Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1963, Az.: III ZR 23/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1963
- Aktenzeichen
- III ZR 23/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.11.1961
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm
sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 24. November 1961 wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß der der Klägerin zugesprochene Betrag von 7.800,- DM - unter Zurückweisung des weitergehenden Zinsbegehrens - nur zu verzinsen ist mit 4 % jährlich aus
4.500,- DM für die Zeit vom 19. Februar 1959 bis zum 24. Februar 1960,
4.800,- DM für die Zeit vom 25. Februar 1960 bis zum 14. März 1961,
7.000,- DM für die Zeit vom 15. März 1961 bis zum 10. November 1961,
7.800,- DM seit dem 11. November 1961.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die im Jahre 1915 geborene Klägerin übernahm nach dem Tode ihrer Mutter (... 1950) als Mieterin die frühere elterliche Wohnung im Hause des Stukkateurmeisters Ke. in U., die aus vier Wohnräumen, Küche, Nebengelaß sowie einem Mansardenzimmer bestand und monatlich rd. 89,- DM bis zum 31. August 1955, danach rd. 97,- DM Mietzins kostete. Wie schon seit Jahren ihre Mutter, vermietete die Klägerin möblierte Zimmer; sie hatte zuletzt drei Zimmer und die Küche möbliert an die Familie Dr. E. für rd. 159,- DM und die Mansarde für 30,- bis 40,- DM anderweit untervermietet. Mit der Untervermietung an Dr. Ernst war der Hauseigentümer Ke. einverstanden gewesen. Die Klägerin lebte von den Einkünften aus der Untervermietung; sie hatte einen Beruf nicht erlernt, weil sie viele Jahre lang ihre kranke Mutter hatte pflegen müssen. Mit Rücksicht hierauf hatte ihr die Beschwerdestelle für Wohnungssachen bei der Kreisverwaltung in U. am 29. April 1950 die möblierte Untervermietung gestattet und eine Verfügung des Wohnungsamts vom 19. Januar 1950, durch die die untervermieteten drei Zimmer nebst Küche und Keller erfaßt worden waren, aufgehoben.
Ende Februar 1954 trat die Klägerin eine Aushilfsstellung bei der De. Ba. in D. an, und bewohnte dort, als zweitem Wohnsitz, ein möbliertes Zimmer; jedoch verlor sie ihre Stellung zum 30. November 1954, weil sie Anfang Oktober 1954 für längere Zeit arbeitsunfähig krank wurde. Die Klägerin hielt sich bis Anfang 1955 bei Verwandten auf, die sie unterstützten; von Ende Januar 1955 bis zum 5. Mai 1955 erhielt sie monatlich rd. 140,- DM Arbeitslosenunterstützung, später Arbeitslosenfürsorgeunterstützung von etwa 127,- DM monatlich. Trotz ihrer Arbeitslosigkeit blieb die Klägerin weiter in D. und kam nur gelegentlich nach U. in ihre Wohnung. Sie nahm im Sommer 1955 in D. an einem vom Arbeitsamt vermittelten Lehrgang für Schreibmaschine und Stenographie teil, konnte ihn aber wegen Krankheit nicht abschließen. Ein Gutachten des Gesundheitsamts in D. vom 27. Juli 1955 bezeichnete sie als arbeitsunfähig; die Dauer sei nicht sicher vorauszusehen.
Unter dem 10. März 1955 fragte das Wohnungsamt der Beklagten wegen der Lebensverhältnisse der Klägerin bei dem Wohnungsamt in D. an und erhielt von dort am 19. April 1955 die Antwort:
"Fräulein Wilma J. ist erwerbslos und bezieht seit dem 27.1.1955 Arbeitslosenunterstützung.
Nach einer vorliegenden Bescheinigung ist sie am 25.2.1954 bei der Rh.-We. Ba. eingestellt worden. Wegen Krankheit wurde sie am 30.11.1954 entlassen.
Sie bewohnt im Haus ... einen möblierten Raum, der ihr mit Verfügung vom 31.3.1954 zugeteilt wurde."
Im April 1955 zog der Untermieter Dr. E. mit seiner Familie aus der Wohnung der Klägerin aus. Diese beabsichtigte, die Räume zunächst herrichten zu lassen und alsdann weiter möbliert zu vermieten. Am 9. Mai 1955 erließ jedoch das Wohnungsamt der Beklagten durch den Stadtinspektor G. eine Bereitstellungsverfügung nach § 19 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes - WBG -, in welcher der Klägerin aufgegeben wurde, die bisher von der Familie Dr. E. bewohnten Räume freizumachen und bis spätestens zum 16. Mai 1955 leer zur Verfügung des Wohnungsamts zu halten. Die Klägerin legte Beschwerde ein; sie bezog sich auf den Beschluß der Beschwerdestelle vom 29. April 1950 und legte dar, daß sie wegen Erwerbslosigkeit infolge Krankheit für ihren Lebensunterhalt dringend darauf angewiesen sei, die erfaßten Räume weiter möbliert zu vermieten. Die Beschwerdestelle für Wohnungssachen wies die Beschwerde am 10. September 1955 zurück, weil die Klägerin wegen ihres Gesundheitszustandes ohnehin zur ordnungsmäßigen Versorgung möblierter Untermieter nicht mehr in der Lage und weil sie durch die Arbeitslosenunterstützung vor einer Existenzgefährdung geschützt sei, auch ihr Zimmer in D. aufgeben und nach U. zurückkehren könne. Am 7. Oktober 1955 ordnete das Wohnungsamt die Vollziehung der Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 an und drohte die Zwangsräumung zum 15. Oktober 1955 an. Die Vollziehungsanordnung wurde der Klägerin am 12. Oktober 1955 in D. zugestellt. Am 13. Oktober 1955 erbat die Klägerin beim Landesverwaltungsgericht Arnsberg die Aussetzung der Vollziehung (3 L 50/55); ihr Antrag wurde jedoch durch Beschluß vom 15. Oktober 1955 abgelehnt, weil ein Aussetzungsantrag erst nach Erhebung der Anfechtungsklage zulässig, sei. Ebenfalls am 15. Oktober 1955 ließ der Vollziehungsbeamte der Beklagten die Möbel aus den von der Bereitstellungsverfügung erfaßten Räumen entfernen und auf dem Flur zusammenstellen; er übergab die freigemachten Räume dem Hauseigentümer Ke., der sie mit einem Steckschloß abschloß. Die Klägerin reichte am 22. Oktober 1955 eine Anfechtungsklage (3 K 305/55) gegen den Beschwerdebescheid vom 10. September 1955 und die zugrunde liegende Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 bei dem Verwaltungsgericht in Arnsberg ein. In der Folgezeit war die Klägerin bis zum 11. Januar 1956 in stationärer Behandlung im Ka.-Hospital in U..
Inzwischen hatte Ke., da die Klägerin seit dem 1. Juli 1955 den Mietzins nicht mehr gezahlt hatte, am 8. September 1955 bei dem Amtsgericht in U. eine Klage auf Mietaufhebung, Räumung und Zahlung des Mietrückstandes von 267,15 DM - später erhöht auf 356,20 DM - eingereicht (3 C 737/55), die der Klägerin am 24. September 1955 in D. zugestellt wurde. Unter dem 27. September 1955 wandte sich die Klägerin an den St.d. der Beklagten mit der Bitte um Hilfe, insbesondere um Zahlung des rückständigen Mietzinses; sie erhielt jedoch weder hierauf noch auf eine Erinnerung vom 7. Oktober 1955 eine Antwort. Am 20. Oktober 1955 erwirkte Ke. ein Versäumnisurteil entsprechend seinem Klageantrag gegen die Klägerin; deren Einspruch wurde durch ein zweites, rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 25. Januar 1956 verworfen. Der Versuch der Klägerin, im Wege der Klage gegen Ke. (3 C 318/56) die Vollstreckung der Versäumnisurteile zu verhindern, blieb erfolglos. Am 22. Februar 1956 ließ Ke. die gesamte Wohnung räumen und vermietete sie alsbald anderweit. Er pfändete einen von der Klägerin hinterlegten Sicherheitsbetrag von 500,- DM, den ihr ein Bekannter, der Landwirt St. in Bü., zur Verfügung gestellt hatte, machte an den Möbeln des Herren- und Schlafzimmers sowie einigen anderen Gegenständen sein Vermieterpfandrecht wegen des restlichen Mietzinses nebst Zinsen und Kosten geltend und stellte die Sachen behelfsmäßig unter. Die übrigen Sachen der Klägerin wurden teils in einem Notraum der Obdachlosenfürsorge, teils in einer Scheune des Landwirts St. untergebracht.
Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 2. April 1957 hob das Landesverwaltungsgericht Arnsberg den von der Klägerin angefochtenen Beschwerdebescheid vom 10. September 1955 sowie die Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 als rechtswidrig wegen Verletzung des § 19 Satz 2 WBG auf.
Im Jahre 1958 gaben die Erben des inzwischen verstorbenen Ke. die von diesem zurückgehaltenen Sachen der Klägerin frei. Diese Sachen wurden ebenfalls in den von der Obdachlosenfürsorge bereitgestellten Raum verbracht, in dem bereits ein Teil des Hausrats der Klägerin seit der Räumung stand.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten, hilfsweise Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs; sie hat vorgetragen: Nach dem Auszug von Dr. E. hätten sich das Amt U.-K. und die Stadtwerke U. für die freigewordene möblierte Wohnung interessiert; es seien ihr 250,- DM monatlich geboten worden. Die Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 aber, die im wesentlichen darauf beruhe, daß das Wohnungsamt Angaben des an ihrem Auszug interessierten Hauseigentümers Ke. ungeprüft übernommen habe, habe ihr jede nutzbringende Vermietung unmöglich gemacht, so daß sie schließlich den Mietzins nicht mehr habe aufbringen können. Infolge der Aufregungen, die ihr das Vorgehen der Beklagten verursacht habe, vor allem infolge der Zwangsräumung am 15. Oktober 1955, sei sie körperlich zusammengebrochen. Im Dezember 1955 hätten sich auch Lähmungserscheinungen gezeigt. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in U. habe sie sich in die Behandlung eines Nervenarztes in D. begeben müssen. Auch ein Magenleiden sei durch die Vorgänge verursacht worden.
Die Klägerin macht einen Mietausfall von monatlich 100,- DM geltend und fordert Ersatz für die Beschädigung ihrer Möbel, die durch die Notunterbringung stark gelitten hätten, für verdorbenen und verlorenen Hausrat, ferner für ärztliche Behandlungen, zwei Kuraufenthalte, Anwalts- und sonstige Prozeßkosten, schließlich ein angemessenes Schmerzensgeld. Sie hat im ersten Rechtszug beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen:
- a)
wegen Mietausfalles in der Zeit vom 1.6.1955 bis 30.5.1959 eine angemessene Entschädigung, mindestens jedoch 4.800,- DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1959 sowie 240,66 DM bis zum 30.5.1959 aufgelaufene Verzugszinsen,
- b)
wegen der Beschädigung von Möbeln 2.895,60 DM,
- c)
wegen des Verlustes und der Beschädigung sonstiger Hausratsgegenstände eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
- d)
für verauslagte Anwalts- und Gerichtskosten sowie Behandlungskosten 1.018,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1959,
- e)
ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
- 2.
die Beklagte weiterhin zu verurteilen,
- a)
an die Rechtsanwälte Dr. Sch. und S. in U., B.str. ..., 192,82 DM,
- b)
an den Rechtsanwalt Sc. in U., M., 201,74 DM,
- c)
an die Erben des Stukkateurmeisters Karl Ke. in U. zu Händen des Rechtsanwalts H. in U., N., 595,90 DM,
- d)
an den Landwirt St. in Bü. über W./We.,
500,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 18.12.1955, sowie
108,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.2.1956 und
46,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.10.1958,
sämtlich zu Rechnung der Klägerin zu zahlen;
- 3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, einen weiteren Schaden, der durch die Räumungsmaßnahmen der Wohnung der Klägerin entstanden sei, zu ersetzen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich auf Verjährung berufen, da die Klage ihr erst am 19. Februar 1959 zugestellt worden sei, und eine Pflichtverletzung sowie ein Verschulden ihres Beamten, dessen Vorgehen durch den Beschluß der Beschwerdestelle vom 10. September 1955 gedeckt sei, in Abrede gestellt, mit der Behauptung, nach dem Auszug von Drs E. habe der Hauswirt Ke. dem Wohnungsamt mitgeteilt, die Klägerin sei berufstätig und verdiene gut. Weiter hat die Beklagte die Ursächlichkeit der Maßnahmen des Wohnungsamts für den Schaden der Klägerin sowie dessen Höhe bestritten. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen: Nicht die Bereitstellungsverfügung oder die Vollziehungsanordnung, sondern die Mietaufhebungs- und Räumungsklage des Hauseigentümers Ke. habe dazu geführt, daß die Klägerin ihre Wohnung verloren habe. Ihr Unterliegen im Prozeß müsse die Klägerin sich selbst zuschreiben, weil sie zwei Versäumnisurteile gegen sich habe ergehen lassen und weil es ihr - wenn ihr Hausrat wirklich so wertvoll gewesen sein sollte, wie sie behaupte, - hätte zugemutet werden müssen. Teile zu verkaufen oder Geld aufzunehmen, um die Mietschuld zu begleichen. Sie, die Beklagte, habe nach der Entscheidung der Beschwerdestelle vom 10. September 1955 keine Veranlassung gehabt, die rückständige Miete für die Klägerin zu bezahlen.
Das Landgericht hat der Klägerin 900,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1957 als Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin ihren ersten Antrag weiterverfolgt, ihn jedoch dahin erweitert, daß sie - einschließlich des zuerkannten Betrages - wegen Mietausfalls vom 1. Juni 1955 bis zum 30. November 1961 eine angemessene monatliche Entschädigung, mindestens aber 100,- DM, nebst Zinsen fordere. Sie hat erklärt, daß sie in ihren Feststellungsantrag auch den weiteren Mietausfall von monatlich 100,- DM seit dem 1. Dezember 1961 einbeziehe, und sich wegen der Bemessung des Schmerzensgeldes vor allem auf die Lähmungserscheinungen (Nervenlähmung) berufen.
Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrage, die Klage vollen Umfanges abzuweisen. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, weil etwaige Ansprüche der Klägerin gemäß § 21 a FürsorgePflVO auf die St. D. übergeleitet worden seien und hat mit einer angeblichen Gegenforderung von 1.116,43 DM aufgerechnet, da sie den Raum bezahlt habe und noch bezahle, in dem die Klägerin in Unna ihre Sachen untergestellt habe.
Jede Partei hat ferner gebeten, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung der Anschlußberufung das landgerichtliche Urteil geändert und dahin erkannt:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einschließlich des vom Landgericht zuerkannten Betrages 7.800,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1958 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, für Rechnung der Klägerin
a)an die Rechtsanwälte Dr. Sch. und S. in U. B.str. ..., 192,82 DM,
b)an den Rechtsanwalt Sc. in U., M., 201,74 DM,
c)an die Erben des Stukkateurmeisters Karl Ke. in U. zu Händen des Rechtsanwalts H. in U., N., 595,90 DM,
d)an den Landwirt St. in Bü. über W./We., 500,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 18. Dezember 1955, sowie 108,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 1956 und 46,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1958
zu zahlen.
Die Klageansprüche zu 1 b, 1 c, 1 d und 1 e werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden, der ihr durch die Räumungsmaßnahmen betreffend ihre Wohnung in U., Be. Straße ..., entstanden ist und entstehen wird, zu ersetzen."
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin für den Klageanspruch bejaht, obwohl der Bezirksfürsorgeverband der St. D. mit Schreiben vom 28. August 1959 - nach Erhebung der Klage - der Beklagten gemäß § 21 a FürsorgePflVO angezeigt hat, daß die Klägerin seit dem 23. Mai 1956 laufend Sozialunterstützung erhalten, und diese Anzeige mit Schreiben vom 26. Juni 1961 dahin ergänzt hat, daß an die Klägerin insgesamt 9.660,55 DM gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß nach dem Schreiben vom 26. Juni 1961 ausdrücklich die Aktivlegitimation der Klägerin unberührt und diese berechtigt geblieben sei, alle Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, und daß im übrigen die Klageansprüche sich nicht auf "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes" (§ 21 a FürsorgePflVO) bezogen.
Diesen von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen ist in Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es einer Erörterung bedürfte, inwieweit die auf Schadensersatz gerichtete Klage "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs" der Klägerin zum Gegenstände hat. Der Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, kann durch eine schriftliche Anzeige bewirken, daß Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes auf ihn übergehen (§ 21 a FürsorgePflVO). Eine solche Anzeige, die durch Verwaltungsakt den Übergang einer Forderung anordnet und bewirkt (vergl. BGHZ 20, 127, 130) [BGH 29.02.1956 - IV ZR 202/55], die also einen Rechtsübergang unmittelbar herbeiführen soll, muß klar und eindeutig sein; sie muß die zweifelsfreie Bezeichnung des Unterstützten, die Zeit seiner Unterstützung sowie die "eindeutige" Erklärung enthalten, daß durch sie (d.h. mit ihrem Zugang) der Übergang der Ersatzforderung - und welcher Forderung - auf den Fürsorgeverband bewirkt werden solle (LM zu FürsorgePflVO § 21 a Nr. 2; Jehle, Fürsorgerecht, 2. Aufl. 1954, zu § 21 a Anm. 2). Die von der Beklagten vorgetragenen Anzeigen des Sozialamts der L. D. vom 28. August 1959, 26. und 28. Juni 1961 lassen die gebotene Bestimmtheit, welcher Anspruch auf den Fürsorgeverband übergeleitet werden soll, vermissen, Wenn es in der schriftlichen Anzeige vom 28. August 1959 heißt:
"Sofern die Entschädigung, welche Sie evtl. zahlen, für den Lebensbedarf bestimmt ist, erhebe ich Anspruch auf dieselbe in Höhe der gezahlten Unterstützung",
so läßt dies völlig offen, welcher oder welche der mehreren Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, von der Wirkung der Anzeige erfaßt werden sollen. Auch die späteren schriftlichen Anzeigen des Fürsorgeverbandes geben eine nähere Bestimmung des Anspruchs, dessen Überleitung bewirkt werden soll mit der Folge, daß die Beklagte nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerin zahlen könne, nicht. Angesichts des Umstandes, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein erheblicher Teil der Klageansprüche sich sicherlich nicht auf "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs" bezieht und hinsichtlich eines weiteren Teiles die Einordnung unter diesen Begriff wenigstens zweifelhaft ist, läßt die Überleitungsanzeige für den vorliegenden Fall die gebotene Klarheit vermissen. Hinzu kommt: Es steht im Ermessen des unterstützenden Fürsorgoverbandes, ob er durch Anzeige den Übergang der Rechtsansprüche herbeiführen will; er soll den Übergang von Rechtsansprüchen nur insoweit bewirken, als es zum Ersatz seiner Aufwendungen erforderlich ist (§ 21 a Abs. 1 FürsorgePflVO). Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Für sorge verband die Anzeige von vornherein dahin einschränkt, daß der Unterstützte weiterhin zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs vollen Umfanges berechtigt bleiben solle. Eine solche Einschränkung scheint insbesondere dann als gerechtfertigt, wenn der Unterstützte - wie hier die Klägerin - bereits Klage erhoben hat; dann liegen jedenfalls hinreichende Gründe vor, ihm die Fortführung des Rechtsstreits im eigenen Namen zu gestatten. Das ist hier in dem Schreiben vom 26. Juni 1961 ohne eine Einschränkung geschehen, insbesondere ist ein Vorbehalt in der Richtung, daß die Klägerin nicht Leistung an sich, sondern nur an den Fürsorgeverband D. solle fordern dürfen, nicht gemacht.
Die Frage des Rechtsüberganges muß daher der späteren Auseinandersetzung unter den Beteiligten überlassen bleiben.
2.
Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung für unbegründet befunden. Denn die Klägerin habe bereits am 2. November 1957 die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht und rechtzeitig alles ihr Obliegende getan, um das Armenrecht zu erhalten. Bis zur Bewilligung des Armenrechts im Beschwerdeverfahren am 28. Januar 1959 sei sie schuldlos zur Klageerhebung außerstande und die Verjährungsfrist daher gehemmt gewesen (§ 203 Abs. 2 BGB); nach der Bewilligung des Armenrechts habe sie alsbald - am 13. Februar 1959 - die Klage eingereicht.
Dies wird von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen und läßt im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach gesicherter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 17, 199, 201 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54] mit Nachweisen; BGHZ 37, 113, 115) [BGH 07.05.1962 - III ZR 3/60] kann das Unvermögen des Klägers zur Aufbringung der Kosten für einen Rechtsanwalt und sein durch Armut verursachtes Unvermögen zur Einleitung der erforderlichen prozessualen Schritte ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB sein, der die Verjährung hemmt. Voraussetzung ist dabei allerdings zunächst, daß der unvermögende Kläger alle zumutbare Sorgfalt auf die Erlangung des Armenrechts verwendet und das Vorfahren ordnungsmäßig betreibt, insbesondere ein ordnungsmäßig begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 118 Abs. 2 ZPO) rechtzeitig einreicht, gegebenenfalls vorsorglich auf eine etwa drohende Verjährung hinweist und - im Falle der Ablehnung des Gesuchs - alle nicht ganz aussichtslosen Rechtsbehelfe ergreift. Im vorliegenden Fall konnte die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) frühestens mit dem 1. Juni 1955 beginnen, an dem - nach Behauptung der Klägerin - erstmals ein durch die Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 ausgelöster Schaden sichtbar wurde. Das ausführlich begründete Armenrechtsgesuch der Klägerin ging am 2. November 1957 so rechtzeitig bei dem Landgericht ein, daß ein ausdrücklicher Hinweis auf den möglichen Ablauf der Verjährungsfrist schuldlos für entbehrlich gehalten werden konnte, zumal die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich auf § 839 BGB stützte und wiederholt an die Entscheidung erinnerte. Zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 28. Februar 1958 - eingegangen am 4. März 1958 - nahm die Klägerin in angemessener Frist unter dem 31. März 1958 - eingegangen am 2. April 1958 - Stellung und die Klägerin legte, nachdem das Landgericht ihr Gesuch am 17. September 1958 abgelehnt hatte, unter dem 24. November 1958 eine sorgfältig begründete Beschwerde ein, die erst am 28. Januar 1959 Erfolg hatte. Insoweit ist eine von der Klägerin zu vertretende Nachlässigkeit im Betreiben des Verfahrens nicht ersichtlich.
Der Prüfung bedarf lediglich folgendes: Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO ist dem Armenrechtsgesuch ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Zeugnis beizufügen, in dem das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Das Armenrechtsgesuch vom 29. Oktober 1957 verweist einleitend auf "die gleichzeitig überreichten Armutsunterlagen", jedoch befinden sich solche nicht bei den Gerichtsakten. Die Armutszeugnisse vom 4 - und 5. Januar 1961 wurden von der Klägerin erst im Berufungsrechtszug eingereicht. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin das Armutszeugnis am 2. November 1957 versehentlich nicht eingereicht oder ob es versehentlich zu anderen Akten gelangt ist. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Fehlen des Armutszeugnisses irgendeinen Einfluß auf die Dauer des Armenrechtsverfahrens gehabt hätte. Die Armut der Klägerin wurde weder von der Beklagten noch von den Gerichten in Zweifel gezogen; sie konnte aus dem unstreitigen Sachvortrag geschlossen werden, der durch die vorgelegten Bescheinigungen der De. Ba. in D. vom 10. März 1958 und deren Betriebskrankenkasse vom 23. Oktober 1957 in wesentlichen Punkten bestätigt und ergänzt wurde, und fand eine weitere Bestätigung in den Armutszeugnissen bei den Akten 3 C 737/55 des Amtsgerichts U. und 3 K 305/55 des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, die das Landgericht im Armenrecht verfahren heranzog, sowie in den ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht haben die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß ein Armutzeugnis fehle; die Frage der Armut kam, soweit ersichtlich, im Armenrechtsverfahren nicht zur Erörterung.
Unter diesen Umständen kann es sich nur fragen, ob die Klägerin - wie die Beklagte in anderem Zusammenhang meint - Wertgegenstände oder einen Teil ihres Hausrats hätte veräußern können, um damit die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen. Das ist zu verneinen. Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung des Mitverschuldens richtig darauf hingewiesen, daß der Klägerin eine Verschleuderung von Werten nicht habe zugemutet werden können. Die Klägerin hat zwar ihren Hausrat als wertvoll bezeichnet und den Versicherungswert mit 30.000,- DM angegeben, aber auch darauf hingewiesen, daß die Einrichtung bei der Eheschließung ihrer Eltern im Jahre 1914 angeschafft worden sei. In der hier fraglichen Zeit war der ererbte Schmuck nach der unwiderlegten Behauptung der Klägerin verschwunden, einen Teil der Möbel hatte unstreitig Ke. aufgrund seines Vermieterpfandrechts in Anspruch genommen. Daß die Klägerin durch Versilberung des Teils des Hausrats, der bei dem Landwirt St. noch zu ihrer Verfügung stand, nicht die Kosten eines Rechtsstreits mit einem Streitwert von rd. 37.000,- DM hätte aufbringen können, leuchtet ohne weiteres ein.
Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß die Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt war. Trotz der Änderung der Anträge der Klägerin wirkt diese Hemmung zugunsten aller Ansprüche, die die Klägerin jetzt geltend macht. Denn die Klägerin hat, indem sie ihre Anträge änderte, nicht neue Ansprüche nachträglich in den Prozeß eingeführt, sondern sie ist in einzelnen Punkten von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen, wie ihr das Berufungsgericht bei der Armenrechtsbewilligung empfohlen hatte. Die Feststellungsklage aber bewirkte die Unterbrechung der Verjährung für alle Ansprüche, die die Klägerin in der Klagebegründung ersichtlich unter den Feststellungsantrag einbezog (vgl. RGZ 75, 302, 306; 163, 396, 398).
II.
1.
Aufgrund der Bindung durch den rechtskräftigen Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. April 1957 - 3 K 305/55 - hat das Berufungsgericht zutreffend die Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 ohne eigene sachliche Prüfung als rechtswidrig behandelt. Die Revision greift dies ohne Erfolg an. Ihre Begründung, die beklagte Stadt sei an dem Verwaltungsrechtsstreit, den die Klägerin gegen die Kreisverwaltung - Beschwerdestelle in Wohnungssachen - in U. geführt habe, nicht beteiligt gewesen, verkennt: Gemäß § 50 Satz 2 VO Nr. 165 war die Anfechtungsklage gegen die Kreisverwaltung zu richten, deren Beschwerdestelle mit Bescheid vom 10. September 1955 über die Beschwerde der Klägerin entschieden hatte. Gegenstand des. Rechtsstreits war gleichwohl die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Bereitstellungsverfügung, über die das Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte und auch entschieden hat, indem es die Bereitstellungsverfügung mit dem Beschwerdebescheid als rechtswidrig aufgehoben hat. In einem solchen Fall handelt - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1962 (III ZR 16/61 = MDR 1962, 968) ausgeführt hat - die im Verwaltungsrechtsstreit beklagte Behörde für die angegriffene Verwaltung im ganzen, d.h. zugleich in einer Art Prozeßstandschaft für die ihr unterstellte Behörde, um deren Handeln es geht. Deshalb erstreckt sich die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Bescheides, der - da weder mündliche Verhandlung beantragt, noch ein Rechtsmittel eingelegt wurde - als rechtskräftiges Urteil gilt (§ 57 Abs. 4 VO Nr. 165), auch auf die Beklagte. Mit der Aufhebung der Bereitstellungsverfügung steht deren Rechtswidrigkeit für den Zivilrichter bindend fest (BGHZ 9, 329); das muß auch die Beklagte gegen sich gelten lassen.
Aus der Rechtswidrigkeit der Bereitstellungsverfügung hat das Berufungsgericht nach "der Natur der Sache" auf die Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung geschlossen. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Wohnungsamt handelte fehlerhaft, wenn es die Vollziehung seiner rechtswidrigen Bereitstellungsverfügung anordnete und die Vollziehung durchführen ließ.
Daraus ergibt sich, daß der Beamte des Wohnungsamts bei dem Erlaß der Bereitstellungsverfügung und der Vollziehungsanordnung sowie bei deren Vollzug Amtspflichten verletzte, die ihm der Klägerin gegenüber oblagen. Denn er war der Klägerin gegenüber verpflichtet, seine Amtsbefugnisse nur im Rahmen der Gesetze auszuüben. Der umfangreiche Vortrag, mit dem die Revision die objektive Rechtmäßigkeit seines Handelns darlegen will, kann daher nur bei der Prüfung der Schuld, teilweise auch des Ursachenzusammenhanges, berücksichtigt werden.
Das Berufungsgericht hat die Schuldfrage richtig selbständig geprüft, ohne sich durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und deren Gründe gebunden zu fühlen (BGHZ 20, 379; LM zu GG Art. 14 Nr. 46). Es hat das Verschulden des Beamten in erster Linie darin gesehen, daß er die Bestimmung in § 19 Satz 2 WBG handgreiflich falsch ausgelegt und die nach der Sachlage gebotenen Erwägungen nicht angestellt habe. Dabei ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, daß die Entscheidung der Frage, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Klägerin durch die Entfernung der Einrichtung erheblich beeinträchtigt werde, nicht Betätigung des Ermessens, sondern Anwendung und Auslegung des Gesetzes war (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd. 8. Aufl. S. 76). Allerdings können die Wohnungsbehörden freien Wohnraum (§ 9 WBG) zur Benutzung durch Wohnungssuchende bereitstellen (§ 19 Satz 1 WBG) d.h., der Erlaß einer Bereitstellungsverfügung steht, sofern die im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch verbietet ihnen § 19 Abs. 2 WBG, die Entfernung von Einrichtungsgegenständen zu verlangen, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Verfügungsberechtigten dadurch erheblich beeinträchtigt würde; die Bestimmung schließt also für diesen Fall ein Ermessen gerade aus, der Beamte hat insoweit nicht die Wahl zwischen mehreren möglichen und gleichermaßen richtigen Entscheidungen, sondern er hat durch Auslegung und Anwendung des Gesetzes die nach dessen Zweck einzig mögliche und richtige Entscheidung für den Einzelfall zu finden. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Grundsätze für die Nachprüfung von Ermessensentscheidungen (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 35 und 49) nicht angewandt.
Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, schon für den früheren Rechtszustand (vgl. hierzu OVG Münster Bescheid vom 28. Februar 1952, DVBl 1953, 57) sei anerkennt gewesen, daß die Freimachung möblierter Räume nicht habe gefordert werden dürfen, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen dadurch so fühlbar beeinträchtigt werden würde, daß es ihm bei vernünftiger Berücksichtigung der Umstände und bei zeitgemäßen zumutbaren Einschränkungen schlechterdings nicht mehr möglich sei, seinen bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, auch wenn dieser über dem Niveau eines Fürsorgeempfängers liege (OVG Münster Urteil vom 28. November 1950 = HMR Rechtsprechung 1951 Nr. 153; vgl. Hans DVBl 1950, 261 f); denn es konnte nicht der Sinn der Wohnungszwangswirtschaft sein, die Beseitigung der Wohnungsnot durch Schaffung von neuen anderweitigen Notständen zu erkaufen (OVG Münster Bescheid vom 3. Juli 1952, DVBl 1953, 57, 58[OVG Nordrhein-Westfalen 03.07.1952 - I A 1645/51]; vgl. auch Fellner-Fischer, Wohnraumbewirtschaftungsgesetz, 3. Aufl. zu § 19 Anm. 22). Der Entscheid der Beschwerdestelle vom 29. April 1950 - so führt das Berufungsurteil aus - habe diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Der Beamte des Wohnungsamts, der die Sache im Jahre 1955 erneut aufnahm, habe sich bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt sagen müssen, daß das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 eine Besserstellung des Verfügungsberechtigten mit sich bringe, wenn es den Begriff "Existenzgefährdung" ersetzt habe durch "erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage". Die Klägerin sei auf die Mehreinnahmen aus einer möblierten Vermietung angewiesen gewesen, weil sie für einen Beruf nicht ausgebildet, erwerbslos und arbeitsunfähig gewesen sei. Das habe der Beamte des Wohnungsamts gewußt. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt habe er daher von seinen Maßnahmen gegen die Klägerin absehen müssen; denn es sei für jeden Durchschnittsbeamten eines Wohnungsamts klar erkennbar gewesen, daß durch die Verhinderung einer möblierten Untervermietung die Lebensgrundlage der Klägerin erheblich beeinrächtigt werden würde. In jedem Falle hätte die Auskunft des Wohnungsamts D. den Beamten bedenklich stimmen und veranlassen müssen, den Lebensverhältnissen der Klägerin weiter nachzugehen. Er hätte dann erfahren, daß die Klägerin bald nur noch die niedrigere Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalten werde, vorerst eine Arbeit nicht werde aufnehmen können und trotz ihrer Arbeitslosigkeit in D. nur bleibe, um dort, wo sie von Verwandten unterstützt werde, mit Hilfe des Arbeitsamts einen Lehrgang mitzumachen, in der Hoffnung, später wieder in D. eine Arbeit zu finden. Genügend Zeit für diese Ermittlungen habe der Beamte gehabt, er habe sie sich angesichts der Bedeutung der Angelegenheit und der Schwere des Eingriffs jedenfalls nehmen müssen, und zwar gerade im Hinblick auf die Vorgänge von 1950. Keinesfalls habe er - in Kenntnis der zu Gunsten der Klägerin sprechenden Auskunft des Wohnungsamts D. - sich auf die Angaben des Hauswirts Ke. verlassen dürfen, die Klägerin sei berufstätig und verdiene gut. Die Klägerin sei im Mai 1955 und in der Folgezeit ebenso auf möblierte Untervermietung angewiesen gewesen wie im Jahre 1950. Der Beamte habe sich sagen müssen, daß die Klägerin einen Ausfall von etwa 100,- DM monatlich auch bei äußerster Einschränkung nicht werde tragen können und daß die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bereitstellungsverfügung nach Einweisung eines neuen Mieters nicht ohne weiteres würden rückgängig gemacht werden können. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Beamte sich Gedanken darüber gemacht habe, was mit den Möbeln aus drei Zimmern und der Küche hatte geschehen sollen, wie sie aufbewahrt und gesichert werden sollten.
2.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat richtig darauf abgestellt, daß der Beamte des Wohnungsamts, ehe er eine Verfügung traf, die erkennbar in den Lebenskreis der Klägerin äußerst schwerwiegend eingriff, jede nach den Umständen zumutbare Möglichkeit zur Aufklärung der Verhältnisse nutzen mußte. Damit werden nicht - wie die Revision allgemein meint - die Anforderungen an die Sorgfalt eines Stadtinspektors überspannt; er mußte sich, wenn er der Klägerin eine Änderung ihrer unstreitig seit Jahrzehnten geführten Lebensform auferlegen wollte, in jeder Hinsicht der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens vergewissern, und gerade angesichts der Bedeutung seiner Verfügung für die Lebensführung der Klägerin ist gewissenhafteste Sachaufklärung nicht zuviel verlangt. Dies gilt um so mehr, als er durch den Entscheid vom 29. April 1950 und durch die Anfrage seines Amtsvorgängers beim Wohnungsamt in Düsseldorf vom 10. März 1955 sowie dessen Antwort vom 19. April 1955 auf den richtigen Weg der Sachbehandlung und die entscheidungserheblichen Fragen hingewiesen worden war. Keinesfalls durfte er sich - darin ist dem Berufungsgericht uneingeschränkt zuzustimmen - mit der Auskunft von Ke., die im Gegensatz zu der amtlichen Auskunft aus D. stand, begnügen, sondern hätte, wenn er in der Sache noch nicht völlig klar sah, weitere Rückfrage halten müssen.
Was die Revision zur Schuldfrage im einzelnen vorbringt, Greift nicht durch:
a)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß eine ständig mit solchen Entscheidungen befaßte, sachkundige Behörde, die Beschwerdestelle, mit ihrem Bescheid vom 10. September 1955 das Verhalten des Beamten gebilligt habe. Da die Revision sich weiter darauf beruft, die Beklagte oder ihr Beamter könnten für die Maßnahmen nicht unbeschränkt verantwortlich gemacht werden, weil sie praktisch nur die Entscheidung der Beschwerdestelle ausgeführt hätten, für die deren Mitglieder nur unter den Einschränkungen des § 839 Abs. 2 BGB verantwortlich seien, ist hier zur Organisation der Beschwerdestellen (§ 12 des Landeswohnungsgesetzes - LWG - vom 9. Juni 1954 - GVBl 205) zu sagen: Die Beschwerdestellen sind nicht Gerichte, sondern Verwaltungsstellen, die unmittelbar den Hauptverwaltungsbeamten der Körperschaft unterstehen, bei der sie eingerichtet sind (§ 12 Abs. 2 LWG). Sie üben weder eine rechtsprechende Tätigkeit aus, noch sind ihre Angehörigen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Der Vorsitzende muß die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen (§ 15 Abs. 2 LWG). Er wird von der Körperschaftsvertretung für mindestens ein Jahr gewählt und darf - wie sein Stellvertreter - während der Dauer der Bestellung gegen seinen Willen aus seiner Stellung nur nach den Bestimmungen entfernt werden, die für die Entlassung der nichtrichterlichen Beamten gelten (§ 16 Abs. 1 LWG). Das gilt entsprechend für die Beisitzer (§ 17 LWG). Zwar ist die Beschwerdestelle an Weisungen im Einzelfall nicht gebunden (§ 18 Abs. 1 LWG), auch finden auf ihr Verfahren die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren entsprechende Anwendung (§ 18 Abs. 5 LWG). Das aber begründet die Anwendbarkeit des § 839 Abs. 2 BGB nicht, weil sie nicht Gerichte und ihre Mitglieder nicht Richter sind (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 99 mit Nachweisen). Damit entfallen die Erwägungen, die die Revision an § 839 Abs. 2 BGB anknüpfen möchte. Ebenso ist auch der Gedanke, der Beamte des Wohnungsamts werde dadurch entlastet, daß die Beschwerdestelle seine Bereitstellungsverfügung gebilligt habe, auszuschließen; denn es kann nicht davon die Rede sein, daß ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hätte, und die Tatsache, daß eine übergeordnete Dienststelle, die Beschwerdestelle, die Bereitstellungsverfügung bestätigt hat, kann zur Entschuldigung des Beamten, der seine Maßnahmen nach selbständiger Prüfung in eigener Verantwortung treffen muß, nicht dienen (vgl. RGZ 125, 85; BGH VersR 1959, 736).
b)
Zu unrecht beruft sich die Revision weiter auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Juli 1954 (NJW 1954, 1927 = LM zu PreußPVG § 14 Nr. 6), indem sie darauf hinweist, der Beamte habe seine Vollziehungsanordnung erst erlassen, nachdem die Beschwerdestelle seine Bereitstellungsverfügung gebilligt hatte. Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht die Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 für die eigentliche Ursache des gesamten Schadens der Klägerin, die Vollziehungsanordnung und deren Ausführung aber nur für eine "Episode" in der Ursachenreihe hält. Als der Beamte des Wohnungsamts die Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 erließ, lag ein Vorgang der Beschwerdestelle, an den er sich hätte anlehnen können, nicht vor. Auch sonst ist der vorliegende Streitfall mit der in dem Urteil vom 1. Juli 1954 behandelten Sache nicht vergleichbar. Denn hier ging es nicht um die Frage nach den rechtlichen Grundlagen einer Maßnahme, überhaupt nicht um einen Irrtum über eine Rechtsfrage, vielmehr trifft den Beamten der Vorwurf, daß er die nach der Sachlage erkennbar erforderliche weitere Aufklärung unterlassen und es damit an der gebotenen Rücksicht auf die lebenswichtigen Interessen der Klägerin hat fehlen lassen.
c)
Die Revisionsbegründung glaubt, das Verhalten des Beamten damit rechtfertigen oder entschuldigen zu können, daß die Bereitstellungsverfügung den Schutzzweck des § 19 Satz 2 WBG nicht verletzt habe; denn diese Bestimmung wolle dem Inhaber möblierter Räume die Möglichkeit erhalten, aus seinem Mobiliar und aus Dienstleistungen Nutzen zu ziehen, und könne deshalb nicht oder nur teilweise zum Zuge kommen, wenn der Inhaber die Wohnung nicht mehr selbst bewohne, sondern sie vollen Umfanges Untermietern überlasse, ohne seine Dienste zur Verfügung zu stellen. Dazu ist zu sagen: Es ist nicht ersichtlich, daß der Stadtinspektor vor der Bereitstellungsverfügung solche Erwägungen angestellt und aus diesen Gründen sein Vorgehen - wenn auch irrtümlich - für rechtmäßig gehalten hätte. Vielmehr hat das Berufungsgericht seiner Aussage vom 19. Oktober 1960 lediglich entnehmen können, daß er bei Erlaß der Bereitstellungsverfügung den Unterhalt der Klägerin durch die Arbeitslosenunterstützung (die sie damals schon nicht mehr erhielt) für gesichert und daß er die spätere Vollziehungsanordnung durch die Entscheidung der Beschwerdestelle für gedeckt gehalten habe. Nicht ein Irrtum über die Tragweite und den Zweck der Bestimmung, sondern ein Irrtum über die tatsächliche läge der Klägerin, der durch eine zumutbare Rückfrage leicht hätte beseitigt werden können, war also die Ursache seines Vorgehens. Im übrigen aber ist der Standpunkt der Revision auch rechtlich nicht zu billigen. Der Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen vom 31. Oktober 1952 (Bundestagsdrucksache Nr. 3822, abgedruckt bei Hans, Wohnraumbewirtschaftungsgesetz zu § 19), auf den die Revision sich bezieht, sagt hierzu:
"Wie bisher schon die Verwaltungsgerichte vielfach entschieden haben, ist ein solcher Eingriff nicht vertretbar, wenn Wohnungsinhaber auf die Mehreinnahmen aus möblierter Vermietung in entscheidendem Maße angewiesen sind".
Weder dieser Stellungnahme noch dem Gesetzestext kann entnommen werden, daß dabei den Dienstleistungen, die allerdings bei der Untervermietung einzelner möblierter Räume üblich sind, bei der Vermietung möblierter Wohnungen aber regelmäßig nicht in Betracht kommen, entscheidendes Gewicht beigelegt wäre. Ersichtlich will das Gesetz vielmehr gerade die in den Jahren nach dem Kriege besonders wertvolle Möglichkeit, neben dem Raum auch dessen Einrichtung gegen Entgelt zur Benutzung überlassen zu können, schützen, sofern der Inhaber hierauf angewiesen ist.
Die Revision meint im gleichen Zusammenhange, das Berufungsgericht habe die nach der Sachlage gebotene Würdigung aller Umstände versäumt, insbesondere das aus den vorgetragenen Akten C 318/56 ersichtliche Zerwürfnis der Klägerin mit dem Hauswirt Ke. nicht berücksichtigt; wenn aber - so führt die Revisionsbegründung aus - Ke. die weitere Untervermietung mit allen Mitteln hindern wollte und wenn gerade er die Maßnahmen des Wohnungsamts angeregt hatte, dann habe der Beamte in Betracht ziehen müssen, daß die Klägerin die Räume auf die Dauer nicht werde untervermieten können. Das greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten nicht übersehen. Der Tatbestand des Berufungsurteils führt an, daß die Akten C 318/56 zur Information vorgelegen haben und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sind. Das Berufungsgericht hat auch in den Entscheidungsgründen das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und Ke. eingehend erörtert und führt dort aus, die Klägerin habe sich zwar der Klage ausgesetzt, weil sie unstreitig seit dem 1. Juli 1955 den Mietzins nicht gezahlt hatte - dieser Grund bestand bei Erlaß der Bereitstellungsverfügung am 9. Mai 1955 noch nicht -, die weiteren Klagegründe Ke. (unerlaubte Untervermietung und Vernachlässigung der Wohnung) hätten aber offensichtlich neben der Sache gelegen und der Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Damit geht das Berufungsgericht gerade auch auf die Vorwürfe ein, die Ke. in C 318/56 gegen die Klägerin erhoben hatte. Dies im einzelnen abzuhandeln, war das Berufungsgericht nicht veranlaßt; denn die künftige Entwicklung der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und Ke. konnte für die Entscheidung des Wohnungsamts nicht von maßgeblicher Bedeutung sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Stadtinspektor sie bei seiner Verfügung in Betracht gezogen hätte; nach seiner Aussage vom 19. Oktober 1962 will er vielmehr, als Ke. wegen der Wohnung bei ihm vorsprach, erklärt haben, wenn Ke. etwas wolle, solle er zum Zivilgericht gehen.
Soweit die Revision darauf verweist, die untervermieteten Räume hätten seit dem Auszug von Dr. E. Ende April 1955 einige Zeit freigestanden, ohne daß die Klägerin für eine gleich, artige Vermietung Sorge getragen hätte, ist dem entgegenzuhalten: Unstreitig wollte die Klägerin die Räume zumächst neu herrichten lassen und alsdann möbliert vermieten. Der Ablauf von wenig mehr als einer Woche seit dem Auszug eines langjährigen Mieters konnte keinesfalls die Annahme rechtfertigen oder auch nur unterstützen, daß die Klägerin auf die möblierte Untervermietung nicht mehr angewiesen sei.
Weiter rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin die Mansarde ohne Zustimmung von Ke. vermietet habe; es habe sich deshalb nur fragen können, ob die Lebensgrundlage der Klägerin beeinträchtigt werde, wenn die drei (bisher von Dr. E. bewohnten) Räume nicht mehr möbliert, sondern leer untervermietet würden, wozu geeignete Feststellungen fehlten. Auch das greift nicht durch, ohne daß es der Erörterung bedürfte, ob Ke. sich nach langjähriger Duldung auf das Fehlen seiner Erlaubnis zur Vermietung der Mansarde hätte berufen dürfen, ob er einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Erlaubnis hatte (§ 29 MSchutzG) oder ob - wie das Landesverwaltungsgericht Arnsberg in seinem Bescheid vom 2. April 1957 angenommen hat - die Erlaubnis jedenfalls auf Antrag der Klägerin hätte ersetzt werden müssen. Für den Beamten des Wohnungsamts konnte es sich allerdings nur darum handeln, wie es sich auf die Lebenshaltung der Klägerin auswirken müßte, wenn sie die bisher von Dr. E. bewohnten Räume (3 Wohnräume und Küche) künftig leer statt möbliert untervermieten würde. Gerade das hat das Berufungsgericht erwogen, indem es ausgeführt hat, daß die Klägerin für die Vermietung dieser leeren Räume allenfalls 60,- DM hätte erhalten können - angesichts eines Gesamtmietzinses von 89,- DM für die gesamte Wohnung erscheint dies angemessen -, also gegenüber dem bisher von Dr. E. gezahlten Mietzins von rd. 159,- DM einen Verlust von rd. 100,- DM monatlich haben werde. Diese Berechnung mußte sich auch dem Beamten des Wohnungsamts aufdrängen.
Soweit das Berufungsgericht dem Beamten vorwirft, er habe nicht erwogen, wo die Klägerin, wenn ihr die Freimachung von 3 Wohnräumen und der Küche aufgegeben wurde, alle diese Möbel habe unterbringen sollen, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Wohnung - außer Küche und Mansarde - 4 Zimmer hatte, so daß die Möbel in dem vierten Zimmer der Klägerin, solange diese es nicht selbst benutzte, hätten untergestellt werden können. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Berufungsurteil sagt hierzu ausdrücklich, in dem restlichen Zimmer, d.h. dem Zimmer, das die Klägerin in U. für sich behalten hatte, hätten "alle diese Möbel unmöglich untergebracht werden" können, in dem Mansardenzimmer, das möbliert vermietet war, nur mit Zustimmung des Mieters, soweit überhaupt noch Platz war, und auf dem Wohnungsflur allenfalls nur ganz vorübergehend. Damit hat das Berufungsgericht alle Räume der Wohnung in seine Betrachtung einbezogen. Seine Annahme, die Unterbringung der Einrichtung von drei Zimmern und Küche in den übrigen Räumen sei praktisch unmöglich gewesen, liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Verhandlungsergebnisses, das dem Tatrichter vorbehalten ist; seine Folgerung, der Beamte habe auch diese Folge seiner Bereitstellungsverfügung und der Vollziehungsanordnung bedenken müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wenn die Revision schließlich ausführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf "Übergewinn" durch Untervermietung gehabt, ihren berechtigten Interessen sei durch die Unterstellung der Möbel ohne zusätzliche Kosten genügt, so zeugt dies von einer Verkennung der schon damals in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. oben II 1) anerkannten Grundsätze, aber auch von einer Verkennung der Pflichten und Aufgaben der Gemeinschaft gegenüber dem Einzelnen, der ihres Schutzes bedarf.
III.
1.
Da hiernach ein Beamter der Beklagten fahrlässig Amtspflichten verletzt hat, die ihm der Klägerin gegenüber oblagen, hat die Beklagte den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und entsteht. Daß die Klägerin von anderer Seite Ersatz erlangen könnte (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist nicht ersichtlich; die Revision beruft sich hierauf auch nicht. Ob möglicherweise auch die unrichtige Entscheidung der Beschwerdestelle vom 10. September 1955, für die der Landkreis einzustehen hätte, einen Anspruch der Klägerin begründen könnte, bedarf der Prüfung nicht, weil die Beklagte die Klägerin nicht auf einen Anspruch gegen einen anderen Beamten (oder dessen Dienstherrn) verweisen darf, der mit dem hier tätig gewordenen Beamten (oder dessen Dienstherrn) als Gesamtschuldner haften würde (BGB RGRK 11, Aufl. § 839 Anm. 106).
Jedoch meint die Revision, ein Anspruch der Klägerin müsse daran scheitern, daß die Klägerin ein Rechtsmittel gegen die Vollziehungsanordnung vom 12. Oktober 1955 - gemeint ist 7. Oktober 1955 - nicht eingelegt habe (§ 839 Abs. 3 BGB). Das Berufungsurteil führt hierzu aus: Der Klägerin könne nicht vorgeworfen werden, sie habe schuldhaft ein Rechtsmittel versäumt. Sie habe gegen die Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 rechtzeitig Beschwerde eingelegt und die Beschwerdeentscheidung rechtzeitig mit der Verwaltungsklage angefochten. Auch gegen die Vollziehungsanordnung habe sie sich gewehrt und - nach deren Zustellung am 12. Oktober 1955 - schon am 13. Oktober 1955 den Antrag auf Aussetzung bei dem Landesverwaltungsgericht eingereicht. Daß das Landesverwaltungsgericht diesen Antrag als unzulässig angesehen habe, weil die Anfechtungsklage noch nicht erhoben war, gehe nicht zu Lasten der Klägerin. Denn nach richtiger Ansicht - hierfür bezieht sich das Berufungsgericht auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (MDR 1951, 573) und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (NJW 1959, 1196) - habe die Klägerin die Aussetzung der Vollziehungsanordnung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage erbitten dürfen; jedenfalls aber sei die Rechtsauffassung der Klägerin vertretbar gewesen. Überdies habe die Klägerin - abgesehen von ihrem schlechten Gesundheitszustand - erheblich unter Zeitdruck gestanden, so daß es ihr nicht verargt werden könne, wenn sie nicht sofort Anfechtungsklage erhoben habe, zumal ungewiß sei, ob sie die Kosten hierfür habe aufbringen können.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, ohne daß es der Erörterung bedürfte, ob das Landesverwaltungsgericht Arnsberg am 15. Oktober 1955 den Aussetzungsantrag der Klägerin zu Recht oder zu Unrecht verworfen hat (vgl. zu der Streitfrage die Rechtsprechungs- und Literaturübersicht bei Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 1954, zu § 51 Anm. B 1). Ebenso kann dahinstehen, ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Klägerin ein Rechtsmittel nicht schuldhaft versäumt hat. Die Klägerin war in der Vollziehungsanordnung vom 7. Oktober 1955, die ihr am 12. Oktober, also 3 Tage vor der für den 15. Oktober 1955 angedrohten Räumung, zugestellt wurde, darüber belehrt worden, daß sie gegen die Androhung des Zwangsmittels (Räumung) die gebührenpflichtige Beschwerde an die Beschwerdestelle des Landkreises einlegen und - gegenüber der Anordnung der Vollziehung - die Aussetzung der Vollziehung bei der Beschwerdestelle oder bei dem Landesverwaltungsgericht in Arnsberg beantragen könne. Vergegenwärtigt man sich nun, daß die Klägerin kurz vorher mit ihrer Beschwerde gegen die Bereitstellungsverfügung bei der Beschwerdestelle unterlegen war und daß es - angesichts der unmittelbar bevorstehenden Zwangsräumung - für die Klägerin zunächst darauf ankommen mußte, Zeit für reifliche Überlegung zu gewinnen, so kann der Klägerin keinesfalls ein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß sie die unklare Rechtsmittelbelehrung dahin verstand, sie kenne sich gegen die Vollziehungsanordnung durch einen Aussetzungsantrag an das Landesverwaltungsgericht wehren. Die Klägerin hatte außerdem ihre Sache, einem Verwaltungsrechtsrat übergeben, der den Aussetzungsantrag für sie stellte und am 22. Oktober 1955 auch die Anfechtungsklage 3 K 305/55 einreichte. Mehr an Sorgfalt war von der Klägerin nicht zu erwarten. Auch ihrem Verwaltungsrechtsrat kann ein Vorwurf nicht daraus gemacht werden, daß er - ebenso wie das zuständige Oberverwaltungsgericht Münster - den Aussetzungsantrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage für zulässig hielt.
2.
Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin verneint auf Grund der Erwägungen: Nach dem Auszug von Dr. Ernst habe die Klägerin die freigewordenen Räume nicht anderweit möbliert vermieten können, weil ihr dies durch die Bereitstellungsverfügung untersagt wurde. Die eingelegte Beschwerde habe ihr - trotz ihrer aufschiebenden Wirkung - nicht das Recht gegeben, der Verfügung zuwiderzuhandeln. Wegen des Verlustes ihrer wesentlichen Einnahmequelle habe die vermögenslose Klägerin vom Juli 1955 an den Mietzins nicht mehr zahlen können. Die Annahme, daß sie mit fremder Hilfe den laufenden Mietzins hätte aufbringen können, sei nicht gerechtfertigt. Der Verkauf von Möbeln, Hausrat oder Schmuck sei ihr nicht zuzumuten gewesen; denn ein solches Opfer wäre - abgesehen von der Gefahr der Verschleuderung - sinnlos gewesen, solange die Bereitstellungsverfügung und damit das Verbot der möblierten Untervermietung bestand. Den Verlust des Mietaufhebungs- und Räumungsprozesses 3 C 737/55 habe die Klägerin, selbst wenn es nicht zu den Versäumnisurteilen gekommen wäre, auch bei streitiger Verhandlung nicht vermeiden können, weil die Klage von Ke. wegen des Zahlungsverzuges (§ 3 MSchutzG) jedenfalls Erfolg hätte haben müssen.
Die Revision greift dies in zwei Punkten an:
a)
Soweit sie sich darauf beruft, gerade das Freistehen der Räume in der Zeit vom Auszug der Familie Dr. E. (Ende April 1955) bis zum 9. Mai 1955 habe das Einschreiten der Behörde veranlaßt, ist dem entgegenzuhalten: Unstreitig sollten die Räume erst hergerichtet werden und unstreitig wollte die Klägerin sie dann wieder möbliert vermieten. Insoweit liegt für ein Verschulden der Klägerin nichts vor.
b)
Die Revision hält weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin sei der Verkauf von Wertgegenständen nicht zuzumuten gewesen, für rechtsirrig; sie meint, wenn die Klägerin sich ihre Wohnung als Quelle von Einkünften habe erhalten wollen, habe sie auch Opfer bringen müssen. Auch das greift nicht durch. Der Klägerin kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das zumutbare Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten (BGH VersR 1959, 233, 234) vernachlässigt, wenn sie, da ihr bereite Mittel fehlten, von Notverkäufen absah, die immer die Gefahr der Verschleuderung mit sich bringen und die das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall mit Recht als "mehr oder weniger sinnlos" bezeichnet hat. Die Revision verkennt, daß für die Klägerin nicht die Wohnung als solche das Entscheidende war, sondern die Erhaltung der Einheit der möblierten Wohnung mit der Möglichkeit, sie durch Untervermietung zu nutzen. Solange aber die Beklagte selbst der Klägerin unberechtigt die Nutzung unmöglich machte und von der Möglichkeit (§ 3 Abs. 3, § 10 Abs. 2 MSchutzG), den rückständigen Mietzins zu übernehmen und dadurch den durch ihren Beamten verursachten Schaden gering zu halten, worum die Klägerin gebeten hatte, keinen Gebrauch machte, darf sie es nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben (BGHZ 10, 18, 20) [BGH 13.05.1953 - VI ZR 78/52] ansehen, daß die Klägerin nicht das letzte weggab, nur um sich die bloße Wohnung, ohne die Möglichkeit der bisherigen Nutzung, zu erhalten.
IV.
Die Beklagte hat daher vollen Umfanges für den Schaden einzustehen, der durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung ihres Beamten der Klägerin zugefügt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Ursache des gesamten von der Klägerin geltend gemachten Schadens in der ungerechtfertigten Bereitstellungsverfügung vom 9. Mai 1955 gesehen. Bei der Prüfung, welche Folgen dem fehlerhaften Handeln des Beamten zuzurechnen sind, hat das Berufungsgericht richtig darauf abgestellt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten genommen haben würden und wie die Lage der Klägerin sein würde, wenn der Beamte die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 50). Im einzelnen hat das Berufungsgericht erwogen:
1.
Zwar habe die Klägerin ihre Wohnung endgültig erst infolge des Räumungsprozesses und der Vollstreckung des Räumungsurteils verloren. Der Mietzinsrückstand der Klägerin aber, der die Räumungsklage rechtfertigte, sei allein darauf zurückzuführen, daß ihr durch die Bereitstellungsverfügung die Möglichkeit der möblierten Untervermietung genommen worden sei und sie kein Geld gehabt habe, die Miete weiter zu zahlen. Die Bereitstellungsverfügung, die infolge einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beamten ergangen sei, sei also für den endgültigen Verlust der Wohnung mit seinen Folgeerscheinungen und damit für den wesentlichen Schaden der Klägerin ursächlich. Die rechtswidrige Vollziehungsanordnung und ihre Ausführung bilde in der Ursachenreihe nur eine Episode. Die Klägerin hätte die Wohnung auch denn nicht halten können, wenn die Vollziehungsanordnung nicht ergangen wäre, solange nämlich die Bereitstellungsverfügung bestehenblieb. Bei objektiver Beurteilung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt im Jahre 1955 könne es nicht zweifelhaft sein, daß der Klägerin die möblierte Unter Vermietung der von Dr. E. bewohnten Räume gelungen wäre. Die Beklagte habe dies auch ernstlich nicht bestritten. In der Zeit vom 1. Juni 1955 bis zum 30. November 1961 hätte die Klägerin zweifellos die früher von Dr. E. bewohnten Räume möbliert untervermieten können, wenn die Bereitstellungsverfügung nicht ergangen wäre und sie die Wohnung behalten hätte.
Die Revision greift diese im Rahmen des § 287 ZPO liegenden Erwägungen nur in der Richtung an, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Entscheidung der Beschwerdestelle vom 10. September 1955 verkannt. Denn da die Beklagte die Bereitstellungsverfügung erst vollzogen habe, nachdem die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens durch die Beschwerdestelle bestätigt worden war, sei die Beschwerdeentscheidung vom 10. September 1955 für den Verlauf der Dinge allein entscheidend gewesen.
Das greift nicht durch. Die Bedeutung der Beschwerdeentscheidung für die Entwicklung der Dinge kann dahinstehen. Denn für den ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinn ist nicht erforderlich, daß die Amtspflichtverletzung des Beamten der Beklagten die einzige Ursache für den entstandenen Schaden sei. Auch wird die Ursächlichkeit nicht dadurch aufgehoben, daß die amtspflichtwidrige Verfügung auf Beschwerde der Klägerin von übergeordneter Stelle bestätigt wurde (BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 51). Jedenfalls wäre die Klägerin, wenn der Stadtinspektor nach sorgfältiger Prüfung die Bereitstellungsverfügung nicht erlassen oder der Klägerin nur die Bereitstellung der möblierten Räume aufgegeben hätte, der Gefahr einer ihr nachteiligen unrichtigen Entscheidung der Beschwerdestelle nicht ausgesetzt gewesen. Überdies verkennt die Revision, daß schon die Bereitstellungsverfügung mit dem Gebot, die Räume leer zum 16. Mai 1955 bereitzuhalten, - wie das Berufungsurteil richtig hervorhebt - der Klägerin die künftige möblierte Untervermietung wenn nicht rechtlich, so doch tatsächlich unmöglich machte. Wenn das Berufungsgericht hierin die eigentliche Ursache für die folgende Entwicklung gesehen hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nicht ausdrücklich rügt die Revision, der Zusammenhang der Revisionsbegründung läßt aber erkennen, daß sie rügen will, das Berufungsgericht habe nicht gehörig berücksichtigt, daß die Klägerin ohnehin auf die Dauer mit dem Besitz der Wohnung nicht habe rechnen können, weil der Hauswirt Ke. sie habe loswerden wollen. Es kann dahinstehen, ob damit den gesetzlichen Erfordernissen (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO) für eine Verfahrensrüge (§ 287 ZPO) genügt wird; denn jedenfalls ist zu sagen: Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Aufhebungs- und Räumungsverlangen von Ke. nur wegen des Zahlungsverzuges der Klägerin berechtigt gewesen sei (§ 3 MSchutzG). Da aber der Zahlungsverzug der Klägerin allein dadurch verursacht worden sei, daß das Wohnungsamt ihr die möblierte Weitervermietung des Hauptteils ihrer Wohnung unmöglich gemacht habe, hat das Berufungsgericht auch den Verlust der Wohnung als eine Folge angesehen, die der rechtswidrigen Bereitstellungsverfügung zugerechnet werden müsse. Das erscheint rechtsfehlerfrei. Es kann sich daher nur fragen, ob die Klägerin (bei ordnungsmäßiger Zahlung des Mietzinses) auf die Dauer - oder wie lange noch? - mit dem Besitz der Wohnung rechnen konnte oder ob sie - angesichts des von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Beiakten C 318/56 und 3 C 737/55 vorgetragenen, hier zu unterstellenden Zerwürfnisses mit dem Hauswirt - mit einem früheren Verlust der Wohnung rechnen mußte, mit anderen Worten, ob ein monatlicher Mietausfall bis zum 30. November 1961 (Zahlungsantrag zu 1) oder sogar darüber hinaus (Feststellungsantrag zu 3) noch der Pflichtverletzung des Stadtinspektors zugerechnet werden kann. Das Berufungsgericht hat dies erwogen und bejaht, weil die weiteren Klagegründe von Ke. (unerlaubte Untervermietung und Vernachlässigung der Wohnung) offensichtlich neben der Sache gelegen und der Klage nicht zum Erfolg hätten verhelfen können. Das läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen (LM zu BGB § 282 Nr. 1). Ke., der unstreitig mit der Unter Vermietung an Dr. E. einverstanden war, hatte zur Begründung der Klage in 3 C 737/55 vortragen lassen, er sei nicht damit einverstanden gewesen, daß die Klägerin das zum 31. August 1955 freigewordene Mansardenzimmer erneut weitervermietete. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Erlaubnis (§ 29 MSchutzG) war nicht vorgetragen. Daß dieser Klagegrund wenig ernst gemeint war, konnte das Berufungsgericht daraus schließen, daß Ke. sich in der Sache C 318/56 in der Klageerwiderung selbst darauf berief, er habe als Beigeladener im Verwaltungsrechtsstreit 3 K 305/55 ausdrücklich erklärt, er sei mit ordnungsmäßiger Untervermietung an einzelne Personen, sofern der Mietzins bezahlt würde, einverstanden. Ebensowenig substantiiert war der weitere Klagegrund, die Klägerin kümmere sich nicht um die Wohnung, so daß diese in Gefahr gerate zu verkommen; insoweit fehlte es an jedem geeigneten Tatsachenvortrag zu dem Aufhebungstatbestand des § 2 MSchutzG, insbesondere dessen Absatz 2.
Der Standpunkt des Berufungsgerichts, das Mietverhältnis würde - ohne die Bereitstellungsverfügung - jedenfalls den Zeitpunkt der Räumung überdauert haben, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die weitere Folgerung, auch vor dem 30. November 1961 wären im normalen Verlauf der Dinge Umstände, die zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt hätten, nicht eingetreten, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Wie lange darüber hinaus der Verlust noch als Folge der Amtspflichtverletzung angesehen werden kann, bedarf nach den gegenwärtigen Parteianträgen der Entscheidung nicht. Da die Revision die Feststellung eines monatlichen Verlustes von 100,- DM nicht angreift und da sie weiter einräumt, daß eine Aufrechnungsmöglichkeit für die Beklagte jedenfalls entfalle, wenn der Amtshaftungsanspruch bestehe, erweist sich der Zahlungsanspruch von 7.800,- DM als begründet.
Damit rechtfertigt sich zugleich der Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer Schäden, deren Entstehung die Prüfung des Berufungsgerichts nicht hat ausschließen können; insoweit liegt ein Angriff der Revision nicht vor.
Einer Berichtigung bedarf jedoch der Urteilsausspruch hinsichtlich der Zinsen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin 4 % Zinsen, auf die zuerkannte Summe von 7.800,- DM seit dem 1. September 1958 zugesprochen, ohne dies ausdrücklich zu begründen. Die Entscheidung läßt sich insoweit schon deshalb nicht halten, weil das Berufungsgericht damit über den Antrag der Klägerin hinausgegangen ist (§ 308 ZPO), denn die Klägerin hatte im Berufungsrechtszug beantragt, ihr 4 % Zinsen von dem zuerkannten Monatsbetrag seit dem Ersten des jeweiligen Kalendermonats zuzusprechen. Eine Begründung für diesen Zinsanspruch hat auch die Klägerin nicht gegeben; insbesondere hat sie die Voraussetzungen für einen Verzug der Beklagten (§ 288 BGB) nicht dargelegt. Ist hiernach davon auszugehen, daß die Klägerin Prozeßzinsen (§ 291 BGB) seit Rechtshängigkeit beansprucht, so ergibt sich nachstehende Berichtigung: Bei Klageerhebung am 19. Februar 1959 bestand nach der Berechnung des Berufungsgerichts ein Anspruch in Höhe von 4.500,- DM (45 Monate zu je 100,- DM). Mit dem Antrage des Schriftsatzes vom 29. Mai 1959, der nicht zugestellt und erst in der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 1960 gestellt wurde, machte die Klägerin weitere 300,- DM für die Zeit von März bis Mai 1959, mit dem ursprünglichen Antrage der Berufungsbegründung, die am 14. März 1961 zugestellt wurde, weiter aufgelaufene Beträge bis zum damaligen Gesamtbeträge von 7.000 DM und schließlich mit dem berichtigten Antrage vom 10. November 1961 den darüber hinausgehenden Anspruch für die Zeit bis zum 30. November 1961 rechtshängig (§ 281 ZPO). Der Klägerin steht hiernach der aus der Urteilsformel im Einzelnen ersichtliche Zinsanspruch zu; die vom Berufungsgericht darüber hinaus zuerkannten Zinsen sind reicht gerechtfertigt. Dies ist ohne Widerspruch der Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.
2.
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche zu 2 a-d (Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Rechtsanwälten, den Erben des Hauswirts Ke. und dem Landwirt St.) nach Grund und Höhe für berechtigt gefunden. Diese noch offenstehenden Verbindlichkeiten - so führt das Berufungsurteil aus - seien der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung entstanden. Die Klägerin habe die Ansprüche im einzelnen belegt, die Beklagte die Höhe nicht bestritten. Die Beklagte habe daher die Klägerin von diesen Verbindlichkeiten zu befreien.
Insoweit ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich, auch die Revision bringt hiergegen nichts vor.
3.
Die Klageansprüche zu 1 b bis 1 e (Beschädigung von Möbeln, Schaden und Verlust an Hausrat, verauslagte Kosten, Schmerzensgeld) hat das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil nach der Sachlage hinsichtlich eines jeden dieser Ansprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit irgendein erstattungsfähiger Schaden entstanden sei, dessen Höhe aber noch der Prüfung im einzelnen bedürfe.
Im einzelnen führt das Berufungsurteil hierzu aus:
a)
An den Möbeln und dem sonstigen Hausrat der Klägerin sei, wenn nicht schon bei der Durchführung der Vollziehungsanordnung, so doch mit hoher Wahrscheinlichkeit Schaden durch ihre jahrelange Unterstellung in dem Behelfsraum in U. und erst recht in der Scheune des Landwirts Sträter entstanden.
Die Revision meint demgegenüber, die Wahrscheinlichkeit, daß die Sachen infolge ihrer Aufbewahrung gelitten hätten, reiche für ein Grundurteil nicht aus, es fehle die Feststellung, daß der durch die Aufbewahrung verursachte Schaden größer sei als die Abnutzung durch Untervermietung; das sei keinesfalls selbstverständlich, sondern im Gegenteil unwahrscheinlich.
Die Rüge bleibt erfolglos. Die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) setzt allerdings voraus, daß der Klageanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner Höhe besteht. Ist die ernste Möglichkeit gegeben, daß sich bei näherer Prüfung ein Schaden gar nicht feststellen läßt, muß der Erlaß eines Grundurteils unterbleiben (LM zu ZPO § 304 Nr. 16). Das Berufungsgericht hat dies beachtet. Es bezieht sich u.a. auf die Taxe, die der Möbelschreiner Bremerich nach Prüfung eines Teils der Möbel abgegeben hat. Ein Erfahrungssatz, daß Möbel, die behelfsmäßig und zum Teil dürftig in einer Scheune untergestellt sind, weniger leiden, als wenn sie von Untermietern benutzt werden, ist nicht anzuerkennen. Die Klägerin hat zu den Beschädigungen an den Möbeln eingehende Behauptungen unter Beweisangebot vortragen lassen. Die Revision läßt überdies außer Betracht, daß die Klägerin auch den Verlust wertvoller Gegenstände behauptet hat. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Grundurteils insoweit bejaht hat.
b)
Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Erstattung von Gerichts-, Anwalts- und Behandlungskosten nach den von der Klägerin überreichten Belegen für wahrscheinlich gehalten.
Demgegenüber bleibt der Hinweis der Revision, die Beklagte habe diese Gerichts- und Anwaltskosten in Abrede gestellt und ihre Entstehung sei angesichts der Vermögenslage der Klägerin auch unwahrscheinlich, erfolglos. Denn es obliegt allein der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ob die von der Klägerin überreichten Belege eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit, die auch das Berufungsurteil fordert, für die Entstehung eines Vermögensschadens geben. Die Erfahrung spricht dafür, daß Rechtsangelegenheiten der Art, in welche die Klägerin sich verstrickt sah, in der Regel erhebliche Kosten verursachen.
Hinsichtlich der Behandlungskosten, die die Klägerin unter diesem Titel ebenfalls geltend gemacht hat, führt das Berufungsurteil aus, die Höhe bedürfe noch weiterer Erörterung, insbesondere soweit es sich um die Hauptposten (Aufenthalt in Bad Brückenau und Verpflegungskosten bei einem zweiten Kuraufenthalt) handele, auch bedürfe der Prüfung, ob etwa die Fürsorge einen Teil der Kosten getragen habe.
Demgegenüber meint die Revision: Da die Klägerin schon krank und anfällig war, hatte ein Anspruch auf Behandlungskosten nicht für gerechtfertigt erklärt werden dürfen, ohne die Feststellung, inwieweit die Behandlung gerade veranlaßt wurde durch eine infolge der Maßnahmen der Beklagten ausgelöste Verschlechterung der Gemütslage und Gesundheit der Klägerin. Auch dies greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorliegenden gutachtlichen Äußerungen der behandelnden Ärzte die Feststellung getroffen, daß der Gesundheitszustand der Klägerin sich infolge der vom Wohnungsamt veranlaßten Maßnahmen verschlechtert hat. Es hat weiter festgestellt, daß die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum der Behandlung bedurfte; auch ist dies unstreitig. Das Berufungsgericht konnte die abschließende Entscheidung der Frage, inwieweit Maßnahmen der Beklagten auslösend oder verschlimmernd auf die gewiß anfällige Gesundheit der Klägerin eingewirkt und in welchem Verhältnis sie dadurch Behandlungskosten verursacht haben, ohne Rechtsfehler dem Betragsverfahren überlassen; denn der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt zweifelsfrei, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls ein erstattungsfähiger Schaden verbleiben werde und daß die Entscheidung über den Anteil der Verursachung dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben solle (vgl. BGHZ 1, 34, 36) [BGH 01.11.1951 - III ZR 83/50].
c)
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, meint die Revision, ein solcher Anspruch sei unserem Recht im allgemeinen, dem Amtshaftungsrecht im besonderen fremd; die Einführung eines solchen Ansprüche sei geeignet, zu einer unabsehbaren Erweiterung von Amtshaftungsansprüchen zu führen. In diesem Zusammenhange zitiert die Revision das Berufungsurteil unrichtig. Denn das Berufungsurteil spricht nicht - wie die Revision anführt - von Ausgleich und Genugtuung für die "vermögensrechtlichen Schäden", es will vielmehr der Klägerin durch ein Schmerzensgeld angemessenen Ausgleich für die nichtvermögensrechtlichen Schäden bieten und ihr Genugtuung für die erlittene Unbill gewähren. Diese Fassung entspricht der doppelten Funktion des Schmerzensgeldes, wie sie in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 (BGHZ 18, 149, 154 f) [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55] entwickelt worden ist (vgl. BGB-RGRK zu § 847 Anm. 1). Ein solcher Anspruch kann im Falle der Verletzung der Gesundheit, worauf die Klägerin sich beruft, gegeben sein, wenn die Gesundheitsschädigung die Folge einer unerlaubten Handlung ist, wozu auch die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) zählt (vgl. schon RGZ 50, 244; 113, 104, 106). Führt eine Amtspflichtverletzung, sei es auch mittelbar, zu einer Verletzung der Gesundheit, so ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht ausgeschlossen; denn der nach § 839 BGB zu ersetzende Schaden umfaßt alle Nachteile, die sich infolge der Amtspflichtverletzung eingestellt haben, mag es sich um die unmittelbaren oder mittelbaren Schaden handeln (LM zu BGB § 839 C Nr. 12). Es kommt also lediglich darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Klägerin durch die Amtspflichtverletzung einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Daß fehlerhafte Verwaltungsmaßnahmen einen Gesundheitsschaden des Betroffenen zur Folge haben können, ist nicht zu bezweifeln. Das Berufungsgericht stellt in Würdigung der vorliegenden gutachtlichen Äußerungen der behandelnden Ärzte fest, daß der Gesundheitszustand der Klägerin sich infolge der Maßnahmen des Wohnungsamts verschlechtert hat, diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Die Revision verkennt diese Feststellung, wenn sie meint, das Berufungsgericht wolle der Klägerin eine Genugtuung für die vergangenen psychischen Belastungen geben, denen sie ausgesetzt gewesen sei. Es ist vielmehr der Sinn des Berufungsurteils, die Klägerin für den Nicht Vermögens schaden zu entschädigen, der sich aus der Verschlechterung ihrer Gesundheit ergibt; das ist berechtigt. Die Prüfung, inwieweit dabei die Konstitution der Klägerin mitgesprochen hat, will das Berufungsurteil dem Betragsverfahren überlassen, indem es ausführt (BU Bl. 29), es bedürfe vor allem noch der Klärung, inwieweit die bei der Klägerin aufgetretenen Lähmungserscheinungen (Nervenlähmung am rechten Bein) eine Folge der Maßnahmen der Beklagten sind und welchen Einfluß diese Erscheinungen auf den Gesundheitszustand der Klägerin gehabt haben und noch haben. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Da die Klageansprüche hiernach bereits nach den Grundsätzen der Amtshaftung gerechtfertigt sind, bedarf es eines Eingehens auf den vom Berufungsurteil weiter erörterten Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs nicht. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und ist - mit der erörterten Maßgabe hinsichtlich der Zinsen - zurückzuweisen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Gähtgens