Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1988, Az.: I ZR 69/86
„Kfz-Versteigerung“
Sonderveranstaltung; Versteigerung; Gebrauchte Kfz; Kraftfahrzeughandel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 69/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13126
- Entscheidungsname
- Kfz-Versteigerung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 103, 349 - 355
- MDR 1988, 836 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2244-2245 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1124 (amtl. Leitsatz) "Kfz-Versteigerung"
- ZIP 1988, 939-941
Amtlicher Leitsatz
Zum Sonderveranstaltungscharakter der Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge im Kraftfahrzeughandel.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen Mitgliedern auch Kraftfahrzeughändler gehören und der es sich nach seiner Satzung neben anderen Zwecken zur Aufgabe gemacht hat, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.
Der Beklagte betreibt einen Kraftfahrzeughandel. Er warb in Zeitungsanzeigen für die öffentliche Versteigerung von Kraftfahrzeugen. Diese Werbung hat der Kläger mit der Unterlassungsklage als wettbewerbswidrig beanstandet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Beklagten untersagt,
in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen Verkaufsveranstaltungen anzukündigen und/oder solche Veranstaltungen durchzuführen, bei denen gebrauchte Kraftfahrzeuge versteigert werden.
Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in der Ankündigung und Durchführung von Gebrauchtwagenversteigerungen einen Verstoß des Beklagten gegen die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers betreffend Sonderveranstaltungen in Verbindung mit § 9 a UWG a. F. gesehen und dazu ausgeführt:
Eine Versteigerung, wie der Beklagte sie durchgeführt habe, sei in besonderem Maße zur Beschleunigung des Absatzes gebrauchter Kraftfahrzeuge geeignet. Ihre Ankündigung wecke beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung, dabei ein Fahrzeug zu einem erheblich günstigeren Preis als bei einem anderen Kaufgeschäft erstehen zu können.
Bei der Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge durch einen Kraftfahrzeughändler handele es sich auch um eine Verkaufsveranstaltung, die nach der maßgeblichen Auffassung des Verkehrs außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs eines Kraftfahrzeughändlers liege. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung nicht näher durch Tatsachen belegt, so daß seinem Beweiserbieten durch Sachverständigengutachten nicht nachgegangen zu werden brauche. Die wenigen Versteigerungen, die auch nach dem Vortrag des Klägers in den letzten eineinhalb Jahren vereinzelt stattgefunden hätten, reichten nicht aus, die Annahme einer Branchenüblichkeit zu stützen. Versteigerungen von ausgemusterten gebrauchten Kraftfahrzeugen durch Behörden, wie sie etwa bei der Deutschen Bundespost und Bundesbahn vorkämen, seien in den Augen des Verkehrs nicht mit Versteigerungen durch den Handel vergleichbar.
Schließlich stellten - was das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - Versteigerungen gebrauchter Kraftfahrzeuge auch keine wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb nicht dem Verbot von Sonderveranstaltungen zuwiderlaufende Fortentwicklung bisheriger Gepflogenheiten im Kraftfahrzeughandel dar.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1 (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
2. Die vom Berufungsgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegten Bestimmungen des § 13 Abs. 1 UWG a. F. und des § 2 Abs. 1 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers in Verbindung mit § 9 a UWG a. F. sind ab 1. Januar 1987 durch § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n. F. und durch § 7 Abs. 1 und 2 UWG n. F. ersetzt worden. Eine sachliche Änderung des Inhalts und der zu erfüllenden Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften hat sich daraus nicht ergeben.
3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge durch Kraftfahrzeughändler unter den hier festgestellten Umständen eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel darstellt. Dies ist entgegen den Angriffen der Revision, die in solchen Versteigerungen eine Verkaufsform besonderer Art sehen will, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als die von der Revision in diesem Zusammenhang vergleichend herangezogene Versteigerung zu Zwecken der Pfandverwertung, deren besonderer Zweck und Charakter offensichtlich ist, dient die Versteigerung der normalen Waren eines Händlers - wie hier von gebrauchten Kraftfahrzeugen - durch diesen selbst oder in seinem Auftrag regelmäßig dem Zweck der Förderung seines (Einzel-)Handels mit dieser Ware.
4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, Versteigerungen von gebrauchten Kraftfahrzeugen dienten der Beschleunigung des Absatzes der Ware »gebrauchter Kraftfahrzeuge« und weckten beim maßgeblichen Publikum die Vorstellung der Gewährung besonderer Kaufvorteile, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung und werden auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
5. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß Versteigerungen von gebrauchten Kraftfahrzeugen Veranstaltungen darstellten, die - im Sinne der maßgeblichen Vorschrift - außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs eines Gebrauchtwagenhändlers stattfänden. Auch dies wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
a) Ob eine Verkaufsveranstaltung zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Veranstalters gehört oder ob sie eine Unterbrechung desselben darstellt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind; denn die Verkehrsauffassung bildet und orientiert sich regelmäßig an dem, was ihr in der Branche begegnet (BGH Urt. vom 12. November 1974 - I ZR 43/73, GRUR 1975, 144 = WRP 1975, 39 - Vorsaisonpreis; Urt. vom 20. Oktober 1978 - I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab LKW; Urt. vom 2. Oktober 1981 - I ZR 116/79, GRUR 1982, 56, 57 - WRP 1982, 22 - Sommerpreis; Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Revision stellt diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage, rügt jedoch, daß das Berufungsgericht die Üblichkeit von Versteigerungen deswegen als unbewiesen angesehen hat, weil der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hatte, die für eine solche Übung sprechen könnten. Sie meint, der Kläger sei für das Nichtbestehen einer Branchenübung beweisbelastet. Dem kann nicht beigetreten werden.
b) Zwar trifft grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen und damit im vorliegenden Fall auch für die Umstände, die eine Veranstaltung für den maßgeblichen Verkehr als Durchbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs erscheinen lassen. Diesen Anforderungen hat der Kläger jedoch mit seinem Sachvortrag in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung genügt, wonach der Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen sich bisher regelmäßig in bestimmten, weithin bekannten Formen abspielt, zu denen Versteigerungen jedenfalls normalerweise nicht gehören. Wer demgegenüber - wie der Beklagte im vorliegenden Fall - die Üblichkeit auch einer besonderen, den bekannten Gepflogenheiten einer Branche nicht ohne weiteres entsprechenden Verkaufsweise behauptet, hat einen solchen besonderen, außerhalb des bekannten Branchenbildes liegenden Tatbestand seinerseits spezifiziert darzulegen sowie gegebenenfalls zu beweisen (BGH Urt. vom 13. Juli 1973 - I ZR 61/72, GRUR 1973, 658, 659 - Probierpreis). Das hat der Beklagte nicht getan. Weder sein Hinweis auf die - nicht vergleichbaren, weil nicht dem Kraftfahrzeughandelsgewerbe zuzuordnenden - gelegentlichen Versteigerungen von ausgemusterten Fahrzeugen durch Behörden oder durch die Deutsche Bundespost öder Bundesbahn noch die vom Kläger eingeräumte Tatsache, daß vereinzelte Versteigerungen im Handel in den letzten Jahren erfolgt - nach dem Vortrag des Klägers aber auch jeweils bekämpft worden - seien, sind geeignet, die Behauptung einer entsprechenden Übung im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen hinreichend zu stützen.
c) Das Berufungsgericht hat weiter auch nicht verkannt, daß es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in jedem Fall auf eine bereits bestehende Branchenübung ankommt, sondern daß die angesprochenen Verkehrskreise auch neue, noch unübliche Werbe- oder Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Unternehmens gehörig ansehen, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen (BGH Urt. vom 29. März 1984 - I ZR 41/82, GRUR 1984, 664, 665 = WRP 1984, 396 - Winterpreis m. w. Nachw.) und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGH Urt. vom 20. Oktober 1978 - I ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 - Direkt ab LKW). Daß das Berufungsgericht diese Voraussetzungen für den vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen hat, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sich aus der grundsätzlichen Gestattung der Versteigerung gebrauchter Waren durch § 34 b Abs. 7 GewO nur allgemeine Regeln für das Versteigerungsgewerbe ergeben und nichts dazu herleiten läßt, ob eine solche Versteigerung im Einzelfall und in einer bestimmten Branche wirtschaftlich vernünftig und sachgerecht ist; auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob § 34 b Abs. 7 GewO ungeachtet der Besonderheiten des Gebrauchtwagenmarktes überhaupt auf den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen angewendet werden kann, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Der Beklagte hat auch keine wirtschaftlichen oder wettbewerblichen Gründe vorgetragen, die eine solche Methode als im Hinblick auf die das Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundsätze billigenswerte Fortentwicklung erscheinen lassen könnten. Die Revision beruft sich dazu in erster Linie auf die allgemeine Wettbewerbsfreiheit, die es gebiete, überflüssige Beschränkungen im Hinblick auf die Förderung des Leistungswettbewerbs zu vermeiden. Auch stehe der Ausnahmecharakter der Vorschrift der Anlegung eines strengen Maßstabes entgegen.
Damit wird aber nicht hinreichend gewürdigt, daß die Rechtsprechung diesen allgemeinen Gesichtspunkten bereits durch das Merkmal der sachgerechten Fortentwicklung Raum geschaffen hat. Es kommt darauf an, für den konkreten Fall festzustellen, ob und inwieweit der Wettbewerbsfreiheit aus dem Gesichtspunkt vernünftiger Fortentwicklung weiterer Raum zu schaffen ist. Ob es, wie die Revision dazu meint, unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes oder dem des Schutzes der Mitbewerber nicht zu bedenklichen Ergebnissen führe, wenn gebrauchte Kraftfahrzeuge im Wege der privaten Versteigerung abgesetzt werden, ist dabei nicht die zu entscheidende Frage. Denn da der gesetzliche Begriff des regelmäßigen Geschäftsverkehrs nach Wortlaut und herkömmlicher Auslegung vornehmlich auf die tatsächliche Übung abstellt, kann es für dessen Fortschreibung unter dem Gesichtspunkt der billigenswerten Entwicklung nicht genügen, daß die in Frage stehende Maßnahme lediglich keine schädlichen Auswirkungen hat; sie muß vielmehr einen sachlichen Fortschritt bringen.
Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob, wie das Berufungsgericht ausführt, die Verkaufsmethode der privaten Versteigerung gebrauchter Kraftfahrzeuge im Hinblick auf gewichtige Verbraucherinteressen sogar zu mißbilligen ist. Doch stützen seine Ausführungen dazu zusätzlich die darin enthaltene Feststellung, daß diese Verkaufsform jedenfalls keinen Fortschritt im Hinblick auf den Wettbewerb als solchen und auf die Interessen der Wettbewerber und Verbraucher darstellt. Wenn es insoweit ausführt, die Kaufinteressenten hätten keine genügende Zeit zur Prüfung der angebotenen Fahrzeuge und zur sachgerechten Überlegung, auch blieben Mängel deshalb verborgen und Irrtümer könnten bei der Hektik der Versteigerungen entstehen, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.