Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1975, Az.: 3 StR 250/75
Ungenaue Angaben über den Alkoholwert im Blut; Ungenaue Wertangabe bei den Promillezahlen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1975
- Aktenzeichen
- 3 StR 250/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 14.05.1975
Verfahrensgegenstand
Raub
Prozessführer
Schlosser Risto K., geboren am ... 1948 in R. (Bosnien), ohne festen Wohnsitz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. August 1975 g
emäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht sagt zur Frage der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten lediglich, das Blutalkoholgutachten des Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamts des Kreises Mettmann habe "eine Blutalkoholkonzentration von 0,99 bzw. 0,85 %o" ergeben. Weitere Angaben fehlen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel.
Stand ein Angeklagter zur Tatzeit unter nicht von vorneherein unerheblich erscheinender Alkoholeinwirkung und ist ihm zum Zwecke ihrer näheren Feststellung eine Blutprobe entnommen worden, so muß das Urteil neben der Tatzeit und dem Zeitpunkt der Entnahme zunächst die Alkoholkonzentration zur Zeit dieser Entnahme mitteilen; es bedarf ferner der Angabe des Trinkendes und des Abschlusses der Alkoholresorption (vgl. BGH VRS 31, 107 = Blutalkohol 3, 611). Nur dann vermag das Revisionsgericht die ihm obliegende Prüfung vorzunehmen, ob die Ermittlung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit im Einklang mit medizinischem Erfahrungswissen steht und ob die daraus gezogenen Schlüsse für die Frage der Fahrtüchtigkeit oder der Zurechnungsfähigkeit rechtsfehlerfrei sind.
Die Darlegungen des Landgerichts im vorliegenden Falle lassen vorab nicht einmal erkennen, ob es sich bei den beiden Promillezahlen etwa um den Widmark- und den ADH-Wert aus einer und derselben Entnahme oder um die Alkoholgehalte verschiedener Proben handelt. Sie lassen ferner offen, ob dabei die Alkoholkonzentration zurückgerechnet auf die Tatzeit oder diejenige der Entnahme oder verschiedener Entnahmen mitgeteilt wird. Träfe ersteres zu, so könnten sich daraus - die Richtigkeit der nicht den obigen Forderungen entsprechend erläuterten Rückrechnung unterstellt - keine Zweifel hinsichtlich der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben. Es bleibt aber ebenso die Möglichkeit, daß die genannten Werte den Alkoholgehalt einer oder mehrerer erst längere Zeit nach der Tat gewonnener Blutproben für den Zeitpunkt der Entnahme wiedergeben. Dann ließe sich daraus bei der Rückrechnung möglicherweise auf eine Alkoholkonzentration von mehr als 2 %o zur Tatzeit schließen, welche jedenfalls die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in Frage stellte.
Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird dazu genauere Feststellungen zu treffen haben. Gelangt sie wiederum zu einer Verurteilung, so besteht Gelegenheit, bei der Strafzumessung gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, daß Anlaß für das Vorgehen des Angeklagten offenbar dessen Unmut über die Ausrede des Reiner T. gewesen war, mit der sich dieser der von ihm gegebenen Zusage entzogen hatte.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg