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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1976, Az.: 2 StR 68/76

Ausreichende Darlegung der Gründe für eine Bejahung der Schuldfähigkeit durch Verweisung auf ein Gutachten des Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1976
Aktenzeichen
2 StR 68/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 27.10.1975

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung

Prozessführer

Bergmann Hans Joachim J. ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in L./S., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. März 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Angestellten L., als dieser eine Imbißstube betrat, ins Gesicht geschlagen, so daß er zu Boden stürzte. Ein Grund für das Tun des Angeklagten hat nicht festgestellt werden können. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten wird im Urteil nur dargelegt: "Bei dem Angeklagten wurde nach seiner Festnahme eine Blutprobe entnommen, die zu dem Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 3,4 %o ergab; allerdings wurde bei ihm auch eine außergewöhnlich gute Alkoholverträglichkeit festgestellt, die zu kaum wahrnehmbaren äußeren Ausfallerscheinungen führt." (UA Bl. 3) und: "Allerdings ist dem Angeklagten eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB angesichts des hohen zahlenmäßigen Alkoholwertes zuzubilligen; Vollrausch ist nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. auszuschließen." (UA Bl. 5).

3

Diese kurzen Angaben reichen zur Bejahung der Schuldfähigkeit nicht aus. Es genügt nicht, allgemein auf das nicht näher dargelegte "überzeugende Gutachten des Sachverständigen" zu verweisen. Schließt der Tatrichter sich der Beurteilung eines Sachverständigen an, muß er entweder die eigenen Erwägungen dazu oder die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben (BGHSt 12, 311 m.w.Nachw.). Im Hinblick darauf, daß nicht einmal angegeben wird, wann die Blutprobe entnommen wurde und ob der Angeklagte bis kurz vor der Tat Alkohol zu sich genommen hatte, kann der Senat nicht nachprüfen, ob der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit einwandfrei nach medizinischen Erkenntnissen ermittelt worden ist. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler (vgl. BGH VRS 31, 107 und Beschluß vom 27. August 1975 - 3 StR 250/75 -).

4

Zudem ist in der Regel sogar ein trinkgewohnter Täter schon bei einem Blutalkoholgehalt von 3,0 %o schuldunfähig (vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59 -; 21. März 1973 - 2 StR 635/72 -; 10. April 1973 - 1 StR 607/72 - und 16. September 1975 - 1 StR 374/75 -). Da hier dieser Grenzwert nicht unbeträchtlich überschritten ist und zudem ein Beweggrund des Angeklagten für die Tat nicht festgestellt werden konnte, war um so mehr ein genaues Eingehen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderlich. Eine eingehende Erörterung erübrigte sich nicht etwa deswegen, weil die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten außergewöhnlich gut ist. Auch wenn nach erheblichem Alkoholgenuß die äußeren Ausfallerscheinungen kaum wahrnehmbar sind, kann im Einzelfall doch die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weggefallen sein. Deshalb konnte der Schuldspruch keinen Bestand haben.

5

Aber auch gegen den Strafausspruch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer verwertet strafschärfend die erheblichen Vorstrafen und den haltlosen Lebenswandel des Angeklagten, ohne diese Strafzumessungserwägungen näher darzulegen. Dem Revisionsgericht ist auch hier eine Prüfung nicht möglich, ob der Tatrichter sie rechtlich zutreffend verwertet hat.

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