Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1956, Az.: 5 StR 116/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 116/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 01.12.1955
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1. Dezember 1955 wird verworfen.
Die in dieser Sache nach dem 1. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeten Betruges in zwei Fällen und eines versuchten Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 der Reichsärzteordnung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Die Verfahrensbeschwerden
1.)
Die Revision beanstandet zunächst, daß die Zeugen Dr. Wi., B., K., H., S. und Wa. nicht entsprechend der Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO mit dem Gegenstand der Untersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht worden sind. Die Rüge vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, der diese Mitteilung für alle Vernehmungen vorsieht, eine bloße Ordnungsregel ist, deren Verletzung die Revision nicht rechtfertigen kann (so RGSt 6,267). Jedenfalls betrifft die Vorschrift nur die Fälle, in denen den Zeugen nicht ohnehin der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten bekannt sind. Das hat der Senat schon in seinen unveröffentlichten Urteilen vom 21. August 1952 und19. Juli 1955 (5 StR 98/52 und 178/55) ausgesprochen. Im vorliegenden Falle bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die genannten Zeugen jene Kenntnis etwa nicht gehabt haben.
Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 74,35 und BGHSt 3,281 stehen der Auffassung des Senates nicht entgegen. Sie betreffen die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1StPO.
2.)
Die Ehefrau Kn. war am ersten Tage der länger dauernden Hauptverhandlung als Zeugin vernommen worden. Hierbei hatte sie, wie auf Antrag des Verteidigers wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist, bekundet:
"Auf der Reise nach Koblenz im Dezember 1952 bin ich mit dem Angeklagten nicht intim geworden. Der Kraftfahrer meines Wagens hat mir in dieser Hinsicht auch keine Vorhaltungen gemacht."
Die anschließende Frage des Verteidigers nach dem Namen des Fahrers hat Frau Kn. nicht beantwortet. Am nächsten Verhandlungstage hat der Verteidiger alsdann beantragt, Frau Kn. als Zeugin darüber zu vernehmen, wie der Fahrer des Kraftfahrzeuges geheissen hat, der die Zeugin in Gegenwart eines anderen Herren und des Angeklagten in das Rheinland gefahren hat. Diese Frage - so hat der Verteidiger in seinem schriftlich übergebenen Antrage ausgeführt - sei von der Zeugin bei ihrer Vernehmung nicht beantwortet worden. Die Verteidigung beabsichtige, diese Frage der Zeugin erneut vorzulegen und die Frage dahin zu erweitern, wie der Name des weiteren Mitfahrers gelautet habe. Gleichzeitig kündigte der Verteidiger an, er beabsichtige nach Beantwortung der Fragen den Fahrer und den Mitfahrer als Zeugen dafür zu benennen, daß Frau Kn. auf jener Fahrt sich dem Angeklagten in unziemlicher und unsittlicher Weise genähert habe, so daß beide erklärt hätten, sie würden mit der Zeugin nicht mehr fahren. Sie könnten ein solches unsittliches Benehmen der Zeugin in ihrer, der Zeugen, Gegenwart gegenüber dem Ehemann Kn. nicht dulden und verantworten. Dadurch wäre dargetan worden, daß die Aussage der Frau Kn. falsch sei und auf verschmähter Liebe beruhe. Das Landgericht hat den Antrag auf nochmalige Vernehmung abgelehnt, weil die Aussage der Zeugin "für die Entscheidung als unerheblich erachtet" werde.
An diese Vorgänge knüpft die Revision mehrere Verfahrensrügen, die jedoch sämtlich ihr Ziel verfehlen.
a)
Der Verteidiger beanstandet zunächst, daß die Zeugin nicht nach § 55 Abs. 2 StPOüber ihr Recht belehrt worden sei, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Das treffe für die ihr von der Verteidigung gestellten Fragen zu, sie hätten sich auf ein Verhalten der Frau Kn. bezogen, das als Beleidigung des Angeklagten zu bewerten sei.
Es kann dahinstehen, ob angesichts der Tatsache, daß bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Angeklagten noch ein Recht zustand, gemäß §§ 194, 61 StGB Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen, die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bestand. Der Senat braucht auch nicht zu prüfen, ob trotz der im Schrifttum hiergegen vorgebrachten Bedenken an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, abgedruckt in BGHSt 1,39, festzuhalten ist, nach der der Angeklagte seine Revision nicht darauf stützen kann, daß die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben sei. Jedenfalls könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn die Zeugin belastende Angaben gegen den Angeklagten gemacht hat und diese als Urteilsgrundlage verwertet worden sind (vgl. KMR 3. Aufl., § 55 Anm. 5). Dieses ist hier ausgeschlossen, weil es in den Gründen des angefochtenen Urteils heißt:
"Der Aussage der Zeugin Kn. hat die Strafkammer keine Bedeutung beigemessen, weil der Ehemann der Zeugin, der Zeuge Kn. über die hier wesentlichen Vorgänge genauer orientiert war und auch der eigentliche Geldgeber gewesen ist, während das Erinnerungsbild der geschäftsunerfahrenen Zeugin Kn. eine offensichtliche Trübung aufwies."
Vergebens bemüht sich die Revision darzutun, daß es denkgesetzlich unmöglich sei, in der Weise wie in der wiedergegebenen Stelle des Urteils die Aussage der Frau Kn. als unrichtig und unerheblich zu bezeichnen. Sie geht zunächst davon aus, daß die Aussage der Zeugin mit der ihres Ehemannes übereingestimmt habe, die nur als genauer bezeichnet werden müsse. Es verstoße nun gegen die Denkgesetze, trägt die Revision vor, die Aussage eines Zeugen als unrichtig und die inhaltlich gleiche Aussage eines anderen Zeugen als richtig zu bezeichnen. Hierbei verschweigt die Revision, daß die Strafkammer die Bekundung der Frau Kn. nicht, soweit sie möglicherweise mit der ihres Ehemannes übereinstimmt, als unrichtig bezeichnet hat. Sie hält die Aussage nur, weil das Erinnerungsbild der geschäftsunerfahrenen Zeugin eine offensichtliche Trübung aufwies, für unverwertbar. Auch wenn zwei Zeugen die gleichen Aussagen machen, ist es möglich, die Bekundung des einen Zeugen aus Gründen, die in seiner Person liegen, für ungeeignet anzusehen, darauf eine Verurteilung zu stützen, die des anderen Zeugen, bei dem diese Gründe nicht vorliegen, jedoch als geeignet anzusehen.
b)
Die Revision ist weiterhin der Auffassung, der Angeklagte sei im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO durch den Beschluß, mit dem die Strafkammer es abgelehnt hat, die Frau Kn. nochmals zu vernehmen, in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Auch dieser Angriff ist im Ergebnis unbegründet.
Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob der Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen noch einmal zu hören, einen Beweisantrag darstellt (vgl hierüber Alsberg-Nüse S. 168). Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Zwar ist unter den Ablehnungsgründen des § 244 Abs. 3 StPO der bereits erhobene Beweis nicht mit angeführt. Das besagt jedoch nicht, daß bereits erhobene Beweise auf Antrag stets nochmals zu erheben sind. Auch nach der Neufassung des § 244 StPO besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die wiederholte Vernehmung eines Zeugen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (so3 StR 552/51 vom 4.10.1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952, 18), gelten vielmehr insoweit auch weiterhin die vorher von der Rechtsprechung entwickelten Ablehnungsgründe. Hiernach hat der Angeklagte keinen Anspruch auf die wiederholte Anhörung eines Zeugen. Die Entscheidung der Frage, ob es einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen bedarf, steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (RGSt 57,322). Dieses ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn zur Begründung des Antrages keine neuen Beweistatsachen vorgetragen worden sind. So liegt es hier, wo nach dem Inhalte des Antrages nicht neue Tatsachen erforscht, sondern eine von Frau Kn. nicht beantwortete Frage zur Vorbereitung neuer Beweisanträge wiederholt werden sollte. Zunächst war daher im Hinblick auf § 244 Abs. 3 StPO der beanstandete Beschluß nicht verfahrenswidrig und die durch ihn bewirkte Beschränkung der Verteidigung nicht unzulässig.
Bedenken könnten lediglich im Hinblick auf § 244 Abs. 6 StPO auftauchen, weil die Strafkammer den Antrag, den sie offensichtlich als echten Beweisantrag angesehen hat, mit der Begründung abgelehnt hat, die Aussage der Zeugin werde für die Entscheidung als unerheblich erachtet. Diese Begründung ist gegenüber einem gewöhnlichen Beweisantrag nicht ausreichend, weil sie nicht erkennen läßt, ob das Gericht den Beweis aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen für unerheblich angesehen hat. Diese strengen Anforderungen können aber nicht an den ablehnenden Beschluß auf einen Antrag auf wiederholte Beweiserhebung gestellt werden, weil hier das Gericht freier gestellt ist und nach seinem Ermessen entscheidet. Hier muß es genügen, wenn im Beschluß hinreichend zum Ausdruck kommt, daß der Richter nach seinem Ermessen die nochmalige Vernehmung nicht für erforderlich hält. Diesem Erfordernis wird der Beschluß, der sich ausdrücklich nur mit der nochmaligen Vernehmung der Frau Kn. befaßt, gerecht.
c)
In erster Linie fühlt sich die Revision auch dadurch beschwert, daß vom Landgericht nichts auf die Aussageverweigerung der Zeugin Kn. veranlaßt worden ist. Die Revision meint, das Gericht hätte nach § 70 StPO verfahren und durch Ordnungsstrafen die Antwort erzwingen müssen.
Hieran ist nur soviel richtig, daß Maßregeln zur Erzwingung der Aussage gemäß § 70 StPO auch anzuwenden sind, wenn der Zeuge nur die Beantwortung einzelner Fragen ablehnt. Erforderlich ist aber, daß er sie ohne gesetzlichen Grund ablehnt (RG HHR 1935 Nr. 706). Das behauptet aber die Revision selbst nicht, weil sie vorträgt, die Zeugin sei berechtigt gewesen, gemäß § 55 StPO die Auskunft zu verweigern. Im übrigen gewährt, wie auch die Revision selbst nicht verkennt, eine Unterlassung von Maßnahmen aus § 70 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts dem Angeklagten keinen Anspruch, auf dessen Nichtberücksichtigung allein er die Revision stützen könnte (vgl. RG HRR 1935 Nr. 706, RGSt 57, 29; 59,248[250]; 73,31 [33]).
Unterläßt das Gericht Maßregeln nach § 70 StPO, so kann darin allerdings ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO liegen. Ein solcher Verstoß ist hier jedoch nicht ersichtlich. Zumal nach dem Hinweis der Verteidigung auf das nach ihrer Auffassung vorhandene Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin brauchte sich das Gericht von Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg zu versprechen. Dann aber war schon der Versuch einer erneuten Befragung nach § 68 a Abs. 1 StPO verboten.
3.)
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den Oberarzt Dr. Mönnich als Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten und zur Frage seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt vernommen. Es hat den Sachverständigen nach § 79 StPO nicht vereidigt. Ein Antrag auf Vereidigung war, wie die Revision selbst einräumt, nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer meint jedoch (unter Hinweis auf KMR 3. Aufl. § 79 Anm. 4), weil das Gutachten von besonderer Bedeutung gewesen sei und im Hinblick auf die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Wahrheitsermittlungspflicht hätte die Strafkammer den Sachverständigen auch ohne Antrag vereidigen müssen. Das ist nicht richtig.
Auszugehen ist davon, daß die Entscheidung, ob der Sachverständige vereidigt werden sollte oder nicht, gemäß § 79 Abs. 1 StPO im vorliegenden Falle im Ermessen der Strafkammer lag. Sie brauchte den Sachverständigen selbst dann nicht zu vereidigen, wenn sein Gutachten für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung war (vgl Urteil des Senatesvom 24.6.1955 - 5 StR 55/55 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1955, 651 [BGH 23.06.1955 - 3 StR 135/55]). Ein Ermessensmißbrauch ist insoweit nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 2 StPO. Insbesondere ergaben sich keinerlei Gründe hierfür aus dem Antrage der Verteidigung auf Einholung eines weiteren, sogen. Obergutachtens. Dieser Antrag ist - wie anschließend gezeigt werden wird - vom Landgericht mit Recht abgelehnt worden.
4.)
Der Verteidiger hatte seinen Antrag, "über den Geisteszustand des Angeklagten ein Obergutachten der Universitätsklinik in Göttingen zu erfordern", ausführlich begründet und durch mehrere Hilfsanträge unterstützt. Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, wie folgt beschieden:
"Das Gutachten des Sachverständigen stellt auf die Tatzeit ab. Widersprüche mit anderen vor den Taten erstatteten Gutachten sind also unbeachtlich. Dr. Cabanis hat den Angeklagten nicht einmal gesehen, geschweige denn ihn untersucht. Er hat sich nur auf Grund des Akteninhalts schriftlich geäußert.
Im übrigen ist aber durch das erschöpfende Gutachten Dr. Mönnichs bereits erwiesen, daß der Angeklagte erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ist.
Da die Sachkunde Dr. Mönnichs keineswegs zweifelhaft und die Sachkunde eines Arztes der Universitätsklinik Göttingen nicht größer ist, weil er über Forschungsergebnisse verfügte, die denen Dr. Mönnichs überlegen erscheinen, da ferner das Gutachten Dr. Mönnichs weder mangelhaft ist, noch von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und schließlich auch keine Widersprüche in sich enthält, erübrigt sich die Anhörung eines Obergutachters.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Stellungnahme zur evtl. Anwendung des § 42 b StGB. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordere."
Diese Begründung entspricht den Anforderungen des § 244 Abs. 4 StPO, sie hält auch allen dagegen erhobenen Einwendungen der Revision stand.
a)
Der Beschwerdeführer meint zunächst, der ablehnende Beschluß habe sich nur über die Notwendigkeit ausgesprochen, ein Obergutachten einzuholen. Damit sei aber der Beweisantrag nicht erschöpft. Weitere darin enthaltene Anträge seien nicht beschieden worden. Das ist nicht richtig.
aa)
Der Verteidiger hatte in seinem ausführlichen schriftlichen Beweisantrage beantragt, ein Gutachten des Anstaltsdirektors in Pfaffenrode aus dem Jahre 1948 herbeizuziehen. Dieser Antrag ist hinreichend deutlich durch den Beschluß der Strafkammer beschieden worden, in dem es heißt, das Gutachten des Dr. Mönnich stelle auf die Tatzeit ab, Widersprüche zu früheren Gutachten seien daher unbeachtlich.
bb)
Auch der weitere Hilfsantrag der Verteidigung, ein Gutachten der Professoren Heubner und Schulte darüber zu erfordern, daß es entgegen der Ansicht des vernommenen Sachverständigen nach einhelliger wissenschaftlicher Meinung keine Pervitinsucht gebe (dazu weiter Einholung einer Auskunft der wissenschaftlichen Abteilung der Temmlerwerke in Hamburg), ist durch den Hinweis beschieden worden, daß Dr. Mönnich die erforderliche Sachkunde besitze und seine Sachkunde nicht zweifelhaft sei; sein Gutachten sei weder mangelhaft, noch gehe es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.
b)
Ebenso vergeblich bemüht sich die Revision darzulegen, das Landgericht habe die formell dem § 244 Abs. 4 StPO entsprechenden Gründe zu Unrecht angenommen,
aa)
Die Annahme der Strafkammer, das Gutachten Dr. Mönnichs gehe von zutreffenden Voraussetzungen aus, ist auch im Hinblick darauf bedenkenfrei, daß Dr. Mönnich davon ausgeht, der Angeklagte sei früher pervitinsüchtig gewesen. Die Behauptung der Revision, nach allgemeiner wissenschaftlicher Auffassung gebe es keine Pervitinsucht, ist unrichtig und war daher nicht geeignet, Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zu begründen. Der vom Verteidiger angeführte Aufsatz von Heubner und Schulte in der Ärztlichen Wochenschrift 1946, S. 57 besagt nichts Gegenteiliges. Die Verfasser setzen sich dort nur mit der fachsprachlichen Auslegung des Begriffes "Sucht" im Gegensatz zum "Mißbrauch" von Rauschgiften auseinander. Über die Möglichkeit einer Pervitinsucht ergibt der Artikel nichts. Daß aber Pervitin zu einer eigentlichen Sucht führen kann, ist eine anerkannte medizinische Erfahrungstatsache (vgl Möller, Pharmakologie 1953, S. 369 mit weiteren Nachweisen, und Müller, Gerichtliche Medizin, S. 803).
bb)
Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen die Ausführung der Strafkammer wendet, die Universitätsklinik in Göttingen verfüge nicht über überlegenere Forschungsmittel als der vernommene Sachverständige. Ob einem von den Prozeßbeteiligten benannten Sachverständigen bessere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als dem bereits vernommenen, hat der Tatrichter im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; das Revisionsgericht kann diese Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (so BGH, Urteil vom 12.5.1955 - 4 StR 146/55 -). Ein Rechtsirrtum tritt in den Ausführungen der Strafkammer nicht hervor, er wird auch nicht durch das Vorbringen der Revision dargetan. Zwar mögen in Einzelfällen einem in einer Universitätsklinik tätigen Arzte überlegenere Forschungsmittel zur Verfügung stehen als einem Arzt an einem Landeskrankenhaus. Weder der Inhalt des Beweisantrages, noch die Revisionsbegründung haben dieses aber für die gerade hier zu entscheidende Fachfrage dargelegt (vgl hierzu auch BGHSt 8,76 [BGH 05.07.1955 - 2 StR 159/55]).
cc)
Das Landgericht hat schließlich mit der Ablehnung des Beweisantrages einschließlich der darin enthaltenen Hilfsanträge auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Ihm brauchte sich nicht aufzudrängen, weitere Sachverständige zu vernehmen, wenn es in rechtlich einwandfreier Weise für die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten und die Notwendigkeit seiner Unterbringung auf die Tatzeit abstellte.
5.)
In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, daß der Verteidiger "einen schriftlichen Dienstvertrag vom 17.1.1947 zwischen der Polizeidirektion Mühlhausen und dem Angeklagten" überreicht hat. Die Revision beanstandet, daß der Vertrag nicht gemäß § 249 StPO verlesen worden ist. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 244 Abs. 6, 245 StPO.
Ob das Landgericht diesen Bestimmungen in jeder Beziehung gerecht geworden ist, kann dahinstehen. Selbst wenn man dieses verneinen müßte, kann die Unterlassung der Verlesung und auch die Tatsache, daß der Antrag dann entgegen der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden worden ist, das Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Zwar sieht die Strafkammer die Angaben des Angeklagten über seine Laufbahn, darunter auch seine Ernennung zum Medizinalrat und Polizei-Medizinaldirektor, nicht als glaubhaft an. Sie hat aber den von ihr selbst als unsicher bezeichneten Teil der Angaben des Angeklagten an keiner Stelle zu seinem Nachteile verwertet, ihn andererseits auch nicht als widerlegt angesehen. Für sie kam es, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, auf die Einzelheiten weder für die Schuld- und Straffrage, noch für die Frage der Unterbringung an. Angesichts der Tatsache, daß insowedt eine restlose Klärung nicht zu erreichen war, hat sie sich mit dem begnügt, was als sicher festgestellt werden konnte und auch vom Angeklagten und jetzt von der Revision nicht bestritten worden ist. Nur hierauf im Zusammenhang mit den festgestellten Taten und dem auf die Tatzeit abstellenden Gutachten des Sachverständigen beruht das Urteil. Dieses kann daher auf einer fehlerhaften Auffassung über den Sinn der Überreichung des Vertrages und einer daraus herrührenden Unterlassung eines Bescheides im Sinne von § 244 Abs. 6 StPO nicht beruhen. Auch lag, weil ein Beschluß nicht ergangen ist, kein Verstoß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO vor.
6.)
Aus diesen Ausführungen ergibt sich bereits, daß es auch auf die übrigen Verfahrensbeschwerden der Revision nicht ankommt, mit denen diese auch noch in anderer Weise einen Verstoß gegen § 245 StPO und unterlassene Aufklärung weiterer Einzelheiten hinsichtlich der Laufbahn und des Lebenslaufes des Angeklagten rügt.
Soweit sich die Aufklärungsrüge darauf bezieht, es habe näher, nämlich durch die Vernehmung der Zeugen Fo. und Pl., erforscht werden müssen, ob die hergestellten und vom Zeugen Kn. als nicht verwertbar bezeichneten Bonbons nicht doch wertvoll gewesen seien, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
7.)
Soweit schließlich die Revision in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 1956 noch eine weitere Verfahrensbeschwerde erhoben hat (Nichtbeachtung der Wahrunterstellung betr die Erklärung des Zeugen Dr. Wi.) vor dem Arbeitsamt in Kempen (Niederrhein), kann der Senat hierauf nicht eingehen. Sie ist nicht in der Frist des § 345 StPO erhoben worden.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil sowohl hinsichtlich der Schuld- und Straffrage, als auch hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten überprüft. Hierbei haben sich keine Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts ergeben. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker