Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1998, Az.: BVerwG 1 D 57.96
Verspätete Anzeige der Dienstunfähigkeit eines Fernmeldebeamten unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten; Verletzung der Pflicht zur Unterlassung von die Genesung verzögerndem Verhalten; Fahrstunde auf dem Motorrad während der Zeit der Krankschreibung; Voraussetzungen für eine Ruhegehaltskürzung für die Dauer von 5 Jahren als Disziplinarmaßnahme; Dienst in alkoholisiertem Zustand als bewusst fahrlässige Verletzung der dienstlichen Pflicht eines Beamten; Verweigerung einer stationären Alkoholentziehungskur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; Zumutbarkeit der Durchführung einer Entziehungskur im Fall der Erkrankung der Ehefrau des Alkoholkranken im Fall drohender Dienstunfähigkeit; Vorliegen besonderer Umstände zum Absehen von der Höchstmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 57.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.06.1996 - AZ: V VL 23/95
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Fernmeldeoberwart ... geboren am ... in ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist eine Entziehungstherapie das letzte und einzig erfolgversprechende Mittel für einen Beamten, um mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gegen eine Alkoholabhängigkeit vorzugehen und damit drohender Dienstunfähigkeit entgegenzuwirken, spricht dies für die Zumutbarkeit einer solchen Therapie, mithin auch für eine beamtenrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Therapie. In diesem Zusammenhang ist bei Gründen, die langfristig sind und bei denen eine Änderung nicht abzusehen ist, einem Beamten zuzumuten, Vorkehrungen zu treffen, damit er in der Lage ist, eine Entziehungstherapie anzutreten.
- 2.
In der Regel wird dann, wenn sich ein Beamter über nachdrückliche Belehrungen hinsichtlich seiner Pflichten und über die Hinweise auf beamten- und disziplinarrechtliche Konsequenzen hinwegsetzt, zumindest bedingt vorsätzliches Handeln anzunehmen sein. Abweichendes kann sich aber beispielsweise aus solchen Besonderheiten ergeben, dass abgegebene amtsärztliche Stellungnahmen dem Beamten kein klares Urteil zur Frage seiner Alkoholabhängigkeit sowie der Notwendigkeit einer Entziehungstherapie vermittelt haben.
- 3.
Kann ein vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden, ist die disziplinarische Höchstmaßnahme nicht in Betracht zu ziehen, wenn nicht zugleich der Beamte bewusst fahrlässig gehandelt hat und sein Verschulden als besonders schwerwiegend bewertet werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 20. Mai 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbankobersekretär Walter Schell,
Posthauptschaffner Reinhold Pappert als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Fernmeldeoberwarts ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 13. Juni 1996 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird auf die Dauer von fünf Jahren um ein Dreißigstel gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Ruhestandsbeamte je zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
zu verschiedenen Zeitpunkten im Jahr 1988 unentschuldigt dem Dienst fernblieb bzw. Erkrankungen verspätet anzeigte,
- 2.
während angezeigter Erkrankungen im Juli/August 1988 ein Bierfest und einen Biergarten besuchte und eine Fahrstunde auf dem Motorrad nahm,
- 3.
am 28. November 1988 den Dienst unter Alkoholeinfluß ausübte,
- 4.
letztlich durch die Uneinsichtigkeit im Hinblick auf seine Alkoholprobleme verschuldet seine Dienstunfähigkeit herbeiführte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 13. Juni 1996 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird. Es hat den Ruhestandsbeamten von dem Vorwurf freigestellt, eine Dienstunfähigkeitsanzeige am 20. September 1988 unterlassen zu haben. Im übrigen hat das Bundesdisziplinargericht das "Gesamtverhalten" des Ruhestandsbeamten als bedingt vorsätzliche, zumindest aber grob fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 1 und 3 BBG und als einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG gewürdigt. Das Schwergewicht des Fehlverhaltens liege in der mangelnden Bereitschaft, sich in eine Fachklinik zu begeben. Die übrigen Pflichtverletzungen seien aus disziplinarischer Sicht von untergeordneter Bedeutung und in Anbetracht des dazwischen liegenden Zeitraums nahezu ohne disziplinarische Relevanz.
Für die Verweigerung einer stationären Behandlung spiele es keine Rolle, ob der Ruhestandsbeamte in Anbetracht einer angenommenen Alkoholabhängigkeit sich einer Entziehungskur hätte unterziehen müssen oder ob der Klinikaufenthalt durch eine psychosomatische Erkrankung notwendig gewesen sei. Da keine dieser Erkrankungen isoliert betrachtet werden könne, vielmehr beide in Wechselwirkung stünden, sei der Ruhestandsbeamte aufgrund der hinreichenden Belehrungen gehalten gewesen, sich einer Alkoholentziehungskur zu unterziehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne es als erwiesen angesehen werden, daß er seine Dienstunfähigkeit durch fortgesetzten Alkoholmißbrauch und beharrliche Weigerung einer Therapie zur Heilung seiner nervlichen Erkrankung unter Einschluß einer Alkoholentziehungskur bedingt vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Er sei für die Herbeiführung seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit auch voll verantwortlich. Das eingeholte nervenärztliche Gutachten weise keine Gründe für eine Schuldunfähigkeit oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Das Dienstvergehen sei so schwerwiegend, daß er als aktiver Beamter aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen. Da er zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden sei, müsse ihm das Ruhegehalt aberkannt werden.
3.
Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufung ist damit begründet worden, daß im Urteil des Bundesdisziplinargerichts keinerlei Angaben zum Grund der Dienstunfähigkeit enthalten seien. Auch eine Kausalität zwischen Alkoholabhängigkeit und Dienstunfähigkeit sei nicht erkennbar. Ebenso sei nicht eindeutig geklärt, ob ein Verschulden bezüglich der Dienstunfähigkeit vorliege, da seine Ärzte eindeutig eine Abhängigkeit verneint hätten. Es sei zumindest zweifelhaft, ob aufgrund der Belehrungen von einer evidenten Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ausgegangen werden könne. Ferner müsse die Frage aufgeworfen werden, ob eine eventuell unterstellte Alkoholabhängigkeit einen solchen Grad erreicht habe, daß sie Auswirkungen im Bereich seiner Schuldfähigkeit gezeitigt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von fünf Jahren.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte stellt in der Berufungsschrift u.a. die Kausalität zwischen Alkoholabhängigkeit und Dienstunfähigkeit, sein Verschulden bezüglich des Eintritts der Dienstunfähigkeit und auch seine Schuldfähigkeit in Frage. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich bewertet:
Zum Anschuldigungspunkt 1:
Dem Ruhestandsbeamten ist in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegt worden, daß er zu verschiedenen Zeitpunkten im Jahre 1988 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei bzw. Erkrankungen verspätet angezeigt habe. Der Anschuldigungsvorwurf bezieht sich, wie sich aus Teil III der Anschuldigungsschrift ergibt, auf folgende Zeiten:
a)
20. Juli 1988
aa)
Der Ruhestandsbeamte meldete sich, wie er eingeräumt hat, am 20. Juli 1988 erst um 9.30 Uhr krank, obwohl sein Dienst um 7.00 Uhr begonnen hatte. Mit Schreiben des Amtsvorstehers vom 22. Juni 1988 war er zuvor - erneut - auf seine Verpflichtung hingewiesen worden, Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit "unverzüglich" dem Baubezirk 28 in H. zu melden. Unter einer "unverzüglichen" Meldung war - für den Beamten erkennbar - zu verstehen, daß die Mitteilung so rechtzeitig erfolgen mußte, daß die Dienststelle die Möglichkeit hatte, auf den Dienstausfall zu reagieren und ihre Einsatzpläne für diesen Tag entsprechend umzustellen. Der Zeuge H. der im Jahre 1988 mit der Personaleinteilung im Baubezirk H. befaßt war, hat ausgesagt, es sei "ganz allgemein ... bei uns festgelegt (worden), daß Krankmeldungen zwischen 7.00 und 8.00 Uhr zu erfolgen haben, damit die Personaleinteilung entsprechend rechtzeitig erfolgen konnte". Dem Ruhestandsbeamten war aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu dem Baubezirk und der Kenntnis der betrieblichen Abläufe die Notwendigkeit einer Krankmeldung bis ca. 8.00 Uhr bekannt. Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, es reiche aus, wenn er sich bis 10.00 Uhr krank melde, ist aufgrund der wiederholten Hinweise seiner Dienststelle auf eine unverzügliche Krankmeldung nicht glaubhaft.
bb)
Die Pflichtverletzung ist zumindest fahrlässig erfolgt. Der Ruhestandsbeamte hat sich dahin eingelassen, daß er in dieser Zeit jeden Abend zwei Tabletten genommen habe, um schlafen zu können. Es könne sein, daß er am 20. Juli 1988 früh wieder eingeschlafen sei. Auch wenn die Tabletteneinnahme nicht zu widerlegen ist, hätte er jedenfalls rechtzeitig Vorsorge treffen können (z.B. mit Hilfe eines Weckers), daß er wach wurde und seine Dienststelle frühzeitig über seine Dienstunfähigkeit informieren konnte. Hierzu hätte er insbesondere deshalb Anlaß gehabt, weil er wegen wiederholter Unterlassungen hinsichtlich der Mitteilung der Dienstunfähigkeit bereits von seiner Dienststelle ermahnt worden war. Er hat damit zumindest fahrlässig seine Dienstpflicht zur unverzüglichen Krankmeldung (§ 73 Abs. 1 Satz 2, § 55 Satz 2 BBG) verletzt.
b)
5. bis 8. September 1988
aa)
Der Anschuldigungsvorwurf geht zum einen dahin, daß der Ruhestandsbeamte dem Dienst unerlaubt ferngeblieben sei. Ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ist für den 5. September 1988 zu bejahen. Das Attest des behandelnden Arztes vom 8. September 1988 bescheinigte ihm, ab 6. September 1988 dienstunfähig zu sein. Da der Arzt ihn für den 5. September 1988 nicht arbeitsunfähig geschrieben hat, ist davon auszugehen, daß er in der Lage war, an diesem Tag Dienst zu verrichten.
An der Pflichtverletzung ändert sich nichts dadurch, daß dem Ruhestandsbeamten nachträglich für den "5.8.88" (offensichtlicher Schreibfehler, richtig: 5.9.88), wie von diesem beantragt, ein Urlaubstag gewährt worden ist (vgl. handschriftlichen Vermerk vom 14. September 1988). Der Senat hat mit Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 - (BVerwG DokBer B 1992, 203) zu dem Fall eines verspäteten Dienstantritts die Auffassung vertreten, daß die nachträgliche Urlaubsbewilligung nichts an dem disziplinarrechtlichen Vorwurf ändere, seinen Dienst an diesem Tag nicht zu der festgesetzten Zeit angetreten zu haben. Hieran hält der Senat auch für den disziplinarrechtlichen Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fest. Anders als bei der Beurteilung, ob für diesen Tag ein Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden kann, hat die nachträgliche Bewilligung eines Urlaubstages für den Disziplinartatbestand nicht zur Folge, daß das Fernbleiben an diesem Tag als erlaubt und damit als disziplinarrechtlich irrelevant zu qualifizieren wäre. Anderenfalls würde der Erklärung der Dienststelle, daß dem Beamten nachträglich ein Urlaubstag bewilligt wurde, eine von dieser nicht gewollte Bedeutung zugemessen werden, zumal dann auch das Verhalten des Ruhestandsbeamten, das organisatorische Umstellungen erforderlich machte, disziplinarrechtlich nicht angemessen erfaßt werden könnte (im Ergebnis ebenso Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, B. II. 3 Rn. 5 m.w.N.).
Der Ruhestandsbeamte selbst hatte sich am 5. September 1988 bei seiner Dienststelle krank gemeldet. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß er zumindest hätte erkennen können, zur Dienstverrichtung in der Lage gewesen zu sein. Er hat damit zumindest fahrlässig gegen seine dienstliche Pflicht gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen.
bb)
Da der Ruhestandsbeamte für die Zeit vom 6. September bis 8. September 1988 privatärztlich krank geschrieben worden ist, scheidet ein unberechtigtes und schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst an diesen Tagen aus. Ebenso liegt keine verspätete Anzeige der Erkrankung vor. Wie dargelegt, hat der Beamte am 5. September 1988 um 8.00 Uhr seiner Dienststelle mitgeteilt, daß er dienstunfähig sei. Auch wenn ihn später der Arzt für diesen Tag nicht krank geschrieben hat, ändert dies nichts daran, daß eine rechtzeitige Mitteilung durch den Beamten erfolgte. Er war deshalb insoweit von dem Anschuldigungsvorwurf freizustellen.
c)
20. September 1988
Der Ruhestandsbeamte hat sich am 19. September 1988 etwa gegen 7.15 Uhr telefonisch krank gemeldet. Hierbei hat er angegeben, daß er am Dienstag, dem 20. September 1988, wieder zum Dienst erscheinen werde, wenn er sich besser fühle. An diesem Tag hatte er jedoch weder seinen Dienst angetreten noch seine Dienststelle verständigt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Ruhestandsbeamten von diesem Vorwurf mit der Begründung freigestellt, daß es einer erneuten Krankheitsanzeige am 20. September 1988 nicht bedurfte, wenn eine Besserung nicht eingetreten war. Dies ist nicht zu beanstanden.
d)
23. November 1988
Der Ruhestandsbeamte hat sich an diesem Tag erst um 9.12 Uhr krank gemeldet. Er hat dies eingeräumt und angegeben, er vermute, daß er an diesem Tag wieder eingeschlafen sei und deshalb die Dienststelle erst nach 9.00 Uhr habe verständigen können. Durch die verspätete Anzeige seiner Dienstunfähigkeit hat er zumindest fahrlässig gegen seine Pflichten gem. § 73 Abs. 1 Satz 2, § 55 Satz 2 BBG verstoßen. Wie die zeitlich zuvor erfolgten Krankmeldungen am 5. September 1988 (7.00 Uhr) und am 19. September 1988 (7.15 Uhr) zeigen, war er sich der Verpflichtung bewußt, seiner Dienststelle eine Dienstunfähigkeit zwischen 7.00 und 8.00 Uhr anzuzeigen. Er hätte Vorsorge dafür treffen müssen, daß dies rechtzeitig erfolgte.
Zum Anschuldigungspunkt 2:
Der Ruhestandsbeamte ist angeschuldigt worden, während angezeigter Erkrankungen im Juli/August 1988 ein Bierfest und einen Biergarten besucht sowie eine Fahrstunde auf einem Motorrad genommen zu haben. Wie sich aus Teil III der Anschuldigungsschrift ergibt, wird ihm damit eine Verletzung seiner Pflicht zur Last gelegt, alles zu unterlassen, was seiner Genesung und damit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit abträglich sein könnte. Im einzelnen handelt es sich um folgende Vorwürfe:
a)
9. Juli 1988
Der Ruhestandsbeamte war bis einschließlich 9. Juli 1988 krank geschrieben. Am Abend des 9. Juli 1988 hielt er sich zwischen 21.15 Uhr und 22.15 Uhr in einem Bierzelt des Sommerfestes in H. auf. Der Ruhestandsbeamte hat dies eingeräumt. Er hat angegeben, daß er sich dort mit seinem Sohn getroffen habe, weil es die einzige Möglichkeit gewesen sei, diesen zu erreichen. Er habe sich mit seinem Sohn wegen dessen neuer Arbeitsstelle unterhalten müssen.
Der Senat hat den Ruhestandsbeamten insoweit von dem Anschuldigungsvorwurf freigestellt. Eine Verletzung der Verpflichtung, im Interesse einer raschen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit seine Kräfte zu schonen und alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern kann (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 40.91 -), setzt voraus, daß der Verstoß objektiv erheblich ist, also eine Verzögerung des Heilungsprozesses ernstlich zu besorgen ist (so Weiß, GKÖD II, J 665 Rn. 21 m.w.N.; auch Urteil vom 8. Mai 1963 - BDH I D 13/62 und I D 66/62 - <BDH 6, 100 = BVerwG DokBer B 1963, 2127>). Eine solche Erheblichkeit bestand hier nicht. Das Aufsuchen des Bierzeltes erfolgte erst am Abend des letzten Tages (Samstag) der Krankschreibung. Zudem war der Aufenthalt in dem Bierzelt zeitlich auf etwa eine Stunde begrenzt. Auch ist zu berücksichtigen, daß er einen aus seiner Sicht wichtigen Grund hatte, das Bierzelt aufzusuchen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß sich der Ruhestandsbeamte ab 11. Juli 1988 (Montag) erneut krank meldete. Da nicht bekannt ist, wegen welcher Diagnose der Ruhestandsbeamte bis zum 9. Juni 1988 dienstunfähig war, können keine Feststellungen darüber getroffen werden, ob der Aufenthalt in dem Bierzelt ursächlich für die erneute Dienstunfähigkeit ab 11. Juli 1988 war. Gegen eine solche Ursächlichkeit spricht, daß nach den Angaben des Ruhestandsbeamten die Erkrankung am 11. Juli 1988 auf seiner nervlichen Belastung wegen seiner Ehescheidung beruhte.
b)
18. August 1988
Der Ruhestandsbeamte, der vom 15. August bis 27. August 1988 krank geschrieben war, hielt sich am 18. August 1988 gegen 15.35 Uhr im Biergarten "... in H." auf. Der Ruhestandsbeamte hat dies eingeräumt und angegeben, er habe sich dort ca. 1 Stunde aufgehalten und ein "Spezi" getrunken. Auch insoweit kommt seinem Verhalten keine solche Erheblichkeit zu, daß eine Verzögerung des Genesungsprozesses ernstlich zu besorgen war. Der Senat hat ihn deshalb auch insoweit von den Anschuldigungsvorwurf freigestellt.
c)
23. August 1988
Der Ruhestandsbeamte hat eingeräumt, am 23. August 1988, also während der Zeit, in der er krank geschrieben war, an einem Fahrunterricht auf einem Motorrad teilgenommen zu haben. Eine Absage der bereits vorher vereinbarten Unterrichtsstunde sei ihm nicht möglich gewesen, da er den Fahrlehrer in der Fahrschule telefonisch nicht habe erreichen können. Während der Fahrstunde kam es zu einem Unfall. Nach den Angaben des Ruhestandsbeamten ließ er das Motorrad infolge eines Mißverständnisses beim Abbiegen wegrutschen, wodurch er sich eine Hautabschürfung am Knie zuzog.
Anders als in den beiden zuvor behandelten Fällen ist hier ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen seine Verpflichtung gemäß § 54 Satz 1 BBG zu bejahen, Handlungsweisen zu unterlassen, die seine Genesung verzögern konnten. Auch wenn die Erkrankung des Ruhestandsbeamten, die zu der Dienstunfähigkeit während des hier maßgeblichen Zeitraums geführt hat, nicht bekannt ist, läßt ein Fahrunterricht auf einem Motorrad eine Verzögerung des Heilungsprozesses ernstlich besorgen. Falls die Dienstunfähigkeit auf psychischen, nervlichen Gründen beruht haben sollte, kann auf die erheblichen Anspannungen, die der Lenker eines Motorrades im Straßenverkehr aufzubringen hat, aber auch auf die körperlichen Gefährdungen verwiesen werden, die bei einem psychisch belasteten Fahrer im Straßenverkehr bestehen. Tatsächlich ist es dann auch zu einem Unfall mit dem Motorrad gekommen. Aber auch für den Fall einer Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen ist die ernstliche Besorgnis gerechtfertigt, daß ein körperlich nicht gesunder Fahrer bei einer Fahrstunde in der Fahrschule in Situationen kommen kann, denen er angesichts seines Gesundheitszustandes nicht gewachsen ist. Aufgrund der Einlassung des Ruhestandsbeamten, er sei davon ausgegangen, daß sich seine damals bestehende Krankheit durch den Fahrunterricht nicht hätte verschlimmern können, kann aber lediglich von einer fahrlässigen Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Zum Anschuldigungspunkt 3:
Nach einer Dienstunfähigkeit, die bis zum 26. November 1988 bestand, nahm der Ruhestandsbeamte am 28. November 1988 um 7.00 Uhr seinen Dienst wieder auf. Ein um 7.30 Uhr durchgeführter sog. Alcotest zeigte eine Alkoholkonzentration von über 0,8 Promille an. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Zeugen V.. Der von dem Zeugen geschilderte Zustand des Ruhestandsbeamten, nämlich übermüdetes und unordentliches Aussehen sowie "Redeschwall", ist ein zusätzlicher Hinweis auf einen alkoholisierten Zustand.
Der Senat konnte eine schuldhafte Pflichtverletzung des Ruhestandsbeamten nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen und hat ihn von dem Vorwurf freigestellt, den Dienst unter Alkoholeinfluß angetreten zu haben. Wie zum Anschuldigungspunkt 4 näher ausgeführt ist, ist der Ruhestandsbeamte alkoholabhängig. Er befand sich damals in der nassen Phase seiner Alkoholabhängigkeit. Es konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß seine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich des Alkoholgenusses aufgehoben war.
Zum Anschuldigungspunkt 4:
Die Anschuldigungsschrift macht dem Ruhestandsbeamten zum Vorwurf, durch Uneinsichtigkeit im Hinblick auf seine "Alkoholprobleme" seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben. Der Vorwurf wird in Teil III der Anschuldigungsschrift dahin konkretisiert, daß der Ruhestandsbeamte alkoholkrank sei und die von Ärzten für erforderlich gehaltene Entziehungskur nicht durchgeführt habe. Dadurch habe er schuldhaft seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt. Der Senat hat eine bewußt fahrlässige Verletzung der dienstlichen Pflicht des Ruhestandsbeamten gem. § 54 Satz 1 BBG bejaht und hierzu folgende Feststellungen getroffen:
a)
Der Ruhestandsbeamte war bereits in der Zeit vor der Versetzung in den Ruhestand alkoholkrank. Dies steht aufgrund des nervenärztlichen Gutachtens der Psychiatrischen Fachklinik E. vom 22. Juni 1992 fest. Es handelt sich um das Gutachten eines - vom Bezirk M. getragenen - öffentlichen Krankenhauses, das gemäß § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO im Wege des Urkundenbeweises durch Verlesung in das Verfahren eingeführt werden konnte.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß am Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Alkoholabhängigkeit aufgrund der Anamnese und der erhobenen Befunde kein "begründbarer diagnostischer Zweifel" bestehe. Die Diagnose der Alkoholabhängigkeit ist in dem Gutachten überzeugend auf eine Reihe von Befunden und sonstigen Anhaltspunkten gestützt, die bei einer Gesamtbetrachtung den Schluß auf eine Alkoholkrankheit zulassen. So ist zum einen darauf hingewiesen worden, daß der Ruhestandsbeamte bereits mehrfach im Dienst wegen Alkohol aufgefallen und deshalb auch disziplinarrechtlich gemaßregelt worden ist. Ferner hat der Sachverständige in der hohen Blutalkoholkonzentration von 3,15 Promille, mit der er am 20. September 1982 am Steuer eines Pkw im öffentlichen Straßenverkehr fuhr, einen Hinweis auf eine erhebliche Veränderung der Alkoholtoleranz gesehen, die sich in der Regel erst nach länger dauerndem, übermäßigen Alkoholkonsum einstelle. Auch leide der Ruhestandsbeamte an einer chronischen Gastritis mit "Ulcera im Verdauungstrakt", wie dies oft bei Alkoholabhängigen vorkomme. Auch vegetative Fehlfunktionen (Tremor, Hyperhidrose) sowie eine "Facies alcoholica mit ödematöser Gesichtshaut, vergröbertem Hautrelief und vermehrter Gefäßzeichnung im Bereich der Wangenpartien sowie eine Lebervergrößerung" bestätigten den Befund. Entsprechendes gelte für die deutlich erhöhten Gamma GT-Werte. Auch in psychopathologischer Hinsicht habe sich das "Bild einer suchttypischen Wesensveränderung" gezeigt. Wörtlich heißt es insoweit in dem Gutachten:
"In psychopathologischer Hinsicht imponierte das Bild einer suchttypischen Wesensveränderung, die auf die Verflechtung von psychoreaktiven Störungen und psychoorganischen Folgen der alkoholbedingten Hirnschädigung zurückzuführen ist. Die ausgeprägten Dissimulations-, Bagatellisierungs- und Verleugnungstendenzen bezüglich der eigenen Trinkgewohnheiten, seine Reaktionsmuster auf alltägliche Belastungen und chronische Konflikte, seine Kritikschwäche und verzerrte Realitätswahrnehmung und die von ihm geklagte emotionale Labilität und morose Gereiztheit sind vor diesem Hintergrund zu sehen".
Bestätigt werden die von dem Gutachter getroffenen Feststellungen durch die Aussagen, die der Zeuge K. in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 12. Juni 1996 gemacht hat. Der Zeuge hat ausgesagt, daß der Ruhestandsbeamte, den er als Arbeitskollege seit 1967 kenne, schon damals Alkoholprobleme gezeigt habe. Er sei häufig mit einer erheblichen Alkoholfahne zum Dienst erschienen. Auffallend sei gewesen, daß er bereits in den Morgenstunden einen schwankenden Gang gehabt habe. Der Alkoholgenuß habe sich "wie ein roter Faden durch das Arbeitsleben des Herrn P. gezogen". Der Zeuge hat nach seiner Aussage ca. 8 bis 9 Jahre mit dem Ruhestandsbeamten zusammengearbeitet, d.h. bis Mitte der 70er Jahre.
Auch die Postbetriebsärztin Dr. N. ist in einer Stellungnahme vom 23. Oktober 1989 zu dem Ergebnis gekommen, daß der Ruhestandsbeamte zumindest psychisch vom Alkohol abhängig sei. Die Vorgeschichte zeige, daß er zu einem Verzicht auf Alkohol bisher nicht fähig gewesen sei. Sie gehe deshalb von einer behandlungsbedürftigen Alkoholkrankheit aus.
Das Ergebnis des im Auftrag des staatlichen Gesundheitsamtes Lauf erstatteten Sachverständigengutachtens, das gerade im Hinblick auf die unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen eingeholt worden war, wird durch die gegenteiligen privatärztlichen Aussagen und Atteste nicht entkräftigt. Dies gilt auch für die ärztlichen Atteste des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 26. November 1990 und vom 30. August 1991, der bei dem Ruhestandsbeamten weder einen Alkoholabusus noch eine psychopathologische Auffälligkeit diagnostizierte. Nach Auffassung von Dr. H. sei der Ruhestandsbeamte aus nervenärztlicher Sicht gesund und arbeitsfähig; eine Kurbehandlung sei nicht erforderlich. Auch der praktische Arzt Dr. E. hat in ärztlichen Bescheinigungen vom 23. Oktober 1990 und vom 18. Dezember 1991 die Auffassung vertreten, daß keine Alkoholsucht bestehe; eine Entziehungskur sei "völlig unsinnig". Der bestehende "Leberparenchymschaden" beruhe auf einem früheren exessiven Alkoholmißbrauch. In seiner Vernehmung am 6. Februar 1995 hat Dr. E. ausgesagt, daß er den Ruhestandsbeamten, der sich seit etwa 20 Jahre in seiner Behandlung befinde, nicht für einen Alkoholiker halte, da er auch bei Abstinenz keine Entzugserscheinungen gezeigt habe. Hinsichtlich des Alkoholkonsums sei er ihm nicht weiter aufgefallen; insbesondere habe er ihn in keinem Fall deswegen krank schreiben müssen. Der Nervenarzt Dr. D., der den Ruhestandsbeamten seit Ende 1993 behandelt, hat im Untersuchungsverfahren ausgesagt, zum Krankenbild der psychosomatischen Erkrankung des Beamten gehöre es, daß dieser nicht in der Lage sei, Konflikte sachgerecht zu lösen, und dann in besonderen Konfliktsituationen Zuflucht beim Alkohol gesucht habe. Er habe allerdings bei der Behandlung bisher nie feststellen können, daß der Ruhestandsbeamte unter Alkoholeinfluß gestanden habe.
Zwar ergeben auch die amtsärztlichen Stellungnahmen, die vor dem Gutachten der Psychiatrischen Fachklinik E. abgegeben wurden, kein einheitliches Bild, ob der Beamte alkoholkrank ist. So heißt es in einer Stellungnahme der Amtsärztin Dr. Sch. vom 18. März 1991, daß wegen des inzwischen stabilisierten Gesundheitszustandes von einer stationären Behandlung abgesehen werden könne (vgl. auch Amtsarzt Dr. L. vom 26. November 1991: stationäre Therapie wäre "günstig"; Amtsärztin Dr. M. vom 24. März 1992: "... eine Therapie in einer psychosomatisch ausgerichteten Einrichtung von möglichst 6 Wochen Dauer für günstig erachtet"). Für die Richtigkeit der Feststellungen in den Sachverständigengutachten vom 22. Juni 1992 spricht aber, daß es sich um die gründlichste aller vorliegenden Stellungnahmen handelt, alle Aspekte der Alkoholkrankheit (medizinische Befunde, psychischer Tatbestand) angesprochen werden und es sich um das Gutachten einer psychiatrischen Fachklinik handelt.
b)
Die Durchführung einer Entziehungstherapie war das notwendige Mittel, um die Alkoholkrankheit erfolgversprechend zu behandeln. Der Oberarzt Dr. N. der das Gutachten der Psychiatrischen Fachklinik E. vom 22. Juni 1992 verfaßt hatte, hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. September 1992 dargelegt, daß nur eine stationäre Therapie geeignet sei, die durch den speziellen Umgang mit Alkohol gefährdete Dienstfähigkeit des damals aktiven Beamten zu erhalten. Soweit in den privatärztlichen Attesten eine gegenteilige Auffassung vertreten und auch in amtsärztlichen Stellungnahmen z.T. nur eine ambulante Behandlung als erforderlich angesehen wurde, kommt dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme des Oberarztes Dr. N. aus den oben dargelegten Gründen der Vorrang zu. Es handelt sich um eine eingehende, umfassende Untersuchung einer psychiatrischen Fachklinik. Sie stimmt zudem mit der Stellungnahme der Post-Betriebsärztin M. vom 22. Juli 1991 überein, die einen Sanatoriumsaufenthalt nicht unter 2 Monaten, u.U. aber auch von 6 Monaten, zur Erhaltung der Dienstfähigkeit befürwortet hatte. In der Stellungnahme der Post-Betriebsärztin ist angekreuzt, daß die Sanatoriumsbehandlung nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden könne.
Der Beurteilung der Psychiatrischen Fachklinik E. steht die Angabe des Ruhestandsbeamten nicht entgegen, daß er sich seit Ende 1993 in psychosomatischer Behandlung befinde und seit dieser Zeit keinen Alkohol mehr trinke. Wäre dies richtig, könnte dies ein Hinweis darauf sein, daß er auch ohne eine Entziehungstherapie in der Lage gewesen ist, seine Alkoholkrankheit in den Griff zu bekommen. Der Senat hält die Angabe des Beamten aber nicht für glaubhaft. Sie ist durch keine ärztliche Stellungnahme belegt. Auch aus der Aussage des Nervenarztes Dr. D. bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 6. Februar 1995 ergibt sich hierfür keine Bestätigung. Zwar hat dieser ausgesagt, daß er bei der Behandlung des Ruhestandsbeamten seit Ende 1993 bisher nie habe feststellen können, daß er unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Dies bezieht sich allerdings allein auf die Behandlungstermine und sagt über einen etwaigen sonstigen Alkoholgenuß des Ruhestandsbeamten nichts aus. Seine Angabe, daß der Ruhestandsbeamte in besonderen Konfliktsituationen Zuflucht beim Alkohol gesucht habe, ist zudem eher ein Hinweis darauf, daß beim Auftreten von Konfliktsituationen Alkohol getrunken worden ist. Bei der Beurteilung der Angabe des Ruhestandsbeamten, daß er seit Ende 1993 abstinent lebe, ist ferner zu berücksichtigen, daß in dem Gutachten der Psychiatrischen Fachklinik E. vom 22. Juni 1992 bei dem Ruhestandsbeamten "bezüglich der Trinkgewohnheiten ... erhebliche Bagatellisierungs- und Dissimulationstendenzen" festgestellt worden sind.
c)
Die Durchführung einer Entziehungskur war dem Ruhestandsbeamten entgegen dessen Auffassung auch zumutbar. Er hat geltend gemacht, daß seine Ehefrau, mit der er seit September 1990 verheiratet sei, an einer inoperablen Hirnzyste verbunden mit epileptischen Anfällen leide. Da seine Frau auf ihn angewiesen sei, sei es für ihn persönlich unmöglich, eine stationäre Therapie anzutreten. In der Stellungnahme des Personalrats vom 17. Mai 1993 wird außer auf eine "psychomotorische Epilepsie infolge einer Arachnoidalzyste" auch darauf hingewiesen, daß die Ehefrau alkoholabhängig sei. Sie sei vollständig auf die Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen; ihre psychische Situation sei sehr kritisch.
Der Senat hat wiederholt betont, daß ein Beamter die ihm "zumutbaren" Möglichkeiten ergreifen muß, um zu versuchen, sich von der Sucht zu lösen (z.B. Urteil vom 10. Februar 1981 - BVerwG 1 D 2.80 -; Urteil vom 24. Juli 1985 - BVerwG 1 D 113.84 -; auch Fischer, DÖD 1988, 173 <177>). Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Entziehungstherapie ist abzuwägen zwischen den Beeinträchtigungen, die dem Ruhestandsbeamten im privaten Bereich infolge der Durchführung der Therapie entstehen, und den Folgen, die im dienstlichen Bereich eintreten, wenn eine Entziehungstherapie unterbleibt. Im dienstlichen Bereich begründete das Unterbleiben einer Entziehungstherapie die Gefahr einer Dienstunfähigkeit und damit der Versetzung in den Ruhestand. Diese mußte dann auch durchgeführt werden, obwohl der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erst 46 Jahre alt war. Durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist der Staat gezwungen, den Beamten bereits 19 Jahre vor Erreichen der Altersgrenze zu alimentieren, ohne daß dieser eine Dienstleistung erbringt. Wenn die Ehefrau des Beamten tatsächlich auf eine umfassende Betreuung angewiesen war, hätte der Ruhestandsbeamte angesichts der gravierenden Folgen im dienstlichen Bereich in Zusammenarbeit mit der Sozialbetreuung der Post nach Möglichkeiten suchen müssen, über einen Pflegedienst die erforderliche Betreuung seiner Ehefrau während der Zeit seiner stationären Therapie sicherzustellen. Soweit eine solche Betreuung aus medizinischen Gründen notwendig gewesen wäre, hätte er versuchen müssen, die Kosten über die Krankenkasse bzw. Beihilfe abzudecken. Einen solchen Versuch, eine Lösung für die Betreuung seiner Ehefrau zu finden, hat er nicht unternommen. Finanzielle Gründe haben ersichtlich keine Rolle gespielt.
Bei der Abwägung gibt den Ausschlag, daß nach der Beurteilung des Sachverständigen die Entziehungstherapie das letzte und einzig erfolgversprechende Mittel war, um mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gegen die Alkoholabhängigkeit vorzugehen und damit drohender Dienstunfähigkeit entgegenzuwirken. Wenn aber eine Therapie das einzig erfolgversprechende Mittel ist, um eine Alkoholkrankheit zu therapieren und eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden, spricht dies dafür, daß die Therapie dem Beamten dann auch zumutbar ist, er also beamtenrechtlich dazu verpflichtet ist (in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Juli 1985 - BVerwG 1 D 113.84 -). Anders mag die Beurteilung ausfallen, wenn es sich um zwingende familiäre Gründe handelt, die zeitlich beschränkt sind (z.B. Operation eines Familienangehörigen, die die Anwesenheit des Beamten erfordert). Bei Gründen, die - wie im vorliegenden Fall - langfristig sind und bei denen eine Änderung nicht abzusehen ist, ist einem Beamten zuzumuten, Vorkehrungen zu treffen, damit er in der Lage ist, eine Entziehungstherapie anzutreten. An solchen Vorkehrungen hat es der Ruhestandsbeamte fehlen lassen, der von vornherein jeweils erklärt hat, ihm sei die Durchführung einer Entziehungstherapie nicht möglich.
d)
Das Unterbleiben einer Entziehungskur war ursächlich dafür, daß die Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten fortbestand, und er deshalb vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußte. Die Postvertragsärztin Dr. H. ist aufgrund einer am 11. November 1993 durchgeführten Untersuchung, bei der der Ruhestandsbeamte eine "laborchemische Blutuntersuchung" verweigert hat, zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser dienstunfähig ist. Sie hat dies in einem weiteren Schreiben vom 27. Dezember 1993 dahin konkretisiert, daß sie den Ruhestandsbeamten "für dauernd dienstunfähig halte, weil er jede Mitarbeit bei der Klärung seines Gesundheitszustandes und die für erforderlich gehaltene Entziehungskur ablehnt". Dieser Beurteilung ist zu folgen. Für sie spricht, daß sie sich mit der Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 22. Juni 1992 und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. N. vom 1. September 1992 deckt. In der Stellungnahme vom 1. September 1992 hat der Sachverständige erklärt, daß nur eine stationäre Therapie geeignet sei, seine durch den speziellen Umgang mit Alkohol gefährdete Dienstfähigkeit zu erhalten. Dem steht nicht entgegen, daß in dem Sachverständigengutachten vom 22. Juni 1992 die Auffassung vertreten wurde, daß eine dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten durch seine Alkoholabhängigkeit nicht zu begründen sei. Diese Feststellung beruht darauf, daß im Fall einer Entgiftung und einer Entwöhnungstherapie die Aussicht bestehe, daß der Ruhestandsbeamte wieder voll dienstfähig werde. Eine Entwöhnungstherapie hat der Ruhestandsbeamte aber gerade abgelehnt.
e)
Der Ruhestandsbeamte hat der dienstlichen Verpflichtung, sich zur Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit einer Entziehungstherapie zu unterziehen, bewußt fahrlässig zuwidergehandelt.
Zwar ist der Ruhestandsbeamte bereits frühzeitig über die Notwendigkeit einer Entziehungstherapie belehrt und auf disziplinarrechtliche Konsequenzen im Fall des Nichtantritts einer solchen Kur hingewiesen worden. Während der Vorermittlungen ist er an diese Verpflichtung wiederholt durch den Vorermittlungsführer erinnert worden. Auch war dem Ruhestandsbeamten seine Verpflichtung, eine Entziehungskur durchzuführen, bewußt, wie sich z.B. aus seiner Aussage am 27. Juli 1989 ergibt: "Ich bin mittlerweile doch zur Einsicht gekommen, daß ich mich einer Langzeittherapie unterziehen muß. Diese werde ich, nachdem die vorgenannten Verhältnisse geregelt sind, antreten". Daran ändert nichts, daß der Ruhestandsbeamte weiterhin bestreitet, alkoholkrank zu sein. Ausreichend ist die - hier zu bejahende - Erkenntnis, daß seine Dienststelle von ihm zur Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit die Durchführung einer Entziehungskur verlangt und daß die Verweigerung der Therapie disziplinarrechtliche Konsequenzen hat.
In der Regel wird dann, wenn sich ein Beamter über nachdrückliche Belehrungen hinsichtlich seiner Pflichten und über die Hinweise auf beamten- und disziplinarrechtliche Konsequenzen hinwegsetzt, zumindest bedingt vorsätzliches Handeln anzunehmen sein. Im vorliegenden Fall sind aber Besonderheiten gegeben, die es nicht zulassen, den Nachweis vorsätzlichen Handelns zu führen. Diese Besonderheiten ergeben sich daraus, daß die abgegebenen amtsärztlichen Stellungnahmen dem Ruhestandsbeamten kein klares Urteil zur Frage der Alkoholabhängigkeit sowie der Notwendigkeit einer Entziehungstherapie vermittelt haben. Hinzu kommt, daß auch nach dem Vorliegen des Gutachtens der Psychiatrischen Fachklinik E. vom 22. Juni 1992 von zwei ihn behandelnden Fachärzten (Dr. H. Dr. D.) - ebenso durch den Hausarzt - die Notwendigkeit einer Entziehungstherapie verneint worden ist. Angesichts dieser widersprüchlichen Äußerungen, insbesondere auch in den amtsärztlichen Stellungnahmen, kann nicht davon ausgegangen werden, der Ruhestandsbeamte habe sich bewußt über amts- oder postärztliche Beurteilungen hinweggesetzt und die Konsequenzen billigend in Kauf genommen. Vielmehr ist er insbesondere auch durch Amtsärzte in seiner Ansicht bestätigt worden, er könne die Konsequenz einer Dienstunfähigkeit insbesondere durch die Behandlung bei dem Nervenarzt Dr. D. verhindern. Dies spricht dafür, daß er darauf vertraut hat, daß die als möglich erkannte Folge der nichttherapierten Alkoholkrankheit, nämlich die Aufrechterhaltung der Dienstunfähigkeit, nicht eintreten werde.
Soweit es die amtsärztlichen Beurteilungen betrifft, ist in der Stellungnahme der Medizinischen Oberrätin Dr. S. vom 18. März 1991 ausgeführt, daß "von einer stationären Behandlung ... zum jetzigen Zeitpunkt wegen des ... inzwischen stabilisierten Gesundheitszustandes abgesehen" werden könne. Auch hat der Medizinalrat Dr. L. in seinem Schreiben vom 26. November 1991 lediglich die Empfehlung ausgesprochen, daß eine stationäre Therapie für den Ruhestandsbeamten "günstig" wäre. Hinzu kommt, daß der Amtsarzt nur von einer "Therapie in einer psychosomatischen Klinik" gesprochen hat. Eine Alkoholentziehungskur war damit offensichtlich nicht gemeint. Ebenso wird in der ärztlichen Bescheinigung der Medizinal-Oberrätin Dr. M. vom 24. März 1992 lediglich von einer "Therapie in einer psychosomatisch ausgerichteten Einrichtung von möglichst 6 Wochen Dauer" gesprochen, die als "günstig" erachtet werde, um die gesundheitlichen Beschwerden zu überwinden und eine kontinuierliche Dienstfähigkeit zu erhalten.
Der Nervenarzt Dr. D. bei den der Ruhestandsbeamte seit Ende 1993 in Behandlung ist, hat im Untersuchungsverfahren am 6. Februar 1995 ausgesagt, daß es seines Erachtens psychosomatische Gründe seien, die zur Zurruhesetzung geführt hätten. Seine Aussage ist dahin zu verstehen, daß nicht das Unterbleiben einer Entziehungstherapie Grund für eine Dienstunfähigkeit gewesen sei. Dies deckt sich mit den ärztlichen Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H., in denen es ausdrücklich heißt, daß eine Kurbehandlung nicht erforderlich sei. Zwar sind die Beurteilungen des Facharztes Dr. H. vor dem Gutachten vom 22. Juni 1992 abgegeben worden; dies ändert aber nichts daran, daß auch diese ärztlichen Bescheinigungen als Bestätigung für den Beamten fortgewirkt haben, eine Entziehungstherapie sei nicht erforderlich. Ebenso hat der den Ruhestandsbeamten behandelnde praktische Arzt Dr. E. im Untersuchungsverfahren am 6. Februar 1995 erklärt, daß er den Ruhestandsbeamten nicht für einen Alkoholiker halte. Er könne sich nicht vorstellen, daß die Zurruhesetzung wegen einer Alkoholerkrankung erfolgt sei; allenfalls könnten psychische oder physische Probleme Gründe für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gewesen sein. Aus dieser Aussage kann der Schluß gezogen werden, daß der Arzt dem Ruhestandsbeamten auch während der Behandlungen erklärt hat, daß er keine Entziehungstherapie durchführen müsse.
e)
Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten der Psychiatrischen Fachklinik E. vom 22. Juni 1992. In dem Gutachten ist ausgeführt, daß er "in allen Qualitäten voll orientiert" gewesen sei. Es hätte sich kein Anhalt für gröbere Störungen der Gedächtnisleistung oder der Merkfähigkeit gefunden.
2.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Ruhestandsbeamte in zwei Fällen fahrlässig gegen seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Krankmeldung (§ 55 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen und ist fahrlässig an einem Tag ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben (Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Außerdem hat er in einem Fall fahrlässig seine sich aus § 54 Satz 1 BBG ergebende Verpflichtung verletzt, alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Im Anschuldigungspunkt 4 liegt ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Verpflichtung gemäß § 54 Satz 1 BBG vor, sich zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit einer Entziehungstherapie zu unterziehen. Durch seine Handlungsweise hat der Ruhestandsbeamte ein fahrlässiges einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in der bewußt fahrlässigen Verweigerung der Alkoholentziehungskur.
Aus der Treue- und Gehorsamspflicht eines Beamten (§ 2 Abs. 1, § 54 Satz 1, § 55 Satz 2 BBG) folgt, daß er zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Damit obliegt es ihm aber auch, diese Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern die beschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (Urteil vom 9. Januar 1980 - BVerwG 1 D 40.79 - <BVerwGE 63, 322 [324] = BVerwG DokBer B 1980, 103 = JZ 1980, 315 [BVerwG 09.01.1980 - 1 D 40/79] = NJW 1980, 1347 = DVBl 1980, 456 = ZBR 1980, 319>). Hieraus folgt, daß der Ruhestandsbeamte alle ihm angebotenen zumutbaren Möglichkeiten nutzen mußte, um jedenfalls zu versuchen, sich von seiner Sucht zu lösen.
Eine Aberkennung des Ruhegehalts, wie sie das Bundesdisziplinargericht für geboten angesehen hat, würde die Feststellung voraussetzen, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDO). Eine Verletzung der Pflicht, die zur Wiederherstellung seiner dienstlichen Verwendbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten zur Höchstmaßnahme führen (z.B. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 1 D 58.86 -). Ein vorsätzliches Handeln kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Ob die disziplinarische Höchstmaßnahme auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ein Beamter bewußt fahrlässig gehandelt hat und zugleich sein Verschulden als besonders schwerwiegend bewertet werden muß (vgl. Urteil vom 9. Januar 1980, a.a.O.), kann hier dahinstehen. Denn an letzterem fehlt es.
Zwar ist der Ruhestandsbeamte wiederholt auf die Notwendigkeit, eine Entziehungstherapie durchzuführen, hingewiesen worden. Allerdings ist die Evidenz der Pflichtwidrigkeit dadurch für ihn gemindert worden, daß zwar in dem Sachverständigengutachten vom 22. Juni 1992 die Notwendigkeit einer Entziehungstherapie bejaht worden ist, in den amtsärztlichen Stellungnahmen dies aber unterschiedlich beurteilt und die Erforderlichkeit einer stationären Entwöhnungsbehandlung überwiegend verneint wurde. Das Gewicht seines Verschuldens an der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit wird zudem maßgeblich dadurch gemindert, daß er glaubte, eine mehrmonatige Entziehungstherapie nicht durchführen zu können, weil seine Ehefrau auf seine Betreuung angewiesen war. Dieser Einwand gegen eine Entziehungstherapie ist von ihm bereits frühzeitig geäußert worden. Er hat wiederholt erklärt, daß er seine Ehefrau wegen ihres Gesundheitszustandes nicht allein lassen könne. Zugunsten des Beamten kann auch berücksichtigt werden, daß er sich seit Ende 1993 in eine psychosomatische Behandlung durch einen Nervenarzt begeben hat. Zwar kann eine solche Behandlung eine Entziehungstherapie nicht ersetzen, aber sich in Bezug auf seine Alkoholkrankheit vorbeugend dahin auswirken, daß er Konfliksituationen, die nach der Beurteilung des Nervenarztes Dr. D. in der Vergangenheit zum Alkoholkonsum geführt haben, besser vermeiden kann.
Zwar konnte der Senat aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles von der disziplinarischen Höchstmaßnahme absehen. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Weigerung, zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit eine stationäre Therapie durchzuführen, war aber die Laufzeit der nächstniedrigen Disziplinarmaßnahme, nämlich der Ruhegehaltskürzung, voll auszuschöpfen. Mit der Verweigerung der Entziehungstherapie hat der Beamte eine für das Beamtenverhältnis grundlegende Pflicht verletzt. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung der einem Beamten nach dem Beamtenverhältnis obliegenden Pflichten ist zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Fernmeldebetriebs unerläßlich. Im Hinblick auf die angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten hat der Senat den Kürzungssatz auf ein Dreißigstel festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2 BDO.
Gödel
Müller