Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1972, Az.: I ZB 6/70
Versagung von Markenschutz international registrierten Marke wegen Täuschungscharakter der Marke; Täuschung durch geographische Angaben in Warenzeichen; Eignung der irreführenden geographischen Angabe der Warenherkunft zur Verbraucherbeeinflussung ; Ortsbezeichnung als geographischer Herkunftshinweis für den Verkehr; Bindung des Richters an ein durch Beweiserhebung gefundenes Beweisergebnis; Gerichtliche Würdigung und Verwertbarkeit einer represäntativen Umfrage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1972
- Aktenzeichen
- I ZB 6/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 23.09.1970
Rechtsgrundlagen
- § 41q PatG
- § 41r PatG
Verfahrensgegenstand
Schutzversagung der international registrierten Marke Nr. 280 569 in der Bundesrepublik Deutschland.
Sonstige Beteiligte
Firma C., (S.p.A.), C., S., (Italien)
Redaktioneller Leitsatz
In Warenzeichen enthaltene geographische Angaben sind täuschend, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen als geographische Angaben erkannt werden, mit dem Herkunftsort der Ware aber nicht übereinstimmen und ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs aufgrund dieser geographischen Angaben der Gefahr unrichtiger, den Kaufentschluß positiv beeinflussender Vorstellungen über die Herkunft der so gekennzeichneten Ware unterliegt.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1972
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 23. September 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die - nicht in San Remo, sondern in Caerano San Marco/Italien ansässige - Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 280 569, für die sie Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland begehrt. Die IR-Marke besteht aus den Worten "sanRemo" sowie aus den darüber gesetzten Buchstaben "SR", die sich in einer kreisförmig gehaltenen, in sich mehrfach unterbrochenen Umrandung befinden. Das Warenverzeichnis ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des in Deutschland begehrten Schutzes auf "Herren- und Knabenbekleidungsstücke aus Italien" beschränkt worden.
Die Prüfungsstelle für IR-Marken des Deutschen Patentamts hat durch Avis de refus provisoire vom 28. September 1964 die Marke als täuschend (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG) beanstandet und ihr durch Beschluß vom 2. Februar 1965 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt.
Die Beschwerde der Zeicheninhaberin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt sie weiterhin, ihrer international registrierten Marke in der Bundesrepublik Deutschland Schutz zu gewähren.
II.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 13 Abs. 5 WZG, 41 q und r PatG). Sie ist auch sachlich begründet.
III.
Das Bundespatentgericht hat den die international registrierte Marke prägenden Zeichenbestandteil "sanRemo" als in der Bezeichnung identisch mit dem an der italienischen Riviera gelegenen Ort San Remo angesehen. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts sind solche in Warenzeichen enthaltene geographische Angaben täuschend im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen als geographische Angaben erkannt werden, mit dem Herkunftsort der Ware aber nicht übereinstimmen und ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs aufgrund dieser geographischen Angaben der Gefahr unrichtiger, den Kaufentschluß positiv beeinflussender Vorstellungen über die Herkunft der so gekennzeichneten Ware unterliegt. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde demgegenüber, daß eine Täuschungsgefahr nur vorliegen könne, wenn der - mit einem Zeichenbestandteil gleichlautende - Ortsname auf einem bestimmten Warengebiet einen besonderen Huf besitze. Ein solcher besonderer Ruf und besondere Qualitätsvorstellungen können zwar für die Fragebedeutung gewinnen, ob der an sich über die Warenherkunft irreführenden geographischen Angabe eine Eignung zur Verbraucherbeeinflussung zukommt (vgl. BGH GRUR 70, 311, 313 [BGH 07.01.1970 - I ZB 6/68] - Samos); wobei jedoch auch insoweit keine besonderen Qualitätserwartungen vorausgesetzt sind, es vielmehr genügt, daß der Verkehr mit seiner Verkunftserwartung eine allgemeine Wertschätzung verbindet und diese Wertschätzung geeignet ist, das Interesse am Angebot zu beeinflussen (vgl. BGHZ 44, 16, 20, 21 [BGH 19.05.1965 - Ib ZR 36/63]- de Paris; BGH GRUR 70, 517, 519 - Kölsch Bier; 71, 313, 315 - Bocksbeutelflasche). Für die vorgelagerte Frage, ob eine in einem Warenzeichen enthaltene geographische Angabe als solche vom Verkehr erkannt und für die so gekennzeichnete Ware auch im Sinne einer geographischen Herkunftsbezeichnung gewertet wird, ist es dagegen keine Voraussetzung, daß dem fraglichen Ort für bestimmte Waren ein besonderer Ruf vorausgeht. Ein solcher Ruf wird zwar die Verkehrsauffassung beeinflussen; notwendiges Erfordernis wird er dadurch jedoch noch nicht, wie sich schon daraus ergibt, daß der Verkehr regelmäßig geograpnische Ortsbezeichnungen nicht als warenzeichenmäßige Betriebskennzeichen, sondern als örtliche Herkunftsangaben auffaßt (BGH GRUR 70, 311, 313 - Samos; ferner BGHZ 44, 1[BGH 06.05.1965 - II ZR 217/62]c, 19 - de Paris).
