Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1996, Az.: V ZB 19/96
Deutsche Bahn; Unterlassungsanspruch; Rechtsweg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1996
- Aktenzeichen
- V ZB 19/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IBR 1997, 173 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JurBüro 1997, 333 (Kurzinformation)
- MDR 1997, 391 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1997, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1997, 515 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1997, 228 (amtl. Leitsatz)
- WM 1997, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, A6 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Nimmt ein Grundstückseigentümer die Deutsche Bahn AG auf Unterlassung von Immissionen in Anspruch, mit der Behauptung, durchgeführte Baumaßnahmen an dem unter seinem Grundstück verlaufenden Eisenbahntunnel hätten bewirkt, daß es nunmehr durch den Bahnbetrieb zu erheblichen Erschütterungen und Lärmbelästigungen komme, so handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die vor die ordentlichen Gerichte gehört.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung von Immissionen (Erschütterungen und Lärm) in Anspruch. Sie behaupten, im Jahr 1992 durchgeführte Baumaßnahmen an dem unter ihrem Grundstück verlaufenden Eisenbahntunnel hätten bewirkt, daß es nunmehr zu erheblichen Erschütterungen sowie zu unerträglichen Belästigungen durch Lärm komme. Ein Planfeststellungsverfahren ist vor Durchführung der Bauarbeiten nicht durchgeführt worden.
Das Landgericht hat auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt, das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (vgl. auch § 17 a Abs. 4 S. 4 GVG). § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt insoweit nicht, weil mit Rücksicht auf den Zweck der Zulassungsbeschwerde die Voraussetzung eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes entfällt (BGHZ 120, 198, 200 [BGH 12.11.1992 - V ZB 22/92] m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28. April 1994, III ZB 25/92, NJW 1994, 2620; nunmehr ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 54. Aufl., § 17 a Rdn. 13).
2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht bejaht das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt (§ 13 GVG).
Eine besondere gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht nicht. Maßgebend ist die Natur des Rechtsverhältnisses aus dem die Kläger nach ihrem Tatsachenvortrag den Klageanspruch ableiten (st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. BGHZ 85, 122, 125) [BGH 07.10.1982 - III ZR 42/81]. Sie verfolgen einen Anspruch nach § 1004 BGB auf Unterlassung von Eigentumsstörungen, die sich nach ihrer Behauptung aus dem Betrieb der Eisenbahnlinie (Tunnel) unter ihrem Grundstück ergeben. Bei Unterlassungsklagen nachbarrechtlicher Art, die sich gegen eine im öffentlichen Interesse erfolgenden Nutzung richten, teilt der Abwehranspruch grundsätzlich die Rechtsnatur des Handelns, das die Immissionen verursacht (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 13 GVG Rdn. 28 m.w.N.). Der Betrieb der Beklagten ist privatrechtlich gestaltet (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 54. Aufl., § 13 GVG Rdn. 36). Sie mag damit zwar eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge erfüllen, ist jedoch eine Aktiengesellschaft (vgl. Art. 87 e Abs. 3 GG; § 1 Abs. 1 DBGrG v. 27. Dezember 1993, BGBl I, 2386), zu deren Aufgaben die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie der Bau und die Unterhaltung von Eisenbahnanlagen gehört (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DBGrG) und die den Klägern auf der Ebene der Gleichordnung gegenübertritt. Die abzuwehrenden Störungen gehen nicht auf Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt - auch nicht in Form der sog. schlicht hoheitlichen Verwaltung - zurück. Mit Abwehrklagen gegen Gemeinden, die Störungen aus schlicht hoheitlich wahrgenommenen Aufgaben der Daseinsvorsorge betreffen (vgl. etwa BVerwGE 81, 197, 199) [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87] läßt sich der vorliegende Rechtsstreit nicht vergleichen.
Es trifft auch nicht zu, daß die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder zur Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen oder hoheitliches Handeln behindern würde. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob zum Bau oder zur Änderung bestehender Betriebsanlagen behördliche Verfahren notwendig sind. Es geht nicht um irgendeine Einflußnahme auf ergangene oder ergehende behördliche Genehmigungen oder Zustimmungsakte (vgl. etwa §§ 11, 18 AEG), sondern um das Verhalten der Beklagten selbst, die es im Rahmen ihres privatrechtlich ausgeübten Betriebes in der Hand hat, wie sie ihre Gleisanlagen baut und ihren Zugverkehr betreibt (vgl. auch Senatsurt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242 mit zustimmender Anmerkung von Bettermann, DVBl 1984, 473; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 54. Aufl., GVG, § 13 Rdn. 43; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 370; MünchKomm-ZPO/Wolf, GVG, § 13 Rdn. 30; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 13 GVG Rdn. 28).
Soweit die Beklagte auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1996 (Az. 20 B 92.1055) verweist, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Dieses Urteil unterscheidet im Rahmen einer vor der Eisenbahnneuordnung erhobenen Klage auf Abwehr von Eisenbahnlärm einerseits die auf den Bau und die wesentliche Änderung von Eisenbahnstrecken bezogenen sog. Lärmschutzansprüche, die nach Ansicht des Gerichts öffentlich-rechtlicher Natur sind und sich allein gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das Eisenbahnbundesamt, richten (vgl. §§ 41, 42 BImSchG); dieses Amt sei insoweit auch befugt, zur Durchsetzung von Lärmschutzvorschriften gegenüber der Bahn AG einzuschreiten (vgl. BVerwG DÖV 1995, 198). Andererseits bejaht es auch die Möglichkeit sog. Lärmsanierungsansprüche auf der Grundlage von § 906 BGB gegen die Bahn AG, die es als bürgerlich-rechtliche Ansprüche ansieht, weil von ihr als privatem Unternehmen keine hoheitlichen Eingriffe mehr ausgehen könnten. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch insoweit seine Zuständigkeit bejaht hat, geschah dies ausschließlich deshalb, weil durch eine nachträgliche Veränderung der rechtswegbegründenden Umstände die damals schon anhängige Klage nicht berührt werden dürfe (sog. perpetuatio fori § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Auch im Rahmen der sog. Lärmsanierungsansprüche erkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich einen Anspruch auf aktiven Lärmschutz an und verneint ihn im konkreten Fall allein deshalb, weil der Bahn AG bauliche Vorkehrungen wirtschaftlich nicht zumutbar seien (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB); er bejaht dafür aber einen Anspruch auf Geldausgleich (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
Die Kläger haben die Beklagte, nicht dagegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Eisenbahnbundesamt, auf Lärmschutz, hilfsweise auf einen Geldausgleich verklagt. Ob und welchen Einschränkungen der geltend gemachte Anspruch in sachlicher Hinsicht unterliegt, hat der Senat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Rechtswegprüfung) nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Senatsbeschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542).