Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1984, Az.: I ZR 41/82
„Winterpreis“

Werbung mit Winterpreisen für Motorräder; Anforderungen an die Einstufung als unzulässige Sonderveranstaltung; Beurteilung des Ausmaßes der Saisonabhängigkeit vom Handel mit Motorrädern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1984
Aktenzeichen
I ZR 41/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13143
Entscheidungsname
Winterpreis
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.12.1981
LG Paderborn

Fundstellen

  • MDR 1984, 1001 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1984, 396

Verfahrensgegenstand

Winterpreis

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit der Werbung mit Winterpreisen für Motorräder.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich satzungsgemäß mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befaßt. Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Zweirädern, insbesondere Motorrädern, neuerdings auch mit Personenkraftwagen und Booten, Sie setzt im Jahr rund 100 Motorräder ab.

2

Am 12.1.1981 inserierte sie in der Zeitung "Westfälisches Volksblatt" in Paderborn für Motorräder mit folgender Kleinanzeige:

"Kawasaki: alle Modelle zu Winterpreisen bei Freizeitsport Dietmar B. GmbH, S. Straße 22, P. ÖÖ"

3

Der Kläger, der in den Hinweis auf Winterpreise die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung sieht, hat beantragt,

der Beklagten zu verbieten, in Zeitungsinseraten oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, gegenüber dem letzten Verbraucher bei dem Angebot von Zweirädern, insbesondere von Kawasaki-Motorrädern, anzukündigen, daß "Winterpreise" gewährt würden, und/oder eine derartige Verkaufsveranstaltung tatsächlich durchzuführen;

für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anzudrohen.

4

Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, daß in der Motorradbranche erhebliche saisonale Umsatz Schwankungen bestünden, so daß es als branchenüblich, mindestens aber als sachgerecht angesehen werden müsse, mit unterschiedlichen Preisgestaltungen einen Teil der Nachfrage in die umsatzschwachen Wintermonate zu verlagern.

5

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil abgedruckt WRP 1982, 425). Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisngsantrag weiter. Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der angegriffenen Anzeige die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung gesehen. Das Publikum, auf dessen Auffassung es vornehmlich ankomme, sehe in einer solchen Ankündigung die einer Veranstaltung, die sich als Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstelle. Diese Auffassung werde in erster Linie davon beeinflußt, daß entsprechende Veranstaltungen in der Branche der Beklagten nicht üblich seien. Auch eine u.U. für eine gegenteilige Auffassung des Verkehrs ausreichende wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen könne in der Ankündigung von Winterpreisen für Motorräder nicht gesehen werden. Zwar sei die Motorradbranche saisonalen Schwankungen unterworfen; dies gebe aber für sich genommen noch nichts dafür her, daß der Verkehr die Gewährung herabgesetzter Preise im Winter als naheliegend und wirtschaftlich vernünftig auffasse und folglich keinen Anlaß habe, darin eine außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs liegende Verkaufsveranstaltung zu sehen. Saisonale Umsatzschwankungen seien nämlich bei einer Vielzahl von Waren mehr oder weniger ausgeprägt festzustellen. Erst dann, wenn die saisonale Abhängigkeit einer bestimmten Ware, Warengruppe oder einer ganzen Branche für den Verkehr erkennbar so im Vordergrund stehe, daß sie ihr ein charakteristisches Gepräge gebe, könne angenommen werden, daß sich der Hinweis auf Sommer- oder Winterpreise den angesprochenen Verkehrskreisen als Mitteilung einer für diese Ware regelmäßig erfolgenden, aus wirtschaftlichen Gründen naheliegenden Preisherabsetzung und damit als eine noch innerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebs liegende Maßnahme darstelle.

7

Anders etwa als bei Winterkleidung für den eingegrenzten Bereich der Pelzmäntel oder pelzähnlichen Mäntel könne eben dies für die Motorradbranche nicht bejaht werden, Motorräder würden - wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen könne - ganzjährig gekauft, vor allem aber auch ganzjährig gefahren. Diese nach Maßgabe der Witterungsverhältnisse sicher nicht gleichbleibende, aber im Grundsatz doch ganzjährige Benutzbarkeit und tatsächliche Benutzung verbiete es anzunehmen, der Verkehr werde die Werbung mit "Winterpreisen" als vernünftige, aus der Sache heraus einleuchtende Fortentwicklung des Bisherigen ansehen.

8

II.

Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

9

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Rechtsgrundsätze dargestellt. Es ist davon ausgegangen, daß es für die hier zu beurteilende Frage, ob die Verkaufsveranstaltung der Beklagten außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liege, entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ankommt und daß diese Auffassung in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der infrage stehenden Branche üblich sind (BGH GRUR 1975, 144 = WRP 1975, 39 - Vorsaisonpreis; GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 753 - Direkt ab Lkw; GRUR 1982, 56 = WRP 1982, 22, 23 - Sommerpreis). Es hat weiter rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß es nicht stets auf eine bereits bestehende Branchenübung - die das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß verneint hat - ankommt, sondern daß die angesprochenen Verkehrskreise auch neue, noch unübliche Werbe- oder Verkaufsmethoden als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Unternehmens gehörig ansehen können, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen (BGH a.a.O.). Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht außer acht gelassen, daß die Beurteilung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer Neuentwicklung die Prüfung und Abwägung aller - namentlich aus dem Blickwinkel der angesprochenen Verkehrskreise - in Betracht kommenden Umstände des konkreten Falles erfordert und daß dabei kein zu strenger Maßstab angelegt werden darf, da § 1 Abs. 1 der SonderveranstaltungsAO vom 4. Juli 1935 (RAnz. Nr. 158) eine Ausnahmevorschrift darstellt, die der Bekämpfung von Mißbräuchen dienen, nicht aber vernünftigen Fortentwicklungen im Wege stehen soll (BGH GRUR 1982, 56 = WRP 1982, 22 [BGH 02.10.1981 - I ZR 116/79] - Sommerpreis m.w.N.).

10

Diesem Grundsatz wird die Beurteilung des konkreten Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch nicht in vollem Umfang gerecht.

11

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der tatsächliche Ansatzpunkt für die erforderliche Beurteilung der maßgeblichen Verkehrsauffassung im vorliegenden Fall in den saisonal bedingten Umsatzschwankungen beim Verkauf von Motorrädern liegt. Die beanstandungsfrei getroffene Feststellung, daß saisonale Schwankungen beim Verkauf zahlreicher Waren in unterschiedlichen Branchen vorkämen, rechtfertigt auch den Schluß des Berufungsgerichts, daß solche Schwankungen für sich genommen noch nichts für die Verkehrseinschätzung der Gewährung von herabgesetzten Winterpreisen als naheliegend und wirtschaftlich vernünftig hergebe, daß eine solche Einschätzung vielmehr regelmäßig ein besonderes Ausmaß der saisonalen Abhängigkeit einer bestimmten Ware oder Warengruppe voraussetze, und zwar dergestalt, daß die Abhängigkeit für den Verkehr als charakteristisch in den Vordergrund trete.

12

Das Berufungsgericht durfte jedoch das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ohne ausreichende Feststellungen zu dem nach seiner eigenen Beurteilung maßgeblichen Ausmaß der Saisonabhängigkeit und der sich darauf gründenden Verkehrsauffassung verneinen. Seine Feststellungen, daß der Handel mit Motorrädern im Winter und Sommer nicht unerheblichen Umsatzveränderungen unterliege, gleichwohl aber ganzjährig erfolge, sind für die hier zu treffende Entscheidung nicht genügend. Maßgebend ist vielmehr das Verhältnis, in dem solche Käufe ihrer Zahl und Bedeutung nach objektiv - und damit in der von den objektiven Umständen mitgeprägten Vorstellung des Verkehrs - zu denjenigen stehen, die in der "Saison" getätigt werden. Erfolgt die Nachfrage nach bestimmten Waren ganz oder in weit überwiegendem Maße in einer bestimmten Zeit des Jahres, während Käufe außerhalb dieser Saison eher seltenere, den Geschäftsbetrieb allein jedenfalls nicht rentabel gestaltende Ausnahmen darstellen, so liegt für den Verkehr die Einschätzung einer diesen regelmäßigen Nachfrageschwankungen angepaßten Preisgestaltung als wirtschaftlich vernünftig und damit auch im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs liegend nahe. Dabei wird im allgemeinen für die Bildung dieser Verkehrsauffassung auch von Bedeutung sein, ob es sich - wie vorliegend bei der infrage stehenden Ware - um einen ganz erheblichen Teil, oft, etwa bei ausgesprochenen Zweiradhändlern, sogar um den Umsatzschwerpunkt, des Angebotssortiments handelt, so daß die Schwankungen nicht - wie in den gewöhnlichen Fällen des Handels mit Winter- und Sommerartikeln, etwa im Bekleidungshandel - durch entsprechenden Veränderungen des Angebots (und der dementsprechenden Lagerhaltung) sinnvoll ausgeglichen werden können.

13

Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang auch dem Umstand Beachtung schenken können, daß der Verkehr in anderen Marktbereichen - beispielsweise im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen oder bei Angeboten von Reiseveranstaltern und im Beherbergungsgewerbe - daran gewöhnt sein kann, daß starke saisonale Schwankungen ihren Niederschlag in der Preisgestaltung der Anbieter finden, so daß ihm auch deshalb die werbliche Ankündigung eines ähnlichen Verhaltens bei anderen, in ähnlichem oder noch stärkerem Maße saisonabhängigen Angeboten als vernünftige, in den normalen Geschäftsbetrieb fallende Entwicklung erscheinen könnte.

14

Zu den somit entscheidenden Fragen, wie stark die Saisonabhängigkeit des Motorradverkaufs ist, d.h. in welchem Verhältnis die Verkäufe in der Zeit, für die mit Winterpreisen geworben worden ist, zu Verkäufen außerhalb dieser Zeit stehen und wie weit dem Verkehr dies bekannt ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, obwohl der Vortrag der Beklagten über die eigenen jährlichen Umsatzentwicklungen und über die Zulassung von Motorrädern in den Monaten dreier Jahre Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines sehr erheblichen allgemeinen Ausmaßes saisonaler Schwankungen bot und nähere Feststellungen dazu sowie zur Verkehrsbekanntheit der Saisonabhängigkeit - etwa aufgrund einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg über die Entwicklung der monatlichen Zulassungen von Motorrädern und/oder aufgrund von Verbandsauskünften o.ä. - nahegelegt hätte.

15

III.

Wegen dieses von der Revision auch gerügten Aufklärungsmangels kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe