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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1996, Az.: BVerwG 9 C 171/95

Asylrecht; Seperatismus; Verfolgungsgefahr; Verfolgungskriterien; Regionale Gruppenverfolgung; Inländische Fluchtalternative

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 171/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 14.04.1993 - 14 A 217/94
OVG Schleswig 22.06.1995 - 4 L 30/94

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 134 - 143
  • DVBl 1996, 1260-1263 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1996, 324-328 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 672 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1996, 1113-1116 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1997, 39 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist die Verfolgung an einen pauschalen Separatismusverdacht geknüpft, der sich nicht gegen alle Angehörigen einer bestimmten Ethnie richtet, sondern nur gegen die in bestimmten Gebieten lebenden, so gehört zur verfolgten Gruppe nur, wer beide Kriterien erfüllt. Es handelt sich dann um eine örtlich begrenzte Verfolgung, nicht um eine regionale Gruppenverfolgung wegen der Volkszugehörigkeit.

2. Ergibt sich eine Verfolgungsgefahr aus zwei oder mehreren Merkmalen und Umständen, dann dürfen Personen, die nicht sämtliche Verfolgungskriterien erfüllen, der verfolgten Gruppe nicht zugerechnet werden.

3. Eine regionale Gruppenverfolgung liegt vor, wenn der Verfolger die gesamte durch asylerhebliche Merkmale verbundene Gruppe im Blick hat, diese aber nicht landesweit, sondern nur regional verfolgt.

4. Ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender, der sich auf den Nachfluchtgrund einer regionalen Gruppenverfolgung berufen kann, hat eine inländische Fluchtalternative nur dort, wo er - nach dem sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - vor Verfolgung hinreichend sicher ist.

Tatbestand:

1

I.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Kläger zu 1 und 2 stammen aus Ciflik, Kreis Elbistan, und aus Pazarcik in der Provinz Kahramanmaras; sie sind seit 1981 nach religiösem Ritus miteinander verheiratet. Ihr gemeinsames Kind, der Kläger zu 3, wurde am 22. September 1987 in Amsterdam geboren. Die im Oktober 1985 geborene Tochter lebt bei den Eltern des Klägers zu 1 in Pazarcik.

2

Im Juli 1986 verließen die Kläger zu 1 und 2 die Türkei und gelangten über Italien, Frankreich und Belgien in die Niederlande. Nach negativem Ausgang eines dort durchgeführten Asylverfahrens reisten sie im Mai 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie erneut Asyl beantragten. Zur Begründung ihres Asylbegehrens ließen sie vortragen, daß der Kläger zu 1 bis 1982 für die TDKP politisch aktiv gewesen sei. Seit Ende 1982 habe er sich für die Politik der PKK interessiert und diese Organisation in verschiedener Weise unterstützt. Die Klägerin zu 2 habe die Kämpfer der PKK mit Lebensmitteln versorgt und sich um deren Kleidung gekümmert. Hiervon hätten die staatlichen Organe Kenntnis erhalten. Die Klägerin zu 2 sei gemeinsam mit ihrem Schwiegervater von der Polizei verhört worden, dabei sei ihr Schwiegervater geschlagen worden. Der Kläger zu 1 sei im August 1985 durch Sicherheitsorgane aufgefordert worden, Dorfwächter zu werden. Nach seiner Weigerung, ein solches Amt zu übernehmen, hätten die Sicherheitskräfte nach ihm gesucht. Gleichwohl sei es ihm gelungen, gegen ein Bestechungsgeld Pässe zu beschaffen, mit denen ihnen die Ausreise aus der Türkei gelungen sei.

3

Mit Bescheid vom 5. Juli 1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos.

4

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Unabhängig von ihrem Einzelschicksal, das der Senat unberücksichtigt lasse, drohe den Klägern zu 1 und 2 bei einer Rückkehr in die Türkei in den unter Notstandsrecht stehenden südöstlichen Provinzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Seit dem Frühjahr 1992 versuche die PKK mit militärischen Aktionen die türkischen Sicherheitskräfte zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten zu zwingen. Dagegen setze der türkische Staat in großem Umfang Sicherheitskräfte ein, die u.a. die Bewohner ganzer Siedlungen und Dörfer aus ihren Wohnungen und Häusern vertrieben und diese zerstörten, um der PKK die Unterstützung durch die Bevölkerung zu entziehen. Die Situation in den Notstandsprovinzen werde teilweise als Krieg, teilweise als bürgerkriegsähnlich charakterisiert, wobei allerdings der türkische Staat nie die effektive Gebietshoheit in diesem Bereich - bis auf wenige unzugängliche Regionen - verloren habe. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes seien die Menschenrechte in den betroffenen Provinzen eingeschränkt. In den Berichten sei von einer dramatischen Eskalation der Lage die Rede und davon, daß bei PKK-Aktivitäten alle Bewohner der betroffenen Region der Unterstützung der PKK verdächtigt würden. Eine Grenze zwischen der Bekämpfung des Terrorismus und Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung sei schwer zu ziehen. Den Auskünften könnten Einzelheiten über Straßenkämpfe, Razzien, Festnahmen und insbesondere Zwangsräumungen von Dörfern entnommen werden. Es werde von Eigentumszerstörungen, Freiheitsberaubungen, Mißhandlungen, Tötungen und Zwangsevakuierungen berichtet. Mittlerweile seien im Südosten der Türkei rund 1 300 von 12 000 Dörfern zerstört worden; im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen komme es weiterhin zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung. Die Äußerungen anderer Gutachter sprächen durchgängig seit Mitte 1993 dieselbe Sprache. Amnesty international berichte von einer massiven Gefährdung der kurdischen Bevölkerung durch die Maßnahmen der Sicherheitskräfte; 1, 5 Millionen Menschen seien seit Sommer 1993 betroffen. Zwischen Guerillakämpfern und Nichtbeteiligten werde nicht mehr unterschieden. Aufgrund der großen Zahl der Übergriffe müsse von einer systematischen Verfolgung gesprochen werden.

6

Der Senat habe keinen Zweifel, daß sich aus dem geschilderten Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte eine gegen die kurdische Bevölkerung im Südosten der Türkei gerichtete staatliche Gruppenverfolgung ergebe. Die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte gingen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig sei. Sie seien als bloßer Gegenterror zu werten, der - neben der Bekämpfung des Terrorismus - auch darauf ausgerichtet sei, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen. Aus den zahlreichen Vorkommnissen während der Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei ergebe sich eine derartige Verfolgungsdichte, daß jedem kurdischen Volkszugehörigen in den Notstandsprovinzen akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal drohe. Dies folge insbesondere aus der Tatsache, daß in den letzten Jahren Hunderte von kurdischen Dörfern zwangsweise geräumt worden seien und die Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffe in ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und Freiheit erlitten hätten. Selbst wenn derartige Maßnahmen an vorangegangene Aktionen der PKK angeknüpft haben sollten, was durchaus nicht unzweifelhaft sei, lasse sich daraus nicht der Schluß ziehen, daß es sich hierbei um zwar relativ häufige, letzten Endes aber doch nicht so dicht gestreute Aktionen handele, daß für die dortige Bevölkerung insgesamt eine konkrete Gefährdung bestehe. Zum einen sei der Umfang und die Intensität dieser Maßnahmen zu groß, zum anderen lasse sich in keinem Fall voraussehen, in welchem Bereich die nächste Aktion der türkischen Sicherheitskräfte stattfinden werde. Kein kurdischer Bewohner dieser Gebiete könne darauf hoffen, daß er bzw. sein Dorf oder seine Stadt von asylrelevanten Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte verschont blieben. Jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde müsse jederzeit damit rechnen, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe zu werden. Mit seiner Einschätzung weiche der Senat auch nicht von der Rechtsprechung der meisten anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ab, die diese Frage bisher offengelassen hätten. Diese Gruppenverfolgungsgefahr habe zwar zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im Juli 1986 noch nicht bestanden, sondern sei erst seit den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der kurdischen Guerilla anläßlich des kurdischen Neujahrsfestes am 21. März 1992 aufgetreten. Damit sei aber die objektive Gefährdungssituation für die Kläger nach ihrer Flucht in die Bundesrepublik Deutschland entstanden.

7

Bereits in seinem Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - (dieses ist Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG 9 C 170.95) sei der Senat im Gegensatz zu anderen Oberverwaltungsgerichten zu dem Ergebnis gekommen, daß türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, die aus den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei stammten und dort bis vor einiger Zeit gelebt hätten oder nach dem 21. März 1992 unmittelbar aus den Notstandsprovinzen geflohen seien, in den übrigen Landesteilen der Türkei keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß das gleiche für diejenigen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit gelte, die aus den übrigen ihrem Ursprung nach kurdischen Siedlungsgebieten stammten. Hierzu zählten auch die Herkunftsorte der Kläger in der Provinz Kahramanmaras.

8

Finde politische Verfolgung nur in einem Teil des Heimatstaates statt, so komme eine Asylanerkennung nur dann in Betracht, wenn dem jeweiligen Asylbewerber in seinem Heimatstaat keine zumutbare Zuflucht zur Verfügung stehe. Dabei sei der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Eine inländische Fluchtalternative scheide danach schon dann aus, wenn der Asylbewerber an dem in Betracht kommenden Ort vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sei. So verhalte es sich hier. Zwar gebe es, wie der Senat in seinem Urteil vom 26. April 1995 festgestellt habe, keine Anhaltspunkte dafür, daß kurdische Volkszugehörige, auch wenn sie aus den Notstandsprovinzen stammten, überall in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu erwarten hätten. In den Städten im Westen der Türkei lebe seit Jahrzehnten eine große Zahl von Kurden in friedlich assimiliertem Zustand, ohne von Sicherheitskräften erheblich belästigt zu werden. Dies gelte auch für solche kurdischen Volkszugehörigen, die aus den Gebieten im Südosten der Türkei erst in jüngerer Zeit in die Städte im Westen zugewandert seien. Soweit Belästigungen und Repressalien vorkämen, erreichten sie nicht ein solches Ausmaß, daß sie unter Anlegung des allgemeinen Prognosemaßstabs politische Verfolgung befürchten ließen. Hinreichend sicher seien aber nur die sogenannten assimilierten Kurden. Darunter verstehe der Senat solche kurdischen Volkszugehörigen, die in anderen Landesteilen außerhalb der angestammten (ursprünglichen) Siedlungsgebiete der Kurden geboren oder aufgewachsen seien oder dort schon geraume Zeit vor Ausbruch der Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften gelebt hätten.

9

Anders verhalte es sich indes jedenfalls in bezug auf solche kurdischen Volkszugehörigen, die in einem Ort in den angestammten (ursprünglichen) kurdischen Siedlungsgebieten geboren und erst nach Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen in andere Landesteile gezogen oder unmittelbar aus diesen Siedlungsgebieten geflohen seien. Kurden könnten nur in den Gebieten leben, in denen sich bisher schon in nennenswertem Umfang andere Kurden angesiedelt hätten, so daß sie auf Hilfe hoffen könnten. Das seien für Kurden aus dem Südosten der Türkei nur die Städte in der Westtürkei, nicht hingegen das flache Land. Die Vertreibungssituation habe deshalb dazu geführt, daß Kurden aus dem Südosten in den explosionsartig gewachsenen sog. Gecekondu-Vierteln der Städte im Westen lebten. Diese Viertel würden indessen durch die türkischen Sicherheitskräfte besonders intensiv überwacht. Hier fänden regelmäßig Razzien und Verhaftungswellen statt, wobei von Verhaftung die Kurden betroffen seien, die - erkenntlich an ihrem Personalausweis (Nüfus) - aus den Notstandsprovinzen stammten. Darüber hinaus griffen die türkischen Sicherheitskräfte bei kurdischen Feierlichkeiten und ähnlichen Anlässen wiederholt ein und nähmen die Teilnehmer fest. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zwischen 6 und 10 Millionen assimilierter Kurden im Westen der Türkei weitgehend unbehelligt lebten, ergebe sich insbesondere aus den neueren Auskünften für zugewanderte Kurden aus dem Südosten der Türkei eine Gefährdungssituation, die eine Verfolgung zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten, aber auch nicht hinreichend sicher ausschließen lasse.

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In seinem Urteil vom 26. April 1995 habe der Senat die Gruppe derjenigen Staatsangehörigen, denen in den übrigen Gebieten der Türkei keine hinreichend sichere Fluchtalternative zur Verfügung stehe, auf nichtassimilierte, aus den Notstandsgebieten stammende Kurden begrenzt. Im vorliegenden Verfahren sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß zur vorerwähnten Gruppe der Betroffenen auch Kurden aus den übrigen ursprünglichen kurdischen Siedlungsgebieten - wie die Kläger zu 1 und zu 2 - zu zählen seien. Auch diesen Kurden träten die Sicherheitskräfte voller negativer Vorurteile gegenüber, was zu einem gesteigerten Risiko asylrelevanter Eingriffe im Rahmen polizeilicher Maßnahmen führe.

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Von allen sachverständigen Stellen bewerte lediglich das Auswärtige Amt die Situation durchgängig anders. Dessen Stellungnahmen und Auskünften könne aber nicht entnommen werden, daß zwischen der Situation der sog. assimilierten Kurden und der erst in letzter Zeit zugewanderten Kurden differenziert werde. Der Senat folge daher den Ausführungen und Einschätzungen der anderen Gutachter. Da Grundlage der Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte die Bekämpfung der PKK und die vermutete Sympathie der kurdischen Bevölkerung im Südosten der Türkei für diese Organisation sei, hätten die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse an der Verfolgung dieses Teils der Bevölkerung, wo und wann immer es zu PKK-Aktivitäten komme oder diese zu erwarten seien. Wenn die Abwanderungsbewegung aus dem Südosten der Türkei in die Städte des Westens weiter anhalte, wofür alles spreche, so müsse man davon ausgehen, daß die bisher auf den Südosten beschränkten Aktivitäten der PKK und die dort auftretenden Probleme zunehmen und sich, wenn auch möglicherweise in anderer Qualität, in den Westen der Türkei verlagern würden. Bereits jetzt bestehe in den mit überwiegend von Kurden aus dem Südosten bevölkerten Vierteln eine hohe Gefahr der Verhaftung mit längeren Gefängnisaufenthalten. Diese Situation werde sich danach in Zukunft noch verschärfen. Bei der Frage, in welchem Verhältnis die Zahl der geschilderten Fälle zu der Gesamtzahl der betroffenen Gruppe stehe, sei nicht auf die Zahl der insgesamt im Westen der Türkei lebenden Kurden abzustellen. Es komme vielmehr nur auf die in den letzten Jahren aus dem Südosten zugewanderten Kurden an. Der Senat sei danach davon überzeugt, daß Kurden, die erst in letzter Zeit aus den ursprünglich kurdischen Siedlungsgebieten der Türkei in die Städte des Westens zugewandert seien, dort vor asylerheblichen Übergriffen der Sicherheitskräfte nicht hinreichend sicher seien.

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Den Klägern zu 1 und 2 stehe daher - jedem für sich - ein Anspruch auf Asyl und Abschiebungsschutz zu. Der Kläger zu 3 habe als ihr minderjähriges Kind entsprechende Ansprüche gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.

13

Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er hat sie im wesentlichen damit begründet, daß das Berufungsgericht eine regionale Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsprovinzen angenommen habe, ohne die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte in einer den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügenden Weise festzustellen.

14

Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer inländischen Fluchtalternative. Das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen an die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung. Eine nachvollziehbare Begründung für die Behauptung, daß Kurden im Westen der Türkei vor politischer Verfolgung nicht sicher seien, enthalte das Berufungsurteil nicht.

15

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang, soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und Gewährung von Abschiebungsschutz wegen einer den Klägern zu 1 und zu 2 heute in ihrer Heimat regional drohenden Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit bejaht und eine zumutbare inländische Fluchtalternative verneint hat. Dies führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

17

Das Berufungsgericht hat den Klägern zu 1 und 2 ohne Prüfung ihres individuellen Verfolgungsvortrags Asyl nach Art. 16 a GG und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG mit der Erwägung zugesprochen, daß Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei seit dem Frühjahr 1992 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Auf diese objektive Gefährdungssituation, die erst nach ihrer Flucht in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sei, könnten sich die Kläger berufen. Bei ihrer Rückkehr stehe ihnen keine zumutbare Zuflucht in anderen Landesteilen zur Verfügung. Der Kläger zu 3 habe entsprechende Schutzansprüche nach den Vorschriften über das Familienasyl.

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Der Senat versteht die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin, daß es zugunsten der Kläger den objektiven Nachfluchttatbestand einer regionalen - auf die Notstandsprovinzen beschränkten - Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei angenommen hat; in diesem Sinne deutlicher das in der Berufungsentscheidung in anderem Zusammenhang zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 4 L 262/94 -. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Annahme des Berufungsgerichts, alle Kurden in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen der Türkei seien seit dem Frühjahr 1992 einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, die sowohl an ihre Volkszugehörigkeit als auch an den damit verbundenen pauschalen Separatismusverdacht anknüpft, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Das hat der Senat mit dem gleichzeitig ergehenden Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 170.95 (vorstehend Nr. 16) entschieden; wegen der Begründung im einzelnen wird hierauf Bezug genommen. Schon dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das im vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil steht darüber hinaus mit Bundesrecht nicht in Einklang, weil die Kläger auch dann keinen Nachfluchgrund hätten, wenn die Annahme einer Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsgebieten zuträfe. Denn auch in diesem Falle gehörten sie weder zu dem Personenkreis der dort Verfolgten noch könnten sie sich auf eine regionale Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei berufen. Mit einer auf die Notstandsgebiete örtlich begrenzten Gruppenverfolgung werden die Kriterien, die die Rechtsprechung für eine regionale Gruppenverfolgung entwickelt hat, hier nämlich nicht erfüllt. Wenn die Kläger unverfolgt ausgereist sind, kommt es für die Zumutbarkeit der Rückkehr in ihr Heimatland deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob sie außerhalb der Notstandsgebiete nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab vor Verfolgung hinreichend sicher sind; vielmehr ist ihnen die Rückkehr zumutbar, weil ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts außerhalb der Notstandsgebiete nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

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In seinem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß auch solche Asylsuchende, die ihren Heimatstaat unverfolgt verlassen haben, bei einer ihnen im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes jetzt drohenden regionalen Gruppenverfolgung eine inländische Fluchtalternative nur dort haben, wo sie - nach dem sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - vor Verfolgung hinreichend sicher sind, so daß sie anderenfalls Asyl und Abschiebungsschutz beanspruchen können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 10. Juli 1989 - BVerfGE 80, 315 (345 f.)) bereits mehrfach ausgesprochen (BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 31.92 - und vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 160 und 162; Beschlüsse vom 24. April 1995 - BVerwG 9 B 146.95 - und vom 24. Juli 1995 - BVerwG 9 B 147.95 -). Der erkennende Senat hat dies maßgeblich damit begründet, daß auch dem nicht mit dem Trauma einer Vorverfolgung subjektiv belasteten Asylsuchenden der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab dann zugute kommen soll, wenn für ihn objektiv die Gefahr erstmaliger Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat besteht, der sich - durch das Betreiben einer regionalen Gruppenverfolgung - nachträglich als Verfolgerstaat erwiesen hat (zur Unterscheidung zwischen subjektiven und objektiven Gründen für die Vorverfolgtenbegünstigung vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwGE 79, 79 (83 f.) [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] sowie Urteil vom 14. Dezember 1993 - BVerwG 9 C 45.92 - DVBl 1994, 524). Dem mit einem asylerheblichen Nachfluchtgeschehen im Heimatstaat konfrontierten Asylsuchenden ist es mit anderen Worten nicht zuzumuten, die Verfolgungsfreiheit in anderen Landesteilen gleichsam zu erproben, auch wenn ihm dort noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erstmalige Verfolgung droht. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der hieran mit beachtlichen Einwänden geübten Kritik (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26. Juli 1993 - 12 UE 2439/89 - DVBl 1994, 69 = NVwZ-RR 1994, 232 und Urteil vom 14. August 1995 - 12 UE 2496/94 -) fest.

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Das Berufungsgericht ist indessen ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß den Klägern allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit eine regionale Gruppenverfolgung in der Türkei droht, ihr Heimatstaat sich also als ein Verfolgerstaat gegenüber allen kurdischen Volkszugehörigen erwiesen hat. Gegen eine solche weitgehende Annahme sprechen schon die - von allen anderen Oberverwaltungsgerichten ähnlich formulierten - Ausführungen im Berufungsurteil über die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei: Es gebe keine einzige Auskunft oder Stellungnahme, aus der etwa hervorginge, daß auch z. B. im Westen der Türkei türkische Sicherheitskräfte unterschiedslos und massenhaft gegen Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit Repressalien ausübten. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß in anderen Teilen der Türkei eine Situation ähnlich einem Bürgerkrieg herrsche. Vielmehr gelte insoweit das, was das Auswärtige Amt regelmäßig in seinen Auskünften und Jahresberichten ausführe, nämlich, daß in den Städten im Westen der Türkei seit Jahrzehnten eine große Zahl von Kurden in friedlich assimiliertem Zustand lebe, ohne - soweit sie sich nicht demonstrativ zu ihrer Volkszugehörigkeit bekennten oder gar im Sinne von Autonomiebestrebungen politisch aktiv würden - von Sicherheitskräften belästigt zu werden. Es könne keine Rede davon sein, daß jeder kurdische Volkszugehörige, auch wenn er aus dem Südosten der Türkei stamme, in den Städten der Westtürkei jederzeit gewärtig sein müsse, allein aufgrund seiner Volkszugehörigkeit oder Herkunft staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, die asylerhebliche Qualität erreichten.

21

Dagegen spricht ferner die weitere Feststellung im Berufungsurteil (UA S. 26), "daß zwischen 6 und 10 Millionen sog. assimilierte Kurden im Westen der Türkei weitgehend unbehelligt leben". Auch ist das Berufungsgericht zu der Annahme einer Gruppenverfolgungsgefahr für alle Kurden in den Notstandsprovinzen letztlich nur deshalb gelangt, weil es Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen sie einerseits zwar "als Folge der dort stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Rebellen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften" angesehen, andererseits aber undifferenziert nur auf die Volkszugehörigkeit der dort lebenden Kurden abgestellt hat, "weil aus dieser auf eine Sympathie mit und eine Unterstützung der PKK geschlossen" werde.

22

Diesem besonderen Erscheinungsbild einer örtlich begrenzten Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger wegen pauschalen Separatismusverdachts in den Notstandsprovinzen der Türkei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Der von ihm zugrundegelegte Sachverhalt würde es auch bei einer Gruppenverfolgung in den Notstandsgebieten nicht rechtfertigen, für alle türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auch soweit sie außerhalb der Notstandsprovinzen leben und beheimatet sind, eine "regionale" Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu sehen. Dies hätte zur Folge, daß der gesamten über 10 Millionen Personen umfassende Bevölkerungsgruppe der Kurden im Falle der Flucht Asyl schon dann zu gewähren wäre, wenn nach den erheblich erleichterten Voraussetzungen des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine inländische Fluchtalternative wegen nicht hinreichender Sicherheit verneint werden müßte.

23

Auf eine "regionale" Gruppenverfolgung kann sich nach der Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG nur berufen, wer die Gefahr eigener politischer Verfolgung aus Maßnahmen des Verfolgerstaates gegenüber solchen Dritten ableiten kann, die wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. grundlegend den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 - BVerfGE 83, 216 (231); vgl. zuletzt auch BVerwGE 96, 200 m. w. N.). In welchem Maße dies der Fall ist, wird - so führt das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) aus - je nach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen sich politische Verfolgung in den Herkunftsländern ereignet, unterschiedlich zu beurteilen sein. Die historische und zeitgeschichtliche Erfahrung lehrt, daß für den einzelnen die Gefahr, selbst verfolgt zu werden, um so größer und - hinsichtlich ihrer Aktualität - um so unkalkulierbarer ist, je weniger sie von individuellen Umständen abhängt oder geprägt ist und je mehr sie unter Absehung hiervon überwiegend oder auschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (BVerfGE 83, 216 (231 f.)). Allerdings ist es denkbar, daß derselbe Staat, der in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, den hiervon Betroffenen in einem anderen Landesteil nicht nur nicht behelligt, sondern ihn sogar vor dortiger mittelbarer Verfolgung durch Dritte in Schutz nimmt. Diesem Phänomen eines mehrgesichtigen Staates kann es entsprechen, daß er zur Abwehr einer separatistischen Bewegung in einem Landesteil Mittel einsetzt, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sind, in anderen Landesteilen, in denen solche Bestrebungen fehlen, derartige Mittel jedoch nicht anwendet (vgl. BVerfGE 80, 315 (342)). Richtet sich die politische Verfolgung gegen Gruppen von Menschen, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse, Religion oder politische Überzeugung verbunden sind, so ist in aller Regel davon auszugehen, daß sich diese Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - BVerfGE 54, 341 (358 f.); BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwGE 79, 79 (81) [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich letztlich nach dem inhaltlichen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen und nach dem äußerlich erkennbaren Verhalten des Verfolgerstaates. Angesichts der Vielgestaltigkeit tatsächlicher Erscheinungsformen politischer Einzel- und Gruppenverfolgung kommt es mithin darauf an, wer bei realitätsgerechter Ermittlung und Bewertung des gesamten Verfolgungsgeschehens zum Kreis der gefährdeten Personen zu rechnen ist. Daher sind grundsätzlich bei der Abgrenzung einer kollektiv gefährdeten Gruppe alle Personen einzubeziehen, gegen die der Verfolgerstaat - objektiv gesehen - seine Verfolgung betreibt oder voraussichtlich betreiben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 9 C 294.94 - NVwZ-RR 1996, 57 [BVerwG 20.06.1995 - 9 C 294/94] = InfAuslR 1995, 422). Das können sämtliche Träger des dem Verfolgerstaat mißliebigen, ihn zur Verfolgung veranlassenden Persönlichkeitsmerkmals sein. Der Verfolgerstaat kann aber hiervon wiederum bestimmte Untergruppen ausnehmen, etwa wegen bei ihnen zusätzlich vorhandener Merkmale oder Umstände, beispielsweise eines Merkmals, das sie in seinen Augen "rehabilitiert" (BVerwG, a.a.O.). Welche zusätzlichen Umstände oder Merkmale in diesem Sinne zur Abgrenzung der verfolgten Gruppe im einzelnen heranzuziehen sind, ist nach der tatsächlichen Reichweite des Verfolgungsgeschehens zu bestimmen.

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Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, eine demgemäß realitätsgerechte Verfolgungsprognose anzustellen und wertend zu ermitteln, welche Merkmale und Umstände die gefährdete Gruppe kennzeichnen. Dabei kann das Gericht den Rahmen der Gruppenbildung nach seiner tatsachengestützten Einschätzung enger ziehen mit der Folge, daß im Einzelfall die Nähe zu der verfolgungsbedrohten Gruppe die Regelvermutung eigener Verfolgung noch nicht begründet, sondern weitere Indizien für eine individuelle Betroffenheit hinzutreten müssen; zu berücksichtigen ist hierbei namentlich auch der fließende Übergang zwischen anlaßgeprägter Einzelverfolgung und eher anlaßunabhängiger Kollektivverfolgung (vgl. dazu Beschluß vom 22. Februar 1996 - BVerwG 9 B 14.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 184). Bei nicht ganz eindeutiger Prognoselage kann das Gericht den Rahmen aber auch weiter ziehen und gefahrenmindernde Besonderheiten erst bei der Prüfung einstellen, ob die Regelvermutung im Einzelfall entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1995 a.a.O. zur Abgrenzung der verfolgungsgefährdeten Gruppe junger Tamilen im rekrutierungsfähigen Alter in Sri Lanka). Steht jedoch fest, daß sich die Gruppenverfolgungsgefahr erst aus zwei oder mehreren Merkmalen und Umständen ergibt, dann darf die Verfolgungsvermutung nicht auf Personen (oder Untergruppen) erstreckt werden, die nur einen Teil der kumulativen Verfolgungskriterien erfüllen. Die Frage einer "regionalen" Verfolgung durch einen sog. mehrgesichtigen Staat kann sich danach nur für solche Personen stellen, die sämtliche Verfolgungskriterien erfüllen.

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Nach diesen Grundsätzen kann von einer regionalen Gruppenverfolgung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur dann gesprochen werden, wenn das festgestellte Verfolgungsgeschehen objektiv den Schluß darauf zuläßt, daß der Verfolger die gesamte - durch unverfügbare Merkmale wie Rasse, Ethnie oder Religion verbundene - Gruppe im Blick hat, diese aber beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität - als sog. mehrgesichtiger Staat - nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Dagegen liegt eine regionale Gruppenverfolgung in diesem Sinne nicht vor, wenn die Verfolgung von vornherein örtlich begrenzt ist. Ereignet sich unmittelbar staatliche Verfolgung nur in einzelnen Landesteilen und betrifft sie erkennbar eine bestimmte Bevölkerungsgruppe allein wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion, so wird man in der Regel davon ausgehen müssen, daß die Verfolgung zumindest potentiell die gesamte Gruppe erfaßt, der Staat sich also allen Mitgliedern dieser Gruppe gegenüber als Verfolgerstaat zu erkennen gibt. Treten jedoch nach dem tatsächlichen Verfolgungsgeschehen andere Umstände oder Merkmale hinzu, die von vornherein auf ein sachlich, zeitlich oder örtlich beschränktes Verfolgungsziel schließen lassen, so muß dies bereits bei der Abgrenzung der verfolgungsgefährdeten Gruppe berücksichtigt werden. Dann sind nämlich die Personen, die lediglich eines von mehreren Verfolgungskriterien erfüllen, nicht in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Verfolgungsgefahr. Ist die Verfolgung an einen pauschalen Separatismusverdacht geknüpft, der sich nicht gegen alle Angehörigen einer bestimmten Ethnie richtet, sondern nur gegen die in bestimmten Gebieten lebenden, so gehört zur verfolgten Gruppe nur, wer beide Kriterien erfüllt. Es handelt sich dann um eine örtlich begrenzte Verfolgung, nicht um eine regionale Verfolgung wegen der Volkszugehörigkeit.

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So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der türkische Staat den seine Verfolgungshandlungen auslösenden pauschalen Separatismusverdacht nur gegen diejenigen kurdischen Volkszugehörigen hegt, die aus den Notstandsprovinzen in der Türkei stammen, und daß die dort eingesetzten Mittel und Maßnahmen dem Ziel dienen sollen, den Gegner und pauschal seiner Unterstützung verdächtigte Personen - wenn auch zugleich übermäßig und brutal - zu bekämpfen. Dann aber ist es fehlerhaft, diese zusätzlichen Umstände bei der Abgrenzung der verfolgungsgefährdeten Gruppe nicht zu berücksichtigen. Das gilt um so mehr, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in anderen Landesteilen unbehelligt und friedlich lebt und - nach den Berichten des Auswärtigen Amts und den Feststellungen anderer Oberverwaltungsgerichte - vollständig in die kulturelle und politische Gesellschaft der Türkei integriert ist und in Verwaltung, Parlament und Regierung mitwirkt. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts sind deshalb nicht alle Kurden in der Türkei allein wegen ihrer Ethnie, sondern nur diejenigen als verfolgungsgefährdet anzusehen, die zusätzlich einem pauschalen Separatismusverdacht ausgesetzt sind; nur sie stehen in der Gefahr, ohne Rücksicht auf ihre wirkliche politische Überzeugung Opfer asylerheblicher Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Da sich dieser Separatismusverdacht nach der Auffassung des Berufungsgerichts für die türkischen Sicherheitskräfte vornehmlich aus der Eintragung des Geburts- und Herkunftsorts in ihrem personalausweis (Nüfus) ergibt, hätte es allenfalls für diesen Personenkreis kurdischer Volkszugehöriger aus den Notstandsprovinzen eine Gruppenverfolgungsgefahr zugrunde legen dürfen. Eine regionale Verfolgung aller Kurden in der Türkei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hätte es bei dieser Abgrenzung verneinen müssen. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus hätte sich allenfalls die Frage stellen können, ob die Kurden in den Notstandsprovinzen - oder bei nicht eindeutiger Prognoselage alle Kurden aus den herkömmlichen Siedlungsgebieten im Südosten - einer "regionalen" Verfolgung im Bereich militärischer Gegenaktionen, also insbesondere in den von Zwangsräumungen betroffenen oder bedrohten Dörfern ausgesetzt sind.

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Da die Kläger nicht aus den Notstandsprovinzen stammen und deshalb nicht zu der nach Annahme des Berufungsgerichts verfolgten Gruppe zählen und die seit 1992 dort stattfindenden Verfolgungen keine regionale Verfolgung der Kurden in der Türkei darstellen, fehlt im vorliegenden Fall ein Nachfluchttatbestand, der bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist. Gleichwohl kann der Senat auf der zu schmalen Tatsachengrundlage des Berufungsurteils in der Sache nicht abschließend entscheiden. Auch kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, ob den Klägern wegen ihres bisher vom Berufungsgericht ungeprüft gebliebenen Vortrags zu einem individuellen Verfolgungsschicksal Asyl und Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Insoweit wird das Berufungsgericht ferner ggf. noch zu prüfen haben, ob die Kläger die Vermutung anderweitiger Sicherheit durch ihren fast dreijährigen Aufenthalt in den Niederlanden widerlegen können, wozu sie über die Ablehnung des dort gestellten Asylgesuchs hinaus glaubhaft machen müssen, daß ihnen dort tatsächlich die Abschiebung in die Türkei gedroht hat.