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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1997, Az.: I ZB 1/95
„Autofelge“

Zurückweisung der Anmeldung von Waren durch das Patentamt; Unterscheidungskraft bei Warenzeichen; Freihaltebedürftigkeit bei Warenzeichen; Eintragung einer Felge als Warenzeichen; Naturgetreue zeichnerische Darstellung einer Automobilfelge als Warenzeichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1997
Aktenzeichen
I ZB 1/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22560
Entscheidungsname
Autofelge
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 31.08.1994

Fundstellen

  • DB 1997, 1563 (Kurzinformation)
  • GRUR 1997, 527-530 (Volltext mit amtl. LS) "Autofelge"
  • NJW-RR 1997, 1263-1264 (Volltext mit amtl. LS) "Autofelge"
  • WRP 1997, 755-757 (Volltext mit amtl. LS) "Autofelge"

Verfahrensgegenstand

Warenzeichenanmeldung B 93 850/12 Wz

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die tatrichterliche Feststellung eines Patentgerichts, dass nach dem überwiegenden Verkehrsverständnis die Felge eines Rades als eigenständiges Bauteil heute nur noch bei Zweiradfahrzeugen existiere, die drahtförmige Speichen als eigene Bauteile aufwiesen, und dass bei Kraftfahrzeugen das Wort Felge durchweg die bauliche Einheit von Felgenbett, Speichenbereich und Achsbereich bezeichne, kann nicht als erfahrungswidrig beanstandet werden.

  2. 2.

    Die naturgetreue, wenn auch nicht fotografisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe einer Felge ist auf dem hier in Betracht zu ziehenden Warengebiet nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren.

  3. 3.

    Zwar kann Auslandseintragungen dann Bedeutung für die Eintragungsfähigkeit von Marken im Inland zukommen, wenn es sich um fremdsprachige Wortzeichen handelt. Dies beruht aber darauf, dass die Länder der in Betracht zu ziehenden fremden Sprache in der Regel die beschreibende Bedeutung solcher Wortzeichen, mithin die Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis, besser beurteilen können als das im Verfahren einer deutschen Markenanmeldung durch die inländischen Behörden der Fall ist. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ohne weiteres auf Bildmarken übertragen werden, denn von besonderer Sachkunde ausländischer Eintragungsbehörden, um die es in den vorerwähnten Fällen geht, kann bei Bildzeichen, die mit der Sprache in keiner Beziehung stehen, in der Regel nicht ausgegangen werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 31. August 1994 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin hat am 4. Oktober 1991 u.a. für die waren "Leichtmetallfelgen für Personenkraftwagen" das nachfolgend dargestellte Bildzeichen angemeldet:

LNRB 1997, 22560
2

Die Prüfungsstelle für Klasse 12 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung für diese Waren zurückgewiesen, da es sich bei dem Zeichen lediglich um die auf den ersten Blick erkennbare naturalistische Wiedergabe einer Leichtmetallfelge für Kraftfahrzeuge in direkter Draufsicht handele, der die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

3

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.

4

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.

5

II.

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, das Zeichen sei in hohem Grade freihaltebedürftig. Das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG erstrecke sich - entgegen seinem engeren Wortlaut - auch auf Bilder, soweit sie der Verkehr als natürliche Werbemittel benötige und ihre Verwendung deshalb billigerweise nicht beschränkt werden dürfe. Auch derartige Bilder könnten jedenfalls dann freihaltebedürftige Beschaffenheits- oder Bestimmungsangaben sein, wenn es sich um ganz einfache Motive handele. Zwar sei das in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur für Bestimmungsangaben und naturgetreue Abbildungen einer Ware ausgesprochen, es müsse aber in gleicher Weise auch für Bilder gelten, die sich für den Verkehr als weitgehend naturgetreue Abbildungen der angemeldeten Ware ohne besondere, eigenartige, einprägsame Gestaltungsmerkmale darstellten. Gegenstand der Anmeldung sei eine nur leicht stilisierte, weitgehend naturgetreue zeichnerische Darstellung einer Automobilfelge in Draufsicht, ohne grafische Besonderheiten oder Zutaten. Unter einer Felge verstehe der Verkehr nicht nur das Felgenbett, also den Teil, an dem der Schlauch und die Reifen anlägen; dieser Teil des Rades existiere als eigenständiges Bauteil heute im wesentlichen nur noch bei Zweiradfahrzeugen, die drahtförmige Speichen als eigene Bauteile aufwiesen. Bei Kraftfahrzeugen bezeichne das Wort Felge heute durchweg die bauliche Einheit von Felgenbett, Speichenbereich und Achsbereich, die dort die gängige Radform darstelle.

6

Allerdings sei es möglich, wie dem von der Anmelderin vorgelegten Katalog entnommen werden könne, Felgen, von den Grundelementen (Felgenbett, Achs- und Speichenbereich) abgesehen, im einzelnen so unterschiedlich zu gestalten, daß sie, mit gestalterischer Originalität versehen, in ihrer bildlichen Wiedergabe herkunftshinweisend wirken könnten. Der Katalog zeige aber auch, daß dies bei den meisten Felgendesigns- und gerade auch bei dem in dem angemeldeten Zeichen wiedergegebenen - nicht der Fall sei, es vielmehr Gruppen von in ihren typischen Merkmalen außerordentlich ähnlichen Felgen unterschiedlicher Anbieter gebe, bei denen eine Unterscheidung nach ihrer betrieblichen Herkunft nur anhand des Herstellernamens oder- logos möglich sei.

7

Zwar bestehe ein Freihaltebedürfnis an Bildern, die die beanspruchten Waren darstellten, wegen der Vielfalt der Darstellungsmöglichkeiten nur in Ausnahmefällen und jedenfalls dann nicht, wenn die besondere Ausgestaltung des Bildes herkunftshinweisend wirke. Der Zeichenschutz für eine Warendarstellung sei aber dann zu verneinen, wenn weder die dargestellte Ware noch die Darstellungsweise besondere, herkunftshinweisende eigenartige, einprägsame, also originelle Gestaltungsmerkmale aufwiesen.

8

Da das Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen bejaht werden müsse, zumindest aber außerordentlich nahegelegt sei, seien bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft strenge Maßstäbe anzulegen. Diesen werde das angemeldete Zeichen nicht gerecht. Für die weit überwiegenden Verkehrskreise, die auf dem Gebiet von Felgen keine besondere Sachkunde oder speziellen Interessen hätten, werde die. Annahme, es bei der Gestaltung einer Felge mit einem betrieblichen Herkunftshinweis zu tun zu haben, von vornherein ausscheiden, weil sie nicht auf den Gedanken kämen, daß derartige Gestaltungen herstellerspezifisch sein könnten.

9

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

10

1.

Nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 finden auf die Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet deren früheren Zeitrangs die Vorschriften des Markengesetzes Anwendung (§ 152 MarkenG), so daß die begehrte Eintragung zu versagen ist, wenn ihr absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 37 MarkenG). Das ist der Fall, weil dem angemeldeten Zeichen - wie das Bundespatentgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Aus diesem Grund kommt es auf das vom Bundespatentgericht bejahte Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses ebensowenig an wie auf die Frage, ob sich daraus besonders strenge Anforderungen an die Unterscheidungskraft ergeben.

11

An dieser eigenständigen Beurteilung des Eintragungsbegehrens ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen hat, die Fortbildung des Rechts erfordere eine weitere Verdeutlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Freihaltebedürfnis bei beschreibenden Bildzeichen. Mit der unbeschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dem Senat die volle rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses eröffnet, ohne daß er auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist. Zur Überprüfung steht damit der angefochtene Beschluß unter allen in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Gesichtspunkten (§ 84 Abs. 2 MarkenG i.V. mit § 550 ZPO; vgl. BGHZ 130, 187, 190 f. - Füllkörper, m.w.N.).

