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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1973, Az.: 1 StR 61/73

Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Wahlverteidigers; Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger; Notwendigkeit einer ununterbrochenen Präsenz des selben Verteidigers in der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1973
Aktenzeichen
1 StR 61/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 29.06.1972

Fundstellen

  • MDR 1973, 947-948 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1985-1986 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Wahlverteidigers.

Redaktioneller Leitsatz

  1. Zu A:

    Wenn die Gefahr absehbar ist, daß der Wahlverteidiger nicht in der Lage sein wird oder will, die Maßnahmen zu ergreifen, die für einen reibungslosen Ablauf der Hauptverhandlung notwendig sind, dann hat das Gericht die Möglichkeit, neben dem Wahlverteidiger auch einen Pflichtverteidiger zu bestellen zwecks reibungslosem Fortgang des Verfahrens.

  2. Zu B:

    Nach dem Gesetz ist eine ununterbrochene Präsenz des selben Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht nötig.

    Dagegen spricht auch nicht der Grundsatz, daß sich der Angeklagte normalerweise auf einen Anwalts seines Vertrauens zurückgreifen können soll.

Hinweis zu B:

So auch BGHSt 13, 337, 341;NJW 1960, 253.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Juli 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten zu 1) und 2),
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 2),
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 3),
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 29. Juni 1972 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Horst K. wegen fortgesetzten schweren Raubes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Pistole nebst sechs Schuß Munition eingezogen. Seinen Bruder, den Angeklagten Wilhelm K., hat es eines schweren Raubes schuldig gesprochen und eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt; außerdem hat es seinen Pkw eingezogen. Den Angeklagten G. hat die Strafkammer wegen Beihilfe zum schweren Raub zur Freiheitsstrafe von einem Jahre sechs Monaten verurteilt. Gegen die beiden Angeklagten K. ist die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht angeordnet worden. Den Angeklagten Wilhelm K. und G. hat das Landgericht die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von fünf Jahren bei Wilhelm K., von zwei Jahren bei G. verhängt.

2

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben erfolglos.

3

A.

Die Revisionen der Angeklagten Horst und Wilhelm K.

4

I.

Ablehnungsrügen

5

1.

Das Ablehnungsgesuch vom 21. April 1972, das sich gegen alle drei Berufsrichter der erkennenden Strafkammer richtete, war darauf gestützt, daß der Vorsitzende den Zeugen L. trotz dessen - unberechtigter - Weigerung zu einer Aussage zu bewegen versucht und auf den Protest der Verteidigung geäußert habe "ich kann mir vorstellen, Herr Rechtsanwalt, daß Ihnen diese Aussagen nicht passen." Die Beschlußkammer wies das Gesuch als unbegründet zurück. Sie erklärte das Verhalten des Vorsitzenden bei der Vernehmung des Zeugen für prozeßordnungsgemäß. Ob seine Äußerung gegenüber dem Verteidiger in der angeführten Form gefallen sei, ließ die Beschlußkammer offen und teilte deshalb die dienstlichen Äußerungen der Richter und Schöffen den Beschwerdeführern nicht mit; nach Auffassung der Kammer begründete auch die behauptete Äußerung keinen Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden. Deshalb hätten auch - entgegen der Meinung der Beschwerdeführer - die Besitzer keine Veranlassung gehabt, einen Gerichtsbeschluß über die Sachleitung des Vorsitzenden herbeizuführen.

6

Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge greift nicht durch. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, die Beschlußkammer sei nicht richtig besetzt gewesen, fehlt es an der Angabe von Tatsachen, aus denen zu entnehmen wäre, daß der Richter Müller-Daams nicht verhindert war; dieser in § 344 Abs. 2 atz 2 StPO niedergelegte Grundsatz (vgl. dazu BGHSt 3, 213, 214) gilt auch für die nach Beschwerdegrundsätzen zu beurteilende Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO(BGH, Urteile vom 12. Juni 1956 - 5 StR 136/56, vom 17. November 1964 - 1 StR 435/64, vom 7. Dezember 1971 - 5 StR 594/71, vom 18. Januar 1972 - 5 StR 631/71 und vom 28. März 1972 - 1 StR 34/72). Daß die dienstlichen Äußerungen nicht vor der Beschlußfassung mitgeteilt worden sind, ist im gegebenen Fall unerheblich, weil sich der Beschluß nicht darauf stützt; außerdem wird auf BGHSt 21, 85, 87 verwiesen. Im übrigen hat nach der nachträglichen Bekanntgabe der Äußerungen die Beschlußkammer ihren Zurückweisungsbeschluß bestätigt. Schließlich ist auch nach Auffassung des Senats die behauptete Äußerung des Vorsitzenden nicht geeignet, bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu erregen. Im Ergebnis zutreffend weist die Beschlußkammer darauf hin, daß Bekundungen von Belastungszeugen erfahrungsgemäß dem Angeklagten und seinem Verteidiger "nicht passen", d.h. daß sie sich nicht in das Verteidigungskonzept einfügen. Ein Hinweis darauf bedeutet deshalb grundsätzlich keine vorausgenommene Wertung zu Ungunsten des Angeklagten. Auch liegt darin keine Herabsetzung des Verteidigers, die zu einem Schluß auf die Befangenheit des Vorsitzenden Anlaß geben könnte. Der Verteidiger ist zwar Organ der Rechtspflege, hat aber zugleich die Interessen seines Mandanten zu vertreten; er nimmt deshalb in besonderem Maße an der Entwicklung der Prozeßchancen teil, und die Bemerkung eines Richters, die praktisch diese Interessenlage zum Ausdruck bringt, gibt einem verständigen Angeklagten keine Veranlassung, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.

7

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß im allgemeinen Spannungen zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger nicht das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters zu berühren brauchen (BGH, Urteile vom 25. Januar 1961 - 2 StR 132/60 - und vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70). Dieser Grundsatz gilt auch für die Beurteilung der weiteren hier zu erörternden Ablehnungsrügen. Soweit die Verteidiger (auch) im eigenen Namen Richter abgelehnt haben, sind die Gesuche nur als solche der Angeklagten zu werten.

8

2.

Nach Verkündung des Zurückweisungsbeschlusses beanstandete der Verteidiger, daß ihm vor der Beschlußfassung nicht die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter mitgeteilt worden seien; auf seinen wiederholten Antrag wurden ihm von der Beschlußkammer Abschriften ausgehändigt. Er bat um Unterbrechung zur Prüfung, ob neue Anträge gestellt werden müßten, und lehnte außerdem die Richter der Beschlußkammer "aus den dargelegten Gründen" ab. Nach einem anschließenden Streitgespräch entzog der Vorsitzende der Beschlußkammer dem Verteidiger das Wort und unterbrach die Sitzung (Prot. S. 178). Als nunmehr nach einer halben Stunde die erkennende Strafkammer erschien, verwahrte sich der Verteidiger dagegen, weil das Ablehnungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, und erklärte, er müsse alle Richter der erkennenden Kammer ablehnen, wenn diese in Kenntnis dieses Umstandes weiterverhandele. Außerdem lehnte er die Schöffen wegen Befangenheit ab, weil ihre dienstlichen Äußerungen nicht von ihnen selbst verfaßt worden seien. Als im Verlaufe einer anschließenden Diskussion zwischen dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft der Vorsitzende die Urkundsbeamtin anwies mitzuschreiben, lehnte der Verteidiger den Vorsitzenden ab, weil er sich disziplinarische Befugnisse angemaßt habe (Prot. S. 181).

9

Mit Beschluß vom 25. April 1972 wies die zweite Ersatzkammer die Ablehnung der Richter der Beschlußkammer mit der Begründung zurück, daß kein Verstoß gegen §§ 33 Abs. 3, 33 a StPO, Art. 103 GG vorliege; der Umstand, daß die Beschlußkammer nicht wieder in die Verhandlung eingetreten sei, möge zwar aus der Sicht der Verteidigung fehlerhaft gewesen sein, begründe aber kein Mißtrauen in die Unparteilichkeit der Richter. Die Beschlußkammer setzte daraufhin die unterbrochene Verhandlung über die Ablehnung fort. Während des Verlaufs erklärte der Verteidiger, daß die erkennende Strafkammer nicht weiter zur Sache verhandelt habe und daß die - an diese Bedingung geknüpfte - Ablehnung aller Richter der erkennenden Strafkammer hinfällig sei, weil Ablehnungserklärungen bedingungsfeindlich seien (Prot. S. 186, 187). Nach Erörterung über den Inhalt der den Angeklagten und Verteidigern nunmehr bekannten dienstlichen Äußerungen der Richter der erkennenden Strafkammer entschied die Beschlußkammer, daß es bei dem Zurückweisungsbeschluß vom 21. April 1972 sein Bewenden habe (Prot. S. 187). Die Verteidiger nahmen die Ablehnung der Schöffen zurück (Prot. S. 189). Die nunmehr noch bestehende Ablehnung des Vorsitzenden wies die Strafkammer zurück mit der Begründung, daß seine Anweisung an die Protokollführerin berechtigt gewesen sei.

10

Die von den Revisionen in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen dringen nicht durch.

11

a)

Soweit sie beanstanden, die zweite Ersatzkammer habe übersehen, daß die Beschlußkammer falsch besetzt gewesen sei, fehlt es an einer vollständigen Angabe der den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen (BGHSt 3, 213, 214). Die Begründung des Beschlusses vom 25. April 1972 ist zutreffend. Auch ein - möglicherweise durch Unterlassung der Mitteilung von dienstlichen Äußerungen geschehener - Verfahrensfehler (vgl. dagegen aber BGHSt 21, 85, 87) stellte sich nach Sachlage nicht als Befangenheitsgrund dar (siehe oben Abschn. All). Die Formulierung schließlich "bei dem Beschluß der Strafkammer vom 21. April 1972 hat es sein Bewenden," ist in dem - nach Erörterung der dienstlichen Äußerungen erlassenen - weiteren Beschluß der ersten Ersatzkammer enthalten, nicht, wie die Revisionen meinen, im Beschluß der zweiten Ersatzkammer.

12

b)

Zu Unrecht bemängeln die Revisionen, daß über die Ablehnung des Vorsitzenden und der Schöffen von falsch zusammengesetzten Gremien entschieden worden sei. Die Ablehnung der Schöffen war zurückgenommen. Über die Ablehnung des Vorsitzenden haben ordnungsgemäß die beiden Berufsrichter der erkennenden Strafkammer unter Zuziehung eines weiteren Richters entschieden (Bd. VI Bl. 1094, 1095 d.A.).

13

c)

Den Inhalt dieser Entscheidung greifen die Revisionen ohne Erfolg an. Die Anweisung des Vorsitzenden "mitzuschreiben" engte die Eigenverantwortung der Protokollführerin keineswegs ein. In einer Hauptverhandlung, bei der es wegen Äußerungen der Verfahrensbeteiligten bereits zu Ablehnungen von Richtern gekommen war, war es zweckmäßig, den Inhalt eines streitigen Rechtsgesprächs schriftlich festzuhalten, auch wenn eine solche Protokollierung über die Mindesterfordernisse des § 273 StPO hinausging. Jedenfalls aber begründete eine solche Anweisung keine Besorgnis der Befangenheit.

14

d)

Soweit die Revisionen beanstanden, die erkennende Strafkammer habe weiter verhandelt, obwohl das Ablehnungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, daß die erkennende Strafkammer nicht zur Sache verhandelt hat - wie der Verteidiger auch durch Rücknahme eines weiteren Ablehnungsgesuchs anerkannt hat - und daß daß Ablehnungsverfahren dann fortgesetzt und beendet worden ist.

15

e)

Die Behauptung, es sei in Abwesenheit der Verteidigung verhandelt worden, wird durch das Protokoll nicht bestätigt.

16

3.

Am 2. Juni 1972 lehnte Rechtsanwalt Dr. S. für den Angeklagten Horst K. die Berufsrichter und Schöffen erneut ab; Rechtsanwalt S. schloß sich für den Angeklagten Wilhelm K. diesem Gesuch an und machte einen weiteren Ablehnungsgrund geltend. Die Beschlußkammer verwarf das Gesuch des Angeklagten Horst K. zum größten Teil als unzulässig, weil verspätet, das Gesuch des Angeklagten Wilhelm K. in einem Punkt als unzulässig, weil bereits früher beschieden; im übrigen wies sie die Gesuche als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen bleiben erfolgslos.

17

a)

Eine fehlerhafte Besetzung der Beschlußkammer ist nicht erwiesen. Landgerichtsrat Dr. Martin war durch Teilnahme an einem Augenscheinstermin der vierten Zivilkammer außerhalb des Gerichtsorts verhindert, wie der Landgerichtspräsident ausdrücklich festgestellt hat (Bd. VII Bl. 1280 d.A.). Die Behauptung der Revisionen, er habe gleichwohl rechtzeitig zurückkehren können, ist nicht durch Tatsachen belegt. Die Ansicht der Beschwerdeführer, es hätte mit Dr. Martin am folgenden Tag entschieden werden können, kann die Rüge schon deshalb nicht stützen, weil eine alsbaldige Entscheidung über die Ablehnung geboten war.

18

b)

Die Verwerfung der Gesuche als unzulässig ist zutreffend. Soweit das Gesuch des Angeklagten Horst K. als verspätet verworfen worden ist, läßt sich dagegen rechtlich nichts einwenden. Die am 30. Mai 1972 und davor entstandenen Ablehnungsgründe hätten ein Gesuch am 31. Mai möglich gemacht. Über den Ablehnungsgrund zu Ziffer 1 a des Gesuchs ("die Aussage des Zeugen paßte dem Verteidiger nicht") war bereits früher entschieden worden.

19

c)

Auch die Zurückweisung der Gesuche als unbegründet ist nicht zu beanstanden. Nach den dienstlichen Erklärungen der Richter hat Rechtsanwalt Dr. S. bei Erörterung eines Sachverständigengutachtens geäußert, das Gericht solle sich doch auch in Aschaffenburg einigermaßen nach der Strafprozeßordnung richten; daraufhin hat der Vorsitzende nur erklärt, daß Rechtsanwalt Dr. S. derartige Vorwürfe auch in anderen Verfahren erhoben habe, nicht aber, daß der Verteidiger dafür bekannt sei, daß er Schwierigkeiten mache und anstrebe. Bei dieser Sachlage läßt sich ein Befangenheitsverdacht nicht rechtfertigen. Nicht erwiesen ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, daß der Vorsitzende ein Dazwischenreden des Staatsanwalts nicht unterbunden habe. Schließlich sieht der Senat aufgrund der dienstlichen Äußerungen der Richter auch als erwiesen an, daß der Vorsitzende zwar zustimmte, als der Verteidiger fragte "Sie wollen wohl die Hauptverhandlung unter allen Umständen zu Ende führen?", daß er aber auf den Nachsatz des Verteidigers nicht einging "Nach Ihren Erklärungen wollen Sie diese Hauptverhandlung zu Ende führen, koste es, was es wolle, ohne Rücksicht auf Verluste und des Verfahrensrechtes." Die erwieseneÄußerung des Vorsitzenden erweckt nicht den Verdacht der Parteilichkeit. Dasselbe gilt für die Erörterung der Notwendigkeit, einen Pflichtverteidiger zu bestellen; ein Gespräch hierüber war vielmehr nach Sachlage geboten.

20

4.

Nach Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses lehnte Rechtsanwalt Dr. S. am 2. Juni 1972 erneut die Berufsrichter wegen Befangenheit ab und legte gleichzeitig eine Strafanzeige wegen Beleidigung gegen den Vorsitzenden vor; beides war auf die Behauptung gestützt, der Vorsitzende habe zum Verteidiger gesagt, er sei dafür bekannt, daß er vor Gericht nur Schwierigkeiten mache und anstrebe. Die Beschlußkammer wies dieses Gesuch als unbegründet zurück. Sie hielt, wie schon im vorangegangenen Zurückweisungsbeschluß, den Vorwurf nicht für erwiesen und sah auch die Strafanzeige nicht als Grund für eine Befangenheit gegenüber dem Angeklagten an.

21

Die Revisionen erheben auch hier den Vorwurf fehlerhafter Besetzung der Beschlußkammer, jedoch zu Unrecht (siehe oben Abschn. A I 3). Hervorzuheben ist außerdem, daß der Verteidiger ausdrücklich darum gebeten hatte, über das Ablehnungsgesuch "noch heute" zu entscheiden (Prot. S. 295), daß er also ein Abwarten der Rückkehr des Dr. Martin selbst nicht wünschte. In sachlicher Hinsicht wiederholen die Revisionen die Beanstandungen zur vorangegangenen Ablehnungsrüge; sie können damit aus den oben erörterten Gründen keinen Erfolg haben.

22

II.

Weitere Verfahrensrügen

23

1.

Die Beschwerdeführer behaupten, Rechtsanwalt S., der Verteidiger des Angeklagten Wilhelm K., sei am 30. Mai 1972 (das Datum ist in der Revisionsbegründung irrtümlich mit 2. Juni angegeben) krankheitshalber nicht verhandlungsfähig gewesen; da gleichwohl weiter verhandelt worden sei, liege ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.

24

Nach dem Protokoll erklärte Rechtsanwalt Dr. S., Rechtsanwalt S. sei ernstlich erkrankt und nur unter letzter Aufbietung seiner Kräfte in der Lage, der Verhandlung zu folgen; Rechtsanwalt S. bestätigte das auf Frage des Vorsitzenden (Prot. S. 279). Er nahm gleichwohl weiter an der Verhandlung teil. Als er später auf Frage des Vorsitzenden erklärte, daß er sich so elend fühle, daß er den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Nißl nicht mehr habe folgen können und daß er am nächsten Verhandlungstag (2. Juni 1972) wahrscheinlich auch nicht werde erscheinen können, erörterte der Vorsitzende die Frage, wer als Pflichtverteidiger für den Angeklagten Wilhelm K. in Betracht komme (Prot. S. 284). Als nach Behandlung der Frage, ob das Verfahren gegen Wilhelm K. abzutrennen sei, Rechtsanwalt S. auf Frage des Vorsitzenden erklärte, er sei "im Moment" nicht in der Lage, der Verhandlung zu folgen, unterbrach der Vorsitzende die Sitzung für eine halbe Stunde (Prot. S. 285). Danach wurde die Verhandlung noch etwa 45 Minuten mit der Erörterung von Verfahrensfragen fortgesetzt, ohne daß Rechtsanwalt Seidl auf seinen Gesundheitszustand aufmerksam machte. Am nächsten Verhandlungstag erschien er wieder und erklärte, er sei wieder hergestellt (Prot. S. 288).

25

Bei dieser Sachlage ist ein Verfahrensfehler nicht als erwiesen anzusehen. Es ist Sache des Verteidigers, seine eigene Verhandlungsfähigkeit zu beurteilen und darauf hinzuwirken, daß das Gericht nicht verhandelt, wenn er sich für verhandlungsunfähig hält. Nimmt er, wie hier geschehen, wenn auch unter Mühen weiter an der Verhandlung teil, so muß davon ausgegangen werden, daß er nicht nur körperlich, sondern auch geistig anwesend ist. Der Senat hält deshalb seine Verhandlungsunfähigkeit nicht für dargetan. Daran ändert nichts, daß Rechtsanwalt Seidl vor der Beschlußkammer am 2. Juni 1972 erklärte, er habe am 30. Mai nichts mehr aufnehmen können (Prot. S. 292), und daß die Kammer diesen Umstand als glaubhaftgemacht ansah und daher in ihrem Zurückweisungsbeschluß zugunsten des Angeklagten Wilhelm K. hiervon ausging mit der Folge, daß die Ablehnung der Richter noch als rechtzeitig (wenn auch nicht als begründet) angesehen wurde. Für die Teilnahme des Rechtsanwalts S. an der Hauptverhandlung bleibt die im Freibeweis genommene Überzeugung des Senats bestehen, daß dieser Verteidiger nicht verhandlungsunfähig war.

26

2.

Einen Verstoß gegen § 261 StPO erblicken die Revisionen darin, daß die Strafkammer die Aussageverweigerung der Zeugin Mü. (als Verlobte des Angeklagten Horst K.) als Beweisanzeichen verwertete und den Überfall auf sie am 16. April 1972 deshalb als "arrangiert" angesehen habe (UA S. 38 bis 41); ferner darin, daß ein gegen sie ergangenes Urteil des Landgerichts Mannheim verlesen worden sei. Die Rüge ist unbegründet.

27

Der Verlesung des Urteils stand keine gesetzliche Vorschrift entgegen. Das Landgericht hat in eingehender Beweiswürdigung dargelegt, worauf es die Überzeugung stützt, daß die Zeugin an dem Vorfall vom 16. April 1972 zumindest mitwirkte; der zusätzliche Hinweis, es sei auch zu bedenken, daß sie ihr Zeugnis verweigerte (UA S. 41), ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.

28

3.

Am 10. April 1972 erschien die für den nächsten Verhandlungstag geladene Zeugin Mü. im Zuhörerraum. Als der Vorsitzende sie zum Verlassen des Saales aufforderte, wies Rechtsanwalt Dr. S. darauf hin, daß sie nach seiner Kenntnis als Verlobte seines Mandanten keine Aussage machen werde, und erhob Bedenken wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Der Vorsitzende erklärte, Frau Mü. werde zu Beginn der Beweisaufnahme vernommen werden. Verteidiger und Staatsanwalt erklärten sich hiermit einverstanden, und Frau Mü. verließ nach Aufforderung den Sitzungssaal (Prot. S. 7, 8).

29

Die Revisionen sehen hierin zu Unrecht einen Verfahrensfehler im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO. Solange Frau Mü. als Zeugin nicht vernommen worden war oder ihre Aussageverweigerung erklärt hatte, durfte sie nicht als Zuhörerin teilnehmen (§§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 2 Satz 1 StPO).

30

4.

Am 2. Juni 1972 stellte der Verteidiger des Angeklagten Horst K. den Antrag, das Verfahren gegen diesen Angeklagten abzutrennen, weil er, der Verteidiger, nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Antrag wurde abgelehnt und Rechtsanwalt Ka. als Pflichtverteidiger bestellt. Hiergegen legte Rechtsanwalt Dr. S. Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Bamberg verworfen wurde.

31

Anträge des Angeklagten Horst K. vom 9. und 20. Juni 1972 auf Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, der Pflichtverteidiger sei nicht mit der Sache vertraut, wurden von der Strafkammer abgelehnt. Die Revisionen sehen hierin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und einen Verstoß gegen Art. 5 und 6 MRK. Die Rüge ist unbegründet.

32

a)

In der Bestellung von Rechtsanwalt Ka. zum Pflichtverteidiger liegt kein Rechtsfehler.

33

Auch diese dem Urteil vorausgegangene Entscheidung unterliegt gemäß §§ 305, 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH, Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60; vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 bei Dallinger MDR 1969, 904; vom 17. August 1971 - 1 StR 462/70). Da die Bestellung in der Hauptverhandlung erfolgt ist, kann die insoweit dem Revisionsgericht zustehende Prüfungsbefugnis durch den Beschwerdeentscheid des Oberlandesgerichts Bamberg nicht eingeschränkt werden.

34

Die Befugnis des Vorsitzenden zur Bestellung des Pflichtverteidigers ergibt sich aus § 145 Abs. 1 StPO. Zeichnet sich die Gefahr ab, daß der Verteidiger die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder nicht treffen will, so darf das Gericht neben dem Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger bestellen, um damit den reibungslosen Fortgang des Verfahrens zu sichern (BGHSt 15, 306, 309).

35

Dieser Vorschrift ist - in Verbindung mit §§ 226, 227 StPO - zugleich zu entnehmen, daß das Gesetz die ununterbrochene Anwesenheit desselben Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet (BGHSt 13, 337, 341).

36

Gegen die Auswahl des Pflichtverteidigers als solche erhebt die Revision keine Einwendungen.

37

b)

Auch die Ablehnung der Aussetzungsanträge ist nicht zu beanstanden.

38

Der neubestellte Verteidiger selbst hat keinen derartigen Antrag gestellt und auch nicht ausdrücklich oder sinngemäß erklärt, "daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde" (§ 145 Abs. 3 StPO). Seine Erklärung zum zweiten Aussetzungsantrag des Angeklagten (Prot. S. 313, 314), er wolle nicht in die Konzeption des Wahlverteidigers seines Mandanten eingreifen und stelle sich deshalb nicht gegen diesen Antrag, reicht hierfür nicht aus. Die Erklärung hätte im übrigen bei der Übernahme der Verteidigung erfolgen müssen (BGHSt 13, 337, 339). Der Angeklagte selbst kann auf Grund der genannten Vorschrift eine Aussetzung nicht verlangen (BGH NJW 1963, 1114 Nr. 13, 1115; vgl. auch § 228 Abs. 2 StPO).

39

Zwar kann das Gericht - unabhängig von der Regelung des § 145 StPO und von sonstigen Anträgen und Anregungen der Beteiligten - gemäß § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen verpflichtet sein, nach einem Verteidigerwechsel die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn dies zur angemessenen Vorbereitung der Verteidigung als erforderlich erscheint (RGSt 77, 153, 155; BGH NJW 1965, 2164 Nr. 12, 2165). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Pflichtverteidiger nicht genügend vorbereiten konnte. Zwischen der Verteidigerbestellung und der Fortsetzung der Hauptverhandlung lag eine Frist von einer Woche, innerhalb derer Rechtsanwalt Ka. Akteneinsicht nehmen und hinsichtlich der Einzelheiten der bis dahin geführten Verhandlung Rücksprache mit seinem Mandanten und dem Wahlverteidiger halten konnte. Daß dies unterblieben ist, wird von der Revision nicht behauptet. Außerdem war der Angeklagte Horst K. in bezug auf den äußeren Tathergang geständig und berief sich nur auf Notstand. In einem der Schwierigkeit nach etwa vergleichbaren Fall (Schwurgerichtssache) hat der Bundesgerichtshof eine Vorbereitungszeit von drei Tagen als ausreichend angesehen (Urteil vom 4. Juli 1962 - 2 StR 238/62).

40

Zwar soll sich der Angeklagte in der Regel eines Anwalts seines Vertrauens bedienen können (vgl. BVerfGE 9, 36, 38; 1, 109, 114; BGH, Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60; vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 - bei Dallinger MDR 1969, 903; vom 17. August 1971 - 1 StR 462/70; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 3. Aufl. Rdn. 82). Das bedeutet jedoch nicht, daß die Hauptverhandlung unter allen Umständen in Gegenwart dieses Verteidigers durchgeführt oder zum Abschluß gebracht werden muß. Dies ist schon den angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die sich mit der Verhinderung des Verteidigers befassen: Gemäß § 228 Abs. 2 StPO gibt eine solche - unbeschadet der Vorschrift des § 145 StPO - dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen; unter den Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 StPO ist ihm vielmehr sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen, mit dem die Verhandlung fortgesetzt werden kann. Der Verteidiger hat es also grundsätzlich nicht in der Hand, unter Hinweis auf andere Aufgaben oder persönliche Gründe eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzwingen (BGHSt 15, 306, 308). Das schließt andererseits nicht aus, daß das Gericht im Einzelfall auch auf den Zeitplan des Verteidigers Rücksicht nimmt und etwa seiner kurzfristigen Verhinderung - soweit möglich - durch eine Terminsverlegung um wenige Tage oder durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung Rechnung trägt. Darum ging es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Der Wahlverteidiger bot keine bestimmte Möglichkeit an, die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO einzuhalten, sondern wollte die Vertagung der umfangreichen und im wesentlichen bereits durchgeführten Hauptverhandlung "auf unbestimmte Zeit" erreichen (Prot. S. 294).

41

Bei dieser Sachlage durfte der Tatrichter ohne Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht dem Fortgang des Verfahrens den Vorrang geben (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1967, 944 Nr. 19). Die Aussetzung der bereits fortgeschrittenen Hauptverhandlung hätte zu einer unabsehbaren Verzögerung des Verfahrens geführt, das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzt und damit schließlich auch dem wohlverstandenen Interesse des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten widersprochen.

42

5.

Der Verteidiger des Angeklagten Horst K. stellte am 28. April 1972 einen Beweisantrag auf Vernehmung der in Brüssel wohnenden Brüder Chaim und Jankiel P. zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte von französischen Kriminellen zur Tat gezwungen worden sei und daß die weiterhin am Bankraub Beteiligten Nichtdeutsche gewesen seien; Chaim habe nach der Tat am 16. April 1972 ein darauf hinweisendes Gespräch in einem Brüsseler Lokal mitangehört (vgl. dazu im einzelnen UA S. 44 ff). Das Landgericht gab dem Antrag statt und verfügte mehrfach vergeblich die Ladung dieser Zeugen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet.

43

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daß die Strafkammer die Zeugen schließlich als unerreichbar angesehen habe. Er teilt zwar entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den dahingehenden Beschluß nicht mit; indessen lassen sich die Erwägungen des Landgerichts insoweit aus dem - auf die Sachrüge hin zu prüfenden - Urteil entnehmen (UA S. 44 bis 47). Sie sind rechtlich nicht angreifbar. Das Gericht hatte keine Möglichkeit, das Erscheinen der Zeugen an Gerichtsstelle zu erzwingen; die allgemeine Bereitschaft zu erscheinen "sobald aus geschäftlichen und gesundheitlichen Gründen möglich" machte angesichts der mehrfach nicht eingehaltenen Zusagen die Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.

44

Zwar war bei dieser Sachlage auch zu prüfen, ob eine kommissarische Vernehmung vorzunehmen sei (BGHSt 22, 118, 121). Die Revisionen beanstanden, daß dahingehende Anträge abgelehnt worden seien; sie teilen insoweit aber den Ablehnungsbeschluß nicht mit, und auch das Urteil enthält hierüber nichts, so daß die Revisionsbegründung zu diesem Punkt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

45

Die Behauptung, der Zeuge Jankiel P. sei am 30. Mai 1972 "präsent" gewesen und habe deshalb vernommen werden müssen, trifft nicht zu. Rechtsanwalt Dr. S. erklärte mehrfach, der Zeuge könne zwar am 2. Juni 1972 nicht erscheinen, er sitze aber vor der Tür (Prot. S. 284), er sei in fünf Minuten erreichbar (Prot. S. 285), er könne jedoch nicht vernommen werden, wenn nicht das Verfahren gegen den Angeklagten Wilhelm K. abgetrennt werde (Prot. S. 284). Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Zeuge nicht vor Gericht erscheinen könne, um informatorisch befragt zu werden, weshalb er und sein Bruder am 2. Juni nicht zur Verfügung stünden, erklärte Rechtsanwalt Dr. S., bevor nicht die Vortrage (Abtrennung) geklärt sei, gebe er keine weiteren Erklärungen mehr ab (Prot. S. 286). Bei dieser Sachlage war der Zeuge weder für das Gericht erreichbar noch gar "präsent" im Sinne des § 245 StPO.

46

Jankiel P. war nicht an Gerichtsstelle anwesend, sein Aufenthalt war dem Gericht nicht bekannt. Die Erklärung des Verteidigers, den Zeugen unter einer Bedingung zur Verfügung stellen zu wollen, machte ihn nicht zum herbeigeschafften Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Zu Recht ist das - unabhängige - Gericht nicht auf die Bedingung eingegangen, denn es durfte sich in der Frage der Abtrennung keiner Einwirkung von außen her beugen.

47

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach alledem ebenfalls nicht dargetan.

48

6.

Soweit Verfahrensrügen nicht ausdrücklich beschieden worden sind, hält der Senat sie für offensichtlich unbegründet.

49

III.

Sachbeschwerden

50

1.

Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Horst und Wilhelm K. sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung ergibt insbesondere, daß die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf weist.

51

2.

Was die Revisionen zum Strafausspruch vortragen, ist unbegründet. Die Rechtsmittel mußten daher verworfen werden.

52

B.

Die Revision des Angeklagten G.

53

I.

Der Beschwerdeführer rügt vergeblich die Verletzung der Aufklärungspflicht in mehrfacher Hinsicht.

54

1.

Er beanstandet, daß die Zeugen P. nicht an Gerichtsstelle oder wenigstens kommissarisch vernommen worden seien; weder seien sie unerreichbar noch sei ihre kommissarische Vernehmung ein ungeeignetes Beweismittel gewesen. Der Ablehnungsbeschluß vom 20. Juni 1972 verstoße deshalb gegen § 244 Abs. 2 StPO.

55

Soweit die Erreichbarkeit dieser Zeugen zur Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in Betracht kommt, wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der beiden Mitangeklagten K. verwiesen (oben Abschn. A II 5). Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Landgericht jedoch auch eine kommissarische Vernehmung abgelehnt. Wenn eine solche im Tenor des Beschlusses als "ungeeignetes Beweismittel" bezeichnet wird, so ist damit nicht die völlige Ungeeignetheit im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO gemeint, deren Bejahung an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Vielmehr ergibt die Begründung eindeutig die Auffassung der Strafkammer, daß auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht eine kommissarische Vernehmung nicht als Ersatz für die Anhörung an Gerichtsstelle anzusehen sei. Eine solche Prüfung fordert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn es um die Erreichbarkeit ausländischer Zeugen geht (BGHSt 22, 118, 121). Der Bundesgerichtshof hat jedoch anerkannt, daß die "ersatzweise" kommissarische Vernehmung dann nicht geboten ist, wenn es auf den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ankommt (BGHSt 13, 300, 302). Hierauf hat die Strafkammer abgestellt, ohne daß dabei ein Rechtsfehler in Erscheinung tritt. Daß in der Begründung auch das bisherige Beweisergebnis erwähnt wird, das nach Meinung des Landgerichts zu Zweifeln an den in das Wissen der Zeugen gestellten Beobachtungen Anlaß gab, bedeutet keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses; es sollte hierin vielmehr nur zum Ausdruck kommen, daß eine sachgemäße Aufklärung nur bei Gewinnung eines persönlichen Eindrucks möglich gewesen wäre. Die Beurteilung dieser Frage lag auf tatsächlichem Gebiet und war deshalb Sache des Tatrichters.

56

Angesichts des bisherigen Verhaltens der Zeugen war das Gericht nicht verpflichtet, sich auf den höchst ungewissen Versuch einzulassen, durch Anwesenheit bei einer kommissarischen Vernehmung in Brüssel eine weitere Aufklärung zu betreiben. Die hier zu entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit hätte sich auf diese Weise nur unzureichend klären lassen.

57

2.

Als Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision auch die Ablehnung des Beweisantrages an, mit der die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. S. über sein Gespräch mit Jankiel P. gefordert worden war; das Landgericht hatte die darin behauptete Tatsache, d.h. den Inhalt des Gesprächs als wahr unterstellt. Die Revision gibt zwar entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO diese Tatsache nicht an, sie ist jedoch aus dem - auf die Sachbeschwerde hin zu prüfenden - Urteil zu entnehmen (UA S. 24).

58

Entgegen der Meinung der Revision ist ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht gegeben. Die Vernehmung des Rechtsanwalts hätte keine bessere Aufklärung der entscheidenden Frage bringen können, ob Jankiels Mitteilung an den Rechtsanwalt über das von seinem Bruder Chaim mitgehörte Gespräch inhaltlich richtig war und ob dieser wirklich ein solches Gespräch belauscht hatte.

59

3.

Schließlich erblickt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer gegen die das Zeugnis und den Eid verweigernden Eheleute B. zwar eine Ordnungsstrafe von je 100,- DM verhängt, nicht aber die Erzwingung des Zeugnisses durch Anordnung der Haft gemäß § 70 Abs. 2 StPO versucht habe. Das vermag indessen die Revision grundsätzlich nicht zu begründen (RGSt 57, 29, 30; 59, 248, 250; 73, 31, 34; so auch OLG Koblenz NJW 1952, 278 Nr. 28). Allerdings kann unter Umständen eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin liegen, daß die Mittel zur Erzwingung eines Zeugnisses nicht ausgeschöpft wurden (BGH, Urteil vom 5. Juni 1956 - 5 StR 116/56). Hier erklärten die Zeugen jedoch auf Frage des Vorsitzenden, daß sie auch bei Verhängung einer Haftstrafe nicht bereit seien, zur Sache auszusagen (Prot. S. 142). Das Gericht brauchte sich daher von weiteren Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg zu versprechen.

60

II.

Was die Revision im Rahmen der Sachbeschwerde vorträgt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung des Tatrichters. Da die Prüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war das Rechtsmittel zu verwerfen.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner