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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1982, Az.: 3 StR 287/82

Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art und des Umfangs als die eines Geschäftsführers; Übernahme der Pflichten des Geschäftsführers durch den die Führung der Geschäfte Bestimmenden und Tragung der strafrechtlichen Folgen bei Verletzung der Pflichten durch diesen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1982
Aktenzeichen
3 StR 287/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 25.01.1982

Fundstellen

  • BGHSt 31, 118 - 123
  • GmbHR 1983, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1983, 66-68 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 173-175

Verfahrensgegenstand

Konkursvergehen, Nötigung, Bedrohung, Beleidigung u.a.

Prozessgegner

Rentner Peter Rainer Arno H. aus K.- U., dort geboren am ... 1938

Amtlicher Leitsatz

Normadressat von § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG ist auch der tatsächliche Geschäftsführer. Daß der eingetragene Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vornimmt, steht der Annahme, jemand sei daneben tatsächlicher Geschäftsführer, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dieser die überragende Stellung in der Geschäftsführung hat.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. Januar 1982 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte von dem Vorwurf unterlassener Konkursanmeldung (§§ 64, 84 GmbHG) freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Von den Vorwürfen, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung es unterlassen zu haben, rechtzeitig Konkursantrag zu stellen (§§ 64, 84 GmbHG) und die Jahresbilanz 1977 nicht ordnungsgemäß erstellt zu haben (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB), hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge allein gegen den Freispruch vom Vorwurf unterlassener Konkursanmeldung. Ihr kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

2

Rechtlichen Bedenken begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer annimmt, der Angeklagte habe die tatsächliche Stellung eines Geschäftsführers der GmbH nicht innegehabt.

3

Für die Annahme, die Einwirkung des Angeklagten auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft habe nach Art und Umfang den Rang einer tatsächlichen Geschäftsführertätigkeit erreicht, spricht die Mehrzahl der von der Strafkammer im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zunächst erwogenen Umstände (UA S. 24 bis 27). Danach hatte der Angeklagte ganz maßgeblich die Geschäftseröffnung betrieben. Er hatte einen nicht unmaßgeblichen Anteil an der tatsächlichen Führung der Geschäfte. Er allein hat den Steuerberater Dr. S. und später die Steuerbevollmächtigte O. mit der Führung der Geschäftsbücher betraut und - neben seiner Ehefrau, der eingetragenen Geschäftsführerin und Hauptgesellschafterin, - Frau O. auch Buchungsanweisungen erteilt. Er war es, der den Angestellten Ke. einstellte und ihn später wieder entließ und der ihm noch ein Zeugnis ausstellte, in dem er ihn des Lobes der "Geschäftsführung" versicherte. Er hat die Geschäftsverbindung zu der Lieferantenfirma Sch. geknüpft und die wesentlichen Gespräche über Zahlungsmodalitäten, Stundungen und Wechselhingaben geführt, hat mit der Firma Sa. & Sc. Zahlungsbedingungen ausgehandelt und nach eigener Einlassung mit den Lieferantenfirmen D. Verkaufs GmbH, L. de P., V. & Co. und Sca. Deutschland GmbH Stundungsvereinbarungen getroffen beziehungsweise längerfristige Zahlungsziele vereinbart. Er sah die T.- M. GmbH als sein Geschäft an, mit dem er sich so völlig identifizierte, daß er von diesem Unternehmen in der Ich-Form sprach. Durch die Art seiner Erklärungen vermittelte er dem - anscheinend wesentlichsten - Lieferanten, der Firma Sch., erfolgreich den Eindruck, daß er darüber entscheide, ob die Geschäftsbeziehung zu dieser Firma aufrechterhalten oder gekündigt werde. Für die Lieferantenfirma war er der wesentliche Gesprächspartner, für die beiden Angestellten der T.-M. GmbH war er der "Boß". Er war "über nahezu sämtliche geschäftlichen Interna erstaunlich gut informiert". Dem entsprach es, daß seine Ehefrau Vera H. in dem für die Zukunft des Unternehmens offenbar besonders bedeutungsvollen, im Beisein des Vorstandssprechers der Sparkasse geführten Gespräch mit deren Syndikusanwalt betonte, daß sie die Teilnahme ihres Ehemanns an diesem Gespräch gewünscht hätte, da sie nur formell für die Firma handele, weil ihr Ehemann wegen des früheren Konkursverfahrens nicht als Firmeninhaber auftreten könne; in Wirklichkeit sei ihr Ehemann die treibende Kraft bei dem Geschäft.

4

Die genannten Umstände vermitteln im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsfeststellungen ein Bild von der Tätigkeit und der Stellung des Angeklagten in dem Unternehmen, das auf ihn als einen alle wichtigen Entscheidungen treffenden Geschäftsführer hinweist. Ihm kam nach den bisherigen Feststellungen und der zutreffenden Wertung der Strafkammer, was die Führung der Geschäfte der Gesellschaft betrifft, im Verhältnis zu seiner Ehefrau als der einzigen eingetragenen Geschäftsführerin eine überragende Stellung zu.

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Über die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang gewürdigten Tatsachen hinaus sprechen noch weitere Anhaltspunkte dafür, daß wenig ohne ihn geschah. So wandte sich der Gesellschafter Br., nachdem er von dem Steuerberater Dr. S. keine Einsicht in die Buchführungsunterlagen der Firma erhalten hatte, mit seinem Begehren nicht an die eingetragene Geschäftsführerin Frau H., sondern an den Angeklagten. Dieser wies auf eine bevorstehende Veränderung in der Person des Steuerberaters hin, die er dann auch durch Betreuung der Steuerbevollmächtigten Frau O. mit der Buchhaltung selbst herbeiführte. Danach einigte sich der Gesellschafter Br. "mit den Eheleuten H." dahin, mit der Einsicht in die Geschäftsunterlagen zunächst abzuwarten (UA S. 16). Auch an der Zusammenkunft im Büro der Frau O., bei der diese auf die Überschuldung der Gesellschaft und auf die Notwendigkeit, den Konkurs zu beantragen, hinwies, nahm der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau und dem Gesellschafter Br. teil (UA S. 16/17). Ein im selben Monat von diesem Gesellschafter unternommener Versuch einer Sanierung der Gesellschaft wurde nicht etwa allein von der anderen Gesellschafterin und eingetragenen Geschäftsführerin Frau Vera H., sondern "von den Eheleuten H." nicht akzeptiert (UA S. 19/20). Hatte sich der Angeklagte im Einverständnis mit seiner Ehefrau und dem Gesellschafter Br. an einer förmlichen Beteiligung an der Gesellschaft sowie an der förmlichen Übernahme einer Geschäftsführerstellung ersichtlich allein wegen seines früheren Konkurses und der in diesem Zusammenhang abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gehindert gesehen, so spricht nahezu alles dafür, daß die von ihm tatsächlich übernommene Tätigkeit für die GmbH nach Art und Umfang die eines Geschäftsführers - neben seiner Ehefrau als weiterer Geschäftsführerin - war.

6

Ausschlaggebend für die entgegenstehende Bewertung durch die Strafkammer ist, "daß der Angeklagte über das bei der Sparkasse eingerichtete Geschäftskonto nicht verfügungsbefugt war, die Verfügungsbefugnis vielmehr ausschließlich der eingetragenen Geschäftsführerin Vera H. zukam", daß sich dementsprechend vom Angeklagten verfügte Überweisungen sowie die Ausstellung von Schecks oder Wechseln durch ihn nicht feststellen lassen und daß er für "sein tatsächlich verbleibendes Engagement" (UA S. 27) - gemeint ist die Tätigkeit, die über seine offiziell als Boten- und Hausmeistertätigkeit bezeichnete Beschäftigung, für die er einen Lohn von 400,- bis 600,- DM erhielt (UA S. 25), hinausging - "keinerlei Gehalt bezog" (UA S. 27). Es kommt nach Auffassung der Strafkammer hinzu, "daß die eingetragene Geschäftsführerin", seine Ehefrau, "nicht lediglich als Strohmann fungierte, sondern einen Großteil ihrer Aufgaben auch tatsächlich wahrnahm" (UA S. 28).

7

Bei diesen Erwägungen verkennt das Landgericht, daß es, ebenso wie für die Frage der tatsächlichen Geschäftsführereigenschaft überhaupt, auch für die einzelnen Tätigkeitsmerkmale, die in ihrer Zusammenschau den Schluß auf eine entsprechende Stellung zulassen, nicht allein auf die Rechte ankommt, die dem für die Gesellschaft Handelnden förmlich übertragen worden sind, sondern auf dessen tatsächliche Verfügungsmacht. Den Schluß, den die Strafkammer von dem Mangel eines ihm förmlich eingeräumten Verfügungsrechts über das Konto auf eine "fehlende Zugriffsmöglichkeit auf das Geschäftskonto" (UA S. 27) zieht, ist jedenfalls in dem hier maßgeblichen Sinne einer tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit dann unrichtig, wenn der Angeklagte, wie die Revision der Staatsanwaltschaft annimmt, jederzeit der Mithilfe seiner verfügungsberechtigten Ehefrau auch in dieser Hinsicht sicher sein konnte, wenn sie also Verfügungen über das Konto nach seinem Wunsch vornahm. Damit setzt sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Die bisherigen Feststellungen über die Stellung des Angeklagten in dem Unternehmen und über das die Geschäftstätigkeit betreffende Verhältnis seiner Ehefrau zu ihm sprechen überwiegend dafür, daß seiner tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit auch in dieser Hinsicht Schranken nicht gesetzt waren.

8

Wie die Revision weiter zutreffend hervorhebt, läßt das Urteil eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß der Angeklagte für eine angebliche Boten- und Hausmeistertätigkeit, die seinen wahren Einsatz für das Unternehmen in keiner Weise erfaßte, nur einen geringen Lohn bezog, während seine Ehefrau für ihre im Verhältnis dazu weniger bedeutungsvolle Tätigkeit ein Gehalt von 3.000 DM im Monat erhielt. Das kann auf dem Hintergrund der Motivation für sein Bemühen, offiziell nach außen nicht als leitungsbefugt in Erscheinung zu treten, für eine gezielte Verschleierung der wahren Aufgabenverteilung unter den Eheleuten sprechen.

9

Mit Recht weist die Revision ferner darauf hin, daß § 6 Abs. 1 GmbHG mehrere Geschäftsführer zuläßt, weshalb die Geschäftsführerstellung der Ehefrau des Angeklagten dessen Verpflichtung nach § 64 Abs. 1 GmbHG nicht ausschließt. Daß seine Ehefrau als eingetragene Geschäftsführerin ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vorgenommen hat, steht einer Feststellung, der Angeklagte sei tatsächlicher Geschäftsführer gewesen, dann nicht entgegen, wenn er die überragende Stellung in der Geschäftsführung einnahm (vgl. BGH bei Herlan GA 1971, 36; BGH, Urteil vom 10. Juni 1958 - 5 StR 190/58 - in GmbH-Rundschau 1958, 179/180). Jedenfalls eine solche Stellung führt dazu, daß der in erster Linie die Führung der Geschäfte Bestimmende auch die Pflichten erfüllen muß, die den Geschäftsführer treffen, und daß er bei deren Verletzung die strafrechtlichen Folgen zu tragen hat, die das Gesetz an eine solche Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer knüpft. Dieser Rechtsauffassung steht das Verbot der Analogie (vgl. Tiedemann in Scholz, GmbHG 6. Aufl. § 84 Rdn. 16; zu beachten aber auch Karsten Schmidt, daselbst § 64 Rdn. 4) nicht entgegen. Denn Normadressat von § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG ist nicht allein der förmlich zum Geschäftsführer Bestellte, sondern auch derjenige, der die Geschäftsführung tatsächlich übernommen hat. Das gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn dies - wie hier - mit dem Einverständnis der Gesellschafter geschah (vgl. BGHSt 3, 32, 38/39; 21, 101, 103; BGH bei Herlan MDR 1971, 36; BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - 4 StR 492/54 - in GmbH-Rundschau 1955, 61; BGH, Urteil vom 10. Juni 1958 - 5 StR 190/58 - in GmbH-Rundschau 1958, 179/180). Eine andere Auffassung würde den Schutz der Allgemeinheit vor unredlicher Handhabung der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterlaufen. Der auf strafrechtlichen Schutz abzielende Zweck des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG kommt in dessen Wortlaut auch hinreichend deutlich zum Ausdruck.

10

§ 14 StGB ist hier nicht anwendbar. Diese Vorschrift will bewirken, daß auch das Handeln bestimmter Vertreter einer juristischen Person, einer Personenhandelsgesellschaft oder eines anderen sowie das Handeln bestimmter Beauftragter des Betriebs- oder Unternehmensinhabers durch solche Tatbestände strafrechtlich erfaßt wird, die dieses Handeln nicht unmittelbar durch Benennung des Vertreters oder Beauftragten als Normadressaten mit Strafe bedrohen. Bin besonders persönliches Merkmal im Sinne der bezeichneten Vorschrift könnte nur die Geschäftsführereigenschaft sein. Diese kommt weder der juristischen Person selbst (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) noch dem Inhaber des Betriebs oder des Unternehmens im Sinne des § 14 Abs. 2 Sätze 1, 2 StGB zu. Auf Fälle der vorliegenden Art ist danach die Vorschrift des § 14 StGB nicht zugeschnitten (vgl. Regierungs-Entwurf des EGOWiG, BTags-Drucks. V 1319, S. 65/66; Lenckner in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 14 Rdn. 4). Daher steht sie der in der Rechtsprechung anerkannten Anwendung des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auf den faktischen Geschäftsführer nicht entgegen. Vielmehr entspricht diese dem Grundgedanken der in § 14 StGB getroffenen Regelung.

11

Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Mehrheitsgesellschafterin Vera H. mit der Tätigkeit des Angeklagten in der Gesellschaft und für diese einverstanden war. Sie hat angenommen, daß auch der Gesellschafter Br. zunächst sein Einverständnis mit dieser Tätigkeit des Angeklagten erteilt hatte. Ob er damit auch noch in der Zeit seit April 1978 einverstanden war, hat sie offengelassen (UA S. 22/23). Im Hinblick auf die neue Verhandlung und Entscheidung in der Sache ist hierzu zu bemerken, daß dann, wenn der Angeklagte durch seine Tätigkeit einmal in die Pflichtenstellung eingerückt war, die in § 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG vorausgesetzt wird, zum Fortbestehen dieser Verpflichtung jedenfalls das festgestellte Einverständnis der Mehrheitsgesellschafterin genügte. Dahinstehen kann, ob es auf dieses Einverständnis rechtlich überhaupt ankommt.

12

Nach allem kann der Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf unterlassener Konkursanmeldung nicht bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird über die Frage, ob den Angeklagten nach seiner Stellung in der Gesellschaft die Verpflichtung zum Konkursantrag traf, neu zu befinden haben.

Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer