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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1982, Az.: III ZR 42/81

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Ansprüchen nach dem Telegrafenwegegesetz; Zuweisung an ein anderes Gericht im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO; Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten; Folgen eines Unfalls aufgrund unsachgemäß verlegter Gehwegplatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1982
Aktenzeichen
III ZR 42/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.01.1981
LG Lüneburg - 23.04.1980

Fundstellen

  • BGHZ 85, 121 - 127
  • MDR 1983, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1798-1799 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gemeinde W./L.,
vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus, W./L.

Prozessgegner

D. B.,
vertreten durch den Präsidenten der O. H., 30, H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Für Ersatzansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

  2. b)

    Sofern neben § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG zusätzlich Amtshaftungsansprüche oder Ausgleichsansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommen, ist insoweit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Tidow,
Kröner,
Boujong und
Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Januar 1981 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. April 1980 abgeändert.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 31. Mai 1976 kam eine Passantin auf dem Fußweg einer Straße der klagenden Gemeinde zu Fall, weil eine Gehwegplatte plötzlich nachgegeben hatte. Bei dem Sturz verletzte sich die Fußgängerin schwer.

2

Die Klägerin hat sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, der Geschädigten zum Ausgleich des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens 12.650 DM zu zahlen. Die Erstattlang dieses Betrages verlangt sie nunmehr von der beklagten B. Sie hat behauptet, Bedienstete der Beklagten hätten nach der Ausführung von Fernmeldebauarbeiten die vorübergehend entfernten Gehwegplatten unsachgemäß neu verlegt und so den Unfall verursacht.

3

Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 des Telegraphenwege-Gesetzes (TWG) vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) einen Antrag auf vorläufige Entscheidung über ihre Ansprüche beim Regierungspräsidenten in Lüneburg gestellt. Dieser hat mit Bescheid vom 5. Dezember 1979 eine Entschädigung in Höhe von 8.433,33 DM festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beklagte Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, das das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits angeordnet hat.

4

Die Klägerin hält den Zivilrechtsweg für zulässig und hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 12.650 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie mit ihrem Hauptantrag Zahlung begehrt hat. Auf einen Hilfsantrag der Klägerin hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen.

6

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung gerichteten Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

8

I.

Für den Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend nicht den ordentlichen, sondern den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

Die Entscheidung darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Arbeiten an der Telegraphenlinie entstandenen Schaden zu ersetzen, betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen zwei Hoheitsträgern bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten und stellt daher eine Entscheidung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (nichtverfassungsrechtlicher Art) dar.

10

Diese Streitigkeit ist den ordentlichen Gerichten auch nicht durch Gesetz ausdrücklich zugewiesen. Entgegen der vom erkennenden Senat früher vertretenen Auffassung (Senatsurteile BGHZ 36, 217, 219 und vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71 - WM 1974, 353) liegt eine Zuweisung insbesondere nicht in der Regelung des § 13 Abs. 3 TWG. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in seinem Beschluß vom 15. März 1971 - GmS - OGB 1/70 (= BGHZ 56, 395, 399 [BGH 15.03.1971 - GmG-OBG - 1/70] = BVerwGE 37, 369, 373) [BGH 15.03.1971 - GmS-OGB - 1/70] ausgesprochen, daß durch diese Bestimmung der Rechtsweg schlechthin eröffnet sei, darin aber keine Zuweisung an ein anderes Gericht im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO zu erblicken sei. Dem hat sich der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1980 - III ZR 154/71 - angeschlossen, in dem er zum Ausdruck gebracht hat, daß er für Ansprüche nach § 6 Abs. 3 TWG nicht an seiner Rechtsprechung festhalte, daß der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben sei.

11

Zur Entscheidung über einen Anspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG sind die ordentlichen Gerichte auch nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen, denn es handelt sich nicht um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Zwar wird in vielen Fällen, in denen ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG in Frage steht - dazu gehört auch der vorliegende Rechtsstreit -, auf seiten der Deutschen Bundespost eine Verletzung ihrer im Rahmen des Nutzungsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 TWG obliegenden Pflichten in Betracht kommen. Insbesondere werden die entstandenen Schäden vielfach auf der Verletzung der Instandsetzungspflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TWG oder der allgemeinen Pflicht beruhen, den Wegeunterhaltungspflichtigen nach Möglichkeit vor Schaden zu bewahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 12, 94, 95[BGH 14.01.1954 - III ZR 221/52];  36, 217, 222/3). Ein solches Verhalten setzt § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG aber weder ausdrücklich noch nach seinem Sinn und Zweck voraus. Die Bestimmung begründet vielmehr unabhängig von einer möglichen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten eine Art öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, für den es schon ausreicht, daß der Schaden bei Ausübung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts nach § 1 Abs. 1 TWG entstanden ist (vgl. Kaemmerer/Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, § 13 TWG Anm. 5).

12

Der ordentliche Rechtsweg ist schließlich auch nicht durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG (so aber: Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 13 GVG Anm. K II f) eröffnet. Das Recht der Beklagten, die Verkehrswege für ihre öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien zu benutzen, stellt nur eine Begrenzung des Inhalts des Eigentums dar (Senatsurteil BGHZ 36, 217, 222), so daß die Rechtswegzuweisung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG schon aus diesem Grunde nicht anwendbar ist.

13

Nach allem ist für den Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben (wie hier: BVerwG Urteil vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67.79 = DVBl. 1982, 590; Aubert/Klingler, Fernmelderecht II, 3. Aufl. S. 91; Kaemmerer/Eidenmüller a.a.O. § 13 TWG Anm. 5; Goerlich DVBl. 1982, 592; vgl. auch BVerwG Urteil vom 7. November 1975 - 7 C 25.73 = NJW 1976, 906, 907; Klingler Archiv PF 1976, 737, 738).

14

II.

Die Klage ist vor den ordentlichen Gerichten Jedoch deshalb zulässig, weil neben dem Anspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG noch weitere Ansprüche in Betracht kommen, für die der Zivilrechtsweg gegeben ist. Dafür, daß § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG die Anwendbarkeit anderer Anspruchsgrundlagen ausschließt, findet sich im Gesetz kein Anhalt.

15

1.

Nach dem für die Frage des Rechtswegs allein entscheidenden Sachvortrag der Klägerin (vgl. Senatsurteile BGHZ 9, 65, 66[BGH 19.02.1953 - III ZR 31/51];  34, 349, 353;  36, 1, 3; Zöller/Gummer ZPO 13. Aufl. § 13 GVG Anm. II 2 m.w.Nachw.) haben Bedienstete der Beklagten die Gehwegplatten bei Fernmeldebauarbeiten entfernt. Aufgrund der die Beklagte deshalb treffenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht war sie verpflichtet, nach Beendigung der Arbeiten die Gehwegplatten sachgemäß neu verlegen zu lassen und so die geschaffenen Gefahren zu beseitigen. Daß daneben die Klägerin aufgrund der ihr nach §§ 10 Abs. 1, 49 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 - Nieders.GVBl. S. 251 - (jetzt in der Neufassung vom 24. September 1980 - Nieders. GVBl. S. 359 -) obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht ebenfalls gehalten war, für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Bürgersteigs zu sorgen, ändert an der Verpflichtung der Beklagten nichts (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1982 - III ZR 129/81 = VersR 1982, 854, 855). Da nach dem Sachvortrag der Klägerin die Bediensteten der Beklagten die Gehwegplatten unsachgemäß verlegt und so unter Verstoß gegen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht die Verletzung der Fußgängerin herbeigeführt haben, kommt eine Haftung der Beklagten gegenüber der Passantin nach §§ 823, 831 BGB in Betracht (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 128; Senatsurteil BGHZ 12, 94, 95) [BGH 14.01.1954 - III ZR 221/52], die neben die Haftung der Klägerin aus § 839 BGB, Art. 34 GG (vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 54, 56; vom 12. Juli 1979 - III ZR 102/78 = NJW 1979, 2043; und vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 = NJW 1980, 2194, 2195 [BGH 10.07.1980 - III ZR 58/79]) tritt. Nach ihrem Vorbringen eröffnet sich der Klägerin die Möglichkeit, aus §§ 840, 426 BGB einen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, für den der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (Senatsurteil BGHZ 9, 65, 68[BGH 19.02.1953 - III ZR 31/51]; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 512, 542; MünchKomm.-Mertens BGB § 840 Rdn. 7).

16

2.

Neben der Ausgleichsforderung aus dem Gesamtschuldverhältnis ergibt sich aus dem Klagvortrag darüber hinaus ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG), für den nach Art. 34 Abs. 3 GG ebenfalls der ordentliche Rechtsweg zulässig ist.

17

Aufgrund § 2 Abs. 3 Satz 1 TWG war die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet, nach Beendigung der Fernmeldebauarbeiten den Fußweg so bald als möglich - ordnungsgemäß - wieder instand zu setzen; sie war darüber hinaus gehalten, die Klägerin vor Schäden zu bewahren, die sich aus ihren Arbeiten ergeben konnten. Diese Pflichten oblagen dem Bediensteten der Beklagten als Amtspflichten, und zwar der Klägerin gegenüber als "Drittem" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteil BGHZ 12, 94, 95[BGH 14.01.1954 - III ZR 221/52]; Pagendarm LM BGB § 839 K Nr. 7; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 36, 217, 222/3). Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Auch ihr gegenüber können Amtspflichten bestehen, nämlich dann, wenn es um Pflichten geht, die erkennbar ihrem Schutz dienen und dem Beamten zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Interessen auferlegt worden sind. Dafür ist es erforderlich, daß der Amtsträger bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte der geschädigten Körperschaft in einer Weise gegenübersteht, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft (Senatsurteile BGHZ 60, 371, 372 und vom 26. Mai 1977 - III ZR 82/75 - VersR 1977, 765, 766; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Rdn. 245 Jeweils m.w.Nachw.), kennzeichnend ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Wegerecht nach § 1 Abs. 1 TWG dient der D. B. zur Einrichtung ihrer Telegraphenlinien und damit einer ihr gestellten Aufgabe, an deren Erfüllung sich die Klägerin nicht aktiv zu beteiligen hat. Sie ist vielmehr als Wege-Unterhaltungspflichtige nur zur Duldung der Telegraphenlinie und der damit zusammenhängenden Arbeiten verpflichtet. Beide Parteien sind somit nicht zur gleichsinnigen Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe verbunden. Im Gegenteil ergeben sich aus ihrer Stellung zueinander eher widerstreitende Interessen, zu deren Ausgleich die oben genannten Pflichten der Beklagten beitragen sollen (vgl. OVG Lüneburg Archiv PF 1980, 176, 177). Der Klägerin gegenüber bestanden somit Amtspflichten, die die Bediensteten der Beklagten durch ein unsachgemäßes Verlegen der Gehwegplatten schuldhaft verletzt haben können. Nach ihrem Sachvortrag kann die Klägerin den Ersatzanspruch für ihre Haftpflichtschäden daher auch auf § 839 BGB, Art. 34 GG stützen.

18

3.

Da die Ansprüche aus §§ 840, 426 BGB sowie aus Amtshaftung gleichrangig neben den Ansprüchen aus § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG stehen, hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs im Ergebnis zu Unrecht verneint. Das angefochtene Urteil war somit in vollem Umfange aufzuheben, weil auch eine Teilverweisung bezüglich der vor die Verwaltungsgerichte gehörenden Anspruchsgrundlage nicht zulässig ist (Zöller/Gummer a.a.O. § 13 GVG Anm. II 3 c m.w.Nachw.). Da im Rechtsstreit bisher lediglich über die Rechtswegfrage verhandelt worden ist, war die Sache vom erkennenden Senat (vgl. BGHZ 16, 71, 82) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Nüßgens
Tidow
Kröner
Boujong
Halstenberg