Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1981, Az.: 2 StR 356/81
Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes ; Ausschluss der Schuldfähigkeit aufgrund von Alkoholeinfluss; Beurteilung alkoholunabhängiger Persönlichkeitsstörungen; Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 356/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 16.12.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1982, 14-16
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Kranfahrer Willi Josef van E. aus H.-E., geboren am ... 1941 in B./Belgien, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Oktober 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1980, soweit es den Vorwurf des Mordes zum Gegenstand hat, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde insoweit Erfolg, als es sich um den Strafausspruch wegen Mordes handelt; im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß sein Antrag auf Einholung eines weiteren, psychosomatischen Sachverständigengutachtens zum Beweis eines die Schuldfähigkeit ausschließender oder erheblich vermindernden Zustandes mit der Begründung abgelehnt worden ist, durch das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. G. sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Die Rüge ist unbegründet. Der abgelehnte Antrag zielte nicht darauf ab, den Einfluß des vorangegangenen Alkoholgenusses auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten einer - weiteren - Begutachtung zuzuführen; er sollte vielmehr Beweis dafür erbringen, daß andere, in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten wurzelnde Faktoren seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Taten ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt hätten. Dies ergibt sich aus der Antragsbegründung; sie stellt den neu benannten Sachverständigen als Fachmann auf den Gebieten der Sexualmedizin, Sexualpsychiatrie und Sexualpsychologie vor und empfiehlt seine Zuziehung mit dem Hinweis, daß der Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten nur "bruchstückhaft" über das "recht beeindruckende Krankheitsbild in frühkindlicher Zeit und im Pubertätszeitalter des Angeklagten" berichtet habe. Ausdrücklich wird betont, daß die "Beurteilung, insbesondere der Tötungstat, unter dem Gesichtspunkt eventueller schuldausschließender oder schuldeinschränkender Alkoholbeeinflussung ... dem hier zur Aburteilung stehenden Tatbestand allein nicht gerecht werden (dürfte)"; und schließlich heißt es, nach den Angaben des Angeklagten bestehe die Möglichkeit, daß er sich "nicht nur auf Grund vorausgegangenen, längerfristigen Alkoholmißbrauchs" in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich minderndem Zustand befunden habe.
Ging hiernach die dem Antrag zugrunde liegende Beweisbehauptung dahin, daß die Verantwortlichkeit des Angeklagten auch durch nicht mit dem Alkoholgenuß zusammenhängende Persönlichkeitsdefekte aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt gewesen sei, so durfte das Landgericht die Anhörung eines weiteren Sachverständigen hierzu mit der Begründung ablehnen, durch das eingeholte Sachverständigengutachten sei das Gegenteil dieser Behauptung schon erwiesen. Bei der Beurteilung alkoholunabhängiger Persönlichkeitsstörungen konnte es sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. begnügen. Dieser Gutachter war dem Gericht als erfahrener Psychiater und Neurologe bekannt; er hatte bei der körperlichen und psychischen Untersuchung sowie Beobachtung des Angeklagten während der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit entdeckt (UA S. 37 ff.). Es ist auch nichts dafür dargetan, daß ihm die zur Beurteilung dieser Fragen notwendige Sachkunde gefehlt hätte, daß er von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, daß sein Gutachten Widersprüche enthielte oder dem als Zweitgutachter benannten Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zu Gebote stünden.
2.
Die Sachrüge
a)
Die Tat vom 21. September 1980
Die Verurteilung wegen Beleidigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin B. als tätliche Beleidigung gewertet. Der ehrverletzende, die Kundgabe von Mißachtung enthaltende Angriff lag darin, daß er die auf dem Heimweg befindliche Zeugin in ein Gebüsch stieß, sie gewaltsam zu entkleiden versuchte und ihr schließlich die Bluse aufriß (UA S. 15 f.). Wäre der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden, so hätte allerdings ein Schuldspruch wegen Beleidigung unterbleiben müssen, da § 177 StGB als der engere Tatbestand die Anwendung des § 185 StGB auf solche ehrverletzenden Handlungen ausschließt, die mit einer Vergewaltigung nach deren regelmäßigem Erscheinungsbild notwendigerweise verbunden sind (RGSt 65, 338; BGH NJW 1951, 368; BGH GA 1956, 316; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 177 Rdn. 10). Der Angeklagte ist jedoch nicht wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt; denn das Landgericht hat zu seinen Gunsten einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch darin erblickt, daß er von der Zeugin abließ, nachdem sie ihm vorgespiegelt hatte, sie sei bereit, ihn mit in die Wohnung zu nehmen und dort freiwillig mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben (UA S. 42 ff.). Bleibt aber hiernach der Vergewaltigungsversuch als solcher straflos (§ 24 StGB), so steht einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht der Umstand im Wege, daß die ehrverletzenden Handlungen Teil einer versuchten Vergewaltigung waren.
Keinen Bedenken begegnet auch der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB). Mit Recht hat das Landgericht eine lebensgefährdende Behandlung darin gesehen, daß der Angeklagte die Zeugin würgte (BGH GA 1961, 241; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 501/77 -); daß der Würgegriff fest genug war, um lebensgefährlich zu sein, ergibt sich aus den Folgen dieser Mißhandlung, die "schmerzhafte Unterblutungen an der rechten Halsseite" der Zeugin hervorrief (UA S. 16).
Nach den Feststellungen war der Angeklagte bei dieser Tat uneingeschränkt schuldfähig. Er hatte zwar Bier in einer "nicht mehr feststellbaren Menge" getrunken (UA S. 13); seinem Gesamtverhalten vor, während und nach der Tat ließ sich jedoch entnehmen, daß seine Fähigkeit, gemäß der bestehengebliebenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Daß sein Hemmungsvermögen durch den Alkoholgenuß keine wesentliche Beeinträchtigung erfahren hatte, ist hinreichend belegt.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern.
b)
Die Tat vom 24. September 1980
Der Schuldspruch wegen Mordes hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Annahme des zumindest bedingten Tötungsvorsatzes wird von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte den Hals des Opfers mindestens 3 1/2 Minuten lang mit beiden Händen kräftig zudrückte (UA S. 22). Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß er Frau K. zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötete. Dieses Mordmerkmal verwirklicht nicht nur, wer schon im Töten selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, sondern auch, wer die Todesfolge während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an der Leiche zu befriedigen (BGHSt 7, 353 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]). So lag der Fall hier, da der Angeklagte den Tötungserfolg in Kauf nahm, um "ungestört an Frau K. zur Befriedigung seiner Geschlechtslust manipulieren zu können" (UA S. 23). Von dieser Feststellung entfernt sich die Revision, soweit sie vorträgt, dem Angeklagten sei es nicht auf die Befriedigung, sondern lediglich auf die Erregung seiner Geschlechtslust angekommen.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch den vorangegangenen Alkoholgenuß nicht erheblich gemindert gewesen sei. Die dafür gegebene Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Durchgreifenden Bedenken begegnet insbesondere die Auffassung, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit komme es "nicht auf einen abstrakt berechneten BAK-Wert", sondern auf das Verhalten des Täters an (BGH, Beschlüsse vom 7. September 1978 - 4 StR 467/78 - und 8. Mai 1981 - 2 StR 147/81 -). Daß der Blutalkoholgehalt Bedeutung für das Ausmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit besitzt, ist ein wissenschaftlich gesicherter Erfahrungssatz, den der Tatrichter nicht unbeachtet lassen darf. Daran ändert es nichts, daß er auch andere Faktoren - wie etwa die psychische und physische Verfassung des Täters, sein Verhalten vor, während und nach der Tat - berücksichtigen muß.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht - sachverständig beraten - die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit mit maximal 2,5 %o angesetzt (UA S. 36). Dies ist ein Wert, bei dem die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit - jedenfalls in der Regel - naheliegt (vgl. etwa Rauch in Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974, Band II S. 217, 219 r.Sp.). Will der Tatrichter die Voraussetzungen des § 21 StGB gleichwohl verneinen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, daß er die Frage unter Berücksichtigung der insoweit wesentlichen Umstände bedacht und geprüft hat.
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten in erster Linie darauf gestützt, daß er sich vor, während und nach der Tat planvoll, folgerichtig und den veränderten Situationen angepaßt verhalten hat sowie in allen Einzelheiten an den Tatablauf zu erinnern vermochte (UA S. 39 f.). Dabei ist bereits außer Betracht geblieben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen braucht (BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1980 - 2 StR 257/80 - und 11. Juni 1981 - 1 StR 14/81 -). Hier kommt jedoch noch hinzu, daß der Angeklagte nach den Feststellungen zu seinem persönlichen Werdegang seit langer Zeit im Übermaß Alkohol trank (UA S. 4 ff.), zur Tatzeit auch nach täglichem Genuß von bis zu 10 Flaschen Bier und 0,2 bis 0,3 l Korn keine besonders auffälligen Reaktionen oder Ausfallerscheinungen zeigte (UA S. 8) und schließlich bei der Blutprobe am 25. September 1980 trotz eines Blutalkoholgehalts von über 2,8 %o seinem Gesamtbild nach äußerlich, nur leicht unter Alkoholeinwirkung zu stehen schien (UA S. 41). Da sich der erfahrene, alkoholgewohnte Trinker meist auch im. Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann (vgl. Rauch a.a.O. S. 219 1. Sp.), obgleich sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt ist, mußte im vorliegenden Falle erst recht zweifelhaft sein, ob das planvolle, folgerichtige und situationsangepaßte Vorgehen des Angeklagten ohne weiteres ein brauchbares Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit sein konnte. Diesem Gesichtspunkt ist erkennbar keine Beachtung geschenkt worden. Das Landgericht hat vielmehr ein zusätzliches Indiz für die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten gerade darin gesehen, daß er trinkgewohnt und alkoholverträglich war, was damit belegt wird, daß er selbst nach objektiv reichlicher Alkoholaufnahme keine äußerlich wahrnehmbaren Trunkenheitssymptome zeigte, und nicht durch "alkoholbedingte Beeinträchtigungen" auffiel (UA S. 41 f.). Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob sich das Landgericht der Möglichkeit bewußt war, daß die Aufnahme größerer Alkoholmengen auch bei einem trinkgewohnten, alkoholverträglichen, in "kontrollierter Situation" unauffälligen Täter das Hemmungsvermögen gegenüber dem Anreiz zur Tat erheblich vermindern kann (§ 21 StGB). Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache nötigt.
Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Prüfung, ob die Anwendung des § 21 StGB in Betracht kommt, zu erwägen haben, ob die Tat ihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist. Dabei darf allerdings nicht außer Betracht bleiben, daß erfahrungsgemäß auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht die Hemmungen beseitigen können, die jeden Menschen, sofern er nicht eine besonders abartige Persönlichkeit ist, davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben anderer zu unternehmen (vgl. BGH, NStZ 1981, 298; BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68 -).
Müller
Meyer
Maier
Niemöller