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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1996, Az.: BVerwG 7 C 34/96

Treuhandanstalt; Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; Rückgabe von Unternehmen; Rückgabe von Betriebsteilen; Rückgabe von Unternehmensresten; Rückgabe einzelner Vermögenswerte; Verfügungsberechtigung; Klagebefugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 34/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden 14.12.1995 - VG 1 K 1121/94

Fundstellen

  • EWiR 1997, 371-372 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJ 1997, 167 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG nicht verfügungsberechtigt, wenn der Rückgabeanspruch nicht auf ein Unternehmen oder einen Betriebsteil oder auf Reste eines Unternehmens oder Betriebsteils gerichtet, sondern auf einen einzelnen Vermögenswert eines Treuhandunternehmens beschränkt ist, der nur dem Vermögen des entzogenen Unternehmens entstammt; in einem solchen Fall ist sie auch nicht Verfügungsberechtigte im Sinne des § 16 Abs. 1 InVorG.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, die Beigeladene sei gemäß § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - berechtigt, den Verkaufserlös für ein im Jahre 1993 investiv veräußertes Grundstück zu beanspruchen.

2

Das streitbefangene Grundstück (Flurstück 367 des Grundbuchs von A., Gemarkung J.) gehörte zum Vermögen der Beigeladenen, einer Kommanditgesellschaft, die Posamente und Kunstseidenzwirne herstellte. Nachdem das Unternehmen im Jahre 1957 an den VEB M. H.-E. verpachtet worden war und die Gesellschafter bzw. deren Erben das Gebiet der DDR verlassen hatten, veräußerte der eingesetzte staatliche Verwalter zunächst am 9. Februar 1973 die "bisher verpachteten Grundmittel einschließlich Grundstücke" sowie in einem Nachtrag vom 10. Oktober 1973 noch weitere Flurstücke, darunter das streitbefangene, in das Eigentum des Volkes. Während das Unternehmen zunächst innerhalb des VEB M. H.-E. und später innerhalb der M. H.-E. GmbH bis zu deren Liquidation im Jahre 1991 weitergeführt wurde, gelangte das Grundstück über die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt J. im Jahre 1978 in die des VEB G., welcher es als Liegewiese und Sportplatz eines Ferienheims nutzte; durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 22. Oktober 1991 wurde festgestellt, daß es in das Eigentum der Nachfolgegesellschaft G.-AG, eines seit 1992 in Liquidation befindlichen Treuhandunternehmens, übergegangen ist.

3

Mit Bescheid vom 2. Juni 1994, der die Treuhandanstalt als Vertreterin sowohl der M. H.-E. GmbH i.L. als auch der G.-AG i.L. kennzeichnete, stellte der Beklagte die Berechtigung der Beigeladenen im Hinblick auf das 1990 zurückverlangte Unternehmen fest und erklärte diese in Nr. 1 Satz 2 des Tenors für berechtigt, für das "zwischenzeitlich durch die Treuhandanstalt verkaufte" Grundstück den Verkaufserlös zu beanspruchen. Dem waren die Veräußerung des Grundstücks durch notariellen Vertrag vom 27. April 1993 sowie ein von der Treuhandanstalt erlassener Investitionsvorrangbescheid vom 7. Oktober 1993 vorausgegangen. Die Treuhandanstalt handelte nach dem Vertrag als gesetzliche Vertreterin für das veräußernde Treuhandunternehmen; der Kaufpreis sollte auf ein Konto der Treuhandanstalt gezahlt und sodann einem Konto des Treuhandunternehmens gutgeschrieben werden.

4

Zur Begründung der Klage, die sich allein gegen die Regelung der Herausgabe des Verkaufserlöses richtet, hat die Klägerin geltend gemacht: Die Beigeladene dürfe mangels Berechtigung nicht von ihr den Verkaufserlös beanspruchen. Im Zeitpunkt der Stillegung der M. H.-E. GmbH habe sich das Grundstück nicht in der Verfügungsbefugnis dieser Gesellschaft befunden. Auch von der G.-AG könne es nach deren Stillegung nicht beansprucht werden, weil davor ein Anspruch auf dieses Unternehmen mangels Vergleichbarkeit mit dem entzogenen nicht bestanden habe. Nur Geschädigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG sei es möglich, alle ehemaligen Unternehmensgrundstücke bei verschiedenen Unternehmen "einzusammeln".

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nr. 1 Satz 2 des Bescheids sei rechtmäßig. Der Erlösauskehranspruch der Beigeladenen ergebe sich aus § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG. Ohne die zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung hätte das streitgegenständliche Flurstück nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückübertragen werden müssen. Es könne nicht darauf ankommen, ob sich die zurückverlangten Vermögensgegenstände auch noch zum Zeitpunkt der Stillegung im Unternehmen befunden hätten. Die Sonderregelung des § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5 VermG ergebe nichts anderes; sie solle nur klarstellen, daß bei Enteignungen jüdischen Vermögens während der nationalsozialistischen Zeit und nachfolgender Enteignung in der Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht die Restitutionsansprüche der jüdischen Geschädigten nicht ausgeschlossen seien.

6

Zur Begründung der Revision wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus macht sie zur Begründung ihrer Klagebefugnis geltend: Sie sei, da es um die Rückübertragung eines Altunternehmens gehe, gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. VermG verfügungsberechtigt, da ihr im Bereich der Unternehmensrestitution eine Allzuständigkeit als Verfügungsberechtigte zukomme. Zumindest aber sei sie Verfügungsberechtigte im Sinne des § 16 Abs. 1 InVorG, weil die Befugnis, als gesetzliche Vertreterin der Verkäuferin aufzutreten, ihr jedenfalls dann eine der Rechtsstellung eines Verfügungsberechtigten gleichkommende Rechtsposition verschaffe, wenn sie - wie hier - den Investitionsvorrangbescheid gemäß § 25 Abs. 1 InVorG erlassen habe.

7

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

8

Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerhaft; § 6 Abs. 6 a VermG setze voraus, daß der zurückverlangte Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt der Stillegung des entzogenen Unternehmens noch zu dessen Vermögen gehört habe.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) abweisen müssen; im Ergebnis stellt sich deshalb sein Urteil im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO als richtig dar. Daher muß offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch darauf besteht, zum Zeitpunkt der Schädigung im Unternehmensvermögen befindliche Vermögensgegenstände auch dann "einsammeln" zu dürfen, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Stillegung des Unternehmens nicht mehr in dessen Vermögen befunden haben (sog. "weggeschwommene" Vermögenswerte). Nicht entscheidungsbedürftig ist auch die Frage, ob es sich bei dem Grundstück überhaupt um einen Vermögensgegenstand im vorstehend dargelegten Verständnis handelt; hieran kann deswegen gezweifelt werden, weil das Grundstück nicht zusammen mit dem ehemaligen Unternehmen der Beigeladenen in Volkseigentum überführt wurde, sondern Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvertrages zugunsten eines anderen Rechtsträgers war.

10

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwGE 95, 133 f. [BVerwG 22.02.1994 - 1 C 24/92];  95, 333 (334 f. [BVerwG 20.04.1994 - 11 C 17/93]) jeweils m.w.N.) fehlt es an der Klagebefugnis, wenn ein Kläger nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein; das ist dann der Fall, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein können. So liegt es im Streitfall:

11

Die Klägerin meint, durch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des angefochtenen Bescheids als Verfügungsberechtigte zur Auskehr des Erlöses verpflichtet worden zu sein, welcher bei der Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks erzielt wurde. Diese Annahme trifft nicht zu. Nicht die Klägerin war Verfügungsberechtigte im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, sondern das Treuhandunternehmen G.-AG i.L.; für diese Verfügungsberechtigte handelte die Klägerin bei der Veräußerung als gesetzliche Vertreterin, wie es § 25 Abs. 1 Satz 1 InVorG bestimmt. Dem entspricht es, daß auch der angefochtene Bescheid vom 2. Juni 1994 die Klägerin als Vertreterin sowohl der M. H.-E. GmbH i.L. als auch der G.-AG i.L. bezeichnet und behandelt hat. Die Klägerin konnte den Bescheid mithin nicht so auffassen, als sei sie zur Erlösauskehr verpflichtet worden; diese Verpflichtung betraf vielmehr das vertretene Treuhandunternehmen, an welches auch nach dem Veräußerungsvertrag - vermittelt über die Klägerin - der Kaufpreis fließen sollte. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin war aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage schließlich auch nicht so zu verstehen, daß sie in Wahrheit für das vertretene Unternehmen als Vertreterin klagte (vgl. zur Auslegung einer Klageschrift BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 (S. 4 f.) m.w.N.); die Klägerin hat nämlich auf ein gerichtliches Hinweisschreiben erwidert, sie wende sich allein dagegen, daß der Bescheid sie zur Auskehr des Erlöses verpflichte. Mit dieser Aussage wäre die Annahme ihrer Vertreterstellung nicht zu vereinbaren; folgerichtig hat das Verwaltungsgericht sie als Klägerin beurteilt, die im eigenen Namen klagt.

12

2. Eine Verfügungsberechtigung der Klägerin ergibt sich weder aus den Vorschriften des Vermögens- noch aus denen des Investitionsvorranggesetzes.

13

a) Das Investitionsvorranggesetz enthält keine eigene Definition des Verfügungsberechtigten. Entgegen einer ursprünglich bestehenden Absicht, entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 des Regierungsentwurfs zum Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz zu bestimmen, daß Verfügungsberechtigter die in § 2 Abs. 3 VermG bezeichnete Person oder Stelle sei (vgl. BRDrucks 227/92, S. 37 sowie 201), verzichtete der Gesetzgeber auf eine solche Regelung, weil sie durch Anlehnung an das Vermögensgesetz entwickelt werden könne (vgl. BTDrucks 12/2944, S. 58). Demgemäß nimmt der im Investitionsvorranggesetz verwendete Begriff des Verfügungsberechtigten auf den gleichlautenden Begriff in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG Bezug (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 - Buchholz 112 § 17 VermG Nr. 1, S. 1 (9)); weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck der einschlägigen Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes läßt sich eine Notwendigkeit ableiten, die Verfügungsberechtigung anders als nach dem Vermögensgesetz zu bestimmen.

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Das gilt auch für die Fälle, in denen die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, ohne nach § 2 Abs. 3 VermG verfügungsberechtigt zu sein, den Investitionsvorrangbescheid aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit nach § 25 InVorG erlassen hat. Diese Sonderzuständigkeit durchbricht den in § 4 Abs. 2 Satz 1 InVorG aufgestellten Grundsatz, wonach der Verfügungsberechtigte den Investitionsvorrangbescheid erteilt, "soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist". § 25 InVorG enthält eine solche Abweichung. Die Bestimmung kann daher nicht - wie es die Klägerin will - in einer Weise interpretiert werden, die sie nicht als Abweichung, sondern geradezu als Ausprägung der in § 4 Abs. 2 Satz 1 InVorG getroffenen generellen Zuständigkeitsregelung erscheinen läßt.

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b) Die Klägerin war hinsichtlich des streitbefangenen Vermögenswerts der G.-AG i.L. nicht Verüfungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG und § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG. Denn die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist, soweit es sich um das Vermögen der in ihrem Eigentum stehenden Kapitalgesellschaften handelt, gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG nur "bei der Rückgabe von Unternehmen" verfügungsberechtigt; hierzu gehört auch die Rückgabe von Betriebsteilen und - im Stillegungsfalle - von Resten des jeweiligen Unternehmens oder Betriebsteils (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - VIZ 1996, 339 = ZOV 1996, 290). Der Rückgabeanspruch der Beigeladenen, der mit dem Investitionsvorrangbescheid vom 7. Oktober 1993 überwunden werden sollte und dessentwegen der Beigeladenen mit dem angefochtenen Bescheid ein Anspruch auf Erlösauskehr zuerkannt wurde, richtete sich aber nicht auf das ehemalige Unternehmen der Beigeladenen oder auf einen nach Stillegung verbliebenen Rest dieses Unternehmens; er betraf vielmehr ein Grundstück, das nach der Schädigung der Beigeladenen in das Vermögen eines anderen Unternehmens gelangt ist. Hinsichtlich eines solchen Vermögenswerts ist nach § 2 Abs. 3 VermG allein der Träger dieses Unternehmens - hier die G.-AG i.L. - verfügungsberechtigt. Demgemäß gewinnt die in § 25 InVorG getroffene Sonderregelung zugunsten der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gerade in solchen Fällen ihre eigentliche Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

17

Dr. Franßen

18

Dr. Paetow

19

Dr. Bardenhewer

20

Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley ist wegen Urlaubs gehindert zu unterzeichnen. Dr. Franßen

21

Dr. Brunn