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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1958, Az.: BVerwG V C 335.56

Zahlung einer Kriegsgefangenentschädigung wegen tatsächlichen militärischen oder militärähnlichen Dienstes bei der sowjetischen Besatzungsmacht; Ursächlicher Zusammenhang einer Festnahme wegen verbotenen Waffenbesitzes durch eine ausländische Besatzungsmacht mit einem Kriegsereignis i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG); Festhaltung wegen deutscher Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.07.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 335.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landesverwaltungsgericht Hamburg - 18.05.1955

Fundstellen

  • DÖV 1959, 918 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 871 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG setzt voraus, daß zuvor militärischer oder militärähnlicher Dienst tatsächlich geleistet worden ist.

  2. 2)

    Wenn jemand wegen verbotenen Waffenbesitzes von einer ausländischen Besatzungsmacht festgenommen worden ist, steht seine Festnahme nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einem Kriegsereignis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG.

  3. 3)

    Zur Frage der Festhaltung wegen deutscher Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG.

...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Mai 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.320 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger lebte bis zur Beendigung des zweiten Weltkrieges in Berlin. Er wurde zum Wehrdienst nicht eingezogen. Nach seiner Darstellung hatte er sich zwar freiwillig zur Waffen-SS gemeldet, wurde jedoch nicht einberufen, weil seine deutsche Staatsangehörigkeit für nicht geklärt erachtet wurde.

2

Am 9. Juni 1945 wurde in der damaligen Berliner Wohnung des Klägers eine Haussuchung vorgenommen. Dabei wurde in seinem Besitz eine Mauser-Pistole gefunden. Der Kläger wurde hierauf festgenommen und am folgenden Tage einer russischen Dienststelle übergeben. Wenig später wurde er durch ein sowjetisches Militärtribunal zu zehn Jahren Arbeitslager verurteilt. Nach vorübergehendem Aufenthalt in deutschen Gefängnissen wurde der Kläger Ende September 1945 nach Rußland verbracht. Er wurde am 6. Dezember 1953 entlassen und traf am 21. Januar 1954 im Bundesgebiet ein.

3

Der Antrag des Klägers auf Kriegsgefangenenentschädigung war im Verwaltungswege und im Verwaltungsrechtswege erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger weder nach § 2 Abs. 1 noch nach § 2 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in ursprünglicher Fassung vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) Entschädigung beanspruchen könne; es hat die Revision zugelassen.

4

Der Kläger hat Revision eingelegt. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts beigetreten.

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Der Kläger begehrt die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung; er hat hiernach eine Vornahmeklage erhoben. In einem solchen Falle sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts solche Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit eintreten, auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BVerwGE 3, 21, 121[BVerwG 01.12.1955 - BVerwG I C 81.53]). Der vorliegende Rechtsstreit ist daher nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - zu beurteilen.

8

Nach § 2 Abs. 1 KgfEG sind Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG gelten als Kriegsgefangene diejenigen Deutschen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden. Weder auf die eine noch auf die andere Vorschrift kann sich der Kläger mit Erfolg berufen.

9

I.

Damit § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG anwendbar sei, ist erforderlich, 1) daß der Antragsteller militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet hat, 2) daß er festgenommen worden ist und 3) daß dies wegen des genannten Dienstes geschehen ist. Der Kläger erfüllt nicht das erstgenannte Erfordernis, so daß es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, ob eine irrige Vermutung in dieser Hinsicht bei derjenigen Stelle bestand, welche die Festnahme des Klägers verfügt hat. Der Ablauf der Ereignisse spricht bei ungezwungener Betrachtung übrigens eindeutig dagegen, daß eine solche. Vermutung bei der ausländischen Macht hat entstehen und die gegen den Kläger gerichtete Maßnahme hat auslösen können. Denn im Sommer 1945 konnte der Kläger einer argwöhnischen, ihm vielleicht sogar feindselig gesinnten Nachbarschaft unmöglich als Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder sogar der Waffen-SS erscheinen, weil er während des ganzen Krieges als Zivilist seinem Beruf nachgegangen war. Es ist unwahrscheinlich, daß die Tatsache, die der Kläger für sich ins Feld führt, er habe sich freiwillig, wenn auch vorgeblich, zum Wehrdienst in der Waffen-SS gemeldet, der sowjetischen Besatzungsmacht oder ihren deutschen Handlangern bekanntgeworden ist. Doch kann das unentschieden bleiben, weil es darauf im Ergebnis nicht ankommt.

10

Das Landesverwaltungsgericht hat freilich angenommen, es reiche aus, um die Anwendung des § 2 Abs. 1 KgfEG zu ermöglichen, wenn der Kläger wegen angeblichen militärischen oder militärähnlichen Dienstes von der sowjetischen Besatzungsmacht festgenommen worden wäre. Dieser Annahme tritt das erkennende Gericht nicht bei. Schon im Urteil vom 5. März 1958 - BVerwG V C 334.56 - hat es dahin entschieden, wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich zum Heimkehrergesetz, daß es auf die tatsächliche Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband und nicht darauf ankomme, ob die ausländische Macht zur Verhaftung möglicherweise durch die unzutreffende Vermutung bestimmt worden sei, einen Wehrmachtsangehörigen vor sich zu haben. (In jenem Falle handelte es sich um den zivilen Insassen eines Wehrmachtsgefängnisses.) Jedes der Merkmale, die das Gesetz in die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG aufgenommen hat, muß erfüllt sein, damit der Antragsteller den Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung nach § 3 KgfEG erwirbt. Es genügen hierfür nicht die Vorstellungen der in den Vorgang handelnd oder leidend verstrickten Personen. Auch der Kläger selbst ist offenbar dieser Auffassung, wie sich aus der Revisionsbegründungsschrift ergibt, die mit dem folgenden Satz beginnt: "Zutreffend stellt das Landesverwaltungsgericht fest, daß der Kläger nicht zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 KgfEG berechtigten Personen gehört, da er keinem militärischen oder militärähnlichen Verband angehört hat." Eine andere Frage ist es, ob ein Antragsteller, der einer derartigen unbegründeten Vermutung der Besatzungsmacht über die Wehrmachtszugehörigkeit zum Opfer gefallen ist, nach Lage des Falles Kriegsgefangenenentschädigung auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG beanspruchen kann.

11

II.

Dieselbe Frage muß hier gestellt, jedoch im Falle des Klägers verneint werden. Er beruft sich zu Unrecht darauf, daß in seiner Person die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG aufgestellte Begriffsbestimmung erfüllt sei. Die genannte Vorschrift setzt in erster Linie voraus, daß die Verhaftung im ursächlichen Zusammenhang mit einem Kriegsereignis stattgefunden hat. Wenn es daran fehlt, dann kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Kläger - bedauerlicherweise - die übrigen Merkmale des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG erfüllt.

12

Was zunächst den Hergang der Ereignisse anlangt, liegen nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts keine Unklarheiten oder Unstimmigkeiten vor, die auf die Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluß sein könnten. Ausgangspunkt der Betrachtung hat zu sein, daß eine Haussuchung bei dem Kläger stattgefunden hat. Es liegt im Dunkeln, weshalb es dazu gekommen ist. Aber auf diesen Grund kommt es nicht an. Während der Haussuchung hat der Kläger sich weisungsgemäß nicht aus der Wohnung entfernen dürfen. Indessen ist darin noch nicht seine Festnahme zu erblicken. Die eigentliche Verhaftung des Klägers hat vielmehr erst stattgefunden, als die Mauser-Pistole zutage gekommen war. Diese Betrachtung des Ablaufs der Ereignisse am 9. Juni 1945 steht im Einklang mit derjenigen Darstellung, die der Kläger ursprünglich selbst wiederholt gegeben hat; sie entspricht der Lebenserfahrung. Die gleichlautende Feststellung im angefochtenen Urteil kann deshalb mit einer - überdies nur geringfügig - abweichenden Darstellung in der Revisionsbegründungsschrift nicht erschüttert werden.

13

Denn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nach § 56 Abs. 2 BVerwGG für das Revisionsgericht bindend. Diese Bindung entfällt freilich dann, wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Solche hat der Kläger indessen nicht vorgebracht. Sein Vorbringen im Revisionsrechtszuge leidet vielmehr daran, daß er die Haussuchung und die Verhaftung miteinander gleichsetzt. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß nicht hat aufgeklärt werden können, ob für die Anordnung der Haussuchung entweder der für russische Ohren sicherlich auffällig klingende Name des Klägers maßgebend gewesen ist oder etwa doch der Umstand, daß er sich einmal freiwillig zur Waffen-SS gemeldet hat, oder schließlich vor allem der Verdacht des unbefugten Waffenbesitzes. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil die Haussuchung allein möglicherweise ohne jede nachteilige Folge für den Kläger geblieben wäre, wenn sie nicht zum Fund der Waffe geführt hätte. Abschließend ist insoweit festzustellen, daß sich die Rügen des Klägers gegen die gerichtliche Würdigung des Sachverhalts richten. Diese ist ein Teil der Tatsachenfeststellung und als solche in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht überprüfbar. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die freie richterliche Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen, feststehenden Auslegungsregeln und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang steht. In dieser Hinsicht läßt sich kein Mangel bei dem angefochtenen Urteil erkennen. Es erblickt den Grund für die Festnahme des Klägers darin, daß bei der Haussuchung in seinem Besitz eine Mauser-Pistole gefunden worden ist.

14

Der Waffenfund war also ursächlich für die endgültige Verhaftung des Klägers. Diese stand demgemäß nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einem Kriegsereignis. Es handelte sich dabei vielmehr um ein Kriegsfolgeereignis in dem Sinne, in dem das Gericht bereits in dem grundsätzlichen Urteil vom 15. Mai 1957 (BVerwGE 5, 64) und seither in ständiger Rechtsprechung unterschieden hat. An dieser Unterscheidung wird festgehalten, die abweichende Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, die es - mehr beiläufig - zur ursprünglichen Fassung des Gesetzes ausgesprochen hat, ist nicht zu billigen. In dem angeführten Urteil hat das erkennende Gericht folgendes ausgeführt (S. 68):

"Nicht irgendein Ereignis im zweiten Weltkrieg soll hiernach die Grundlage für einen Anspruch aus diesem Gesetz bilden, sondern nur ein Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung im Zusammenhang stand. Unter "Ereignis" ist außerdem nur ein bestimmtes Einzelgeschehnis zu verstehen, nicht etwa die allgemeine militärische oder politische Lage. So ist der durch die Besetzung Deutschlands herbeigeführte Zustand kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge. Daß auch sonst der Gesetzgeber zwischen Kriegsereignissen und Kriegsfolgezuständen unterscheidet, ergibt ein Vergleich mit dem Kriegssachschädenrecht (vgl. den Begriff "kriegerische Ereignisse" in § 13 Abs. 3 LAG) und dem Versorgungsrecht für Kriegsopfer (vgl. den Begriff "kriegerische Vorgänge" in § 5 des Bundesversorgungsgesetzes). Hier wird die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, Maßnahmen der Besatzungsmächte, die nach der Besetzung Deutschlands getroffen wurden, nicht als Kriegsereignisse anzusehen; vgl. auch BGHZ 8, 189.

Im vorliegenden Falle läßt sich nicht feststellen, daß die Verbringung des Klägers nach der Sowjetunion auf ein Kriegsereignis im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG zurückzuführen ist. Daß Mitteldeutschland von der Sowjetunion besetzt war und diese damit die Möglichkeit zu Maßnahmen der hier vorliegenden Art erhalten hatte, ist, wie schon ausgeführt, kein Kriegsereignis, sondern eine Kriegsfolge."

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Denselben Gedankengang hat das Gericht in dem Urteil vom 5. März 1958 - BVerwG V C 584.56 - weitergeführt, dem der Leitsatz vorangestellt ist: "Deutsche Zivilpersonen, die in dem unter sowjetischer Verwaltung stehenden Teil Ostpreußens von der Besatzungsmacht zurückgehalten und zur Arbeit eingesetzt wurden, haben in der Regel keinen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung." In diesem Urteil heißt es wörtlich:

"Derartige Maßnahmen, wie sie allgemein von der Besatzungsmacht gegenüber den deutschen Bewohnern Ostpreußens getroffen wurden (Aufenthaltsbeschränkungen, Zwangsarbeit, Registrierung, Unterkunftsregelung, Überwachung) dienten dem Zweck, ein - wenn auch unzulängliches - Mindestmaß an Lebensführung und verwaltungsmäßiger Ordnung im besetzten Gebiet zu gewährleisten. Nicht die Kriegsführung, sondern der durch den Krieg geschaffene Zustand der Zerstörung und des Stillstandes des öffentlichen Lebens waren die Ursache für die der deutschen Bevölkerung auferlegten Zwangsleistungen. Daß deren Durchführung sich in Formen vollzog, die mit der Auffassung über die persönliche Freiheit und die staatliche Daseinsvorsorge im sozialen Rechtsstaat vielfach nicht im Einklang stehen, daß insbesondere eine allgemeine Lebensmittelversorgung nicht eingeführt wurde, vielmehr nur der zu essen bekam, der arbeiten konnte, vermag nichts an der Feststellung zu ändern, daß der vom Gesetz verlangte Zusammenhang mit der Kriegsführung bei den hier in Rede stehenden Besatzungsmaßnahmen nicht gegeben ist."

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In demselben Licht muß die Regelung gesehen werden, auf welche die Verhaftung des Klägers zurückzuführen ist. Er hat zwar dasselbe Schicksal und dasselbe Los ertragen wie ein echter Kriegsgefangener, aber nicht aus ähnlichem Zusammenhang. Ein solcher wird vom Gesetz auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG verlangt, wie das Gericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung seit dem grundsätzlichen Urteil vom 15. Mai 1957 (S. 67) ausgesprochen hat. Jene Regelung, gegen die der Kläger verstoßen hat, ist im Befehl Nr. 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin vom 28. April 1945 enthalten (abgedruckt bei Kohlrausch-Koffka, Neue Rechtskartei, Berlin 1946, unter "Militärregierung Sowjetische I"). Darin ist folgendes bestimmt: Heute bin ich zum Chef der Besatzung und zum Stadtkommandanten von Berlin ernannt worden. Die gesamte administrative und politische Macht geht laut Bevollmächtigung des Kommandos der Roten Armee in meine Hände über. In jedem Stadtbezirk werden gemäß der früher existierenden administrativen Einteilung militärische Bezirks- und Revierkommandanten eingesetzt. Ich befehle: 1) Die Bevölkerung der Stadt hat volle Ordnung zu bewahren und an ihren Wohnsitzen zu verbleiben. 4) Alle kommunalen Betriebe wie Kraft- und Wasserwerke, Kanalisation, städtische Verkehrsmittel usw. haben ihre Arbeit zur Versorgung der Bevölkerung wieder aufzunehmen. Arbeiter und Angestellte der obengenannten Betriebe haben an ihrer Arbeitsstätte zu bleiben und ihre Pflichten weiterzuerfüllen. 7) Alle Personen, die Feuerwaffen und blanke Waffen, Munition, Sprengstoff usw. besitzen, haben oben Erwähntes binnen 72 Stunden nach Veröffentlichung dieses Befehls auf den Bezirkskommandanturen abzuliefern. Für Nichtablieferung aller obenerwähnten Gegenstände in der festgesetzten Zeit werden die Schuldigen gemäß den Gesetzen der Kriegszeit streng bestraft. Die hier im Auszug wiedergegebene Regelung nötigt zu demselben Schluß, zu dem bereits das Landesverwaltungsgericht gelangt ist: Eine Festnahme, die sich mit einem Verstoß dagegen begründen läßt, hat nicht im ursächlichen Zusammenhang mit einem Kriegsereignis stattgefunden.

17

Das Gericht hat schließlich auch die Frage geprüft, ob dem Kläger auf Grund von § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG eine Entschädigung zugesprochen werden könnte; nach dieser Vorschrift gelten als Kriegsgefangene auch diejenigen Deutschen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sind. Der Kläger hat nicht als Angehöriger einer deutschen Minderheit im Ausland gelebt; er ist auch nicht im Ausland, sondern in der ehemaligen Reichshauptstadt festgenommen worden. Aus diesem doppelten Grunde muß es bereits zweifelhaft sein, ob die wiedergegebene Vorschrift auf ihn angewendet werden kann. Die Anwendung auf den Kläger scheitert aber offensichtlich aus einem anderen Grunde: Selbst wenn man unterstellen wollte, daß es auch dann zu seiner endgültigen Festnahme gekommen wäre - nämlich allein um seines Namens willen -, wenn die Haussuchung die Mauser-Pistole nicht zutage gefördert hätte, dann wäre die Verhaftung zwar "im ursächlichem Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg" erfolgt, aber gerade nicht wegen der Vermutung seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit. Bei dieser Lesart könnte der Grund der Verhaftung doch nur der gewesen sein, daß sein Name für russische Ohren auffällig, nämlich heimatlich geklungen habe und deshalb in ihm ein Russe im Exil (und gerade nicht ein Deutscher) vermutet worden sei, der sich als solcher der Zusammenarbeit mit dem Feind verdächtig und schuldig gemacht hätte. Ohne daß diesen Fragen im einzelnen nachgegangen zu werden brauchte, verboten es die oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts, die für das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG, wie bereits erwähnt, bindend sind, § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG auf den Kläger anzuwenden.

18

Eine letzte Frage entzieht sich der Prüfung des Gerichts, weil sie nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob nämlich die vom Kläger begehrte Häftlingshilfe ihm zu Recht versagt worden ist; vgl. das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden, in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168).

19

Die Revision des Klägers war demnach zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner gez. Dr. Baring gez. Dr. Zinser gez. Dr. Meyer-Westphalen gez. Dr. Wolf