Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1978, Az.: 4 StR 467/78
Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung ; Anforderungen an die Schuldfähigkeit; Annahme voller Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,5 Promille
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 467/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 16.06.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Prozessführer
Schweißer Werner Jürgen J. aus L./R., dort geboren am ... 1954.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 7. September 1978
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juni 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie läßt zum Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Nach den Urteilsausführungen kann nicht ausgeschlossen werden, daß beim Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 3,5 %o vorgelegen hat. Dennoch ist der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer weder schuldunfähig nach § 20 StGB noch erheblich vermindert schuldfähig nach § 21 StGB gewesen.
Die Nichtanwendung des § 21 StGB hält hier rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Höhe der Blutalkoholkonzentration für die Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein ausschlaggebend. Ihr kommt aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Tatumstände eine maßgebliche Bedeutung zu. Mit der Annahme voller Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,5 %o befindet sich die Strafkammer außerhalb des Rahmens gesicherter medizinischer Erkenntnisse und der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Werten über 3 %o im allgemeinen selbst bei alkoholgewöhnten Tätern regelmäßig Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76), zumindest aber eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden muß (vgl. BGH GA 1974, 344; Urteil vom 24. August 1976 - 1 StR 459/76).
Das Urteil läßt eine Auseinandersetzung mit dieser einhelligen Meinung vermissen. Zwar hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen gehört. Für ihre von den bisherigen gesicherten medizinischen Erkenntnissen abweichende Beurteilung hätte sie aber die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen im Urteil wiedergeben und anführen müssen, auf welche Erkenntnisquellen er sich für seine Auffassung beruft, damit dem Revisionsgericht die Nachprüfung auf Verstöße gegen Erfahrungssätze ermöglicht wird. Die Anführung einzelner äußerer Verhaltensweisen des Angeklagten hat nur einen begrenzten Beweiswert für die Frage, ob sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert gewesen ist (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH, Beschlüsse vom 5. März 1976 - 2 StR 68/76 - und vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77).
Im Hinblick darauf ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Hürxthal
Knoblich
Maier
Engelhardt