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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1988, Az.: 1 StR 106/88

Verurteilung wegen Betrugs; Täuschung bei Abschluss von Bauhandwerksverträgen; Forderung von überhöhten Abschlagszahlungen; Offenbarungspflicht; Anstößiges Schweigen; Treu und Glauben; Vertrauensverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1988
Aktenzeichen
1 StR 106/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hechingen - 29.10.1987

Fundstellen

  • StV 1988, 386
  • wistra 1988, 262

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

Die bloße Anstößigkeit eines Schweigens genügt nicht, um eine Offenbarungspflicht aus Treu und Glauben zu begründen. Es müssen besondere Umstände, nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 22. März 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen zu einer Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Betrug zum Nachteil von Bauhandwerkern (Fälle 1 bis 24).

3

a)

In diesen Fällen führt das Landgericht zur Begründung des Betrugsvorwurfs in erster Linie aus, der Angeklagte habe in Kenntnis, daß eine Zahlung der zeitlich nach dem 15. Juli 1981 liegenden Handwerkerleistungen nicht mehr gesichert war, veranlaßt, daß bereits vor dem Stichtag begonnene Arbeiten fortgesetzt und weitere Arbeiten abgerufen wurden. Soweit Bauhandwerkerverträge nach dem 15. Juli 1981 abgeschlossen worden seien, ergebe sich die Täuschung der Vertragspartner daraus, daß die Firma T. GmbH als uneingeschränkt zahlungskräftiges Unternehmen aufgetreten sei (UA S. 25).

4

Soweit es um nach dem vom Landgericht angenommenen Stichtag erteilte Aufträge geht, krankt das landgerichtliche Urteil schon daran, daß sich den Feststellungen nicht entnehmen läßt, wer diese Aufträge erteilt hat. Der Angeklagte war nicht Geschäftsführer der T. GmbH; daß er als Ehemann einer Gesellschafterin und Mitglied des Beirats der Gesellschaft wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung genommen hat, macht ihn noch nicht für die einzelnen erteilten Aufträge verantwortlich. Insoweit bedürfte es zumindest der Feststellung, daß er von der jeweiligen Auftragserteilung Kenntnis gehabt und darauf bestimmend Einfluß genommen hatte.

5

Soweit es um bereits erteilte Aufträge geht, hat das Landgericht den Schuldvorwurf gegen den Angeklagten darin gesehen, er habe die Baustellenleiter dazu gedrängt, daß bereits in Angriff genommene Arbeiten fortgesetzt und weitere Arbeiten später abgerufen würden (UA S. 10); insoweit läßt das Landgericht jedoch offen, ob und in welchem Fall die Baustellenleiter, vom Angeklagten veranlaßt, tatsächlich auf Fortführung der Arbeiten gedrängt und damit die Handwerker zu weiteren Leistungen veranlaßt haben. Persönlich eingeschaltet hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen nur in den Fällen 16 (1. Teilakt), 18 und 24; in den Fällen 18 und 24 teilt das Urteil jedoch nicht mit, wann der Angeklagte seine Zahlungsversprechen erteilt hat, während im Falle 16 nur ein Teilakt der fortgesetzten Tat ausreichend dargestellt ist.

6

b)

Das Landgericht hat in diesen Fällen hilfsweise den Schuldvorwurf darauf gestützt, daß es der Angeklagte unterlassen habe, ab dem 15. Juli 1981 die zu diesem Zeitpunkt im Einsatz befindlichen oder später eingesetzten Handwerker auf die nunmehr erkannte schlechte wirtschaftliche Lage hinzuweisen (UA S. 25).

7

Insoweit erscheint aber schon fraglich, ob der Angeklagte in der Firma T. GmbH eine Stellung hatte, die ihn zu derartigen Hinweisen verpflichtete und berechtigte. Der Angeklagte hatte zwar ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Unternehmens und nahm aus seiner Stellung als früherer Gesellschafter - 1976 hatte seine Ehefrau seinen Geschäftsanteil übernommen - und Mitglied des Beirates Einfluß auf die Geschäftsführung. Ob ihn die insoweit festgestellten Umstände jedoch zum faktischen Geschäftsführer neben dem bestellten und auch tätigen Geschäftsführer B. machen konnten, erscheint zweifelhaft. Insofern würde nicht genügen, daß er den Geschäftsführer beriet, für technische Fragen zuständig war und Beziehungen zu Handwerkern und Banken pflegte (UA S. 4). Erforderlich wäre vielmehr, daß der Angeklagte wichtige Entscheidungen - selbständig - treffen konnte und auch tatsächlich traf sowie Verfügungsmacht besaß (vgl. BGHSt 31, 118, 120, 121 [BGH 22.09.1982 - 3 StR 287/82]). Dafür, daß der Angeklagte in diesem Sinne die Geschäfte der Firma T. GmbH (zumindest mit) geführt hätte, lassen sich dem Urteil jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen; so ist nicht festgestellt, daß er selbst Verträge mit Handwerkern oder Kaufinteressenten abgeschlossen oder inhaltlich beeinflußt hätte, oder daß er Mitarbeiter eingestellt oder entlassen hätte. Insgesamt erscheint bei der Struktur der Gesellschaft daher zumindest zweifelhaft, daß der Angeklagte verpflichtet und befugt war, einen derartig schwerwiegenden Schritt wie die Warnung der Handwerker vor weiterem Tätigwerden in eigener Verantwortung zu treffen.

8

Darüber hinaus bestand nicht ohne weiteres eine Pflicht des Geschäftsführers der Firma T. GmbH, Handwerker nach dem 15. Juli 1981 vor der Erbringung weiterer Leistungen zu warnen. Eine derartige Pflicht wäre nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten, die vom Schuldner erkannt, die Gläubiger in Sicherheit gewogen hätten (BGH, Urteil vom 4. September 1979 - 3 StR 242/79; vgl. BGH GA 1965, 208; 1974, 284). Solche besonderen Umstände sind hier jedoch nicht ausreichend dargetan; dagegen könnte schon sprechen, daß die sich seit längerer Zeit hinziehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Firma T. GmbH in den Kreisen der beteiligten Handwerker kaum verborgen geblieben sein können. Entgegen der Meinung des Landgerichts ergibt sich eine Aufklärungspflicht hier auch nicht aus vorangegangenem Tun; allein daraus, daß sich nach der - noch vor Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft erfolgten - Erteilung von Aufträgen herausstellte, eine Zahlung werde mit Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfolgen können, kann im allgemeinen Geschäftsverkehr noch keine strafbewehrte Aufklärungspflicht hergeleitet werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1954 (BGHSt 6, 198), auf die das Landgericht demgegenüber verweist, betrifft einen Einzelfall, in dem nur ein, zudem den privaten Bereich des Kunden betreffender, Auftrag erteilt worden war und in dem der Auftraggeber noch vor der Durchführung der Arbeiten den Offenbarungseid hatte leisten müssen. In der Folge ist zumindest im Ergebnis die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zur Begründung einer Offenbarungspflicht im Bereich des § 263 StGB eingeschränkt worden (Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 65 m. Rechtspr. Nachw.). Die bloße Anstößigkeit des Schweigens genügt nicht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1976 - 3 StR 94/76). Es müssen besondere Umstände, nämlich ein besonderes Vertrauensverhältnis oder auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verbindungen vorliegen (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 1; BGH, Urteil vom 3. Juni 1958 - 5 StR 158/58 bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 263 Rdnr. 9). Das wäre etwa zu bejahen bei laufender Geschäftsverbindung, bei der der eine Vertragsteil auf Abruf oder auf weitere Bestellung ständig Waren oder Leistungen auf laufende Rechnung geliefert erhält (BGH, Urteil vom 7. Juli 1955 - 4 StR 603/54 - bei Pfeiffer/Maul/Schulte a.a.O.). Zu derart engen Geschäftsverbindungen zwischen der Firma T. GmbH und einzelnen Handwerkern enthält das landgerichtliche Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen, so daß insgesamt auch die Hilfsbegründung den Schuldspruch in diesen Fällen nicht trägt.

9

In der neuen Hauptverhandlung wird darüber hinaus zu prüfen sein, inwieweit die nach dem 15. Juli 1981 noch tätig gewordenen Handwerker die schlechten Vermögensverhältnisse der Firma T. GmbH gekannt haben und sich daher möglicherweise nicht in einem Irrtum befanden. Diese Frage könnte unter Umständen in solchen Fällen bejaht werden, in denen ein Handwerker weiterhin Leistungen erbrachte, obwohl vorhergehende Rechnungen schon längere Zeit unbezahlt geblieben waren (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 2). Vage Informationen über wirtschaftliche Schwierigkeiten der Auftraggeberin müssen aber einen Irrtum nicht notwendig ausschließen.

10

2.

Betrug zum Nachteil von Kunden (Fälle 25, 26).

11

Auch soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, von Kunden, die von der Firma T. GmbH sich Häuser errichten ließen, überhöhte Abschlagszahlungen eingefordert und sie dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn auch insoweit wird aus den Darlegungen nicht hinreichend deutlich, welche Täuschungsmaßnahmen der Angeklagte im Einzelfall veranlaßt oder vorgenommen hat. Zudem läßt sich der jeweils angenommene Schaden nicht nachprüfen; insoweit fehlen insbesondere Feststellungen, welche Forderung die Gesellschaft insgesamt gegen den jeweiligen Kunden hatte und wie es - trotz vermutlich fest vereinbarten Preises - zu den festgestellten Überzahlungen gekommen ist.

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