Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1979, Az.: 4 StR 182/79
Revisionsrechtlicher Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen des Tatrichters, insbesondere bei der Entscheidung über die Beurlaubung eines Schöffen wegen Auslandsurlaubs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 182/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12971
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 19.10.1978
Fundstelle
- NStZ 1981, 297
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Josef Glenn A. aus Ma., dort geboren am ... 1951
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 31. Mai 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 19. Oktober 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen
a)
Die Befreiung eines Schöffen durch den Strafkammervorsitzenden kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt oder ob die Entbindung von der Dienstleistung willkürlich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 30. März 1978 - 4 StR 1/78 - m. Hinw.). Beides ist hier nicht der Fall.
Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden hat ihm die Schöffin N. rechtzeitig mitgeteilt, daß sie sich im Zeitpunkt ihrer nächsten Dienstleistung, d.h. in der Zeit der Verhandlung der vorliegenden Sache, zu einem zehntägigen Erholungsurlaub im Ausland befinde. Der Vorsitzende erklärte daraufhin der Sch. daß sie "dann" entschuldigt sei und bat sie, die genauen Urlaubsdaten noch mitzuteilen, damit diese zu den Schöffenunterlagen genommen werden könnten. Nachdem das geschehen war, sah der Strafkammervorsitzende die Schöffin N. "in Verbindung mit ihrer vorherigen Erklärung" als entschuldigt an und ließ die Hilfsschöffin F. laden.
Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes kann in dieser Entscheidung des Vorsitzenden keine fehlerhafte Ermessensausübung gesehen werden. Da Buchungen für Auslandsaufenthalte erfahrungsgemäß längere Zeit vorher vorzunehmen sind, konnte der Vorsitzende ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Schöffin eine Verschiebung des Urlaubs schwerlich möglich, jedenfalls nicht zuzumuten war und daß sie demgemäß verhindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die Revision verkennt in ihren Ausführungen den Unterschied zwischen beruflichen Abhaltungsgründen und einem beabsichtigten Urlaub (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 3 StR 432/76 -). Wenn sie weitere Feststellungen über die Notwendigkeit der Ortsabwesenheit vermißt, so übersieht sie, daß es allein Sache des Vorsitzenden war, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Schöffin zu beurteilen. Er überschritt sein pflichtgemäßes Ermessen dabei nicht dadurch, daß er die Erklärung ohne weitere Prüfung zugrunde legte (BGH, Urteil vom 11. Mai 1976 - 1 StR 612/75 -). Seine Entscheidung war nicht gebunden an die Darlegung oder gar an den Nachweis, daß der Urlaub der Schöffin nicht zu verlegen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 - 3 StR 432/76 -).
b)
Auch die weitere Besetzungsrüge ist unbegründet. Die Richterin ... befand sich vom 7. bis 29. Oktober 1978 in Auslandsurlaub. Der erste Verhandlungstag war der 6. Oktober. Da für die Hauptverhandlung aber von vornherein mehrere Sitzungstage vorgesehen waren, bedeutete das, daß die Richterin S. für die gesamte Verhandlung verhindert war (BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 327/76, S. 6).
Daß der Vorsitzende die späteren drei Verhandlungstage noch nicht vor dem Beginn der Sitzung festgelegt hatte, sondern das je nach Verhandlungsverlauf erst nach Rücksprache mit allen Verfahrensbeteiligten tun wollte und dies ersichtlich auch getan hat, ist nicht zu beanstanden.
2.
Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme von Tatmehrheit. Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, die von der Revision "insbesonders" - allerdings ohne nähere Begründung - angegriffen werden, halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Spiegel
Hürxthal
Ruß
Goydke