Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1991, Az.: I ZR 143/89
Einlagerung; Teilentnahme der eingelagerten Güter; Gutsauflistung; Beweispflicht über Verbleib der eingelagerten Güter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 143/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 2330-2331 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1992, 85 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 241 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1432-1433 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 2036-2038 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Einlagerer, der während der Lagerzeit das Lager erneut aufsucht, um einen Teil der von ihm zuvor eingelagerten Sachen zu entnehmen, ist im Fall eines von ihm behaupteten (Teil-)Verlusts nicht nur dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß bestimmte Güter (in bestimmter Menge) in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt sind, sondern auch dafür, daß die Güter weiterhin im Lager verblieben sind, sofern auf seinen Wunsch aus Kostengründen eine Auflistung des eingelagerten Guts durch den Lagerhalter unterblieben ist.
Tatbestand:
Die Beklagte ist Lagerhalterin. Sie wird vom Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 25.000,-- DM in Anspruch genommen, weil - wie dieser behauptet - eine nach den Angaben des Klägers bei ihr eingelagerte mehrteilige Computeranlage abhanden gekommen sei.
Der Kläger lagerte bei der Beklagten wegen einer von ihm beabsichtigten Reise seinen Hausrat ein, zu dem nach seiner Darstellung auch eine nahezu neuwertige Computeranlage zählte. Der Einlagerungsvorgang war am Nachmittag des 1. Juni 1987 beendet. Da der Kläger darauf verzichtete, die eingelagerten Sachen listenmäßig erfassen zu lassen, wurden sie in eine Lagerkabine verbracht, ohne daß die Beklagte im einzelnen festhielt, was eingelagert war. Am 2. Juni 1987 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Lagervertrag, auf dem die Vertragsbedingungen der Beklagten abgedruckt sind. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bedingungen lautet:
"Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gute vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Anderenfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach durch den Eingriff des Einlagerers verursacht sein können, ausgeschlossen."
Am 3. Juni 1987 suchte der Kläger erneut das Lager der Beklagten auf und entnahm der Lagerkabine nach seinen Angaben Wäschestücke, Küchenutensilien und Bücher, um diese Sachen in den von ihm tags zuvor erworbenen Wohnwagen zu bringen.
Am 31. August 1987 erschien der Kläger im Lager der Beklagten, um die eingelagerten Sachen abzuholen. Die genannte Computeranlage befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lagerkabine.
Der Kläger hat behauptet, die Computeranlage sei im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen. Er habe die Anlage - wie er unter Beweisantritt behauptet hat - am 1. Juni 1987 bei der Beklagten eingelagert und sie - wofür er keinen Beweis angetreten hat - am 3. Juni 1987 auch dort belassen. Als er an diesem Tage einige Gegenstände, zu denen nicht die Computeranlage gehört habe, aus der Lagerkabine entnommen habe, sei der Geschäftsführer der Beklagten zugegen gewesen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat bestritten, daß die vom Kläger bezeichnete Computeranlage bei ihr eingelagert worden sei. Im übrigen hat sie sich auf § 7 Abs. 2 ihrer Geschäftsbedingungen berufen und geltend gemacht, der Kläger habe sich am 3. Juni 1987 ohne Zeugen an dem von ihm eingelagerten Gut zu schaffen gemacht. Es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, dies zu kontrollieren. Denn da der Kläger aus Kostengründen keine Auflistung der eingelagerten Sachen gewünscht habe, sei es nicht ihre Pflicht gewesen, im einzelnen darauf zu achten, welche Sachen des Klägers in der verschließbaren und auch verschlossenen Lagerkabine von ihm belassen worden seien. Ihr Geschäftsführer sei bei der Entnahme von Gegenständen nicht zugegen gewesen. Als der Kläger nach seiner Rückkehr das eingelagerte Gut aus der bis dahin verschlossenen Lagerkabine entnommen und mitgeteilt habe, daß die Computeranlage fehle, habe die Kabine nicht den Eindruck gemacht, als sei dort eingebrochen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zwar nicht gemäß § 7 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Denn die darin enthaltene Ausschlußklausel sei grundsätzlich nach § 11 Nr. 7 und 9 AGBG unwirksam; es sei denn, sie ließe sich - was hier letztlich offenbleiben könne - einschränkend im Sinne einer Beweislastumkehr auslegen. Der Kläger habe jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs nicht bewiesen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger sei zunächst dafür beweispflichtig, welches Gut er unversehrt in die Verwahrung des Lagerhalters gebracht habe, ehe sich der Lagerhalter für Verlust und Beschädigung seinerseits zu entlasten habe. Einen entsprechenden Beweis habe der Kläger angetreten. Dies genüge jedoch nicht. Bei der gegebenen Interessenlage müsse der Kläger auch beweisen, daß die Computeranlage am 3. Juni 1987 eingelagert geblieben sei. Der Kläger habe sich an diesem Tage unstreitig an der Lagerkabine zu schaffen gemacht und ihr zuvor eingelagerte Sachen entnommen. Eine Kontrolle durch die Beklagte als Lagerhalterin habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Geschäftsführer der Beklagten oder eine sonstige Person zugegen gewesen sei. Eine Auflistung des am 1. Juni 1987 eingelagerten Gutes, anhand deren eine Kontrolle hätte stattfinden können, sei auf Wunsch des Klägers aus Kostengründen nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen, am 3. Juni 1987 für eine Nachweismöglichkeit dafür zu sorgen, daß die Computeranlage in der Lagerkabine verblieben sei bzw. welche Gegenstände er entnommen habe. An einem solchen Beweisantritt habe es der Kläger fehlen lassen. Die Beklagte sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, welche beweislastmäßigen Nachteile ihm dadurch entstehen könnten, daß er eine Auflistung des eingelagerten Gutes nicht habe vornehmen lassen und deshalb eine Kontrolle durch die Beklagte auch am 3. Juni 1987 nicht stattgefunden habe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger ohne Rechtsverstoß den geltend gemachten Schadensersatz für den von ihm behaupteten Verlust einer Computeranlage mit der Begründung versagt, er habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen. Die Revision rügt ohne Erfolg, die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweislastverteilung sei rechtsfehlerhaft.
Nach der hier in Betracht kommenden Haftungsregelung des § 417 Abs. 1 HGB i.V. mit § 390 Abs. 1 HGB ist der Lagerhalter für den Verlust des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abgewendet werden konnten. Danach hat der Einlagerer grundsätzlich nur die anspruchsbegründende Tatsache zu beweisen, daß bestimmte Güter (in bestimmter Menge) in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt und unvollständig aus ihr herausgelangt sind; der Lagerhalter kann sich dadurch entlasten, daß er dartut, wie der Schaden entstanden ist und daß er durch die erforderliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1964 - Ib ZR 222/62, VersR 1964, 1014, 1015; BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, VersR 1986, 1019 = NJW-RR 1986, 1361, 1362).
Vorliegend ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts für die Prüfung in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Kläger am 1. Juni 1987 auch die streitgegenständliche Computeranlage eingelagert hat. Diese war zum Zeitpunkt der Abholung des Lagergutes am 31. August 1987 unstreitig nicht mehr im Lager. Gleichwohl kann aufgrund der hier gegebenen besonderen Umstände nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Verlust während der Zeit eingetreten ist, in der sich das Gut in der Verwahrung der Beklagten befand. Denn der Kläger hat zwei Tage nach der Einlagerung (am 3. Juni 1987) noch einmal das Lager der Beklagten aufgesucht und bei dieser Gelegenheit verschiedene zuvor eingelagerte Gegenstände wieder entnommen, wobei unaufgeklärt geblieben ist, um welche Gegenstände es sich dabei im einzelnen gehandelt hat. Es kommt deshalb für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend darauf an, ob die Computeranlage zu den am 3. Juni 1987 entnommenen Gegenständen zählte oder weiter eingelagert geblieben ist.
Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast insoweit zu Recht dem Kläger auferlegt. Es entspricht zwar einem allgemein anerkannten Grundsatz, der auch in § 282 BGB und § 390 Abs. 1 HGB seinen Ausdruck gefunden hat, daß es unbillig ist, dem Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast für Umstände aufzubürden, die im Verantwortungsbereich des anderen liegen (vgl. BGHZ 41, 151, 153; BGH, Urt. v. 1.3.1974 - I ZR 135/72, WM 1974, 436, 437). Deshalb hat der Lagerhalter grundsätzlich für den Verlust des Gutes einzustehen, sobald es in seine Obhut gelangt ist, es sei denn, er kann sich entlasten. Es handelt sich dabei dem Grundsatz nach um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, d.h. um eine Haftung für vermutetes Verschulden (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.1974 - I ZR 135/72, aaO.). Diese Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen ist aber zuungunsten des Lagerhalters nur dann interessengerecht, wenn feststeht, daß und in welchem Umfang der Einlagerer Gut eingelagert hat. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Nach der unbeanstandet gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts ist auf Wunsch des Klägers aus Kostengründen eine Auflistung des am 1. Juni 1987 eingelagerten Gutes unterblieben. Der Beklagten als Lagerhalterin war somit bereits zum Zeitpunkt der Einlagerung jede Kontrollmöglichkeit hinsichtlich des Umfangs und der Unversehrtheit des Gutes genommen. Für den Kläger war damit erkennbar, daß im Streitfall der Umfang des der Beklagten überlassenen Lagergutes mangels einer beiderseits anerkannten Auflistung von ihm zu beweisen sein würde und daß etwaige Unklarheiten zu seinen Lasten gehen würden.
Eine der Ersteinlagerung vergleichbare Situation ergab sich, als der Kläger zwei Tage später das Lager erneut aufsuchte, um einen Teil der von ihm zuvor eingelagerten Sachen wieder zu entnehmen. Auch dieses Mal hatte die Beklagte - für den Kläger erkennbar - keine Kontrollmöglichkeit, da bereits zum Zeitpunkt der Einlagerung eine Auflistung des Lagergutes auf Wunsch des Klägers aus Kostengründen unterblieben war und deshalb auch zum Zeitpunkt der Teilentnahme des Lagergutes nicht in Betracht kam. Denn auch hier wäre eine mit Kosten belastete Auflistung der entnommenen bzw. der im Lager verbliebenen Gegenstände notwendig gewesen. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß es bei der gegebenen Sachlage dem Kläger oblegen hätte, am 3. Juni 1987 für eine Nachweismöglichkeit für die entnommenen bzw. im Lager zurückgebliebenen Gegenstände zu sorgen. Daran hat es der Kläger fehlen lassen. Beweis dafür, daß die fraglichen Computerteile gleichwohl in der Verwahrung der Beklagten geblieben seien, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt hat, nicht angetreten. Seine Behauptung, er habe am 3. Juni 1987 im Beisein des Geschäftsführers der Beklagten außer einigen Küchensachen, Textilien und Büchern nichts aus dem Lager entnommen, hat die Beklagte bestritten, ohne daß der Kläger zum Nachweis der Richtigkeit seiner Darstellung sich auf Parteivernehmung oder ein anderes Beweismittel berufen hätte.
Auf die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob die Haftungsausschlußklausel des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Bedingungen zum Lagervertrag, auf die die Beklagte sich in erster Linie berufen hat, wegen Verstoßes gegen § 9, 11 Nr. 7 AGBG unwirksam ist, kommt es danach nicht mehr an.
Auch die vom Berufungsgericht weiter vertretene Ansicht, daß die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß hafte, weil sie nicht zur Aufklärung über die Beweislastnachteile aufgrund der fehlenden Kontrollmöglichkeit verpflichtet gewesen sei, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen wird auch von der Revision nichts eingewendet.