12

2.

Das Bundespatentgericht ist in tatsächlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß Gegenstand der Anmeldung eine nur leicht stilisierte, weitgehend naturgetreue zeichnerische Darstellung einer Automobilfelge ist, also der in Anspruch genommenen Ware selbst. Das zieht die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf eine lexikalische Erklärung ohne Erfolg in Zweifel. Zwar trifft es zu, wie das Bundespatentgericht auch nicht verkannt hat, daß - aus technischer Sicht richtig - eine Felge der Teil eines Fahrzeugrades ist, der, bestehend aus einem Felgenbett und aus zwei Felgenschultern, die Bereifung trägt. Die tatrichterliche Feststellung des Bundespatentgerichts, daß nach dem überwiegenden Verkehrsverständnis dieser Teil des Rades als eigenständiges Bauteil heute nur noch bei Zweiradfahrzeugen existiere, die drahtförmige Speichen als eigene Bauteile aufwiesen, und daß bei Kraftfahrzeugen das Wort Felge durchweg die bauliche Einheit von Felgenbett, Speichenbereich und Achsbereich bezeichne, kann nicht als erfahrungswidrig beanstandet werden. Zwar mag es, worauf die Rechtsbeschwerde verweist, zutreffen, daß die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf Fahrräder und die bei diesen vielfach übliche Verwendung von Felgenbremsen unter Felge nur das Felgenbett und die Felgenschultern verstehen. Die Annahme, daß der Verkehr auch bei Kraftfahrzeugrädern die gleiche begriffliche Unterscheidung trifft, liegt jedoch, angesichts der in allen Bereichen unterschiedlichen technischen Ausgestaltung von Fahrradrädern und Kraftfahrzeugrädern nach der allgemeinen Lebenserfahrung fern.

13

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Annahme des Bundespatentgerichts, bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um die Darstellung einer Felge im vorerwähnten Sinne, auch nicht entgegen, daß dieses in anderem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dem Verkehr sei eine Vielzahl vergleichbarer Gestaltungen nicht nur bei Felgen, sondern auch bei Radkappen bekannt. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen werden diese vielfach eingesetzt, um ein dekoratives Bild einer hochwertigen Leichtmetallfelge vorzutäuschen, so daß davon ausgegangen werden muß, daß die angemeldete Darstellung in erster Linie und in rechtserheblichem Umfang als Felgendarstellung verstanden wird.

14

Ohne Erfolg bezieht sich die Rechtsbeschwerde weiter darauf, daß das angemeldete Bildzeichen auch mit völlig anderen Waren (z.B. Häkeldeckchen, Uhren-Ziffernblatt, Glasstern u.ä.) ebenso in Verbindung gebracht werden könne, wie mit Fahrzeugfelgen. Denn in dem durch das Warenverzeichnis gegebenen Zusammenhang des Bildzeichens mit der Ware Leichtmetallfelgen, auf den es bei der hier vorzunehmenden Beurteilung des Bildes allein ankommt, liegt die Annahme fern, daß der Verkehr die angeführten anderen Waren mit dem Zeichen in Verbindung bringen könnte.

15

3.

Die Rechtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.

16

a)

Ungeachtet der Frage des Vorliegens der abstrakten Unterscheidungseignung der angemeldeten Marke (§ 3 MarkenG) ist diese von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft für die in Anspruch genommenen Waren fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

17

Die naturgetreue, wenn auch nicht fotografisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Ware, um die es sich bei dem angemeldeten Zeichen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts handelt, ist auf dem hier in Betracht zu ziehenden Warengebiet nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. für andere Warengebiete BGH, Urt. v. 19.3.1971 - I ZR 102/69, GRUR 1972, 122, 123 - Schablonen; Beschl. v. 20.9.1984 - I ZB 9/83, GRUR 1985, 383 - BMW-Niere; BGHZ 130, 187, 195 - Füllkörper). Alle zeichnerischen Elemente des angemeldeten Zeichens stellen nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts sämtliche typischen Merkmale einer Autofelge dar, nämlich des Felgenbettes, des Speichen- und des Achsbereichs. Wenn eine Marke keine über die technische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente aufweist, fehlt ihr die konkrete Eignung, diese Ware einem bestimmten Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

18

Im Streitfall gibt es keine besonderen Gestaltungsmerkmale, die eine Eignung der Bildmarke, herkunftshinweisend zu wirken, begründen könnten. Derartige Gestaltungsmerkmale sind nicht in der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Bereiche der Felge enthalten. Sie liegen insbesondere nicht in der Lochgestaltung des Felgenrandes, der Darstellung der Speichen oder in der im Achsbereich dargestellten überdimensionierten Sechskantschraube. Zwar können gerade in diesen - jedenfalls nicht technisch bedingten - Gestaltungselementen einer Felge Herkunftshinweise enthalten sein. Der von der Anmelderin überreichte Katalog zeigt jedoch, daß, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, eine herkunftshinweisende Wirkung bei den meisten Felgendesigns - und gerade auch bei dem in dem angemeldeten Zeichen dargestellten - nicht gegeben ist. Die Felgen sind vielmehr, jeweils in Gruppen eingeordnet, in ihren typischen Merkmalen trotz unterschiedlicher Anbieter außerordentlich ähnlich, so daß diesen Elementen eine herkunftshinweisende Wirkung hier nicht beigemessen werden kann. Denn - wie der Katalog zeigt - beschränken sich die Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen auf wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebigkeit anhaftet und die sich der Verkehr deshalb regelmäßig nicht wird merken können, wenn er sie überhaupt wahrnimmt. Jedenfalls werden sie ihm vorliegend, wie das Bundespatentgericht weiter zu Recht angenommen hat, keine Veranlassung geben, dem Felgenbild kraft seiner konkreten Ausgestaltung herkunftshinweisende Funktion beizumessen. Alle Felgen der hier in Betracht zu ziehenden Gruppe sind nach den vom Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Speichenbild geprägt, das herkömmlichen radverspeichten Rädern nachgebildet ist, bei denen eine Vielzahl von angenähert radial verlaufenden Speichen einander mehrfach kreuzt und so ein komplexes, weitgehend sternförmiges Muster ergibt. Viele der Felgenbilder haben mit dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus die Andeutung eines Kreises von Verschraubungen gemeinsam, der eine Mehrteiligkeit anzeigen oder jedenfalls vortäuschen soll. Das Bundespatentgericht ist daher in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß von einer besonderen Gestaltung, der wegen ihrer Besonderheit die herkunftshinweisende Wirkung zugesprochen werden könnte, bei dem angemeldeten Bildzeichen insgesamt keine Rede sein kann.

19

Das gilt vor allem auch für die Darstellung der überdimensionierten Zentralmutter im Achsbereich. Zwar hat die Anmelderin insoweit geltend gemacht, ihre Felgen hätten wegen dieses Gestaltungselements ein bestimmtes (ihr zuzuordnendes) Erscheinungsbild. Von Unterscheidungskraft kann deswegen entgegen dieser Auffassung jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Zentralmutter bei von der Anmelderin angebotenen Felgen - anders als in dem angemeldeten Zeichen - mit den Buchstaben BBS aus der Firmenbezeichnung der Anmelderin versehen ist, so daß sich eine Unterscheidungsmöglichkeit deshalb insbesondere aufgrund dieser Buchstabenfolge ergeben wird. Darüber hinaus ist aber diese überdimensionierte Zentralmutter nicht ein nur den Felgen der Anmelderin eigenes Gestaltungsmittel, sondern sie wird, wie der von ihr überreichte Katalog ausweist, auch von anderen Felgenherstellern (z.B. rial, remOtek, EXIP, RONAL) verwendet, so daß auch deshalb aus dem in Rede stehenden Gestaltungsmerkmal die erforderliche Unterscheidungsfunktion im Streitfall nicht entnommen werden kann.

20

b)

Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß vergleichbare Bildzeichen sowohl in Deutschland als auch im Ausland zeichenrechtlichen Schutz erlangt hätten.

21

Aus der erfolgten Eintragung von Felgendarstellungen durch das Deutsche Patentamt, u.a. für die Anmelderin selbst, kann diese für das vorliegende Verfahren nichts Maßgebliches herleiten, weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht erfolgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch weiterhin derartige Eintragungen durch das Patentamt zu erwirken.

22

Soweit die Anmelderin sich auf ausländische Eintragungen bezieht, kann auch daraus nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß Auslandseintragungen dann Bedeutung für die Eintragungsfähigkeit von Marken im Inland zukommt, wenn es sich um fremdsprachige Wortzeichen handelt (BGH, Beschl. v. 7.6.1996 - I ZB 10/94, GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT, m.w.N.). Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß die Länder der in Betracht zu ziehenden fremden Sprache in der Regel die beschreibende Bedeutung solcher Wortzeichen, mithin die Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis, besser beurteilen können als das im Verfahren einer deutschen Markenanmeldung durch die inländischen Behörden der Fall ist. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ohne weiteres auf Bildmarken übertragen werden, denn von besonderer Sachkunde ausländischer Eintragungsbehörden, um die es in den vorerwähnten Fällen geht, kann bei Bildzeichen, die mit der Sprache in keiner Beziehung stehen, in der Regel nicht ausgegangen werden. Deshalb kommt es auf die vorgelegten Eintragungsnachweise für die Länder Japan, Kanada, Liechtenstein und die Schweiz für die Entscheidung des Streitfalls nicht an.

23

Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch auf Eintragungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bezieht (Österreich, Benelux-Staaten, Spanien, Frankreich, Italien), kann hieraus ebenfalls nichts Erhebliches für das vorliegende Verfahren hergeleitet werden. Zwar sind die genannten Mitgliedstaaten aufgrund der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, ABl. Nr. L 40 S. 1) gehalten, die Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit von Marken in jeglicher Weise richtlinienkonform zu regeln, so daß für Marken, die aufgrund harmonisierter Gesetzesbestimmungen in Mitgliedstaaten eingetragen worden sind, eine Bedeutung für das inländische Eintragungsverfahren nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Der von der Anmelderin vorgelegte Nachweis der Eintragung in Portugal betrifft jedoch eine Entscheidung vom 7. Februar 1991, die, weil die Richtlinie erst durch das Gesetz Nr. 16/95über gewerbliche Schutzrechte vom 24. Januar 1995 umgesetzt worden ist, auf nicht harmonisierter Rechtsvorschrift beruht. Deshalb kann auch die Eintragung in Portugal nicht anders als andere Auslandseintragungen, d.h. als für Bildmarken nicht bedeutsam, beurteilt werden. Auch aus den Unterlagen über die Registrierung der IR-Marke 531.489, die u.a. für Österreich, das Gebiet der Benelux-Staaten, Spanien, Frankreich sowie Italien erfolgt ist, ergibt sich ein Eintragungsdatum vom 15. Februar 1989, also aus einer Zeit, in der harmonisierte Markenrechte in den vorerwähnten Ländern noch nicht bestanden haben. Im übrigen beruht diese IR-Marke auf einer deutschen Ursprungseintragung, die ebenfalls, wie bereits ausgeführt, als Indiz für das Vorliegen der Unterscheidungskraft nicht herangezogen werden kann.

24

IV.

Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Erdmann
Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm