Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.1960, Az.: 5 StR 255/60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Bestellung des Pflichtverteidigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 255/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.12.1959
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht u.a.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 1959, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Gründe
Die Revision rügt mit Recht, daß die Bestellung des Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft gewesen sei.
1.
Die Rüge stützt sich auf folgende Umstände: Der Angeklagte hat am 15. Juni 1959 der Rechtsanwältin von W. Vollmacht für seine Verteidigung erteilt. Sie hat ihn daraufhin wiederholt besucht, die Strafsache eingehend mit ihm besprochen und am 17. Juli und 5. August Schriftsätze eingereicht.
Am 11. August hat der Angeklagte die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt, da er nicht mehr in der Lage sei, die Kosten für den Wahlverteidiger aufzubringen. Gleichzeitig hat er darum gebeten, ihm die bisherige Wahlverteidigerin beizuordnen, da sie mit seiner Sache vertraut sei. Dieser Antrag ist am 21. August mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Angeklagte habe einen Wahlverteidiger. Am 16. September hat Rechtsanwältin von W., die in der Zwischenzeit weiter für den Angeklagten tätig war, die Wahlverteidigung niedergelegt und um Beiordnung als Pflichtverteidiger nachgesucht. Der Vorsitzende hat dies dem Angeklagten mitgeteilt und ihm anheimgegeben, gemäß § 140 Abs. 3 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Daraufhin hat der Angeklagte erneut um die Beiordnung seiner bisherigen Wahlverteidigerin gebeten. Über diesen Antrag ist zunächst nicht entschieden worden. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober hat Rechtsanwältin von W. die Ladung von fünf Zeugen für die zunächst auf den 4. November anberaumte Hauptverhandlung beantragt. Am 28. Oktober hat dann der Gerichtsvorsitzende verfügt, daß dem Angeklagten der Rechtsanwalt E. St. als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Die Verfügung ist ohne Begründung ergangen und nur der Rechtsanwältin von W., nicht dem Angeklagten mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 3. November hat der Angeklagte unter Bezugnahme auf seinen früheren Antrag, und mit dem Hinweis, daß nur die Rechtsanwältin von W. sein Vertrauen besitze und er sich unter Berücksichtigung seines Allgemeinzustandes außerstande fühle, "den ganzen Komplex, der ja außer der strafrechtlichen Seite eine leider allzu menschliche Seite in sich birgt, nochmals bis ins Einzelne mit einem anderen Rechtsanwalt zu erörtern", erneut um Beiordnung dieser Anwältin gebeten.
Hierauf hat der Vorsitzende am 9. November folgendes Schreiben an den Angeklagten verfügt:
"In der Strafsache gegen Sie wird auf Ihr Schreiben vom 3. November 1959 erwidert, daß Sie keinen Anspruch auf die Bestellung eines von Ihnen ausgewählten Verteidigers haben. Auch Ihr bisheriger. Wahlverteidiger, Frau Rechtsanwältin von W., hat keinen Anspruch auf Bestellung als Pflichtverteidiger, wenn Sie das Honorar nicht weiter zahlen können. Herr Rechtsanwalt St. ist häufig vor der 13. Großen Strafkammer als Verteidiger aufgetreten, ich habe ihm wegen seiner hierbei gezeigten Tüchtigkeit als Pflichtverteidiger für Sie ausgewählt und bin der Ansicht, daß Sie zu ihm volles Vertrauen haben können. Ich ziehe daher nicht in Betracht, die von mir am 26. Oktober 1959 verfügte Beiordnung zu ändern."
Hierbei ist es auch nach weiteren Gegenvorstellungen des Angeklagten verblieben.
2.
Die Entscheidung, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird, unterliegt gemäß § 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts; denn es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil darauf beruht. Es ist denkbar, daß die Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn dem Angeklagten ein anderer Verteidiger zur Seite gestanden hätte.
Gemäß § 142 Abs. 1 StPO wählt der Vorsitzende des Gerichts den zu bestellenden Pflichtverteidiger aus. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf die Beiordnung eines bestimmten, von ihm benannten Verteidigers (KG JR 1957, 469, 470). Andererseits kann aber der Vorsitzende nicht nach Belieben oder Willkür verfahren, sondern er hat die Auswahl nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Das ergibt sich schon aus dem Rechtsstaatsprinzip, das als Leitidee auch die richterliche Gewalt bindet (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Revisionsgericht hat deshalb die Entscheidung des Vorsitzenden darauf zu überprüfen, ob er sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Ermessensfehler sind u.a. erhebliche Mängel in der Würdigung der zu berücksichtigenden Tatsachen. Die Auswahl des Pflichtverteidigers darf nicht ohne Zusammenhang mit Sinn und Zweck der Vorschriften über die Bestellung eines Pflichtverteidigers ausschließlich subjektiven Erwägungen entspringen.
Den §§ 141, 142 StPO liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, daß der Angeklagte in den dort angeführten Fällen den gleichen Rechtsschutz erhalten soll wie ein Angeklagter, der auf eigene Kosten einen Verteidiger seines Vertrauens gewählt hat. Außerdem ist es eine der Voraussetzungen für eine zweckmäßige und sachdienliche Verteidigung, daß der Angeklagte seinem Verteidiger Vertrauen entgegenbringt. Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb in der Regel als geboten bezeichnet, dem Angeklagten den Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen (BVerfG E 9, 36, 38).
Das Vorbringen des Angeklagten, Rechtsanwältin von W. sei der Verteidiger seines Vertrauens, entbehrte nicht der sachlichen Grundlage und konnte keinesfalls nur als leeres Gerede betrachtet werden.
Die Rechtsanwältin hatte schon seit mehr als vier Monaten den Angeklagten in dieser Strafsache vertreten, mit ihm wiederholt Besprechungen abgehalten, Schriftsätze für ihn bei Gericht eingereicht und Beweisanträge gestellt.
Das ist ein für die Auswahl des Pflichtverteidigers bedeutsamer Umstand, der berücksichtigt werden mußte. Der Vorsitzende durfte daher nicht ohne jede Begründung über den Antrag des Angeklagten hinweggehen und ihm einen anderen Rechtsanwalt beiordnen, von dem nur gesagt wird, daß er häufig vor der Kammer aufgetreten sei und dabei seine Tüchtigkeit gezeigt habe. Wenn der Vorsitzende dem Antrage des Angeklagten trotz der dafür sprechenden besonderen Umstände des Falles nicht stattgeben wollte, hätte er sich zumindest damit auseinandersetzen und triftige Gründe anführen müssen, die der Bestellung des gewünschten Verteidigers entgegenstanden. Solche Gründe sind nicht bezeichnet worden und auch nicht erkennbar.
Der Vorsitzende hat deshalb bei der Auswahl des Pflichtverteidigers von seinem Ermessen einen fehlsamen Gebrauch gemacht und dadurch gegen § 142 Abs. 1 StPO verstoßen.
Auf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil beruhen.
Es muß aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne daß es einer Erörterung der übrigen Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf.
Der Senat hält es für angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Bundesanwaltschaft hat Verwerfung der Revision beantragt.
Koffka
Siemer
Börker
Faller