht zu bleiben hätten. Diese Annahme trifft nicht zu. Das hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 96.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 17 S. 10 [15]) und vom 25. Januar 1974 - VerwG IV C 72.72 - (Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 102 [105 f.]) entschieden und näher dargelegt. Daran ist festzuhalten. Das Berufungsgericht wird dementsprechend noch zu prüfen haben, ob aus Anlaß des vom der Klägerin in Aussicht genommenen Vorhabens Folgewirkungen der Insbesondere im Urteil vom 25. Januar 1574 a.a.O. näher bezeichneten Art zu erwarten sind. Hinzuweisen ist ferner auf das Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - (BauR 1975, 106). Sollten zwar Folgenwirkungen der im Urteil von 25. Januar 1974 bezeichneten Art zu erwarten sein, auch bei Berücksichtigung der Folgewirkungen aber der Grad des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs nicht erreicht werden, würde der Klägerin die vorgesehene Bebauung nach § 34 BBauG nicht verwehrt werden können (vgl. Urteil vom 29. November 1974 [a.a.O. S. 108]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter