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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1978, Az.: I ZR 5/77
„Direkt ab LKW“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1978
Aktenzeichen
I ZR 5/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 16673
Entscheidungsname
Direkt ab LKW
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 04.11.1976

Fundstellen

  • DB 1979, 931-932 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 473 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2561-2563 (Volltext mit amtl. LS) "Direkt ab Lkw"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein Verkauf "direkt ab LKW" im Einzelhandel als eine Veranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs anzusehen ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Schwerdtfeger und Rebitzki

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. November 1976 insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 17. März 1976 die Klage auch insoweit abgewiesen hat, als damit Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung gem. der Zeitungsanzeige vom 10. April 1975 (Verkauf von Waschmitteln direkt ab Lkw) beantragt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte betreibt den Einzelhandel, u.a. mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs, in ihrem "Kaufhaus L." in C. sowie in je einem sogenannten "S. B." in C. und S. In einer Zeitungsanzeige vom 9. Oktober 1975, in der auch zahlreiche andere Angebote, diese jedoch größer herausgestellt, enthalten waren, warb die Beklagte auch für den Verkauf von Einkellerungskartoffeln, und zwar wie folgt:

"Ab Freitag, den 10. Oktober 1975 Einkellerungskartoffeln direkt ab LKW Hansa-Speisekartoffeln Hkl. II, festkochend 25-kg-Sack 8,95"

2

In einer Anzeige vom 10. April 1975 hatte die Beklagte neben anderen Waren, jedoch durch eine besondere Einrahmung hervorgehoben, angeboten:

"Ab Freitag den 11. April, Waschmittel direkt ab LKW "Dash, Ariel, Lenor, Rei, Sanso, Meister Proper" zu Preisen die sich gewaschen haben z.B. Dash 4,5 kg 10,98 (umgerechnet auf 3 kg = 7,32)".

3

Die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, beanstandet diese Werbeankündigungen als Verstoß gegen die aufgrund des § 9 a UWG erlassene Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 (RAnz Nr. 158). Denn der angekündigte und ungenehmigte Verkauf finde außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs statt, da die Beklagte Ladengeschäfte unterhalte und ihre Waren normalerweise dort verkaufe. Es handle sich auch nicht um zulässige Sonderangebote, weil die Aktion u.a. durch den Anfangstermin und die beschränkte Ladekapazität des Lastwagens als zeitlich befristet erscheine. Jedenfalls verstoße diese Werbung aber gegen die §§ 1 und 3 UWG. Denn zumindest täusche die Beklagte dem Verkehr eine Sonderveranstaltung vor.

4

Die Klägerin hat beantragt,

  1. der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise gegen den Geschäftsführer der Komplementärin zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder einer gegen den Geschäftsführer der Komplementärin zu vollstreckenden Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu verbieten, in öffentlichen Ankündigungen Waren mit dem Hinweis "direkt ab LKW" und eines zeitlich terminierten Verkaufsbeginns anzubieten.

5

Die Beklagte hält ihre Werbung für erlaubt. Was sie ankündige und durchführe, finde nicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs statt. Es sei - die Klägerin bestreitet das Folgende - schon im allgemeinen Einzelhandel üblich geworden, Ware direkt vom Lkw zu verkaufen, wenn außerhalb des Ladengeschäftes eine entsprechende Fläche vorhanden sei und die Ware sich hierzu eigne. Das gelte besonders von Kartoffeln und allen Schüttgütern. Insbesondere bei Selbstbedienungswarenhäusern sei eine solche Verkaufsform üblich, weil diese weitgehend mit Parkräumen ausgestattet seien und die Lastkraftwagen dort als ergänzende Verkaufsfläche nutzen könnten. Dies sei auch den Verbrauchern bekannt. Bei den Verkaufsstellen der Beklagten handle es sich um SB-Warenhäuser mit großen Parkplätzen. Seit 1970 nähme sie selbst regelmäßig Verkäufe vom Lkw vor.

6

Verkäufe vom Lkw seien auch eine sachgerechte Fortentwicklung des Vertriebs. Es handle sich um eine kostensparende Rationalisierungsmaßnahme, die zugleich einen bequemen Einkauf ermögliche, da der Kunde mit seinem Pkw in die unmittelbare Nähe der Verkaufsstelle fahren könne und die Ware nicht über längere Strecken zu tragen brauche. Auch die Art der Ankündigung könne nicht beanstandet werden. Sie beschränke sich auf sachliche, beschreibende Hinweise über die Art des Verkaufs und den Verkaufsbeginn. Jedenfalls aber könne sich die Beklagte auf die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 der Anordnung berufen. Sie habe lediglich für Sonderangebote geworben.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (abgedruckt in WRP 1977, 109). Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Klageantrag weiter verfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

8

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die von der Klägerin beanstandeten Anzeigen der Beklagten vom 10. April 1975 (Anlage 2), in denen Waschmittel wie Dash, Ariel, Lenor, Rei usw., und vom 9. Oktober 1975 (Anlage 1), in der Einkellerungskartoffeln "direkt ab Lkw" angeboten werden, stellten keine unzulässigen Sonderveranstaltungen dar. Ob das Vorliegen von Sonderveranstaltungen schon deshalb verneint werden müsse, weil es sich dabei um zulässige Sonderangebote im Sinne des § 1 Abs. 2 der AO handele, insbesondere, ob es sich nach der Art des Angebotes hier bei Kartoffeln und Waschmitteln um einzelne Waren im Sinne dieser Vorschrift handle und ob diese ohne zeitliche Begrenzung angeboten worden seien, möge zweifelhaft sein, könne aber dahingestellt bleiben. Denn die angekündigten Verkäufe könnten nicht als solche außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 1 Abs. 1 der AO beurteilt werden.

9

Dabei könne dahingestellt bleiben, ob, was das Berufungsgericht nicht aus eigener Kenntnis beurteilen könne, die Behauptung der Beklagten zutreffe, es sei insbesondere im Selbstbedienungseinzelhandel in den letzten Jahren branchenüblich geworden, Verkaufsveranstaltungen unter Benutzung von Lastkraftwagen durchzuführen. Eine Beweisaufnahme darüber sei nicht erforderlich, da nach ständiger Rechtsprechung die tatsächliche Branchenüblichkeit dann nicht entscheidend sei, wenn es sich bei der fraglichen Verkaufsform um eine wirtschaftlich vernünftige und sachgerechte Weiterentwicklung des Bisherigen handele. Zumindest beim Verkauf von Kartoffeln und Waschmitteln sei der Verkauf ab Lkw eine wirtschaftlich sinnvolle und das Verkaufsgeschehen im Einzelhandel nicht negativ beeinflussende Verkaufsmethode. Sie biete sowohl für die Verbraucher als auch für die Einzelhändler erhebliche Vorteile. Der Verbraucher könne nicht nur billiger einkaufen, soweit der Verkäufer seine Selbstkostenersparnis auf den Endverkaufspreis weitergebe. Vielmehr werde der Kunde auch der Mühe enthoben, die schweren Gebinde aus den Verkaufsräumen zu transportieren und zu seinem Auto zu tragen oder zu fahren. Beim Verkauf an Wochenenden biete sich der weitere Vorteil, daß die Kraftfahrzeuge der Kunden, die gewöhnlich für die Fahrt zur Arbeitsstätte benutzt würden, zum Transport eingesetzt werden und daß die Ehemänner ihren Frauen behilflich sein könnten. Für die Einzelhändler ergäben sich ebenfalls positive Auswirkungen. Die Verwendung eines Lkw als Verkaufsfläche erspare dem Verkäufer nicht nur das Verbringen der Ware in die Lagerräume, sondern auch den weiteren Transport und die Aufbewahrung in den eigentlichen Verkaufsräumen. Es entfalle auch die Notwendigkeit, bei begrenzter Verkaufsfläche die Bestände laufend zu kontrollieren und aufzufüllen. Die Lagerhaltung stelle bei den Selbstbedienungseinzelhändlern einen nicht unbedeutenden Kostenfaktor dar. Bei Kartoffeln und bei Waschmitteln, die in größeren Gebinden abgegeben würden, sei eine große Lagerfläche erforderlich. Beim Verkauf von Kartoffeln vom Lkw komme hinzu, daß keine besonderen Reinigungskosten aufgewendet werden müßten. Für den Verkauf vom Lkw könnten ohne Schwierigkeit Verkäufer abgestellt werden, da hierfür auch die Fahrer oder Aushilfskräfte herangezogen werden könnten.

10

Diesen Vorteilen stünden auch keine negativen Begleiterscheinungen gegenüber. Der Verkauf unmittelbar vom Anlieferfahrzeug aus hindere den Kunden nicht, die Ware in derselben Weise in Augenschein zu nehmen, wie er dies sonst gewohnt sei und er dies auch sonst im Laden selbst täte. Typische Funktionen des Einzelhandels würden durch derartige Verkäufe ebenfalls nicht beeinträchtigt. In der Regel gehörten diejenigen Einzelhandelsbetriebe, die derartige Aktionen durchführten, zum Bereich des Selbstbedienungshandels, der mit der Form des Discountgeschäfts die Beratungs- und Präsentationstätigkeit auf ein Mindestmaß herabgesetzt habe. Bei den Waren, die sich für einen Verkauf ab Lkw eigneten, handele es sich um große Gebinde oder standardisierte Massenverbrauchsgüter, die der Verbraucher fast ausschließlich nach Preisgesichtspunkten kaufe und für die eine spezielle Beratung oder Aufklärung nicht erforderlich sei. Demnach seien keine Gründe ersichtlich, die der hier angegriffenen Verkaufsmethode entgegenstünden.

11

Auch durch die konkrete Art der Werbung habe die Beklagte gegenüber den Interessenten nicht den Eindruck einer Sonderveranstaltung erweckt. Die Ankündigung "direkt ab LKW" in Verbindung mit einem zeitlich terminierten Verkaufsbeginn entspreche den Erfordernissen einer auf Informationsvermittlung ausgerichteten Aufmerksamkeitswerbung für die spezifischen Eigenheiten dieser Verkaufsaktion. Dem Zusatz "direkt" komme dabei kein selbständiger Bedeutungsgehalt zu, der geeignet wäre, in besonderer Weise auf die Kaufbereitschaft und das Interesse des Publikums einzuwirken. Das Wort "direkt" hebe einen wesentlichen Faktor der Aktion hervor, nämlich die Ausscheidung von kostenmäßig bedeutsamen Arbeitsgängen im Geschäftsbetrieb der Beklagten. Soweit der Verkehr jedoch dem Wort "direkt" eine gewisse Verstärkung beimesse, sei das Gewicht dieser Hervorhebung im Verhältnis zu dem Hinweis "ab LKW" so gering, daß jedenfalls dieser sachliche Zusatz nicht den Eindruck erwecke, die angekündigte Aktion liege nicht mehr im Rahmen des angemessenen bzw. vernünftig fortentwickelten Geschäftsverkehrs. Auch um eine besonders anreißerische Werbung handele es sich bei der Anzeigenaktion nicht, weil für beide Verkaufsveranstaltungen durch Anzeigen geworben worden sei, in denen insgesamt 12-15 Angebote anderer Waren aufgeführt seien, und bei denen die Lkw-Verkaufsaktion nicht oder nur unwesentlich gegenüber den sonstigen Angeboten hervorgehoben worden sei.

12

Auch der Umstand, daß in den Anzeigen auf den Verkaufsbeginn am Freitag hingewiesen worden sei, erwecke nicht den Eindruck, es handele sich um eine ganz besondere Gelegenheit, die zeitlich so beschränkt sei, daß ohne Rücksicht auf einen bestehenden Bedarf sofort gekauft werden müsse. Der Hinweis auf den Wochentag empfehle sich schon zur Vermeidung von Irrtümern. Da ein Verkauf von Einkellerungskartoffeln und größeren Gebinden von Waschpulvern am Wochenende besonders sinnvoll sei, könne es der Beklagten auch nicht verwehrt werden, dies in öffentlichen Ankündigungen zum Ausdruck zu bringen.

13

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat zum Teil Erfolg.

14

1.

Hinsichtlich des Streitgegenstandes stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auf die konkreten Verletzungsformen ab, nämlich die beiden Zeitungsanzeigen vom 10. April und 9. Oktober 1975. In der schriftlichen Revisionsbegründung hat die Klägerin dagegen auch keine Einwendungen erhoben. Dagegen hat der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, die Klägerin wolle sich zwar nicht generell gegen die Vornahme solcher Verkäufe wenden, halte aber jede Ankündigung von Verkäufen "direkt ab LKW" für unzulässig, selbst wenn im Einzelfall deren Durchführung nicht als Sonderveranstaltung zu werten wäre. Diese Auslegung des Klageantrages mag mit dessen Wortlaut vereinbar sein, ist aber durch den Prozeßvortrag in den Vorinstanzen nicht in diesem Sinne klargestellt worden, so daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Antrag gegeben hat, zumindest als möglich und damit als nicht rechtsfehlerhaft zu beurteilen ist. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der weiteren Frage, ob der Klageantrag, wenn er so ausgelegt worden wäre, wie dies in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, in dieser Verallgemeinerung schon unter dem Gesichtspunkt des § 253 ZPO, oder, wie sich mittelbar aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, aus materiellrechtlichen Gründen Bedenken entgegenstehen würden.

15

2.

Soweit es sich um die Ankündigung des Angebots von Einkellerungskartoffeln "direkt ab LKW" handelt, ist die Zurückweisung des Unterlassungsantrages aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt für die angekündigte Verkaufsveranstaltung selbst, wie auch für die Werbung vom 9. Oktober 1975. Ob eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Ob diese den regelmäßigen Geschäftsverkehr für unterbrochen halten, hängt in der Regel davon ab, ob entsprechende Veranstaltungen in der betreffenden Branche üblich sind. Denn die Verkehrsauffassung orientiert sich über das, was regelmäßiger Geschäftsverkehr ist, vor allem an dem, was ihr in der betreffenden Branche auf dem Markt begegnet (vgl. BGH GRUR 1975, 144 - Vorsaison-Preis m.w.N.). Die Revision rügt insoweit, daß das Berufungsgericht die tatsächliche Übung im Hinblick auf den Verkauf ab Lkw nicht festgestellt, sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen hat. Sie meint, das Berufungsgericht hätte sogar ohne Beweiserhebung die Unüblichkeit feststellen müssen, und zwar bereits deshalb, weil im stationären Einzelhandel der übliche Geschäftsverkehr lediglich in den Verkaufsräumen stattfinde. Dieser normale Verlauf werde unterbrochen, wenn einzelne Warenposten im Freien ab Lkw verkauft würden. Dem kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden, wenn damit geltend gemacht werden soll, daß schlechthin jeder Verkauf außerhalb der Verkaufsräume als Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs aufgefaßt werde. Mit Recht weist die Beklagte als durch die Lebenserfahrung bestätigt darauf hin, daß der Einzelhandel in nicht unerheblichem Umfang bereits in der sogenannten Vorkassen-Zone, also außerhalb der eigentlichen Geschäftsräume, bestimmte Waren in Verkaufsständen etc. anbietet, was nicht mehr als ungewöhnlich empfunden werde. Allerdings schließt das auch nicht aus, daß der jedenfalls weitaus weniger übliche Verkauf ab Lkw als Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im stationären Einzelhandel aufgefaßt wird. Von der Feststellung der Verkehrsauffassung durch Beweiserhebung über die von der Beklagten behauptete Üblichkeit derartiger Verkäufe durfte das Berufungsgericht daher nur absehen, wenn auch im Falle der Unüblichkeit diese Verkaufsmethode als eine solche des regelmäßigen Geschäftsverkehrs anzusehen ist.

16

Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß im Einzelfall auch unübliche Methoden mit der Anordnung betreffend Sonderveranstaltungen vereinbar sein können, wenn sie als eine wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung anzuerkennen sind und sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten, weil die AO der Bekämpfung von Mißbräuchen dienen, nicht aber einer vernünftigen Fortentwicklung im Wege stehen solle (BGH a.a.O. Vorsaison-Preis m.w.N.). Diese Auslegung des § 1 Abs. 1 der AO steht nicht im Widerspruch zur Anerkennung der Verkehrsauffassung als maßgeblich. Denn wenn diese sich für die Frage des regelmäßigen Geschäftsverkehrs auch in erster Linie an der Üblichkeit orientiert, so wird dadurch doch nicht ausgeschlossen, daß der Verkehr im Einzelfall auch eine noch unübliche Methode als regelmäßigen Geschäftsverkehr deshalb ansieht, weil sie ihm als eine wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung erscheint. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine neue Verkaufsmethode auch im Falle ihrer allgemeinen Anwendung ersichtlich für alle Marktbeteiligten Vorteile mit sich bringt und sich nicht darin erschöpft, dem Anbieter einen kurzfristigen Wettbewerbsvorteil nach Art der mit der Anordnung vom 4. Juli 1935 mißbilligten Methoden zu verschaffen.

17

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Verkauf von Einkellerungskartoffeln ab Lkw als eine Maßnahme des regelmäßigen Geschäftsverkehrs in diesem Sinne angesehen. Seiner Erwägung, daß bei Einkellerungskartoffeln diese Verkaufsmethode für den Verbraucher vorteilhaft sei, weil der Kunde der Mühe enthoben werde, die besonders schweren Gebinde aus den Verkaufsräumen zu transportieren und zu seinem Wagen zu tragen oder zu fahren hat die Klägerin ebensowenig widersprochen wie der Ansicht, daß der Verkauf an Wochenenden (ab Freitag) für solche Verkäufe die genannten zusätzlichen Vorteile biete. Auch die Richtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichts über die Vorteile dieser Verkaufsmethode für den Verkäufer (Kostenersparnis bei Einlagerung, Lagerraum, Reinigung, Einsparung von Personal) hat die Revision nicht in Abrede gestellt. Sie ist auch zu Recht nicht auf die noch in der Berufungsinstanz geltend gemachten Einwendungen zurückgekommen, daß bei dieser Verkaufsmethode die Beratungs- und Informationsfunktion des Handels nicht zum Tragen kommen könne, und daß der Verbraucher an einer näheren Prüfung der angebotenen Ware gehindert sei. Jedenfalls für den Fall des Angebots von Einkellerungskartoffeln hat das Berufungsgericht dazu mit Recht darauf verwiesen, daß bei solchen Waren eine spezielle Beratung und Aufklärung, die mit der beanstandeten Verkaufsmethode nicht vereinbar wäre, in der Regel nicht erwartet werde. Unter solchen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, daß der Verkauf ab Lkw auch von den angesprochenen Verkehrskreisen als im Rahmen einer sachlich begründeten Entwicklung, und nicht als außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehr liegend beurteilt wird, selbst wenn diese Methode noch nicht branchenüblich sein sollte.

18

Zu Unrecht meint die Revision, wenn es sich wirklich um eine zweckmäßige und vorteilhafte Weiterentwicklung handle, dann sei nicht einzusehen, warum diese Methode nur gelegentlich und an besonderen Tagen eingestreut und werbemäßig besonders hervorgehoben werde. Wenn eine vereinfachte Verkaufsform im Freien für alle Beteiligten praktischer sei als der übliche Verkauf innerhalb der Verkaufsräume, dann müßte sie logischerweise als ständige Einrichtung praktiziert werden. Da dies nicht der Fall sei werde deutlich, daß es sich in Wahrheit um eine umsatzfördernde Sondermaßnahme außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs handele. Mit dieser generalisierenden Betrachtungsweise wird die Revision jedoch der Besonderheit des Falles nicht gerecht. Es wird außer Acht gelassen, daß es sich beim Verkauf von Einkellerungskartoffeln ohnehin nicht um ein ständiges Angebot handelt, sondern um eine während des Jahres in der Regel einmalige Bevorratungsaktion, so daß ein dauernder Verkauf sowohl im Geschäft als auch ab Lkw insoweit ohnehin nicht in Betracht kommt.

19

Insoweit fällt dieser Verkauf auch aus dem Rahmen der im üblichen Geschäftsverkehr vom Publikum fortlaufend erwarteten Angebote, so daß er schon deshalb unter dem Gesichtspunkt der Sonderveranstaltung einer gesonderten Beurteilung unterzogen werden muß.

20

Auch so weit es sich um die Ankündigung in der Anzeige vom 9. Oktober 1975 handelt, kann die Beurteilung nicht beanstandet werden. Allerdings kann auch eine Verkaufsveranstaltung durch die Art ihrer Ankündigung im konkreten Fall wettbewerbswidrig werden (vgl. BGH GRUR 1973, 654 - Ferienpreise). Im Streitfall kann offenbleiben, ob dabei bereits die Ankündigung allein als Verwirklichung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 der AO in Betracht kommen kann, wie das Landgericht im Streitfall angenommen hat, oder ob der Gesichtspunkt der Vortäuschung einer Sonderveranstaltung als Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG heranzuziehen wäre (vgl. BGH GRUR 1962, 42, 44 - Sonderveranstaltung II, mit Anm. Heydt). Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die beanstandeten Formulierungen "direkt ab LKW" und "ab Freitag ..." sich für den hier behandelten Fall des Verkaufs von Einkellerungskartoffeln im Rahmen einer sachlichen, auf Information ausgerichteten Aufmerksamkeitswerbung halten, kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Soweit die Revision dagegen unter Berufung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg ( GRUR 1975, 30), Düsseldorf ( GRUR 1977, 501) und Schleswig (2 U 56/75 vom 16. Januar 1976) geltend macht, auf bestimmte Tage abgestellte Ankündigungen von Verkäufen ab Lkw drängten den Lesern entsprechender Zeitungsanzeigen die Vorstellung auf, sie könnten die angekündigten Waren nur an dem angekündigten Tag auf besonders einfache und billige Weise erlangen, und sie müßten daher die einmalige Gelegenheit sofort wahrnehmen, wenn sie nicht zu spät kommen wollten, womit der für Sonderveranstaltungen im Sinne der AO typische Effekt hervorgerufen werde, verallgemeinert die Revision in unzulässiger Weise. Es wird dabei außer Acht gelassen, daß es sich beim Angebot von Einkellerungskartoffeln auch nach der Auffassung des Publikums schon der Art nach nur um vorübergehende Verkäufe handelt. Jedenfalls für einen solchen Fall kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Benennung eines Anfangsdatums für den Verkauf ab Lkw in erster Linie als Information über dessen Beginn aufgefaßt wird und nicht als Nötigung zu ungewöhnlichem Einkaufsverhalten wirkt. Die von der Revision genannten Urteile betreffen dagegen den Verkauf von Waren, die ständig im Angebot sind (OLG Düsseldorf: Hähnchen, Bier, Limonade) oder weisen eine Ankündigung auf (OLG Oldenburg: "Sonderpreise - Schnell zugreifen am Freitag direkt ab LKW ..."), die mit der hier umstrittenen (lediglich: "direkt ab Lkw") nicht gleichgesetzt werden kann. Mit dem Angebot von Einkellerungskartoffeln befaßt sich lediglich das genannte Urteil des OLG Schleswig, das die Klägerin zu den Akten gereicht hat. Dort lag aber die Besonderheit vor, daß in der beanstandeten Zeitungsanzeige - mit dem Klageantrag einheitlich erfaßt - zugleich andere Waren angeboten wurden, deren Verkauf ab Lkw "ab heute" nicht ohne weiteres einsichtig erscheinen mußte, so u.a. Ziegenfelle, Pampa-Stierfelle und griechische Hirtenteppiche.

21

Die Revision ist danach unbegründet, soweit es sich um das Verlangen nach Unterlassung einer Werbung entsprechend der Anzeige vom 9. Oktober 1975 handelt.

22

3.

Dagegen sind die Revisionsangriffe begründet, soweit der Streit um die Werbung für den Verkauf von Waschmitteln durch die Anzeige vom 10. April 1975 geht. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auch insoweit die vorstehend erörterten Gründe für die Beurteilung des Verkaufs ab Lkw als einer Maßnahme des regelmäßigen Geschäftsverkehrs unter dem Gesichtspunkt einer vernünftigen Fortentwicklung bestehen. Darin kann ihm nicht beigetreten werden. Waschmittel der genannten Art sind, anders als Einkellerungskartoffeln, im Einzelhandel Gegenstand des normalen Sortiments, insbesondere keine stoßartig abzusetzenden Saisonartikel. Für den Verkauf direkt ab Lkw bestehen in den Augen des Publikums deshalb nicht ohne weiteres naheliegende Gründe wie im Falle der Einkellerungskartoffeln. Soweit das Berufungsgericht eine Gleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Verkaufs von Großgebinden rechtfertigen will, fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Feststellung. Die Anzeige vom 10. April 1975 führt nur die angebotenen gängigen Markenwaren auf, so daß für den Leser kein Grund für die Annahme besteht, es würden Großgebinde verkauft. Der insoweit allein in Betracht kommende Hinweis "z.B. Dash 4,5 kg 10,98 (umgerechnet auf 3 kg = 7,32"), von dem sich das Berufungsgericht möglicherweise hat leiten lassen, rechtfertigt eine solche Feststellung noch nicht. Fehlt es aber für das Publikum an einem naheliegenden einsichtigen Grund, warum eine ständig im Sortiment geführte Ware plötzlich außerhalb der Verkaufsräume ab Lkw mit besonders genanntem Anfangsdatum verkauft wird, so läßt sich der von der Revision vertretene Schluß nicht ohne weiteres abweisen, daß ein solches Angebot und dessen Ankündigung vom Publikum als außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegend angesehen wird.

23

Dies könnte anders beurteilt werden, wenn das Publikum durch eine verbreitete Branchenübung daran gewöhnt wäre, daß Waschmittel in den üblichen Verkaufseinheiten direkt ab Lkw verkauft werden und deshalb auch eine im üblichen Rahmen bleibende Ankündigung das Publikum deshalb nicht zu der Auffassung veranlaßt, es handele sich insoweit um eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs. Die Beklagte hat sich auf eine solche Branchenübung berufen und dafür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Diesen Antrag hätte das Berufungsgericht, das, wie es selbst ausführt, dazu aus eigener Kenntnis keinen eindeutigen Standpunkt einzunehmen vermochte, nicht übergehen dürfen. Allerdings wäre eine solche Beweiserhebung dann nicht erforderlich gewesen, wenn das Berufungsgericht in diesem Angebot ein Sonderangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 der AO gesehen hätte. Es hat aber auch diese Frage, die weitgehend tatsächlicher Art ist, dahingestellt gelassen. Unter diesen Umständen war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Gründe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.