Dadurch sind, wie der Bundesgerichtshof wiederholt herausgestellt hat (siehe BGH aaO), geographische Ortsbezeichnungen nicht schlechthin von einem Zeichenschutz ausgeschlossen. So fallen insbesondere solche Ortsnamen nicht unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG, die vom Verkehr überhaupt nicht als Angaben über die Herkunft von Waren aus einem bestimmten geographischen Bereich, sondern als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (BGH GRUR 70, 311, 313 [BGH 07.01.1970 - I ZB 6/68] - Samos). Das kann - wie in der "Samos"-Entscheidung näher dargelegt worden ist - etwa der Fall sein, wenn die Bezeichnung dem Verkehr als Ortsbezeichnung nicht geläufig ist oder die als solche bekannte Ortsbezeichnung unverkennbar nicht in ihrer geographischen Bedeutung, also regelwidrig verwendet wird. Da es sich aber insoweit um eine Abweichung von dem Regelfall handelt, daß eine geographische Ortsbezeichnung ihrem Wesen nach auch üblicherweise als geographischer Herkunftshinweis verstanden wird, bedarf es im allgemeinen besonderer Umstände (etwa aus der Art des Ortes oder der so bezeichneten Waren), auf Grund deren der Verkehr eine Warenherkunft von dem fraglichen Ort für ausgeschlossen erachtet. Darin liegt jedoch keine Umkehrung einer Beweislast, wie die Rechtsbeschwerde zu Unrecht rügt, sondern nur die - auch in einem Amtsermittlungsverfahren zu beachtende - notwendige Folge von Regel- und Ausnahmefall.
IV.
Zur Beurteilung der Frage, ob die in dem Warenzeichen der Rechtsbeschwerdeführerin enthaltene Angabe "sanRemo" von einem nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise als geographischer Ortshinweis auf den an der italienischen Riviera gelegenen Ort San Remo erkannt und auch im Sinn einer geographischen Herkunftsangabe gewertet wird, hat das Bundespatentgericht über den Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) eine Umfrage durchführen lassen und außerdem veranlaßt, daß eine Repräsentativ-Befragung durch die GFM-Gesellschaft für Marktforschung mbH veranstaltet worden ist. Den Einwendungen der Zeicheninhaberin gegen die Verwertung des Befragungsergebnisses des DIHT ist das Bundespatentgericht mit dem Hinweis entgegengetreten, daß es auch ohne diese Ermittlungen hätte entscheiden können und sich lediglich zur Unterstützung der bei ihm in Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle bereits vorhandenen Überzeugung von einer Täuschungsgefahr durch die international registrierte Marke dieser zusätzlichen Ermittlungen bedient habe. Den hierfür zu stellenden Anforderungen genüge aber die vom DIHT durchgeführte Befragung, auch wenn sie keinen repräsentativen Querschnitt aller Verbraucherkreise erfaßt habe.
Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der zum angesprochenen Verkehrskreis zugehörige Tatrichter kann zwar aufgrund seiner eigenen Lebenserfahrung feststellen, daß er selbst einer Täuschung unterliegen würde und daß damit auch für einen nicht unerheblichen Teil der Verbraucher eine Täuschungsgefahr zu bejahen wäre; in einem solchen Fall erübrigt sich im allgemeinen eine weitere Beweiserhebung (BGH GRUR 63, 539, 541 - echt skai), sofern sie nicht durch das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich wird (BGH GRUR 63, 271, 273 - Bärenfang). Macht aber der Tatrichter, wie hier, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sondern veranlaßt er eine Befragung über den DIHT sowie eine weitere Repräsentativbefragung, so verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen für die Würdigung des so gewonnenen Beweisergebnisses. Der Umstand, daß der Tatrichter auch aus eigener Lebenserfahrung seine Feststellungen hätte treffen können, stellt ihn weder in der Auswahl der Beweismittel noch in der Würdigung des Beweisergebnisses von den allgemeinen Grundsätzen frei. Etwaige Mängel des Beweismittels kann er daher nicht mit dem Hinweis abtun, daß er auch ohne Beweiserhebung hätte entscheiden können. Es ist dann vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Beweismittel zur Beweisführung ausreichend war und ob - bei abweichenden Ergebnissen - dem Befragungsergebnis einer Repräsentativbefragung der Vorzug vor dem Befragungsergebnis des DIHT zu geben ist. Für die hier maßgebenden Fragen, bei denen es, wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, auf die Auffassung der Letztverbraucher für Herren- und Knabenbekleidung ankommt, ist die unmittelbar bei den Verbrauchern durchgeführte Repräsentativbefragung das geeignetere Beweismittel. Das hat auch letztlich das Bundespatentgericht nicht verkannt, da es sich im Ergebnis ausschließlich auf das Befragungsergebnis der repräsentativen Meinungsbefragung durch die GFM gestützt hat.
V.
1.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts unterliegt die international registrierte Marke der Rechtsbeschwerdeführerin dem Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG. Der Zeichenbestandteil "sanRemo" werde von einem nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs als geographische Herkunftsangabe für den Ort San Remo gewertet; tatsächlich stelle aber die Zeicheninhaberin ihre Waren zwar in Italien, aber nicht in dem Ort San Remo her. Für diese Feststellungen hat sich das Bundespatentgericht letztlich allein auf das Ergebnis der Repräsentativbefragung der GFM gestützt. Es hat hieraus entnommen, daß - nach der Tabelle 7 mit den erforderlichen Abstrichen - weniger als 10 %, aber doch - nach der Tabelle 5 mit der zuzuzählenden statistischen Toleranzspanne von etwa 1 % - mindestens 6-7 % der in Betracht kommenden Endabnehmer durch die international registrierte Marke über die Warenherkunft getäuscht würden. Dieser Prozentsatz stelle einen für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG hinreichenden Teil der beteiligten Verkehrskreise dar.
2.
Den gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Bundespatentgericht ist bei der Würdigung des Ergebnisses der Meinungsbefragung rechtsirrig von der die Repräsentativerhebung abschließenden Frage 6 in Tabelle 7 ausgegangen und hat deren Ergebnis als Feststellung dafür gewertet, welcher Teil der befragten das Warenzeichen als Herkunftshinweis auf den Ort San Remo ansieht. Die Tabelle 7 befaßt sich jedoch nicht mit dieser Fragestellung, sondern - nach Abklärung dieser Frage durch die Erhebung nach Tabelle 5 - nunmehr mit der nachgeordneten Frage, ob die (nach Tabelle 5 festgestellte) Herkunftserwartung für den Kaufentschluß bestimmend ist (siehe oben Ziff. III). Dementsprechend geht die Fragestellung auch nicht dahin, welche Bedeutung die Kennzeichnung "sanRemo" auf Herren- und Knabenbekleidungsstücken habe (so in der Frage 4 gemäß Tabelle 5), sondern lautet - nach dem vorgegebenen Hinweis über die Herkunft der Bekleidung aus Italien -: "Wenn Sie jetzt ein solches Kleidungsstück mit diesem Zeichen (die Karte mit dem Zeichen wird hierzu erneut vorgelegt) kaufen wollen, spielt es dann für Sie irgendwie eine Rolle, ob das Kleidungsstück aus dem Ort San Remo kommt, oder ist das für Sie nicht wichtig, d.h. Preis, Farbe, Schnitt, Modell usw. sind wichtiger?" Wenn auf diese Frage 10 % der befragten erklärt haben, für sie spiele die Herkunft der Ware aus dem Ort San Remo eine Rolle, so bedeutet das nach den vorausgegangenen anderen Fragen, nach dem vorgegebenen Hinweis auf die Warenherkunft aus Italien sowie nach Form und Inhalt der Fragestellung lediglich, daß für diese 10 % der Befragten die Warenherkunft aus San Remo für den Kaufentschluß mitbestimmend ist. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die so ermittelten 10 % der Befragten auch ohne den vorgegebenen Hinweis auf die Warenherkunft aus Italien und die ausdrückliche Frage nach der Herkunft aus dem Ort San Remo in dem Warenzeichen "sanRemo" die Ortsbezeichnung erkennen und als geographischen Herkunftshinweis werten. Darüber gibt die Tabelle 5 mit der Frage 4 Aufschluß. Danach gehen aber lediglich 5 % der Befragten davon aus, daß mit dem Hinweis "sanRemo" gekennzeichnete Bekleidungsstücke aus dem Ort San Remo kommen.
Die Befragungsergebnisse nach den Tabellen 6 und 7 können ferner deshalb nicht herangezogen werden, da die Fragen nach der Bedeutung des Zeichens (überdies mit vorgegebenen Antworten; Frage 5 nach Tabelle 6) und nach der Bedeutung einer Warenherkunft aus dem Ort San Remo (Frage 6 nach Tabelle 7) an sämtliche befragten Personen gerichtet worden sind anstatt an den Personenkreis, der nach der Tabelle 5 mit "sanRemo" eine Herkunftserwartung verbindet. Der aus der Tabelle 5 ermittelte Personenkreis von 5 % hätte daher noch eine weitere Einengung erfahren müssen. Weiter ist vom Bundespatentgericht unberücksichtigt geblieben, daß von den mit der Frage 1 (Tabelle 1) ermittelten Personen (41 %), denen die Worte "sanRemo" etwas sagen, nur 1 % der Frauen eine Ware aus dem Ort San Remo erwarten.
Das Bundespatentgericht hat die von ihm rechtsirrig zugrundegelegte Prozentzahl der von einer Herkunftstäuschung Betroffenen um eine statistische Toleranzgrenze von etwa 1 % erhöht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine solche Toleranzgrenze zu berücksichtigen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Rechtsfehlerhaft war es jedenfalls, eine solche Toleranzgrenze nur zur Erhöhung der zugrundegelegten Prozentzahl zu berücksichtigen; sie hätte in gleicher Weise auch für die maßgebende Untergrenze zugrundegelegt werden müssen.
3.
Der angefochtene Beschluß konnte danach keinen Bestand haben. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Verhandlung wird das Bundespatentgericht zu beachten haben, daß die Anwendung des Eintragungsverbots des § 4 Abs. 2 Nr. 4 WZG erfordert, daß von der Täuschung durch den Zeicheninhalt ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise betroffen wird (BGH GRUR 70, 311, 313 [BGH 07.01.1970 - I ZB 6/68] - Samos). Wie für die Anwendung des Irreführungsverbots nach § 3 UWG wird damit nicht vorausgesetzt, daß die irreführende Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist; es ist erforderlich, aber auch genügend, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der Verkehrskreise der Irreführung ausgesetzt ist (vgl. BGHZ 13, 244, 253[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa). Bis zu welchem Prozentsatz ein solcher nicht völlig unerheblicher Teil der Verkehrskreise noch gegeben ist und wann er zu einer rechtlich nicht mehr ins Gewicht fallenden Minderheit (vgl. BGHZ 27, 1, 10[BGH 28.02.1958 - I ZR 129/56] - Emaillelack) absinkt, läßt sich nicht allgemeingültig festlegen. In der Rechtsprechung ist daher auch diese Frage jeweils von Fall zu Fall nach Maßgabe der gesamten Begleitumstände beurteilt worden, ohne damit einen absoluten Maßstab festzulegen. Denn je nach der in Frage stehenden Ware und Herkunftsbezeichnung sowie nach der Bedeutung der Irrtumsanfälligkeit für die Allgemeininteressen kann ein unterschiedlicher Maßstab anzuwenden sein. Bei den hier zur Beurteilung stehenden Herren- und Knabenbekleidungsstücken aus Italien, die vom Bundespatentgericht in anderem Zusammenhang zutreffend als Verbrauchsartikel des täglichen Bedarfs klassifiziert worden sind, werden die Interessen der Allgemeinheit durch eine Irrtumsanfälligkeit nicht in gleicher Weise berührt wie etwa bei Lebensmitteln, Fharmazeutika und Medikamenten. Auch die in Frage stehende Ortsbezeichnung San Remo ist - trotz der grundsätzlich gebotenen strengen Anforderungen (oben Ziff. II) - als geographische Herkunftsbezeichnung für die Herstellung und den Vertrieb von Waren, insbesondere von Herren- und Knabenbekleidungsstücken nicht von solcher Bedeutung, daß eine prozentual geringe Irrtumsanfälligkeit noch als rechtlich relevant angesehen werden könnte, zumal dem Verbraucher in der Werbung häufig Bezeichnungen von Waren mit Ortsnamen entgegentreten, die ohne Herkunftshinweis nur allgemein die Vorstellung von Luxus und Exklusivität erwecken (vgl. BGH GRUR 63, 482, 484 - Hollywood Duftschaumbad; siehe ferner BGH vom 19. Februar 1971 - I ZR 44/69 - Nescafe, wo es als rechtsfehlerfrei gebilligt worden ist, daß das Berufungsgericht 3 % der Befragten als nicht ins Gewicht fallende Minderheit angesehen hat).
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm