Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1981, Az.: I ZR 116/79
„Sommerpreis“

Unlauterer Wettbewerb ; Zulässige Werbung; Sonderveranstaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1981
Aktenzeichen
I ZR 116/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11985
Entscheidungsname
Sommerpreis
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 15.05.1979
LG Berlin - 04.04.1978

Fundstellen

  • GRUR 1982, 56
  • MDR 1982, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sommerpreis

Amtlicher Leitsatz

In der Werbung mit der Wendung "Jetzt zum herabgesetzten Sommerpreis" wird der Verkehr keine Ankündigung einer Sonderveranstaltung sehen, wenn sie sich ausschließlich auf Lamahaarmäntel in sog. Stehflorqualität bezieht, wenn sie bereits zu Anfang des Sommers erfolgt und wenn darin die Wendung selbst nicht in einer Weise in den Vordergrund gerückt wird, daß der Eindruck einer einmaligen, besonderen Kaufgelegenheit erweckt wird.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Werbung mit der Wendung "Jetzt zum herabgesetzten Sommerpreis".

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdsann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Mai 1979 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin in Berlin 10 (Charlottenburg) vom 4. April 1978 teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verurteilung der Beklagten in die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß jeder von ihnen 1/10 dieser Kosten zu tragen hat. Die übrige Hälfte der Kosten des Verfahrens I. Instanz sowie die Gesamtkosten der beiden Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1 ist ein Einzelhandels- und Versandhandelsunternehmen für Textiloberbekleidung und Erzeugnisse aus Lamahaar, ferner für Schmuckwaren, Seidentücher, Damenschirme, Handtaschen, Ledergürtel, Teppiche, Leuchten, Bügeleisen, Maniküretuis, Elektro-artikel, Koffer. Den überwiegenden Teil ihres Umsatzes erzielt sie mit Lamahaarerzeugnissen, unter denen wiederum der höchste Umsatzanteil auf Lamahaar-Mäntel in sogenannter Stehflorqualität entfällt, deren äußeres Erscheinungsbild nach der Behauptung der Beklagten und nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine Ähnlichkeit mit Pelzmänteln aufweist.

2

Am 1. Juli 1977 erschien auf Veranlassung der Beklagten zu 1 in der Berliner Tageszeitung "Tagesspiegel" das folgende Inserat:

LNRB 1981, 11985
3

Der Kläger sieht in der darin enthaltenen Wendung "Jetzt zum herabgesetzten Sommerpreis" die Ankündigung einer nach der AO vom 5. Juli 1935 unzulässigen Sonderveranstaltung.

4

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben sich die Beklagten unter Übernahme einer Vertragsstrafe verpflichtet, die Werbung mit der Ankündigung von Sommerpreisen für Lamahaarmäntel schlechthin zu unterlassen und auf Lamahaarmäntel in Stehflorqualität zu beschränken.

5

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für Lamahaarmäntel in Stehflorqualität mit der Ankündigung von Sommerpreisen insbesondere wie folgt - sei es auch unter Angabe anderer Jahreszahlen - zu werben:

"Jetzt zum herabgesetzten Sommerpreis 77".

6

Die Beklagten haben

Klageabweisung

7

beantragt.

8

Hinsichtlich des ursprünglich weitergehenden Klageantrags - betreffend Lamahaarmäntel schlechthin - haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

9

Sie haben vorgetragen:

10

Bei den Lamahaarprodukten der Beklagten zu 1), insbesondere bei den sogenannten Stehflorqualitäten, handele es sich um eine ausgesprochene Winterbekleidung. In dem Einzelhandelsgeschäft in Berlin belaufe sich der Umsatz an Lamahaarmänteln auf etwa 80 % des Gesamtumsatzes, wovon etwa 40 % auf Mäntel in Stehflorqualität entfielen. In diesem Einzelhandelsgeschäft würden etwa 4/5 Lamahaarmäntel in der kalten Jahreszeit und etwa 1/5 in der warmen Jahreszeit verkauft. Es bestehe die Absicht, auch im Versandhandel für Lamahaarmäntel in Stehflorqualität mit Sommerpreisen zu werben. Die Verhältnisse seien nicht anders zu beurteilen als in der Pelzwarenbranche. Ohne eine wesentliche Preisreduzierung während der Sommermonate bestehe kein Anreiz, sich die warmhaltenden Lamahaarprodukte zu beschaffen. Ohne eine Preisreduzierung, die auch der Kundschaft gegenüber zum Ausdruck kommen müsse, sei deshalb branchenbedingt in Jedem Sommer mit einer ganz erheblichen Reduzierung des Geschäftsumfanges zu rechnen. Dieser würde dazu nötigen, die Geschäftslokale während der Sommermonate zu schließen und Mitarbeiter zu entlassen. Anders als im normalen Textilhandel, der ein breit gefächertes Sortiment führe, fehle es bei den Lamahaarprodukten - wie bei Pelzwaren - an einem "Sommersortiment" vollständig.

11

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt.

12

Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten unter Hinweis auf mehrere Oberlandesgerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit von Saisonpreisen für verschiedene Artikel und auf ein zu ihren eigenen Gunsten ergangenes Urteil des Landgerichts München, das die Werbung mit Sommerpreisen für Stehflor-Lamamäntel für zulässig erklärt hat, behauptet, daß die Begriffe "Sommerpreise" und "Winterpreise" dem Publikum bekannt seien. Der Verbraucher empfinde es als angemessen, wenn bestimmte Waren, die nur in einer Jahreszeit abzusetzen seien, zu Saisonpreisen angeboten würden.

13

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

14

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht hat in der Werbung mit einem "herabgesetzten Sommerpreis" für Lamahaarmäntel in Stehflorqualität einen Verstoß gegen die AO des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 betreffend Sonderveranstaltungen gesehen. Es hat angenommen, daß es sich dabei um die Ankündigung einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs der Beklagten stattfindenden Verkaufsveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handele. Dazu hat es ausgeführt:

16

Maßgeblich sei, ob sich die Veranstaltung nach ihrem gesamten Erscheinungsbild für das Publikum als eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstelle. Dabei komme es weniger auf das übliche Geschäftsgebaren des veranstaltenden Unternehmens als vielmehr auf den in der in Frage stehenden Branche als üblich und angemessen empfundenen Geschäftsverkehr an.

17

Es sei jedoch weder dargetan noch ersichtlich, daß die Ankündigung und Gewährung von Sommerpreisen in der Branche der Beklagten, nämlich der Textiloberbekleidungsbranche, als üblich und angemessen empfunden werde. Auch in der Branche für Güter des gehobenen Bedarfs, die von der Beklagten ebenfalls vertrieben würden, sei die Ankündigung und Gewährung von Sommerpreisen nicht üblich.

18

Allerdings sei verschiedentlich anerkannt worden, daß zum regelmäßigen Geschäftsverkehr außer den gebräuchlichen auch solche Wettbewerbshandlungen gehörten, die im Rahmen einer sachgerechten Fortentwicklung des Bisherigen lägen. Als eine solche könne Jedoch die Werbung mit Sommerpreisen für Lamahaarmäntel in Stehflorqualität durch ein Unternehmen wie die Beklagte zu 1), die außer einem - wenn auch hohen - Anteil an derartigen Mänteln auch anderer Waren umsetze, nicht angesehen werden. Selbst wenn man für saisonabhängige Pelzwaren eine derartige Werbung für zulässig halten wollte, könnten Lamahaarmäntel in Stehflorqualität diesen nicht gleichgestellt werden. Wie der Augenschein eines derartigen Mantels ergeben habe, weise er zwar im äußeren Erscheinungsbild gewisse Ähnlichkeiten mit langflorigen Pelzen auf. Er unterscheide sich Jedoch deutlich in der Beschaffenheit der Haare von echten Pelzen.

19

Auch die möglichen Auswirkungen sprächen gegen die Annahme einer wirtschaftlich vernünftigen Maßnahme. Wegen der Nähe von Lamahaarmänteln in Stehflorqualität zu anderen Textilerzeugnissen wie etwa Wintermänteln in anderen Qualitäten, z.B. Kamelhaar, Kaschmir, normalem Lamahaar, aber auch zu den sogenannten Webpelzen, bestehe die Gefahr, daß auch für andere, vergleichbare Artikel in dieser Weise geworben werde. Eine Werbung mit derartigen Jahreszeiten-Preisen für saisonabhängige Artikel sei - Jedenfalls im Rahmen des Textilbekleidungshandels - nicht zu billigen. Die traditionelle Räumung des Lagers zum Saisonwechsel würde zunehmend unterbleiben, wenn das Sortiment als Ganzjahresangebot, nur wechselnd durch die Ankündigung von Jahreszeitlich bedingten Preisen, bestehen bliebe. Die Leistungsfähigkeit und Anpassungsbereitschaft des Handels, nicht zuletzt aber auch die Verbraucherbelange, würden hierdurch in Mitleidenschaft gezogen.

20

Die durch den hohen Umsatzanteil der Lamahaarprodukte mit Stehflorqualität bedingte Saisonabhängigkeit mit erheblichen Umsatzeinbußen und Beschäftigungsrisiken in den Sommermonaten sei als natürliches unternehmerisches Risiko anzusehen, das sich aus der Wahl eines bestimmten Sortiments ergebe. Im übrigen sei der Anteil an Artikeln, die nicht in Lamahaarprodukten in Stehflorqualität bestünden, nicht so unerheblich. Die Beklagten setzen immerhin, nach ihrer eigenen Darstellung, zwischen 30 und 35 % anderer Erzeugnisse um, die nicht als saisonabhängig anzusehen seien. Damit aber unterscheide sich das Unternehmen der Beklagten jedoch bereits so sehr von anderen Unternehmen, die ausschließlich mit saisonabhängigen Waren handelten, daß auch aus diesem Grunde keine anderweitige Beurteilung geboten sei.

21

II.

Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken.

22

Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es für die Frage, ob eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt, entscheidend auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ankommt und daß diese Auffassung in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der betreffenden Branche üblich sind (BGH GRUR 1975, 144 - Vorsaison-Preis -; GRUR 1979, 402, 404 - Direkt ab Lkw -). Eine solche Übung hat es für die Branchen, denen es die Beklagte zugeordnet hat, rechtsfehlerfrei verneint. Es hat weiter auch nicht verkannt, daß es nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in jedem Falle auf eine bereits bestehende Branchenübung ankommt, sondern daß auch neue Werbemethoden von den angesprochenen Verkehrskreisen als zum regelmäßigen Geschäftsverkehr des Unternehmens gehörig angesehen werden können, wenn sie als eine vernünftige Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen (vgl. BGH GRUR 1973, 658, 659 - Probierpreis -; 1979, 402, 404 - Direkt ab Lkw -). Bei der Prüfung der Frage, ob die Werbung der Beklagten als eine solche billigungswerte Fortentwicklung erscheint, hat es das Berufungsgericht jedoch zu einseitig auf die Auswirkungen, insbesondere die Gefahr des Mißbrauchs, der Werbemaßnahme abgestellt, ohne hinreichend zu beachten, daß die Beurteilung der wirtschaftlichen Vernünftigkeit einer Entwicklung die Prüfung und Abwägung aller, und zwar besonders aus dem Blickwinkel des angesprochenen Verkehrs, in Betracht kommenden Umstände des konkreten Falles erfordert und daß dabei keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen, da § 1 Abs. 1 AO eine Ausnahmevorschrift darstellt, die der Bekämpfung von Mißbräuchen dienen, nicht aber vernünftigen Fortentwicklungen im Wege stehen soll (BGH GRUR 1975, 144, 145 - Vorsaison-Preis -; GRUR 1975, 491, 492 - Schräger Dienstag -; GRUR 1979, 402, 404 - Direkt ab Lkw -).

23

Das Berufungsgericht geht bei seiner Prüfung selbst davon aus, daß eine entsprechende Werbung für Pelzwaren nicht nach § 1 AO zu verbieten wäre, d.h. dort als wirtschaftlich vernünftig, wenn nicht sogar als branchenüblich anzusehen sei. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Beurteilung des erkennenden Senats, der in seiner nach dem Berufungsurteil verkündeten Entscheidung vom 10. Oktober 1980 (GRUR 1981, 284 - Pelz-Festival -) ebenfalls von der Unbedenklichkeit einer Sommerpreisankündigung für Pelzwaren ausgegangen ist (a.a.O. Seite 285, rechts Spalte). Weiter hat das Berufungsgericht aufgrund Augenscheins festgestellt, daß die Stehflormäntel der Beklagten im äußeren Erscheinungsbild gewisse Ähnlichkeiten mit langflorigen Pelzen aufweisen.

24

Danach hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob sich dem Verkehr, auf dessen Anschauung es für die Beurteilung maßgeblich ankommt (BGH GRUR 1979, 402, 404 - Direkt ab Lkw -), bei einem pelzähnlichen Kleidungsstück die Gewährung eines herabgesetzten Sommerpreises nicht als ebenso naheliegend und wirtschaftlich vernünftig darstellen kann wie bei Pelzwaren selbst. Der Notwendigkeit einer solchen Prüfung war das Berufungsgericht auch nicht durch die weitere Feststellung enthoben, daß der Stehflor-Mantel sich "in der Beschaffenheit der Haare" deutlich von echten Pelzen unterscheide. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt es nahe, daß der Verkehr sein Urteil eher aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Ware als aufgrund einer näheren Prüfung der Beschaffenheit eines Einzelelements (hier der Haare) bildet.

25

Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO),

26

Die vom Berufungsgericht festgestellte Ähnlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes rechtfertigt die Annahme, daß der Verkehr den Verkauf von (pelzähnlichen) Lamahaarmänteln in Stehflorqualität nicht anders beurteilen wird als den von echten Pelzen. Hält er bei letzteren der ganz besonderen Saisonabhängigkeit des Pelzverkaufs wegen die Gewährung eines Kaufanreizes außerhalb der Saison in Form eines "Sommerpreises" für üblich oder zumindest für wirtschaftlich vernünftig, so besteht kein Grund für die Annahme, daß er bei einem pelzähnlichen Artikel die Gewährung eines gleichen Kaufanreizes nicht ebenfalls als kaufmännisch vernünftig ansehen sollte. Wird - wie im vorliegenden Fall - ein solcher Anreiz in einer maßvollen Form und zu einem Zeitpunkt (1.7.) angeboten, der die Ankündigung eines "Sommerpreises" als Vergünstigung für einen bevorstehenden längeren Zeitraum - den ganzen soeben erst beginnenden Sommer - erscheinen läßt, so besteht für den Verkehr keinen Anlaß, darin eine außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs des Verkäufers eines pelzähnlichen Artikels liegende besondere Verkaufsveranstaltung zu sehen; vielmehr wird er annehmen, daß es sich um die Mitteilung einer für diesen Artikel im Sommer regelmäßig erfolgenden, aus wirtschaftlichen Gründen naheliegenden Preisherabsetzung für mehrere Monate handelt.

27

Allerdings ist bei der Beurteilung, ob eine neue Maßnahme wirtschaftlich vernünftig ist, auch auf die Auswirkungen abzustellen, die ihre Ausbreitung zeitigen würde (BGH GRUR 1973, 658, 659 - Probierpreis -; GRUR 1974, 341, 343 - Campagne -), wobei es sowohl auf die Belange der im Vordergrund des Schutzes des § 1 Abs. 1 AO stehenden Mitbewerber (BGH a.a.O. - Probierpreis -) als auch auf diejenigen der angesprochenen Allgemeinheit (BGH a.a.O. - Campagne -) ankommt. Die getroffene Entscheidung über die Werbung der Beklagten stellt jedoch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Gefährdung dieser Belange dar. Ihre Wirkung beschränkt sich auf den engen Kreis pelzähnlicher Winterartikel, da nur bei diesen ohne weiteres von einer Einschätzung des Sommerpreisangebots durch den Verkehr als wirtschaftlich vernünftig ausgegangen werden kann. Eine Nachahmung durch Verkäufer solcher Artikel wäre weder mißbräuchlich noch unübersehbar in ihren Auswirkungen. Spürbare Gefährdungen des Handels und des Publikums würden davon nicht zu erwarten sein, und zwar umso weniger, als die vom Berufungsgericht aufgezeigten vermeintlichen Gefahren einer näheren Prüfung nicht standhalten:

28

Es ist weder einzusehen, warum die traditionelle Räumung des Lagers zum Saisonwechsel schutzwürdiger sein soll als die Möglichkeit einer freien Entscheidung des Kaufmanns darüber, ob er eine solche Lagerräumung vornehmen oder unterlassen will, noch ist erkennbar, inwieweit durch eine solche Dispositionsmöglichkeit des Kaufmanns die Leistungsfähigkeit und Anpassungsbereitschaft des Handels oder gar Verbraucherbelange gefährdet werden sollen.

29

Weitere Einschränkungen der Auswirkung der Entscheidung im vorliegenden Fall ergeben sich daraus, daß mit der konkreten Form der Werbung auch nicht Jede Form der Sommerpreiswerbung für pelzähnliche Artikel sanktioniert wird, sondern nur solche Ankündigungen, bei denen nicht etwa ihre Gestaltung und/oder ihr Zeitpunkt doch den Eindruck einer besonderen Verkaufsveranstaltung erwecken können.

30

Die Klage erweist sich somit als unbegründet. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und in entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Soweit das Landgericht über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO befunden hat, ist seine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (BGH NJW 1967, 1131).

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky