Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1994, Az.: BVerwG 1 C 24/92
Klagebefugnis; Kunde; Elektrizitätsversorgungsunternehmen; Erhöhung der Tarife
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 24/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden 19.12.1989 1 K 2489/86
- OVG Münster 27.05.1992 4 A 588/90 (ET 1992, 787-788)(
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 7 EnWG
Fundstellen
- BVerwGE 95, 133 - 138
- DVBl 1994, 1241-1242 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 962-963 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1995, 363 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Kunde eines Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist nicht gem. § 42 II VwGO befugt, die dem Unternehmen nach § 12a BTOElt a. F. erteilte Genehmigung zur Erhöhung der Tarife anzufechten.
Tatbestand:
I. Der Kläger bezieht von der Beigeladenen elektrischen Strom. Das beklagte Ministerium erteilte dieser entsprechend ihrem Antrag am 19. Dezember 1985 die Genehmigung zur Erhöhung der allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz ab dem 1. Januar 1986 um 4 vom Hundert.
Gegen diese Genehmigung hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, die Kostensituation und die Erlöslage der Beigeladenen rechtfertigten nicht die Anhebung der Stromtarife. Ein Großteil der betrieblichen Auslagen sei bei rationeller Betriebsführung vermeidbar gewesen; insbesondere sei die an die Gemeinden gezahlte Konzessionsabgabe zu kürzen gewesen, um eine Doppelbelastung der Stromkunden zu vermeiden, die schon für die Anlage von Erschließungsstraßen Beiträge gezahlt hätten. Die Beigeladene habe sich zudem ohne rechtfertigenden Grund an einem Kernkraftwerk beteiligt, obwohl aus diesem Kraftwerk kein Strom in ihr Netz fließen solle.
Der Kläger ist mit seiner Klage in zwei Rechtszügen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 27. Mai 1992 (abgedruckt in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen (ET) 1992, 787) ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Es fehle an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis, da der Kläger durch die Tarifgenehmigungen nicht in seinen Rechten verletzt sein könne. Er sei nicht Adressat der Genehmigung, das von ihm der Beigeladenen geschuldete Tarifentgelt sei nicht Gegenstand der Genehmigung und die für die Genehmigung maßgebliche Vorschrift des § 12 a der Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität (Bundestarifordnung Elektrizität - BTOElt - vom 26. November 1971, BGBl I S. 1865, in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 30. Januar 1980, BGBl I S. 122) diene nicht auch dem individuellen Schutz des Klägers. Das Fehlen der Klagebefugnis schließe die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht aus; die Prüfung der von der Beigeladenen festgelegten Preise für die Belieferung des Klägers mit Strom könne durch das ordentliche Gericht erfolgen, das der Kläger nach seinem Vorbringen bereits, wenn auch erfolglos angerufen habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung und trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Er sei zwar nicht Adressat der Genehmigung nach § 12 a BTOElt, diese greife jedoch unmittelbar in das zwischen ihm und der Beigeladenen bestehende Rechtsverhältnis ein. Sie führe gleichsam zwangsläufig zur Erhöhung der Stromtarife, da die Beigeladene angesichts ihrer Monopolstellung die genehmigte Anhebung der Tarife vollen Umfangs realisieren könne. Darüber hinaus diene § 12 a BTOElt auch dem Schutz der individuellen Interessen des einzelnen Kunden. Die Anhebung der Tarife müsse den Erfordernissen einer möglichst sicheren und kostengünstigen Elektrizitätsversorgung Rechnung tragen.
Dies beinhalte auch die Berücksichtigung individueller Interessen an einer sicheren Versorgung des Stromkunden, die nur durch ein kostengünstiges Angebot gewährleistet sei. Zudem verweise der in § 12 a BTOElt in Bezug genommene § 1 Abs. 1 BTOElt auf die Versorgungsbedürfnisse der Kunden. Maßgebend für die Genehmigung einer Tarifanhebung müsse eine Abwägung der Interessen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit den Bedürfnissen der einzelnen Kunden sein. Mit einer Verneinung der Klagebefugnis werde die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verhindert.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1992 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Dezember 1989 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom 19. Dezember 1985 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen unter Darlegung ihrer mit derjenigen des Berufungsgerichts übereinstimmenden Rechtsauffassung,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision ebenfalls für unbegründet.
Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Klage unzulässig ist, weil es an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die angefochtene Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Unter Zugrundelegung des Klagevorbringens können offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Klägers verletzt sein (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 44, 1 (3); 81, 330; Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LSchlG Nr. 20 S. 7).
a) Durch die umstrittene Tarifgenehmigung, die nicht an den Kläger gerichtet ist und auch nicht gerichtet werden mußte, wird das zwischen diesem und der Beigeladenen bestehende Rechtsverhältnis nicht geregelt.
aa) Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), die ein bestimmtes Gebiet versorgen, sind nach § 6 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750), verpflichtet, allgemeine Bedingungen und Tarifpreise öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen grundsätzlich jedermann an das Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen. § 7 Abs. 1 EnWG ermächtigt nach Maßgabe des Art. 129 Abs. 1 GG den Bundesminister für Wirtschaft, durch allgemeine Vorschriften die allgemeinen Tarifpreise der Energiewirtschaftsunternehmen wirtschaftlich zu gestalten. Auf der Grundlage (auch) dieser Ermächtigung ist die Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität erlassen worden, die zwischenzeitlich gemäß § 18 der Bundestarifordnung Elektrizität 1990 (BTOElt 1990) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) zum 1. Januar 1990 außer Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 1 BTOElt haben die EVU für die Versorgung in Niederspannung allgemeine Tarife anzubieten, die dem Erfordernis einer möglichst sicheren und kostengünstigen Elektrizitätsversorgung genügen. Die Tarife sind so zu gestalten, daß sie ein ausgewogenes Tarifsystem bilden. Dazu gehört insbesondere, daß die Tarife in ihren einzelnen Bestandteilen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und kostenorientiert sowie auf die Versorgungsbedürfnisse der Kunden in einem für das EVU wirtschaftlich zumutbaren Maß ausgerichtet sind. Nach § 1 Abs. 2 BTOElt sind die EVU verpflichtet, zwei Grundpreistarife, einen Kleinverbauchstarif und einen Schwachlasttarif öffentlich bekanntzugeben; weitere Tarife dürfen angeboten werden. Nach § 12 a Abs. 1 BTOElt sind die Tarife und ihre einzelnen Bestandteile Höchstpreise und dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angehoben werden.
bb) Das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen richtet sich nach dem Inhalt des Versorgungsvertrages, in den die §§ 2 bis 34 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) gemäß deren § 1 Abs. 1 einbezogen sind. Nach § 4 Abs. 2 AVBEltV werden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
cc) Aus diesem Regelungssystem folgt, daß die Genehmigung der Tarifänderungen nicht unmittelbar auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen einwirkt, sondern insoweit der privatrechtlichen Umsetzung bedarf. Die Genehmigung zwingt dem Kläger nicht einen neuen Tarif auf, sondern erlaubt eine Erhöhung der Tarifpreise, überläßt es aber dem EVU, davon Gebrauch zu machen. Die zivilrechtliche Umsetzung der genehmigten Tariferhöhung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe der Änderung. Das entspricht dem Inhalt des Versorgungsvertrages, denn die Regelung des § 4 Abs. 2 BTOElt ist dessen Bestandteil. Der Umfang der Erhöhung steht innerhalb des genehmigten Rahmens zur Disposition der Beigeladenen (vgl. § 12 a Abs. 6 BTOElt). Die Genehmigung nimmt den Tarifkunden nicht die Möglichkeit, in einen anderen Tarif auszuweichen. An dem Umstand, daß die Genehmigung der Tarifpreiserhöhung nicht das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen regelt, ändert auch der Hinweis darauf nichts, daß die Beigeladene innerhalb ihres Versorgungsgebiets eine Monopolstellung hat. Daß ein EVU die von ihm beantragte Genehmigung zivilrechtlich umsetzen wird, liegt schon angesichts der Genehmigungsvoraussetzungen des § 12 a Abs. 2 Nr. 1 BTOElt, wonach eine Verbesserung der Erlöse erforderlich sein muß, auf der Hand. Das Erfordernis der Umsetzung zeigt indessen, daß die Genehmigung nicht unmittelbar den Versorgungsvertrag betrifft.
b) Die angefochtene Genehmigung betrifft den Rechtskreis des Klägers auch nicht deshalb, weil die für die Entscheidung über die Genehmigung der Tariferhöhung maßgebliche Vorschrift des § 12 a BTOElt ein Rechtssatz wäre, der auch dem Schutz der individuellen Interessen des Klägers zu dienen bestimmt wäre.
Die angeführte Vorschrift dient allein dem öffentlichen Interesse daran, daß die Elektrizitätsversorgung durch eine funktionsgerechte Ausgestaltung der Tarife gewährleistet wird. Sie schreibt als Genehmigungsvoraussetzungen vor, daß das EVU nachweist, daß eine entprechende Verbesserung seiner Erlöse in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung und unter besonderer Berücksichtigung der Kosten- und Erlöslage in dem betreffenden Tarif erforderlich ist und die beantragte Anhebung den Erfordernissen einer möglichst sicheren und kostengünstigen Elektrizitätsversorgung sowie eines ausgewogenen Tarifsystems im Sinne des § 1 Abs. 1 BTOElt Rechnung trägt. Die Bezugnahme auf die gesamte Kosten- und Erlöslage sowie auf die Erfordernisse einer möglichst sicheren und kostengünstigen Elektrizitätsversorgung und eines ausgewogenen Tarifsystems macht deutlich, daß in die Tarifgestaltung nicht die individuellen Interessen des einzelnen Tarifkunden einfließen. Die EVU versorgen eine Vielzahl von Einzelkunden, die unterschiedliche Interessen hinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Verteilung der Bereitstellung von elektrischer Energie haben. Diesen kann nicht in individuell vereinbarten Verträgen mit jeweils angepaßten Preisen Rechnung getragen werden. Es handelt sich vielmehr darum, die unterschiedlichen Interessen der Kunden und die Versorgungsfunktion der Elektrizitätswerke in einen Ausgleich zu bringen, der zwangsläufig nur durch Bündelung, Koordinierung und Abwägung der typischen Interessen der Abnehmer erfolgen kann. Das Ziel der kostengünstigen Versorgung, das in § 12 a Abs. 2 Nr. 2 BTOElt vorgeschrieben ist, kann nicht nach individuellen Besonderheiten vorgenommen werden. Das EVU ist in seiner gesamten Struktur auf die Versorgung einer Vielzahl von Tarifkunden zugeschnitten. Eine Kostenzurechnung nach individuellen Gegebenheiten ist undurchführbar. Gruppenbezogener Interessenausgleich erfordert gruppenorientierte Kalkulation (vgl. z. B. Klinger in: Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, § 1 BTOElt Rn. 56; Lukes, BB 1985, 2258 (2264, 2265)). Auch das Erfordernis eines ausgewogenen Tarifsystems im Sinne des § 1 Abs. 1 BTOElt zeigt, daß nicht individuelle Interessen einzelner Kunden Maßstab der Genehmigungsentscheidung sein können. Die Verpflichtung zur Gestaltung der einzelnen Tarife als Teile eines Gesamtsystems erfordert es, den jeweiligen Tarif in Beziehung zu den übrigen Tarifen zu setzen, zu denen der jeweilige Tarifkunde nicht versorgt wird.
Der Gruppenbezug der einzelnen Tarife und das Erfordernis der Systemgerechtigkeit zwischen den Tarifen zeigen, daß § 12 a BTOElt nicht dem Schutz individueller Interessen des Klägers dient, daß vielmehr in die Entscheidung nur die typischen Interessen der jeweiligen Tarifkunden einfließen können.
Hinzu kommt, daß § 12 a BTOElt und der dort in Bezug genommene § 1 BTOElt auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 EnWG erlassen worden sind. Dessen Ziel ist die wirtschaftliche Gestaltung der allgemeinen Tarifpreise, die die Berücksichtigung volkswirtschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und kundenbezogener Komponenten erfordert (vgl. Eiser/Riederer/Obernolte, Energiewirtschaftsrecht, Band 1, § 7 EnWG Anm. 2 c). Eine Berücksichtigung derart weitgespannter und sich teilweise überschneidender, unter Umständen sogar gegenläufiger Elemente schließt es aus, auf individuelle Belange von Tarifkunden abzustellen. Daß die - jedenfalls auch - auf § 7 Abs. 1 EnWG beruhende Verordnung weitergehend und die Verfolgung der Ziele des § 7 Abs. 1 EnWG unter Umständen ausschließend im Rahmen des Genehmigungsverfahrens den Schutz des individuellen Tarifkunden bezweckt, kann demnach nicht angenommen werden. Auch die amtliche Begründung zu § 12 a BTOElt (BR-Drucks. 459/79 (S. 18)) gibt dafür nichts her.
c) Sonach läßt sich ein bei der Entscheidung über die Genehmigung einer beantragten Tariferhöhung zu berücksichtigendes individuelles Interesse des einzelnen Tarifkunden weder der dafür maßgeblichen Norm noch sonstigen Umständen entnehmen. Der Maßstab der Entscheidung über die Genehmigung bezieht subjektive Interessen des einzelnen Stromabnehmers nicht ein, sondern erfaßt nur u. a. das typisierte Interesse der Gesamtheit der Tarifkunden, nicht aber das damit nicht notwendig übereinstimmende Individualinteresse des einzelnen Kunden. Es liegt auch nichts dafür vor, daß unabhängig hiervon die Vorschrift des § 12 a BTOElt den individuellen Schutz des einzelnen Kunden bezweckt. Dieser hat die Möglichkeit, die genehmigte Tariferhöhung zivilgerichtlich überprüfen zu lassen. Die erteilte Genehmigung schließt die inhaltliche Kontrolle der Tariferhöhung im Zivilrechtsweg nicht aus. Das ordentliche Gericht ist an die Genehmigung nur insoweit gebunden, als es sie als solche hinnehmen muß. Eine inhaltliche Prüfung des umgesetzten Tarifs ist dem ordentlichen Gericht hingegen nicht untersagt (vgl. BVerwGE 75, 147 (154); BGH, Urteil vom 27. Oktober 1972 - KZR 1.72 - DVBl. 1974, 558 (561)). In der Verneinung der Klagebefugnis liegt keine Beeinträchtigung des nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzanspruchs (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 6. Juli 1989 - 1 BvR 290/87 - NJW 1990, 2249).