Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1958, Az.: I ZR 129/56
„Emaillelack“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 129/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14352
- Entscheidungsname
- Emaillelack
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 08.05.1956
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 27, 1 - 15
- DB 1958, 515 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 405 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 866-868 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma F. & B. K.G., Ha.-Ber., St.straße ...,
Prozessgegner
die Fa. E. Bl. e.V. im Fachverband Blechwarenindustrie, H./W., Ho.straße ..., vertreten durch den Vorstand Wilhelm A., H./W.,
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob eine Bezeichnung für Spezialprodukte (hier: Emaillelack für Anstrichmittel), deren sachgemäße Verwendung erfahrungsgemäß gewisse Vorkenntnisse voraussetzt und die überwiegend gewerblich verarbeitet werden, "unrichtige" Vorstellungen im Sinne des §3 UWG erweckt, ist nicht der allgemeine, sondern der auf dem betreffenden Fachgebiet übliche Sprachgebrauch maßgebend.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1956 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Benutzung der Wortverbindung "Email(le)-Lack" zur Bezeichnung der von der Beklagten hergestellten Lacke richtet.
Die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist der wirtschaftliche Fachverband der Erzeuger emaillierter Blechwaren. Die Beklagte ist Herstellerin von Lacken und Lackfarben.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob der Beklagten die Bezeichnung "Email" oder "Emaille" in Alleinstellung oder in Zusammensetzung mit anderen Worten für ihre Lackerzeugnisse schlechthin verboten werden kann. Von diesem umfassenden Klagbegehren ist, da das Oberlandesgericht Stuttgart ein Teilurteil erlassen hat, nur ein Ausschnitt in die Revisionsinstanz gediehen, und zwar allein die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, von ihr hergestellte Lacke mit dem Wort "Email(le)-Lack" zu bezeichnen.
Bevor die Klägerin die vorliegende Unterlassungsklage beim Landgericht Stuttgart erhoben hatte, hat die Beklagte sie vor dem Landgericht Hamburg verklagt mit dem Antrag, der Klägerin zu verbieten, sie aufzufordern, für ihre Lackerzeugnisse die Bezeichnung "Email(le)-Lack" zu unterlassen. Diese Klage ist durch nichtrechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Januar 1956 mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung dieser Bezeichnung gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den in Hamburg schwebenden Rechtsstreit den Einwand der Rechtshängigkeit erhoben.
Die Klägerin stützt ihre Legitimation zu der vorliegenden Klage auf §13 UWG, weiterhin auf eine Ermächtigung seitens ihrer Mitgliedsfirmen und schließlich auf eine Anspruchsabtretung von zwei Firmen der Blechwarenindustrie.
Zur Begründung ihres Klagbegehrens macht die Klägerin geltend, das Wort "Email(le)" als Bezeichnung für Lackerzeugnisse enthalte eine unrichtige Angabe über deren Beschaffenheit, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§3 UWG). Da die Lackindustrie darüberhinaus versuche, das Wort "Email(le) zu einem Oberbegriff zu machen, sei das Klagebegehren auch aus §823 Abs. 1 BGB, §1 UWG gerechtfertigt, da damit die wichtigste Beschaffenheitsangabe der Emailindustrie verwässert und zugleich in unzulässiger Weise in die Gewerbebetriebe der Mitgliedsfirmen der Klägerin eingegriffen werde.
Schon seit 1935 war der Werberat der deutschen Wirtschaft mit der Aufgabe befaßt, die Bezeichnungen zwischen der Blechwarenindustrie und der Lackindustrie, die etwa seit 1900 Zusammensetzungen wie Emaillelack, Lackemaille u. ä. gebrauchte, gegeneinander abzugrenzen. Auf Anregung des Werberats wurden beim Reichsausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL - einer auch heute noch bestehenden Institution) Verhandlungen zwischen den beteiligten Wirtschaftsgruppen und interessierten Organisationen geführt, deren Ergebnis schließlich auf Grund der Sitzung vom 26. Juni 1940 in RAL 529 A ("Begriffsbestimmung und Bezeichnungsvorschriften für emaillierte Erzeugnisse") niedergelegt wurde. Danach ist Email "eine durch Schmelzen oder Fritten (nicht zu Ende geführtes Schmelzen) entstandene vorzugsweise glasig erstarrte Masse mit anorganischer, in der Hauptsache oxydischer Zusammensetzung, die in einer oder mehreren Schichten teils mit Zuschlägen auf metallische Werkstücke aufgeschmolzen werden soll oder aufgeschmolzen worden ist".
Nach diesen Richtlinien darf das Wort "Email" oder "Emaille" für Lacke oder Lackfarben nur in Verbindung mit dem Wort "Lack", und zwar nur als "Emaillack", nicht "Lack-Email" verwendet werden. Diese Bedingungen wurden von der Reichswirtschaftskammer und zahlreichen Erzeuger-, Händler-, Verarbeiter- und Verbraucherorganisationen anerkannt (Zusammenstellung bei Sonderland "Farbe und Lack" 1955 S. 549 f. - Sonderdruck Bl. 141 d. A.).
Nach dem zweiten Weltkrieg hielten sich zahlreiche Lackproduzenten, darunter auch die Beklagte nicht mehr an diese Regelung. Zwischen der Klägerin und dem Verband der Lackindustrie wurden deshalb Verhandlungen geführt, auch mehrere Lackhersteller von der Klägerin verwarnt. Die Klägerin stellte sich dabei zunächst auf den in RAL 529 A niedergelegten Standpunkt, verlangte also die Unterlassung aller Zusammensetzungen mit "Email" mit Ausnahme von "Emaillack". Späterhin vertrat jedoch die Klägerin die auch im vorliegenden Rechtsstreit verfochtene Auffassung, daß auch die Bezeichnung "Emaillack" für Lackerzeugnisse unzulässig sei. Bei der Niederlegung der RAL 529 A, für die ausschließlich wirtschaftliche Machtverhältnisse maßgebend gewesen seien, sei die Irreführung der Allgemeinheit durch die fragliche Bezeichnung nicht berücksichtigt worden. Die fraglichen Vereinbarungen könnten deshalb nicht als verbindlich angesehen werden.
Zum Tatbestand des §3 UWG hat die Klägerin vorgetragen:
Lack stelle im Gegensatz zu der oben wiedergegebenen Definition von Emaille ein vorwiegend aus organischen Bestandteilen zusammengesetztes Überzugsmittel auf der Basis von Ölen, Kunstharzen o. ä. dar, das auf ein Werkstück gespritzt oder gestrichen und danach entweder an der Luft oder im Ofen getrocknet werde. Lack sei im Gegensatz zu Emaille weder wetter- noch säure- noch feuerfest i. S. einer länger anhaltenden Beanspruchung. Es werde durch den Zusatz Emaille der Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen, da Emaille das wertvollere, für bestimmte gesteigerte Beanspruchung allein geeignete und damit überlegene Erzeugnis, Lack dagegen billiger sei. Das Wort "Emaille" stamme sprachlich vom deutschen Smalt = Schmelzen, bezeichne also ein Produkt, das bei hohen Temperaturen aus einem schmelzbaren Material hergestellt werde. Beim Publikum würde der Eindruck der Qualität echter Emaille hervorgerufen, die der Lack tatsächlich nicht habe. Selbst die äußere Ähnlichkeit beider Erzeugnisse sei nur beschränkt: Emaille weise infolge der glasigen Grundsubstanz einen größeren Tiefenglanz auf und außerdem erreiche weißer Lack nie ein reines Weiß wie weiße Emaille. Die Kenntnis, daß Lack nicht wirklich die Eigenschaften von Emaille haben könne, dürfe beim kaufenden Publikum, das meist nicht wisse, daß Emaille nur gewerblich verarbeitet werden könne, und das einen derartigen Fortschritt der Technik für möglich halte, nicht vorausgesetzt werden. Lack werde aber immer mehr in Kleinpackungen an Letztverbraucher geliefert. Die Beklagte verwässere durch diesen Gebrauch den Begriff "Emaille", der heute wie vor 200 Jahren nur Feueremaille (Silikatemaille) bezeichne. Auf einen etwaigen anderen Sprachgebrauch in Kreisen der Lackhersteller und -händler komme es nicht an, da sich die Werbung an das kaufende Publikum wende. Getäuscht werde auch der Käufer von sog. "emaillelackierten" Gegenständen. Diese Bezeichnung, die selbst der Verband der Lackindustrie als irreführend anerkannt habe, könne aber nicht verhindert werden, solange der dazu verwendete Lack als "Emaillack" vertrieben werde. Möglicherweise verstehe der Käufer unter Emaillack auch Lack, der Email als Bestandteil enthalte, wie dies beim Aluminiumlack der Fall sei.
Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat geltend gemacht:
In aller Welt würden pigmentierte Lacke, die mit harter hoch- oder halbglänzender Oberfläche auftrocknen, als "Emaille" bezeichnet. Auch in Deutschland bestehe dieser Sprachgebrauch etwa seit der Jahrhundertwende und genieße Verkehrsgeltung. Er sei durch RAL-Vorschrift, die DIN-Normen Nr. 1976 vom August 1925, dem DIN-Entwurf 55 945 vom November 1954 und die DIN-Norm 18 363 vom Juli 1955 als verkehrsüblich anerkannt. Innerhalb des Oberbegriffs "Emaille" sei Feueremaille und Lackemaille zu unterscheiden. Beide Oberflächenschutzmittel hätten ihre typischen Vorzüge und Nachteile. Keines könne als wertvoller oder überlegen bezeichnet werden; im Gegenteil sei der Jahresproduktionswert von Lackerzeugnissen um ein Vielfaches höher als der von Feueremaille. Der Nachteil der letzteren sei die hohe Stoßempfindlichkeit. Emaille besitze keinen größeren Tiefenglanz als Lack und keine größere Lebensdauer. Die Verwendungszwecke beider Erzeugnisse seien überwiegend verschieden. Das Nebeneinanderbestehen beider Erzeugnisse habe noch nie zu Verwechslungen geführt, insbesondere da der Anstrich von Stahlblech mit Lack, bei dem allein eine Verwechslung überhaupt in Betracht komme, nur durch Fachleute erfolge. Entgegen der Behauptung der Klägerin gehe ein immer kleinerer Teil der Lackproduktion an private Verbraucher.
Vorsorglich hat die Beklagte gegenüber dem Unterlassungsbegehren der Klägerin die Einrede der allgemeinen Arglist und der Verwirkung erhoben. Die Klägerin habe nicht nur die Bezeichnung "Emaillelack" jahrzehntelang geduldet, sondern selbst wiederholt ausdrücklich die Einhaltung der RAL 529 A gefordert. Im übrigen habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Fachgruppe Blechwarenindustrie, die RAL 529 A durch Unterschrift anerkannt.
Die Klägerin hat u.a. entgegnet, daß sie gegen den Entwurf der DIN 55 945 Widerspruch erhoben habe. Im übrigen sei sie nicht Rechtsnachfolgerin der Fachgruppe Blechwarenindustrie. Auch seien die Rechte aus §3 UWG unverzichtbar.
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Email(le)" für ihre Lackerzeugnisse allein oder zusammengesetzt verboten, von diesem Verbot aber die Wortverbindung "Email(le)-Lack" ausgenommen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen eines Teilurteils das Unterlassungsgebot auch auf die Wortverbindung "Email(le)-Lack" erstreckt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Sachlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht, soweit das Unterlassungsbegehren auf §§1, 3 UWG gestützt wird, zu Recht auf Grund von §13 UWG bejaht. Da dem Klagbegehren, wie noch darzulegen sein wird, andere gesetzliche Bestimmungen nicht zugrunde gelegt werden können, bedarf es keiner Erörterung, ob auch die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft durch die Klagermächtigung seitens der Mitgliedsfirmen der Klägerin sowie durch die Abtretung von Ansprüchen der Firma Be. & Cie. GmbH, Gö. und Gebr. Ba. in Amberg gegeben sind.
II.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der von der Beklagten erhobene Einwand der Rechtshängigkeit unbegründet ist, weil es an einer Identität des prozessualen Anspruchs fehlt. Zwar haben beide Prozesse, die zwischen den Parteien schweben, einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand. Das Klageziel unterscheidet sich jedoch. Die Entscheidung über die in Hamburg anhängige Klage würde nur etwas über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der an die Beklagte gerichteten Aufforderung der Klägerin, die beanstandete Bezeichnung für Lackerzeugnisse zu unterlassen, nichts dagegen über die Rechtmäßigkeit dieser Bezeichnung selbst aussagen und damit der Klägerin keinen durchsetzbaren Titel für ihr Unterlassungsbegehren gewähren können. Ist hiernach das prozessuale Ziel ein verschiedenes, so steht die Rechtshängigkeit des Hamburger Prozesses einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entgegen.
III.
In der Sache hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei etwaige Ansprüche der Klägerin und ihrer Mitgliedsfirmen aus §1 UWG, §§823, 826 BGB abgelehnt. Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Fachgruppe Blechwarenindustrie ist, die die RAL 529 A durch Unterschrift anerkannt hat. Denn jedenfalls durfte die Beklagte, da sich die Klägerin in den bis 1953 dauernden Verhandlungen mit dem Verband der Lackindustrie ausdrücklich auf die RAL 529 A als verbindliche Rechtsnorm berufen hatte, darauf vertrauen, die Klägerin werde die Bezeichnung "Email(le)-Lack" für ihre Lackerzeugnisse nicht beanstanden. Soweit das Klagebegehren somit auf Individualinteressen der Klägerin und ihrer Mitgliedsfirmen gestützt wird, steht dem der Einwand der Arglist aus dem Gesichtspunkt des Selbstwiderspruches entgegen. Hieraus folgt aber zugleich, daß auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Abwehrklage aus §3 UWG gegeben sind, nicht auf die Interessen der Klägerin und ihrer Mitgliedsfirmen, sondern allein auf die Interessen der Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten abzustellen ist.
Hierbei aber ist folgendes zu berücksichtigen:
Unstreitig wird die angegriffene Bezeichnung in der Lackindustrie über ein halbes Jahrhundert für Lacke bestimmter Eigenart benutzt. Sie wird - zumindest in Fachkreisen - überwiegend in ihrer richtigen Bedeutung, nämlich als Warenname von Lacken der in Frage stehenden Beschaffenheit, verstanden. Ein Verbot der Bezeichnung würde somit nicht nur einen für die Lackindustrie wertvollen Besitzstand an dieser in der Fachwelt eingebürgerten Bezeichnung vernichten, sondern auch zu einer Verwirrung bei denjenigen Abnehmerkreisen führen können, die die fraglichen Lacke weiterhin unter dieser Bezeichnung, die für sie zu einem festumrissenen Eigenschaftsbegriff für Lacke der fraglichen Art geworden ist, anfordern. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Allgemeinheit an dem mit der Klage begehrten Verbot könnte bei dieser Sachlage nur anerkannt werden, wenn davon ausgegangen werden müßte, daß gleichwohl durch die angegriffene Bezeichnung Allgemeininteressen in erheblicher und ernsthafter Weise gefährdet werde (BGHZ 5, 196 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwillingszeichen; BGH LM §3 UWG Nr. 21 - Erstes Culmbacher).
IV.
Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren aus §3 UWG auf Grund folgender Erwägungen stattgegeben:
Die Bezeichnung "Emaille" könne entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung nicht als Oberbegriff für "Feueremaille" und bestimmte Lacke gewertet werden. Die Bezeichnung "Emaille" werde in der Lackindustrie erst etwa seit 1900 verwendet, während diese Bezeichnung für den von der Beklagten Feueremaille genannten Überzug bereits seit Jahrhunderten gebraucht werde. Da der Sprachgebrauch des deutschen Volkes keineswegs dazu neige, sprachlich anerkannte Unterscheidungsmerkmale für die Beschaffenheit verschiedener Waren zu verwischen, sei davon auszugehen, daß auch heute noch nach der Auffassung des Verkehrs unter Emaille nur "echte" Emaille zu verstehen sei.
Hiernach enthalte die Bezeichnung Emaillelack die Verbindung von zwei für sich allein betrachtet eindeutigen Worten, von denen das erste auf das anorganische Erzeugnis Emaille, das zweite auf das organische Überzugsmittel Lack deute. Bei dieser Sachlage müßte Emaillelack, wenn diese Bezeichnung berechtigt sein solle, solche Eigenschaften echten Emailles aufweisen, die für Lack an sich nicht typisch seien. Diejenigen Eigenschaften von Emaillelack, die der Verbraucher schon mit dem Begriff Lack verbinde, müßten somit ausscheiden. In dem Prospekt der Beklagten, der neben Idovernol-Emaillelack auch Idovernol-Klarlack und Idovernol-Grundierung empfehle, sei aber für alle diese Anstrichmittel, also nicht speziell für Emaillelack behauptet, daß sie hoch witterungsbständig, stoß-, schlag- und kratzfest seien, eine hochglänzende spiegelglatte Oberfläche ergäben und unempfindlich seien gegen schwache Säuren, Alkohol und Benzin, Dämpfe, Fette und Seifen. Da dies somit Eigenschaften jeden guten Lackes, nicht speziell von Emaillelack seien, müßten weitere für echte Emaille typische Eigenschaften hinzutreten, um diese Bezeichnung zu rechtfertigen. Hierfür genüge nicht, wenn Emaillelack einen besonderen, gerade für Emaille eigenen Glanz zeige. Das würde die Täuschungsgefahr eher vergrößern, da es dem Verbraucher in der Regel weniger auf das Aussehen als auf die typischen Eigenschaften von Emaille wie Ritz-, Hitze-, Säure- und Widerstandsfestigkeit ankomme. Diese Eigenschaften aber kämen dem Emaillelack nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zu.
Eine Täuschung würde nur dann nicht bewirkt, wenn das Wort Emaillelack einen "Bedeutungswandel" derart durchgemacht habe, daß nicht einmal mehr eine beachtliche Minderheit der beteiligten Verkehrskreise das Wort in seiner ursprünglichen Bedeutung verstehe. Insoweit sei aber das Gegenteil festzustellen. Der Senat vermöge aus eigener Sachkunde festzustellen, daß der Käufer eines "emaillelackierten" Küchengeräts meine, dieses habe die Eigenschaften eines emaillierten oder doch annähernd dieselben Eigenschaften und andere als ein lackiertes Gerät. Die Beklagte mache zwar geltend, daß sie nur an Fachleute liefere. Sie sei aber auch haftbar, wenn ihre Lacke oder die unter ihrer Verwendung hergestellten Erzeugnisse mit ihrer Erlaubnis unter der angegriffenen Bezeichnung an nicht sachkundige Endverbraucher abgegeben würden.
Das Berufungsgericht kommt auf Grund dieser Erwägungen zu dem Schluß, daß die Bezeichnung Emaillelack unrichtig im Sinne von §3 UWG sei. Durch diese Bezeichnung werde aber auch der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen. Für diese Feststellung bedürfe es keines allgemeinen Werturteils über Emaille und Lack. Es genüge, wenn der Verbraucher meine, es könne durch ein billiges Anstreichverfahren einen Überzug erzielen, der dem tatsächlich nur bei hohen Temperaturen gewerblich zu erzeugenden Emailleüberzug gleichkäme. Dies rechtfertige es, der Beklagten die Verwendung der Wortverbindung Emaillelack für ihre Lackerzeugnisse zu untersagen.
V.
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
1.
Unbegründet ist zwar der Angriff der Revision, aus der Wortverbindung "Emaillelack" könne schon deshalb nicht auf ein besonders günstiges Angebot im Sinne von §3 UWG geschlossen werden, weil Emaille im Verhältnis zu Lack nicht das bessere und wertvollere Produkt sei. Auch wenn die beiden Erzeugnisse nach der Verkehrsauffassung nicht in dem Verhältnis höherer Wertigkeit zueinander stehen sollten, hindert dies nicht, daß der Verkehr gleichwohl mit dem Hinweis auf Emaille gewisse Gütevorstellungen verbindet. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß ein Emailleüberzug für bestimmte Verwendungszwecke in Vergleich zu einem Lacküberzug gewisse Vorteile bietet. Mögen diesen Vorteilen auch Nachteile wie z.B. größere Stoßempfindlichkeit gegenüberstehen, so schließt dies nicht aus, daß beteiligte Verkehrskreise, soweit sie gerade auf die nur der Emaille eigenen Vorzüge Gewicht legen und diese auf Grund der Bezeichnung Emaillelack erwarten sollten, der Bezeichnung ein besonders günstiges Angebot entnehmen. Die Voraussetzungen des §3 UWG sind aber erfüllt, wenn das Publikum auf Grund des Angebotes Vorteile annimmt, die die Ware in Wahrheit nicht aufweist (RGZ 66, 176; 96, 242).
2.
Rechtsirrig ist es dagegen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, eine Unrichtigkeit der angegriffenen Bezeichnung sei schon deshalb anzunehmen, weil Emaillelack keine anderen Eigenschaften aufweise als die Anstrichmittel, die die Beklagte unter der Bezeichnung Idovernol-Klarlack und Idovernol-Grundierung anbiete. Richtig ist zwar, daß die Bezugnahme auf Emaille dann einer Rechtfertigung entbehren würde, wenn Emaillelack nur die jedem Lack typischen Eigenschaften hätte. Das aber ist unstreitig nicht der Fall. Als Emaillelack werden vielmehr nur diejenigen Lacke bezeichnet, die mit harter, hoch- oder halbglänzender Oberfläche auftrocknen und bestimmte Qualitätseigenschaften hinsichtlich Härte, Elastizität, Widerstands- und Stanzfestigkeit aufweisen. Würden aber beteiligte Verkehrskreise aus der Bezeichnung Emaillelack nur einen Hinweis auf diese Eigenschaften, insbesondere auf den der Emaille ähnlichen Glanz, den dieser Lack nach seiner Verwendung als Überzugsmittel zeigt, entnehmen, so könnte diese Bezeichnung selbst dann nicht als irreführend beanstandet werden, wenn in der Lackindustrie für Lackerzeugnisse mit gleichen Eigenschaften daneben auch andere Bezeichnungen wie Klar- und Hartlack gebräuchlich wären.
3.
Soweit das Berufungsgericht die angegriffene Bezeichnung nach ihrem rein buchstäblichen Sinn geprüft hat, ist ihm darin zuzustimmen, daß die Wortkombination Emaillelack anders als etwa Wortverbindungen wie Goldfisch, Blutorange, Zitronenfalter usw. nicht eindeutig erkennen läßt, ob durch den Zusatz Emaille lediglich auf ein der Emaille ähnliches äußeres Erscheinungsbild des fraglichen Lacküberzuges hingewiesen werden soll, oder ob eine darüber hinausgehende Beschaffenheitsangabe in Frage steht, die die Vorstellung eines weitergehenden Eigenschaftsvergleichs mit Emaille erweckt. Immerhin unterscheidet sich die angegriffene Bezeichnung von einer Wortbildung wie "Silberal", die das Berufungsgericht zum Vergleich herangezogen hat, schon nach allgemeinen sprachlichen Gesichtspunkten in mehrfacher Hinsicht. Nach dem deutschen Sprachgebrauch gibt bei zusammengesetzten Worten, wie auch das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, in der Regel der letzte Bestandteil den Gegenstand wieder, der mit der Zusammensetzung bezeichnet werden soll, und dient der vorangestellte Zusatz dazu, diesen Gegenstand aus dem allgemeinen Begriff durch Kennzeichnung besonderer Eigenschaften herauszuheben (RG GRUR 1938, 58 - Glanzfett). Zieht man nun in Betracht, daß Emaille dem Nichtfachmann im allgemeinen nur im verarbeiteten Zustand - nämlich als Überzugsmittel auf metallischer Grundlage - bei Fertigprodukten begegnet, während ihm dieses Überzugsmittel als solches - also die zu einer glasartigen Masse erstarrten Emaillegranalien (vgl. Emailfibel S. 14 und 24) - in der Regel unbekannt ist, der Laie aber andererseits weiß, daß es sich bei Lacken um flüssige Anstrichmittel handelt, die als Oberflächenschutz nicht nur für Metalle, sondern für alle festen Stoffe wie Holz, Ton, Leder usw. verwendet werden, so erscheint es schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht ohne weiteres zwingend, anzunehmen, der Nichtfachmann könne geneigt sein, allein aus der Bezeichnung eines Lackes als Emaillelack zu folgern, dieser Lack müsse alle der Emaille wesentlichen Eigenschaften aufweisen. Berücksichtigt man weiterhin, daß das Wort Emaille auch in anderen Wortzusammensetzungen nur in der übertragenen Bedeutung eines bestimmten, dem Emaille eigenen Glanzes verwendet wird (vgl. z.B. die Bezeichnung Zahnemaille), Lack und Emaille auch nach der Verkehrsauffassung nicht etwa schlechthin im Verhältnis verschiedener Wertigkeit, sondern im Verhältnis der Andersartigkeit zueinander stehen, so ist es schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wenig wahrscheinlich, daß der Verkehr dem Zusatz Emaille zu Lack über den Hinweis auf das emaillartige Aussehen des Lackes nach seiner Verarbeitung hinaus noch einen weitergehenden Eigenschaftsvergleich mit Emaille entnimmt. Das Berufungsgericht wird deshalb den Besonderheiten des Streitfalls nicht voll gerecht, wenn es als maßgebend ansieht, ob die Bezeichnung Emaillelack einen so weitgehenden "Bedeutungswandel" durchgemacht habe, daß der Verkehr bis auf eine unbeachtliche Minderheit diese Wortverbindung nicht mehr in ihrer "ursprünglichen" Bedeutung verstehe. Im Gegensatz zu den Entscheidungen, die sich mit der Verwendung des Wortes "Seide" für Kunstseide befassen (RGZ 128, 265 ff; BGHZ 13, 244 ff [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]), geht es hier nicht um eine Bezeichnung mit ursprünglich eindeutigem Sinn, die für Erzeugnisse verwendet wird, die diesem Sinn nicht entsprechen, sondern um eine willkürliche Wortzusammensetzung, deren Begriffsinhalt bei der Ingebrauchnahme mehrdeutig war, die aber für Erzeugnisse benutzt wird, auf die nur eine der möglichen Bedeutungen dieser sprachlichen Neuschöpfung zutrifft. Nun kann zwar eine mehrdeutige Bezeichnung auch dann gegen §3 UWG verstoßen, wenn das unter dieser Bezeichnung angebotene Erzeugnis nur einem der möglichen Begriffsinhalte entspricht. Die Frage ist jedoch, ob die angegriffene Bezeichnung sich seit ihrer Ingebrauchnahme nicht derart als Beschaffenheitsangabe für Lacke der fraglichen Art innerhalb beteiligter Verkehrskreise eingebürgert hat, daß sie - ungeachtet ihres nach ihrem buchstäblichen Sinn bei ihrer Einführung mehrdeutigen Begriffsinhaltes - nicht mehr als unrichtig im Sinne des §3 UWG angesehen werden kann.
Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Silberal-Entscheidung (BGH GRUR 1955, 406) meint, die Übereinstimmung im äußeren Erscheinungsbild von mit Emaille und Emaillelack überzogenen Metallgegenständen erhöhe nur die Täuschungsgefahr, so verkennt es, daß im vorliegenden Rechtsstreit, wie noch darzulegen sein wird, allein darüber zu entscheiden ist, ob die Anstreichmittel der Beklagten, also unverarbeitete Lacke, als Emaillelack bezeichnet werden dürfen. Unverarbeitete Lacke unterscheiden sich aber im Aussehen, wie keiner näheren Darlegung bedarf, Grundlegung von einem auf einen metallischen Stoff aufgetragenen Emailleüberzug.
Zuzugeben bleibt, daß die strittige Wortverbindung im Gegensatz zu Wortzusammensetzungen wie Silberdistel, Baumkuchen usw. rein sprachlich gesehen insofern schillernd und mehrdeutig ist, als bei ihr die Möglichkeit - ähnlich wie beispielsweise bei Seiden- und Silberpapier - nicht völlig von der Hand zu weisen ist, der Verkehr könne aus ihr über den Vergleich mit dem äußeren Erscheinungsbild hinaus eine weitergehende Eigenschaftskennzeichnung, insbesondere eine Aussage über die Stoffzusammensetzung entnehmen. Dies verdeutlicht aber nur, daß aus einer Prüfung der angegriffenen Bezeichnung allein nach ihrem buchstäblichen Wortgehalt für die Entscheidung des Streitfalles nichts Abschließendes gewonnen werden kann.
4.
Ob eine Bezeichnung unrichtig ist, entscheidet sich allein nach dem Sinn, der ihr nach Auffassung derjenigen Verkehrskreise zukommt, für die die Werbung bestimmt ist und an die sie sich richtet (BGHZ 13, 253 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; RG GRUR 1934, 691; GRUR 1935, 443; GRUR 1939, 627, 629). Auch eine nach ihrem allgemeinen Sprachsinn an sich unrichtige Bezeichnung kann erlaubt sein, wenn die in Betracht kommenden Abnehmerkreise mit ihr bis auf eine rechtlich nicht ins Gewicht fallende Minderheit die richtige Vorstellung verbinden (Urteil des Senats vom 18. Januar 1957 LM §3 UWG Nr. 21 - Erstes Culmbacher RGZ 128, 261).
Dies ist vom Berufungsgericht im Grundsatz auch nicht verkannt worden. Wenn sich das Berufungsgericht gleichwohl eingehend mit dem möglichen Wortsinn der angegriffenen Bezeichnung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auseinandergesetzt hat, so deshalb, weil es nicht die Auffassung des verhältnismäßig eng begrenzten Abnehmerkreises der unverarbeiteten Lackerzeugnisse der Beklagten als maßgebend angesehen hat, sondern von dem Sinn ausgegangen ist, den die Allgemeinheit als Abnehmer der mit Hilfe der Lackerzeugnisse der Beklagten hergestellten Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Küchengeräte, Badewannen, Mülleimer usw. der strittigen Bezeichnung beilegt. Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß die Beklagte auch dafür "hafte", wenn mit Emaillelack lackierte Erzeugnisse mit ihrer Erlaubnis unter der angegriffenen Bezeichnung auf den Markt kommen. Hierbei übersieht das Berufungsgericht, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Lackerzeugnisse der Beklagten im unverarbeiteten Zustand bilden, da nur insoweit ein Verbot der fraglichen Bezeichnung angestrebt wird. Es kann deshalb im Streitfall auch nur auf den Sinn ankommen, den die Abnehmer von Lacken mit der angegriffenen Bezeichnung verbinden, wenn sie ihnen als Warenbezeichnung für Anstreichmittel entgegentritt. Ist dieser Abnehmerkreis einer Täuschungsgefahr nicht ausgesetzt, so gilt dies nicht etwa zwangsläufig auch für den andersartigen Abnehmerkreis, der für lackierte oder emaillierte Fertigprodukte in Betracht kommt. Denn der zu erwartende Grad an Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde kann je nach der Art der angebotenen Waren und damit der unterschiedlichen Abnehmerschaft ein ganz verschiedener sein (RG GRUR 1934, 76; RG MuW 27/28, 531; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 7. Aufl. §3 UWG Anm. 11). Hieraus folgt, daß auch eine Bezeichnung, die nach dem auf dem einschlägigen Fachgebiet herrschenden Sprachgebrauch richtig ist, gegen §3 UWG verstoßen kann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Ware verwendet wird, für die ein ganz anderer, mit der Bedeutung der Bezeichnung nicht vertrauter Abnehmerkreis in Frage kommt (RG JW 1937, 625 - für wissenschaftliche Bezeichnungen). Da es im Streitfall nur um das Verbot der Bezeichnung Emaillelack für Anstreichmittel geht, bedarf es keiner Prüfung, ob diese Bezeichnung irreführend ist, wenn sie im Zusammenhang mit Waren verwendet wird, die bereits mit dem fraglichen Lack überzogen sind. Würde es sich bei der Bezeichnung "Emaillelack" um eine neue Wortzusammensetzung handeln, die noch nicht seit längerer Zeit in der Lackindustrie benutzt wird, würde zwar bei der Frage, ob eine Täuschungsgefahr im Sinne von §3 UWG anzunehmen ist, auch die Fernwirkung Berücksichtigung finden können, die sich daraus ergibt, daß die Wahl dieser Bezeichnung die Anpreisung eines mit diesem Anstrichmittel überzogenen Gegenstandes des täglichen Bedarfs als "emaillelackiert" zur Folge haben kann. Da es im Streitfall jedoch um eine seit Jahrzehnten verwendete, in Fachkreisen durchgesetzte Bezeichnung für Lacke der fraglichen Art geht, kann der Umstand allein, daß diese Bezeichnung bei den Endabnehmern von aus Metall bestehenden Fertigprodukten Irrtümer hervorrufen kann, es nicht rechtfertigen, den Beklagten diese Bezeichnung für ihre Anstreichmittel zu untersagen, zumal da die fraglichen Lacke überwiegend auch als Überzugsmittel für nichtmetallische Stoffe wie beispielsweise Holz Verwendung finden, bei denen die Annahme, es handle sich um einen Emailleüberzug oder doch einen ihm hinsichtlich Feuerfestigkeit und Säurefestigkeit gleichkommenden Oberflächenschutz, von vornherein fernliegt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, auf die Behauptung der Klägerin einzugehen, die für die Beurteilung der Täuschungsgefahr maßgebende Wettbewerbslage habe sich dadurch weitgehend verändert, daß infolge der technischen Vervollkommnung des Lackierverfahrens die Überschneidung auf dem Sektor der Gebrauchsgegenstände ständig zugenommen habe.
5.
Kommt hiernach der Auffassung der Abnehmer der mit Hilfe der Lackerzeugnisse der Beklagten hergestellten Gegenstände des täglichen Bedarfs für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung zu, so verliert damit das angefochtene Urteil seine tragende Stütze. Denn wenn das Berufungsgericht glaubt, aus eigener Sachkunde feststellen zu können, daß der Käufer eines "emaillelackierten" Küchengerätes meine, dieses habe die Eigenschaften eines emaillierten Gerätes oder doch annähernd dieselben und jedenfalls andere als ein lackiertes Erzeugnis, so wird damit über die allein maßgebende Auffassung derjenigen Abnehmer, die für die erst noch zu verarbeitenden Lackerzeugnisse der Beklagten in Betracht kommen, nichts ausgesagt. Auch die vom Berufungsgericht angeführten einzelnen Beispielsfälle für in "Fachkreisen" aufgetretene Irrtümer betreffen überwiegend nur Abnehmer von emaillierten oder lackierten Endprodukten.
Über die Frage aber, wie die Abnehmer unverarbeiteter Lackerzeugnisse die angegriffene Bezeichnung verstehen, konnte das Berufungsgericht nicht auf Grund seiner Auseinandersetzungen mit dem Wortsinn der Bezeichnung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entscheiden. Denn für die Richtigkeit von Bezeichnungen für Spezialprodukte, die ihrer Natur nach nur für einen begrenzten Abnehmerkreis in Betracht kommen, ist nicht der allgemeine, sondern allein der auf dem betreffenden Fachgebiet übliche Sprachgebrauch maßgebend (RG MuW 1940, 69 - Spezialfabrik; OLG Hamm MuW 1939, 147 - Stahlbeton -).
Insoweit aber steht fest, daß die angegriffene Bezeichnung seit über einem halben Jahrhundert von der Lackindustrie für einen Lack bestimmten Aussehens und bestimmter Eigenart verwendet wird und sich diese Bezeichnung als verkehrsübliche Handelsbezeichnung für diese Lacke sowohl bei der Herstellerindustrie wie auch bei der lackverarbeitenden Industrie und beim Anstreicherhandwerk durchgesetzt hat. Dies hat seinen Niederschlag nicht nur in den gebräuchlichen Konversationslexika gefunden, sondern auch in der ausdrücklichen Anerkennung dieser Bezeichnung durch die Bezeichungsvorschriften des Reichsausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherungen (RAL 529 A), die nicht nur von den Erzeuger-, Händler- und Verbraucherorganisationen, sondern auch von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs anerkannt worden sind, deren oberstes Ziel es ist, den Grundsatz der Wahrheit und Klarheit in der Werbung durchzusetzen. Dementsprechend verwenden auch die DIN-Normen Nr. 1976 vom August 1925 wie der DIN-Entwurf 55 945 vom November 1954 und die DIN-Normen 1863 vom Juli 1955 wie schließlich auch amtliche Ausschreibungen (vgl. Ausschreibung des Bundesministeriums für Verteidigung, Bundesanzeiger Nr. 220 vom 10. November 1956) die Bezeichnung Emaillelack für Lacke der fraglichen Eigenart.
Nun kommen zwar als Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten auch Laien in Betracht, die über keine Materialkenntnisse verfügen. Darüber, ob dieser fachunkundige Abnehmerkreis gegenüber den Fachleuten, die Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten sind und bei denen eine Täuschungsgefahr von vornherein ausscheidet, nach ihrem rein zahlenmäßigen Verhältnis eine beachtliche Minderheit darstellt, trifft das angefochtene Urteil keine Feststellung. Einer solchen Feststellung bedarf es aber auch für die Entscheidung der Streitfrage nicht. Denn selbst wenn die Behauptung der Klägerin als richtig unterstellt wird, daß zunehmend nicht fachkundige Laien selbst Anstreicharbeiten ausführen, muß von dem nicht handwerklich vorgebildeten Laien, der sich solcher Arbeiten unterziehen will, erwartet werden, daß er sich beim Erwerb der für diese Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel fachlich beraten und anleiten läßt und sich nicht etwa durch eine nach ihrem allgemeinen Wortsinn mehrdeutige Warenbezeichnung für ein Spezialprodukt dieses Fachgebietes in seinem Kaufentschluß beeinflussen läßt. Gegenüber im Fachhandel üblichen Bezeichnungen ist dem Nichtfachmann, der sich ohne Vorkenntnisse auf einen überwiegend von gewerblichen Verarbeitern beherrschten Arbeitssektor begeben will, eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzumuten. Läßt er diese außer acht und verzichtet er auf eine Aufklärung, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn eine in der Fachwelt durchgesetzte Bezeichnung infolge ihres mehrdeutigen Wortsinnes falsche Gütevorstellungen in ihm erweckt.
Ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit, den Nichtfachmann vor Irreführung durch handelsübliche Bezeichnungen für Spezialprodukte zu bewahren, deren sachgemäße Verarbeitung erfahrungsgemäß gewisse Vorkenntnisse voraussetzt, kann nicht anerkannt werden. Der gegenteilige Standpunkt würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der Fachwelt eingebürgerte Bezeichnungen - man denke beispielsweise an handelsübliche Bezeichnungen wie Plexiglas, ein glasartiges Kunststoffprodukt, oder Goldbronze, einer goldgelben Kupferaluminiumlegierung - nur deshalb entzogen werden könnten, weil nicht vorgebildete Laien mehr und mehr dazu übergehen, das unter der fraglichen Bezeichnung auf dem Markt befindliche Erzeugnis selbst zu verarbeiten. Das aber würde die Vernichtung eines wertvollen Besitzstandes der Fachwelt an der fraglichen Bezeichnung, einen erheblichen Kostenaufwand für die Umbenennung sowie eine Verkehrsverwirrung bei der fachkundigen Abnehmerschaft, die das fragliche Erzeugnis weiterhin unter der handelsüblichen Bezeichnung verlangt, zur Folge haben können, ohne daß dies durch schutzwürdig Interessen der fachkundigen Abnehmer, die bei der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit vor Irreführungen bewahrt bleiben würden, gerechtfertigt wäre.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Meinungserforschung des für eine Täuschungsgefahr allein in Betracht kommenden Laienkreises, der an eigenen handwerklichen Arbeiten Interesse hat. Das Klagbegehren, der Beklagten für ihre Lackerzeugnisse die Bezeichnung "Email(le)-Lack" zu verbieten, ist vielmehr deshalb unbegründet, weil diese Bezeichnung nach dem auf dem fraglichen Fachgebiet herrschenden Sprachgebrauch richtig ist und dies auch Nichtfachleute, die sich auf diesem Gebiet betätigen wollen, gegen sich gelten lassen müssen.
Auf die Revision der Beklagten war deshalb das Teilurteil des Berufungsgerichts aufzuheben und in dem fraglichen Umfange das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, war dem Schlußurteil vorzubehalten.