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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.1955, Az.: 5 StR 178/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.1955
Aktenzeichen
5 StR 178/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 02.12.1954

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Untreue

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Juli 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2. Dezember 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen Untreue verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt.

2

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt und beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren in mehreren Punkten. Beide Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird "in erster Linie" darauf gestützt, daß die Strafkammer den Begriff des besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB verkannt habe.

3

Die Revision des Angeklagten hat nur gegenüber der Verurteilung wegen Untreue Erfolg. In diesem Umfange führt zu seinen Gunsten auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das nicht auf den Strafausspruch beschränkt ist, zur Aufhebung des Urteils. Im übrigen bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos.

4

I.

Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten sind unbegründet.

5

1.)

Die Revision macht geltend, die Sitzungsniederschrift ergebe nicht, daß ein Beamter der Staatsanwaltschaft an der Sitzung vom 2. Dezember 1954 teilgenommen habe und daß bei der Vernehmung des Zeugen Fischer die §§ 57, 58 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 StPO beachtet worden seien. Diese Beanstandungen sind bloße "Protokollrügen" und daher unzulässig (BGHSt 7, 162).

6

2.)

Der Beschwerdeführer behauptet, den Zeugen M., W., K., Kr., St. und Ku. sei vor ihrer Vernehmung nicht der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten bezeichnet worden.

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, der diese Mitteilung vorschreibt, eine bloße Ordnungsregel ist, deren Verletzung die Revision nicht rechtfertigen kann (so RGSt 6, 267). Jedenfalls betrifft die Vorschrift nur die Fälle, in denen dem Zeugen nicht ohnehin der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten bekannt sind. Das hat der Senat schon in einem unveröffentlichtenUrteil vom 21. August 1952 - 5 StR 98/52 - ausgesprochen. Im vorliegenden Falle bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß die genannten Zeugen jene Kenntnis etwa nicht gehabt hätten.

8

3.)

Die Zeugin Ingeborg G. war nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vereidigt worden. Sie ist sodann noch zweimal gehört worden und hat jeweils die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den schon geleisteten Eid versichert. Als sie zum letzten Male vorgerufen wurde, wurde sie nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt, ehe sie ihre weiteren Angaben machte.

9

a)

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß diese Belehrung nicht schon vor der ersten Vernehmung stattgefunden hat. Die Rüge bleibt erfolglos. Denn der Hinweis vor der dritten Anhörung Ingeborg Garbes hatte nicht zur Folge, daß sie die Auskunft über die weiteren Fragen ablehnte. Es fehlt daher an einem Anhalt dafür, daß sie über Vorgänge, die für sie selbst etwa belastend sein konnten, nicht ausgesagt hätte, wenn sie schon eher belehrt worden wäre. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu der herrschenden Rechtsprechung Stellung zu nehmen, nach der eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO die Rechte des Angeklagten nicht berührt und die Revision nicht rechtfertigen kann (BGHSt 1, 39).

10

b)

Die Revision trägt vor, nach § 60 Nr. 3 StPO hätte das Landgericht die Zeugin G. nicht veranlassen dürfen, die Richtigkeit ihrer letzten ergänzenden Angaben, die sie nach der Belehrung gemacht hatte, unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid zu versichern; denn die Zeugin sei der Beteiligung an der Tat des Angeklagten oder der Begünstigung verdächtig.

11

Ein rechtlicher Fehler ist jedoch nicht erkennbar. Ob Tatsachen vorliegen, die den Verdacht der Teilnahme oder der Begünstigung ergeben, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Das Landgericht hat einen solchen Verdacht ersichtlich aus tatsächlichen Gründen verneint. Es besteht kein Anlaß zu der Besorgnis, daß es dabei die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPOübersehen oder ihre rechtlichen Merkmale verkannt haben könnte. Das Landgericht kann davon ausgegangen sein, die noch recht junge Zeugin habe als Bürolehrling des Angeklagten nicht so viel Einblick in dessen Geschäfte gehabt, daß gegen sie der Verdacht strafbarer Handlungen bestände.

12

Da also kein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO feststellbar ist, braucht nicht auf die weiteren Einwendungen eingegangen zu werden, die die Revision für den Fall erhebt, daß der Senat die Rüge mit der Begründung zurückweisen sollte, das Urteil stütze sich nicht auf die Aussage der Zeugin Garbe.

13

4.)

Es heißt im Urteil, seine Feststellungen beruhten auf den eigenen Angaben des Angeklagten, auf den Aussagen bestimmter Zeugen "sowie auf den verlesenen Schriftstücken" (UA S 15). Hieraus folgert die Revision, bestimmte Urkunden seien als solche verwertet worden, obwohl in der Hauptverhandlung keine Schriftstücke zum Zwecke des Beweises verlesen worden sind, wie die Niederschrift ergibt.

14

Das Urteil drückt sich jedoch an der genannten Stelle nur ungenau aus und meint in Wahrheit die Erklärungen, die der Angeklagte und Zeugen auf den Vorhalt der in Betracht kommenden Schriftstücke abgegeben haben. Keine von diesen wird im Urteil seinem Wortlaut nach wiedergegeben und verwertet. Auch sonst wird im Urteil nirgends erkennbar, daß das Landgericht die nicht förmlich verlesenen Schriftstücke im Wege des Urkundenbeweises verwertet hätte.

15

Die Revision macht insbesondere geltend, der Schriftwechsel des Angeklagten mit der Bausparkasse M. AG sei nach der Sitzungsniederschrift "auch nicht (durch Vorhalt) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden". Vorhalte brauchen jedoch nicht beurkundet zu werden. Erwähnt die Niederschrift sie nicht, so beweist dies nicht, daß sie unterblieben sind. Im vorliegenden Fall spricht aber die Niederschrift sogar gegen die Behauptung des Beschwerdeführers. Denn nach ihr wurde dem Zeugen Gi. "aus dem von Rechtsanwalt Binder vorgelegten Schriftwechsel zwischen dem Angeklagten und der Bausparkasse M. Vorhalt gemacht". Die Briefe sind also in der Hauptverhandlung erörtert worden. Der Angeklagte hat ihren Inhalt zugegeben. Das geht aus der Bemerkung des Urteils hervor, er habe den äußeren Geschehensablauf im wesentlichen zugestanden (UA S 15).

16

Die irrtümliche Wendung über die "verlesenen Schriftstücke" innerhalb der zusammenfassenden Angabe der Beweismittel ist daher unschädlich.

17

II.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten dringt nur zum Teil durch.

18

Er erwarb von Februar 1952 bis April 1953 sieben Trümmergrundstücke in Braunschweig, um sie wieder aufzubauen. "Zu dem weiter vorgesehenen und schon vorbereiteten Erwerb" von vier anderen Grundstücken "kam es nicht mehr". An eigenen Mitteln hatte er nur 10.000 DM und einige Bausparverträge; auf drei von Ihnen im Betrage von insgesamt 85.000 DM waren mehr als 30 v.H. eingezahlt. Das Land Nie der Sachsen lehnte im Juli 1952 die Bewilligung von Geldern ab, weil keine Landesmittel zur Verfügung standen Der Angeklagte suchte im Sommer 1952 durch einen Makler in Hannover private Hypotheken. Da ihm aber die geforderten Zinsen und Unkosten zu hoch erschienen, wurden die Verhandlungen am 6. Oktober 1952 abgebrochen. "Spätestens von diesem Zeitpunkt wußte der Angeklagte, daß er mit den notwendigen Baugeldern nicht rechnen konnte. Er bemühte sich nun auch um solche Gelder bewußt monatelang überhaupt nicht mehr". Er nahm vom Sommer 1952 bis gegen Ende 1953 zahlreiche Baukostenzuschüsse von Wohnung suchenden auf gegen die Verpflichtung, den Geldgebern bestimmte Wohnungen in den zu errichtenden Häusern zu überlassen. Dabei ging er im Laufe des Jahres 1953 mehr und mehr zu bewußt falschen Angaben über.

19

Mit allen diesen Geldern, einem Darlehen seiner Ehefrau von 30.000 DM und einem Anfang 1953 in Anspruch genommenen Bankkredit von 40.000 DM baute er die zuerst erworbenen Grundstücke Am alten P. und I. auf. Sie wurden im Frühjahr 1953 und September 1953 bezugsfertig. Auf diese Weise wurden auch rund 240.000 DM Baukostenzuschüsse der Anwärter auf Wohnungen in einem der übrigen neun Grundstücke überwiegend verbraucht. Diese Gelder wurden nur zu einem geringeren Teil für Bauarbeiter an den drei Grundstücken Schleinitzstraße 6, Spielmannstraße 6 und Schleinitzstraße 15 verwendet, die der Angeklagte von September 1952 bis Januar 1953 erworben hatte. "Diese Häuser waren bis Ende 1953 im Rohbau oder bis zum Erdgeschoß fertiggestellt. Bezugsfertig sind sie nicht geworden." Die Mietlustigen, die Zuschüsse zum Wiederaufbau dieser drei oder der restlichen sechs Grundstücke gegeben hatten, haben keine Wohnungen bekommen. Nur einige von ihnen haben auf besonderes Drängen vom Sommer 1953 an insgesamt rund 30.000 DM vom Angeklagten zurückerhalten. Der gesamte Schaden beträgt daher etwa 210.000 DM. Am 10. Dezember 1953 wurde das gerichtliche Vergleichsverfahren, am 5. Januar 1954 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger werden voraussichtlich zu 30 bis 40 v.H. ihrer Forderungen befriedigt werden.

20

Soweit der Angeklagte bis zum 6. Oktober 1952 Baukostenzuschüsse von rund 18.200 DM, die ihm für den Ausbau der Grundstücke Schleinitzstraße 6 und 15 gegeben worden waren, zur Errichtung der Häuser Am alten P. und I. verwendet hat, findet die Strafkammer darin den Treubruchstatbestand des § 266 StGB (UA S 7, 17). Sein Verhalten nach dem 6. Oktober 1952 wertet sie als fortgesetzten Betrug.

21

Diese Beurteilung hält der sachlichrechtlichen Prüfung nur insoweit stand, als der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist.

22

1.)

Der zur Bestrafung wegen Untreue erforderliche Schädigungsvorsatz setzt voraus, daß der Angeklagte bestimmte Nachteile der Geldgeber mindestens für möglich hielt und sie für den Fall ihres Eintritts jedenfalls "bedingt in seinen Willen aufnahm" (RG JW 1935, 2963 Nr. 26 mit Anm. von Schwinge; RG JW 1936, 2101 Nr. 36). Diese innere Einstellung lag vor, wenn er unter allen Umständen zunächst einmal sein eigenes Interesse verfolgen wollte, selbst wenn die Geldgeber dadurch Nachteile erleiden sollten.

23

Mit der Annahme einer solchen Willensrichtung ist es indessen nicht vereinbar, daß das Landgericht den inneren Tatbestand des Betruges mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe sich bis zum 6. Oktober 1952 noch um eine ordnungsmäßige geldliche Grundlage seiner Bauvorhaben bemüht und möge daher zu dieser Zeit noch gehofft haben, bald auch die beiden Trümmergrundstücke in der Schleinitzstraße wieder aufbauen zu können (UA S 16).

24

2.)

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.

25

Nachdem sich die Verhandlungen über die Beschaffung größerer Baugeldsummen am 6. Oktober 1952 zerschlagen hatten, faßte der Angeklagte den "Entschluß, vorerst teuere fremde Gelder überhaupt nicht aufzunehmen, sondern mit zinslosen Darlehen künftiger Mieter zu arbeiten. Dem Angeklagten schwebte dabei vor, soviel wie möglich Grundstücke zu erwerben und sofort für ihren Aufbau Mieterdarlehen zu kassieren, um mit diesem Geld zunächst die zuerst erworbenen Häuser zu errichten" (UA S 8). Die Mieter "würden sämtlich dem Angeklagten kein Geld gegeben haben; wenn sie etwas über die bereits zur Zeit der Hingabe der Gelder von ihm beabsichtigte Verwendung ihrer Mittel geahnt hatten. Wohlweislich sagte der Angeklagte seinen Mietern in keinem Falle etwas von seinen Absichten. Er legte ihnen die Bauzeichnungen des betreffenden Objekts vor, beschrieb die in Betracht kommende Wohnung und erklärte, daß sie in einigen Monaten, meist in etwa einem halben Jahre, bezugsfertig sein werde" (UA S 7). Das Landgericht findet die Täuschungshandlung, abgesehen von bestimmten falschen Vorspiegelungen in einzelnen späteren Fällen, jedenfalls darin, "daß er es unterlassen hat, seine Mieter über seine wahre wirtschaftliche Lage, seine Pläne über die Verwendung des Geldes und die damit zumindest sicher eintretende monate- oder jahrelange Verzögerung der Fertigstellung der jeweiligen Wohnung aufzuklären" (UA S 18). "Er war sich klar, daß er seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht in absehbarer Zeit werde erfüllen können" (UA S 9). Die meisten Geldgeber waren Flüchtlinge, Bombengeschädigte oder ältere Leute, "die bei der noch immer herrschenden Wohnungsnot dringend Wohnraum benötigten" (UA S 9).

26

a)

Die Revision greift zunächst die allgemeine rechtliche Beurteilung in mehreren Punkten erfolglos an.

27

Zu Unrecht wendet sie sich gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte die Rechtspflicht hatte, die Wohnungsbewerber über die fehlende geldliche Sicherung der Bauvorhaben und die sich daraus ergebenden Unsicherheiten aufzuklären. Im übrigen hat er in allen Fällen jedenfalls insoweit nicht nur durch Unterlassen, sondern durch eigenes Tun etwas Falsches vorgespiegelt, als er erklärte, die Wohnung werde in einigen Monaten bezugsfertig sein.

28

Das Landgericht spricht von einer Täuschung "von Anfang an" und meint damit auch die Zeit vor dem 6. Oktober 1952 (UA S 19). Hiergegen wendet sich die Revision in längeren Ausführungen. Auf diese kommt es jedoch nicht an. Denn da die Strafkammer nur das Verhalten des Angeklagten nach dem 6. Oktober 1952 als Betrug wertet, genügt es, daß er während dieser Zeit die jeweiligen Geldgeber getäuscht hat, wie rechtlich einwandfrei dargetan ist.

29

Die Revision bezeichnet es als allgemeine Erfahrungstatsache, daß bei der Herstellung von Bauten Verzögerungen einträten, und behauptet, dies sei auch den Geldgebern bekannt gewesen. Hier handelt es sich jedoch nicht um gewisse Verspätungen, die auch bei geldlich gesicherten Bauvorhaben aus Gründen allgemeiner Art vorkommen können. Vielmehr fehlte dem Plan jede ordnungsmäßige wirtschaftliche Grundlage, so daß seine Durchführbarkeit in absehbarer Zeit überhaupt in Frage gestellt war. Unter diesen Umständen liegt entgegen der Auffassung der Revision eine Täuschung vor. Der Vermögens schaden besteht in der Hingabe des Geldes für eine Anwartschaft, deren Verwirklichung mindestens ihrem Zeitpunkte nach in Wahrheit ungewiß war.

30

Auf Grund der Bauzeiten für die zuerst erworbenen Grundstücke Am alten P. und I. berechnet die Revision, daß die Häuser Schleinitzstraße 6 und 15 und Spielmannstraße 6 "bei gleichbleibender Baudauer" bis zum ersten Vierteljahr 1954 hätten fertiggestellt werden können. Sie hält damit die Einlassung des Angeklagten für bestätigt, daß ihn nur die Konkurseröffnung vernichtet habe. Die ersten beiden Häuser konnten aber nur deshalb errichtet werden, weil der Angeklagte dazu fast alle Baukostenzuschüsse verwendete, die er überhaupt für irgendwelche Bauvorhaben erhalten hatte. Diese Gelder fehlten später für die Bebauung der übrigen Grundstücke. Die Revision läßt dies außer acht und geht daher zu Unrecht von einer gleichbleibenden Baudauer aus.

31

Die Revision führt aus, auf Grund der abgeschlossenen Verträge habe der Angeklagte einen Anspruch auf die Baukostenzuschüsse gehabt. Aus diesem Grunde fehle es an seiner Absicht, sich, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bei der Beurteilung dieses Merkmals muß jedoch das durch die Täuschung herbeigeführte Rechtsgeschäft außer Betracht bleiben. Sonst wäre der Tatbestand des § 263 StGB kaum jemals zu verwirklichen.

32

b)

Auch soweit das Landgericht in einzelnen Fällen besondere Täuschungshandlungen des Angeklagten feststellt, greifen die Einwendungen der Revision nicht durch.

33

Ihr ist allerdings zuzugeben, daß das Urteil im Falle Graap (UA S 11) nicht erkennen läßt, ob der Angeklagte dem Verkäufer des Grundstücks Jasperallee 76 die erste Kaufpreisrate schon schuldig geblieben war, ehe er den Mietvertrag mit Frau Graap abschloß und ihren Baukostenzuschuß entgegennahm. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Der Angeklagte hat der Mieterin auch erklart, er habe die auf dem gekauften Grundstück "ruhenden Belastungen bereits bezahlt". Jedenfalls dies war unrichtig und für die Entschließungen der Mieterin ursächlich, wie sich dem Urteil entnehmen läßt.

34

Entgegen der Meinung der Revision sieht das Landgericht keine Täuschungshandlungen darin, daß der Angeklagte der Frau Ha. wahrheitsgemäß sagte, die Baugenehmigung für das Grundstück Jasperallee 76 sei noch nicht erteilt (UA S 11) und zahlreichen Mietern die Absicht, ihr Geld auf ein Sperrkonto einzuzahlen, mit dem Hinweis ausredete, das sei nicht üblich (UA S 10). Die Strafkammer erwähnt diese Vorgänge nur beiläufig, um das Gesamtverhalten des Angeklagten zu schildern. Der Rechtsbegriff der "Vorspiegelung falscher Tatsachen" ist daher nicht verkannt.

35

Wie das Landgericht feststellt, enthielten die auf einem Formblatt abgeschlossenen Verträge "bis zum Herbst 1953 durchweg die Verpflichtung des Angeklagten, zur Sicherung des gegebenen Darlehens ein Wohnrecht im Grundbuche für den betreffenden Mieter eintragen zu lassen. Der Angeklagte dachte jedoch von vornherein nicht daran, von sich aus dieser Verpflichtung nachzukommen. Er benutzte sie lediglich dazu, seine Gläubiger, meist geschäftsungewandte Leute, in besondere Sicherheit zu wiegen". Nur in zwei Fällen "ließ er auf energisches Drängen die Wohnrechte eintragen" (UA S 6, 10). Die Revision nimmt an den Worten "von sich aus" Anstoß und trägt vor, nach den Verträgen habe der Angeklagte das Wohnrecht nur "auf Wunsch des Mieters" eintragen zu lassen brauchen. Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellungen des Urteils gebunden und kann auf den darin nicht wiedergegebenen Vertragswortlaut nicht zurückgreifen. Im übrigen müssen die Worte "von sich aus" nicht unbedingt so verstanden werden, als habe das Landgericht den Angeklagten für verpflichtet gehalten, die Eintragung stets ohne weiteres zu veranlassen, auch wenn sie nicht verlangt wurde. Die Strafkammer will möglicherweise nur sagen, der Angeklagte sei von vornherein nicht gewillt gewesen, der Verpflichtung seinerseits bereitwillig nachzukommen, und habe sie nur in den zwei Fällen, in denen er besonders nachdrücklich gedrängt worden sei, schließlich widerstrebend erfüllt.

36

Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt, ergibt die allgemeine rechtliche Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs wegen Betruges keinen dem Angeklagten nachteiligen Fehler.

37

Die Revision ist daher unbegründet, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist Diese Tat überwiegt weit gegenüber der vom Landgericht außerdem angenommenen Untreue. Das kommt auch in den Strafen zum Ausdruck. Der Senat hat keinen Anlaß zu der Annahme, die aufgehobene Verurteilung wegen Untreue könne dazu geführt haben, daß der Angeklagte wegen des Betruges höher bestraft worden ist, als es sonst geschehen wäre.

38

III.

1.)

Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft Verletzung des § 263 Abs. 4 StGB rügt, hat der Oberbundesanwalt, von der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts abweichend, folgendes vorgetragen:

"Die Strafkammer hat die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorlag, erkannt und in eingehender Weise gewürdigt (S 20, 21 UA). Nach sorgfältiger Abwägung der wesentlichen Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten ist sie zu dem Ergebnis gelangt, die Frage zu verneinen. Das ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß sie nicht alle für diese Frage wesentlichen Gesichtspunkte beachtet habe oder von den in der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen abgewichen sei, sind nicht vorhanden. Tatfolgen und persönliche Schuld des vorliegenden Falles unterscheiden sich nicht derart von anderen Betrugsfällen, daß nicht die Auffassung vertreten werden könnte, der normale Strafrahmen des Gesetzes reiche aus. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht überzeugend. Soweit sie die Ansicht vertritt, die Strafkammer glaube, eine besondere Arglist sei Voraussetzung für den Begriff eines besonders schweren Falles, legt sie die Urteilsgründe unrichtig aus. Im übrigen sucht sie im wesentlichen das allein dem Tatrichter vorbehaltene Ermessen durch ein eigenes zu ersetzen."

39

Der Senat tritt dieser Beurteilung bei Hinzuzufügen ist nur, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils nicht auf eine endgültige Schädigung seiner Gläubiger abzielte, bescheiden lebte und alles Geld für die Bauten verwendete. Auch das spricht dagegen, daß das Landgericht aus Rechtsirrtum einen besonders schweren Fall verneint hat.

40

2.)

Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel nicht auf dem Strafausspruch wegen Betruges beschränkt. Nach § 301 StPO ist daher die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten aufzuheben. Die Entscheidung entspricht in diesem Punkte ebenfalls dem Antrage des Oberbundesanwalts.

41

Über die Anrechnung der Untersuchungshaft, auch soweit der Angeklagte sie nach dem 2. Dezember 1954 erlitten hat, wird sich das Landgericht auszusprechen haben, selbst wenn keine neue Gesamtstrafe zu bilden sein sollte.

Dr. Rotberg
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Dr. Börker