Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.1976, Az.: 3 StR 94/76

Annahme einer Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands bei Lieferung mangelhafter Ware auf Grund eines Kaufvertrags; Anbieten und Liefern von Ware als Täuschung über die Mängelfreiheit durch schlüssiges Verhalten; Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Offenbarung von für den anderen Vertragsteil wesentlichen Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1976
Aktenzeichen
3 StR 94/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 08.07.1975

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

1. Kaufmann Karl-Heinz B. aus M., geboren am ... 1930 in H.

2. Kaufmann Siegfried S. aus H., geboren am ... 1917 in E.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 28. Juni 1976
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten B. und S. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1975 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      insoweit, als diese Angeklagten des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen und als der Angeklagte St. der Beihilfe zum fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrug in zwei Fällen verurteilt worden sind;

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten S.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in je zwei Fällen, den Angeklagten St. wegen Beihilfe zum fortgesetzten und gemeinschaftlichen Betrug in zwei Fällen, den Angeklagten S. weiterhin wegen fortgesetzten sowie versuchten betrügerischen Bankrotts verurteilt. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betrugs und wegen Beihilfe dazu nicht. Das Urteil ist daher auf die Sachrüge insoweit aufzuheben, und zwar auch soweit es den Angeklagten St. betrifft (§ 357 StPO). Soweit sich die Revision des Angeklagten S. gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten sowie wegen versuchten betrügerischen Bankrotts richtet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen reichen zur Verurteilung der Angeklagten B. und S. wegen Betrugs und damit auch zu der des Angeklagten St. wegen Beihilfe dazu nicht aus, weil sich aus ihnen nicht mit ausreichender Sicherheit ergibt, daß die Angeklagten B. und S. ihre Kunden im Sinne des Betrugstatbestandes getäuscht haben.

3

Die Lieferung mangelhafter Waren auf Grund eines Kaufvertrags sowie der Abschluß eines Kaufvertrags über Waren, deren Mangelhaftigkeit der Verkäufer, und nur er, kennt, sowie die sich anschließende Lieferung dieser Waren erfüllen nicht ohne weiteres den Tatbestand des Betrugs. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verkäufer den Käufer die Mängelfreiheit der Ware ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten vorspiegelt oder wenn er ihm die Mängel, einer rechtlichen Aufklärungspflicht zuwider, nicht offenbart. An einer Täuschung durch ausdrückliche Erklärung fehlt es nach den bisherigen Urteilsfeststellungen offenbar sowohl bei den Verkäufen der von der Firma D. wie bei denen der von der Firma R. hergestellten Automaten; auch ein Vortäuschen der Mängelfreiheit durch schlüssiges Verhalten, von dem die Strafkammer offenbar ausgeht (UA S. 92, 120), ist nicht dargetan. Die Tatsache, daß es sich jeweils um den Neuverkauf von Geräten im Wert von rund 10.000 DM handelte, rechtfertigt allein nicht den Schluß, das Anbieten und Liefern solcher Ware sei nach der Verkehrsanschauung mit der stillschweigenden Erklärung verbunden, die verkauften Sachen seien von Mängeln frei. Allgemein ist aus dem Angebot oder der Lieferung einer Kaufsache nicht ohne weiteres deren Mängelfreiheit zu entnehmen, die Feststellung von Sach- oder Rechtsmängeln einer verkauften Sache ist vielmehr grundsätzlich Sache des Käufers (vgl. RGSt 2, 430; 14, 310; 20, 145; Lackner in LK, 9. Aufl. § 263 Rdn 47). Daran ändert die Höhe des Preises jedenfalls dann nichts, wenn er, wie offenbar im vorliegenden Fall, dem üblichen Handelswert der gelieferten Gattung entspricht, wenn ihm also nicht die stillschweigende Zusicherung besonderer Qualität der zu liefernden oder der gelieferten Stücke entnommen werden kann. Ersichtlich haben die Angeklagten auch nicht durch gezielte Verdeckungshandlungen die Mängel der gelieferten Automaten verschleiert (vgl. RGSt 20, 145; Lackner a.a.O. Rdn. 26).

4

Eine rechtliche Verpflichtung, den Vertragspartner unaufgefordert alle für den anderen Vertragsteil wesentlichen Tatsachen zu offenbaren, gibt es nicht; dies gilt auch dann, wenn der Mangel nicht ohne weiteres erkennbar ist. Eine andere Auffassung würde zur Folge haben, daß fast jede vorsätzlich vertragswidrige Lieferung einer mangelhaften Sache als Betrug zu qualifizieren wäre. Eine solche Aufklärungspflicht nimmt die Rechtsprechung im Rahmen zivilrechtlicher Verträge nur dann an, wenn sie im Hinblick auf besondere Umstände aus dem Wesen des Vertrags folgt, etwa weil er auf lange Dauer angelegt ist und ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, wenn er ein Element der Beratung durch den fachkundigen Händler enthält, wie beim Handel mit Gebrauchtwagen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1964, 693) oder im Bankgeschäft (RGSt 70, 45). Auch kann sich aus einem vorherigen oder gleichzeitigen Tun oder aus einem besonderen Vertrauensverhältnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Pflicht zur Aufklärung ergeben (RGSt 70, 151, 155). Derartige besondere Kriterien, die den Fall, auch unter dem Gesichtspunkt strafrechtlicher Bestimmtheit und Abgrenzbarkeit (Art. 103 Abs. 2 GG), von dem eines gewöhnlichen Kaufvertrags abheben, sind für die Kaufverträge, die Gegenstand des vorliegenden Betrugsverfahrens sind, bisher nicht festgestellt. Der Umstand allein, daß das Verschweigen der Mängel anstößig ist, genügt nicht (Lackner a.a.O. Rdn. 61). Die Verurteilung wegen Betrugs und wegen Beihilfe hierzu kann daher nicht bestehen bleiben.

5

Die neu entscheidende Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der Abschluß der Kaufverträge oder die Lieferung der Automaten mit besonderen Zusicherungen verbunden waren, die als ausdrückliches oder stillschweigendes Vorspiegeln der Mängelfreiheit verstanden werden können, oder ob besondere Umstände vorlagen, aus denen den Verkäufern eine Verpflichtung erwachsen ist, den Abnehmern die vorhandenen Mängel zu offenbaren. Solche Umstände könnten sich beispielsweise aus dem Inhalt der jeweiligen Vertragsverhandlungen oder des schriftlichen Kaufvertrags ergeben.

Schmidt
Dr. Wiefels
RiBGH Dr. Schubath ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert, Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth