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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1981, Az.: 2 StR 461/80

Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts; Revision wegen Bestellung eines Pflichtverteidigers; Rechtswirkungen des Rechts auf einen Wahlverteidiger vor Gericht; Voraussetzungen zur Pflicht des Gerichts die Verhandlung bei Bestellung eines Pflichtverteidigers zu unterbrechen; Verstoß des Richters gegen prozessuale Fürsorgepflicht bei Terminswünschen; Anforderungen an Darlegung der Strafzumessungserwägungen in Urteilsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1981
Aktenzeichen
2 StR 461/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 06.03.1980

Fundstelle

  • NStZ 1981, 231

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Amtlicher Leitsatz

Zwar soll sich der Angeklagte in der Regel eines Verteidigers seines Vertrauens bedienen können. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Hauptverhandlung unter allen Umständen in der Gegenwart dieses Verteidigers durchgeführt oder zum Abschluß gebracht werden muß.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Januar 1981
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Meyer Theune, Niemöller als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ..., in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. März 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Die Verfahrensrügen.

4

1.

a)

Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist in zulässiger Weise erhoben. Die Strafkammer hat erst zu Beginn der Hauptverhandlung ihre Besetzung bekanntgegeben; auf Antrag des Verteidigers hat der Vorsitzende sodann nach § 222 a Abs. 2 StPO die Hauptverhandlung für eine Stunde unterbrochen, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, die Schöffenliste und die sonstigen Unterlagen für die Besetzung des Gerichts zu überprüfen.

5

Diese Unterbrechung genügte jedoch nicht, um dem Verteidiger ausreichende Gelegenheit zur Nachprüfung der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zu geben; § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c StPO schließt daher die Erhebung der Besetzungsrüge mit der Revision nicht aus (BGHSt 29, 283 = NW 1980, 2364).

6

b)

Die Rüge ist jedoch nicht begründet.

7

Die Befreiung eines Schöffen durch den Strafkaramervorsitzenden kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob die Entbindung von der Dienstleistung willkürlich geschehen ist (§ 336 Satz 2 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1, 3 Satz 3, § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG).

8

Die für die Sitzung vom 3. März 1980 eingeteilte Schöffin W. hatte mit Schreiben vom 4. Januar 1980 mitgeteilt, daß sie diesen Termin wegen der "bereits getroffenen Urlaubsdispositionen" nicht wahrnehmen könne. Auf eine ückfrage des Vorsitzenden vom 7. Januar 1980 teilte sie mit, daß sie vom 1. März bis 15. März 1980 in Urlaub in Davos sei; darauf ließ der Vorsitzende den Hilfsschöffen F. zu der Hauptverhandlung vom 3. März 1980 laden.

9

Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes kann in dieser Entscheidung des Vorsitzenden keine willkürliche, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Richterentziehung gesehen werden, die nach dem seit dem 1. Januar 1979 geltenden Rechtszustand allein mit der Revision geltend gemacht werden kann. Die Revision verkennt mit ihren Darlegungen schon die zu dem früheren Rechtszustand ergangene Rechtsprechung, die einen Unterschied zwischen beruflichen Abhaltungsgründen und einem beabsichtigten Urlaub machte (BGH NJW 1977, 443). Der Vorsitzende überschritt zudem sein Ermessen schon nach altem Recht nicht dadurch, daß er die Erklärung der Schöffin ohne weitere Nachprüfung hinnahm und nicht den Nachweis verlangte, der Urlaub sei nicht zu verlegen gewesen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 182/79).

10

2.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Vorsitzende dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellt hat.

11

a)

Termin zur Hauptverhandlung war auf den 3. März 1980 bestimmt worden; ein Fortsetzungstermin war nicht vorgesehen. Nachdem zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung der Richterbank bekanntgegeben und sodann die Verhandlung auf Antrag der Verteidigung für eine Stunde unterbrochen worden war (vgl. oben I 1 b), gab nach Wiederbeginn der Verhandlung der Vorsitzende bekannt, daß er ab 12.00 Uhr vom Dienst befreit sei; gleichzeitig teilte er offenbar mit, daß die Hauptverhandlung zu diesem Zeitpunkt unterbrochen und am 6. März 1980 fortgesetzt werden solle. Nachdem der Wahlverteidiger erklärte, daß er an diesem Tage andere Termine wahrzunehmen habe, sich aber bemühen werde, sich für den Fortsetzungstermin freizumachen, ordnete der Vorsitzende Rechtsanwalt R., der um 10.00 Uhr erschienen war, dem Angeklagten als Pflichtverteidiger bei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme wurde die Hauptverhandlung am 3. März 1980 um 12.10 Uhr unterbrochen und am 6. März 1980 mit den Schlußvorträgen und der Urteilsverkündung fortgesetzt. An diesem weiteren Verhandlungstag war der Pflichtverteidiger, nicht aber der Wahlverteidiger anwesend.

12

Die Revision meint, durch die hierin liegende "Vernachlässigung der Rechte des Angeklagten" auf einen Verteidiger seiner Wahl sei der Angeklagte "in seinen Rechten in außergewöhnlicher Weise behindert" worden. Wäre nämlich die Verhandlung weiterhin in Anwesenheit seines Wahlverteidigers durchgeführt worden, so hätte die Verhandlung einen anderen Verlauf genommen, der Wahlverteidiger hätte Gelegenheit zu einem ausführlichen Plädoyer mit Hilfsbeweisanträgen oder auch anderen Hauptbeweisanträgen gehabt. Der Angeklagte sei auf diese Weise "völlig unzureichend verteidigt" gewesen.

13

b)

Die Rüge ist unbegründet.

14

Zwar soll sich der Angeklagte in der Regel eines Verteidigers seines Vertrauens bedienen können. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Hauptverhandlung unter allen Umständen in der Gegenwart dieses Verteidigers durchgeführt oder zum Abschluß gebracht werden muß. Dies ist den gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen, die sich mit der Verhinderung des Verteidigers befassen. Nach § 228 Abs. 2 StPO gibt eine solche dem Angeklagten nicht das Recht, eine Aussetzung der Verhandlung zu verlangen; unter den Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 StPO ist ihm vielmehr ein anderer Verteidiger zu bestellen (BGH, Urteile vom 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 - und vom 4. September 1973 - 4 StR 465/72).

15

Die Voraussetzungen des § 145 Abs. 3 StPO, unter denen das Gericht bei Bestellung des Pflichtverteidigers die Verhandlung unterbrechen oder aussetzen muß, lagen nicht vor, da der neu bestellte Verteidiger nicht erklärte, daß ihm die zur Vorbereitung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde. Das schließt zwar nicht aus, daß das Gericht gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen hat, wenn dies zur angemessenen Vorbereitung und Führung der Verteidigung erforderlich erscheint, und zwar vor allem in solchen Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung durch Umstände begründet wird, die nicht dem Angeklagten oder dem Verteidiger zuzurechnen sind. Eine solche Pflicht bestand hier jedoch nach den Umständen des Falles nicht.

16

Die gesamte Hauptverhandlung von der Verlesung des Anklagesatzes über die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache bis zum Ende der Vernehmung der beiden einzigen Zeugen wurde, wie das Protokoll ausweist, in Gegenwart sowohl des Wahlverteidigers als auch des Pflichtverteidigers durchgeführt (Bl. 89 bis 93 d.A.). In der Fortsetzungsverhandlung am 6. März 1980 hielten lediglich der Staatsanwalt und der Pflichtverteidiger ihre Schlußvorträge; sodann wurde nach Beratung das Urteil verkündet. Der Pflichtverteidiger hat somit nicht nur das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem unmittelbaren Eindruck der Hauptverhandlung zur Kenntnis bekommen, sondern er hat ferner nach Schluß der Verhandlung vom 3. März 1980 die Akten zur Einsicht mitgenommen; daß er sie noch am selben Tage zurückgegeben hat, besagt angesichts deren geringen Umfangs (bis zur Anklageschrift 29 Blatt, bis zum Beschluß des Schöffengerichts, mit dem dieses das Verfahren mangels ausreichender Strafgewalt gemäß § 270 StPO an die Strafkammer abgegeben hat, weitere 20 Blatt) nicht, daß der Pflichtverteidiger nicht ausreichend Zeit zur Einarbeitung gehabt hätte.

17

Bei dieser besonderen Sachlage verstieß der Vorsitzende weder gegen die prozessuale Fürsorgepflicht noch behinderte er die Verteidigung in verfahrenswidriger Weise, als er auf die Terminswünsche des Wahlverteidigers nicht einging, sondern einen Pflichtverteidiger bestellte. Die Revision vermag überdies nicht vorzutragen, welche Haupt- oder Hilfsbeweisanträge - mit Ausnahme eines Antrags, dessen Inhalt ohne Erfolg zum Gegenstand der Aufklärungsrüge (vgl. unten zu 3.) gemacht wird - der Wahlverteidiger bei weiterer Anwesenheit gestellt hätte und in welcher Richtung er dem Verfahren einen anderen Gang mit einem anderen Ergebnis hätte geben können.

18

3.

Unbegründet ist die Aufklärungsrüge, wonach das Landgericht zwei Vollstreckungsbeamte hätte ausfindig machen und dazu vernehmen müssen, ob der Angeklagte nach einem Gespräch mit ihnen der Auffassung gewesen sein könnte, daß ihm die Lohnsteuer gestundet sei.

19

Die Strafkammer hat eingehend dargelegt (UA S. 4/5), warum die Behauptung des Angeklagten, er sei nach einem Gespräch mit zwei Vollstreckungsbeamten im Jahre 1974 der Meinung gewesen, die Lohnsteuer sei ihm auch unter einer neuen Firma auf Jahre hinaus stillschweigend gestundet worden, nicht richtig sein kann. Zu einer Vernehmung der beiden in Betracht kommenden Beamten mußte sich der Tatrichter um so weniger gedrängt sehen, als der Angeklagte selbst (was das Revisionsgericht auf die Aufklärungsrüge den Akten entnehmen kann) in seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter am 27. Mai 1978 (Bl. 26 d.A.) sich nicht auf Stundung berufen, sondern erklärt hat, die Nichtabgabe der Anmeldungen (für die abzuführende Lohnsteuer) beruhe auf den finanziellen Schwierigkeiten seiner Firma, die durch einen langwierigen Prozeß wegen eines Warenzeichens entstanden seien.

20

II.

Die Sachrüge zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

21

1.

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar wird bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig zu fordern sein, daß die Urteilsgründe nicht nur die Höhe der hinterzogenen Steuer, sondern auch deren Berechnung im einzelnen ergeben müssen (z.B. BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77); darauf kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Richtigkeit der Berechnung außer Zweifel steht und vom Angeklagten nicht bemängelt wird. Die Revision erhebt denn auch keine Einwendungen gegen die festgestellte und vom Angeklagten zugestandene Höhe der hinterzogenen Steuern.

22

2.

Die Strafzumessungserwägungen sind allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, sehr knapp. Die Revision übersieht jedoch bei ihrem Vorbringen, daß nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände mitzuteilen sind, da eine erschöpfende Aufzählung der vom Tatrichter angestellten Erwägungen weder notwendig noch möglich ist. Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Die Beanstandung, das Landgericht habe nicht einmal mitgeteilt, in welcher Höhe der Angeklagte den Schaden wieder gutgemacht habe, geht ins Leere, da das Urteil an anderer Stelle ausführt, der im Rahmen der Firma E. hinterzogene Lohnsteuerbetrag (68.266,95 DM) stehe noch offen, während die im Rahmen der Firma I. vorgenommene Lohnsteuerhinterziehung (insgesamt 321.590,80 DM) bis auf rund 72.000,- DM ausgeglichen worden sei (UA S. 3).

23

III.

Nach allem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Schumacher
Mösl
Meyer
Theune
Niemöller