Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1964, Az.: Ib ZR 222/62
Anspruch auf Schadensersatz ; Verlust und Beschädigung eines in Verwahrung befindlichen Gutes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1964
- Aktenzeichen
- Ib ZR 222/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.04.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1964, 1014-1016 (Volltext mit red. LS)
Im Rechtsstreitverfahren
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 17. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Revision und zwar:
- die Beklagte zu 1 in Höhe von 14 v.H.
- die Beklagte zu 2 in Höhe von 5 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 3 in Höhe von 4 v.H.
- die Beklagte zu 4 in Höhe von 1 v.H.
- die Beklagte zu 5 in Höhe von 2 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 6 in Höhe von 4 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 7 in Höhe von 7 v.H.
- die Beklagte zu 8 in Höhe von 8 v.H.
- die Beklagte zu 9 in Höhe von 1 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 10 in Höhe von 5 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 11 in Höhe von 2 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 12 in Höhe von 4 v.H.
- die Beklagte zu 13 in Höhe von 4 v.H.
- die Beklagte zu 14 in Höhe von 10 v.H.
- die Beklagte zu 15 in Höhe von 5 v.H.
- die Beklagte zu 16 in Höhe von 4 v.H.
- die Beklagte zu 17 in Höhe von 2 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 18 in Höhe von 4 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 19 in Höhe von 8 1/2 v.H.
- die Beklagte zu 20 in Höhe von 1 1/2 v.H.
Tatbestand
Am 6. August 1957 traf in Bremen der Dampfer "D." mit einer Ladung von ca. 2.100 to australischer Braugerste ein, wovon eine Teilmenge von 300 to für die Klägerin bestimmt war. Im Auftrage der Importfirma C. S. in Nürnberg fertigte die Firma B. u. G., Speditionen und Kontrollen, die verschiedenen Partien an die Abnehmer ab. Dabei wurden die üblichen Probeentnahmen und Kontrollen durchgeführt, die zu keiner Beanstandung hinsichtlich der Beschaffenheit der Gerste führten. Am 7. August wurde die für die Klägerin bestimmte Partie auf das Motorschiff "Theodor Ba. II" verladen und am 30. und 31. August 1957 in Hanau gelöscht, wobei wiederum die Frankfurter Zweigstelle der Firma B. u. G. für die Klägerin die Löschungskontrolle durchführte und Proben entnahm. Die Ware wurde bei der Firma Karl P. u. Co. in Hanau eingelagert und zwar zunächst in den beiden Gaszellen G 2 und G 4 des Silo 1. Am 2. und 3. September 1957 erfolgte eine Neuverwiegung, weil bei der Erstverwiegung ein zu hohes Manko festgestellt worden war. Danach wurde eine kleinere Menge der Gerste von ca. 25 to wieder in die Gaszelle G 4 zurückgeleitet, der größere Teil von ca. 275 to wurde nunmehr in Zelle 2 des Silo 1 eingelagert. Bei der Einlagerung war die Gerste gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) durch Speditionsversicherungsschein (SVS) für Rechnung der Klägerin versichert worden; die Beklagten sind die am SVS beteiligten Versicherungsfirmen.
Die in der Zelle G 4 eingelagerten ca. 25 to holte die Klägerin am 14. und 16. Oktober zur Verarbeitung ab.
Die in Zelle 2 eingelagerte größere Teilmenge wies bis Anfang Oktober 1957 eine konstante Temperatur von 23 Grad Celsius auf. In der Folgezeit wurden jedoch an der unteren der drei Meßstellen der Zelle steigende Temperaturen gemessen, so am
| 4. | Oktober | 24 Grad |
|---|---|---|
| 17. | Oktober | 25 Grad |
| 20. | Oktober | 26 Grad |
| 25. | Oktober | 27 Grad |
| 28. | Oktober | 28 Grad. |
Daraufhin ließ der verantwortliche Silomeister Di. die Gerste umlaufen und führte Siebungen durch, wobei er Kornkäferbefall feststellte. Er verständigte die Klägerin hiervon am 29. Oktober. Am 2. November besichtigten der Braumeister Bo. der Klägerin, sowie ein Vertreter der Importeurin im Verein mit Di. die Gerste und stellten nach weiteren Siebungen gleichfalls den Käferbefall fest. Man kam überein, die Gerste mit CARTOX-Gas, einem Schädlingsbekämpfungsmittel der Herstellerfirma DEGESCH - Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung mbH. F. - zu begasen.
Zu diesem Zeitpunkt stand der Firma Presser, die auch ein Auslieferungslager für CARTOX unterhalte, für diese Begasung nur eine Gebrauchsanweisung der Firma DE. aus dem Jahre 1940 zur Verfügung. Die neuere Gebrauchsanleitung aus dem Jahre 1953 ist der Firma P. erst im Jahre1958 durch die Herstellerin zugesandt worden.
Auf Seite 5 der älteren Anleitung heißt es:
"... Nach der dritten Umwälzung läßt man das Gas über den Rest der vorgeschriebenen Einwirkungszeit in Ruhe einwirken. Eine längere - etwa durch Arbeitsruhe, Versagen des elektrischen Stromes oder ähnliches - erzwungene Einwirkungszeit schadet nichts, dagegen kann eine zu kurze den Erfolg beeinträchtigen".
Seite 7 dieses Heftes enthält eine genaue Dosierungstabelle, welche für Getreide mit einer Temperatur über 20 Grad und einem Feuchtigkeitsgehalt bis zu 15 % (im vorliegenden Fall 13,1 % am 2./3. September) eine Einwirkungszeit von 12 Stunden vorsieht.
In der neueren Bedienungsanleitung von 1953 heißt es:
"Zu geringe Gasmengen oder zu kurze Einwirkungszeiten wirken sich ungünstig auf den Erfolg aus, dagegen sind längere Zeiten oder größere Mengen unbedenklich, wenn nicht gerade Braugerste oder Saatgut zu begasen sind".
Am 7. November 1957 erteilte die Klägerin der Firma P. den Auftrag, die Begasung auf ihre Kosten vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurde die gesamte, noch auf Lager befindliche Braugerste in die Gaszelle G 2 geleitet. Am Freitag, den 8. November begann Di. damit, das Gas einzublasen. Nach der vorgeschriebenen dritten Umwälzung zeigte der Konzentrationsmesser nur 55 anstatt 60 Teilstriche an. Für diesen Fall sah die ältere Betriebsanleitung (S. 6) vor:
"Ist die Anzeige am Ende der Mischstunde unter den Teilstrich 60 gefallen, so ist dies ein Zeichen dafür, daß die Begasungszelle, oder die Begasungsanlage undicht ist. Der Fehler muß sofort festgestellt und behoben worden. Zur Sicherung des Erfolges ist Cartox nachzublasen. Bei größeren Undichtigkeiten muß die Begasung abgebrochen und Zelle und Anlage gelüftet werden. Die Arbeit darf erst fortgesetzt werden, sobald der Schaden durch einen Sachverständigen behoben ist".
Dirsch entschloß sich, zum Ausgleich für die zu niedrige Gaskonzentration die Einwirkungszeit des Gases zu verlängern. Er entlüftete die Zelle erst am darauffolgenden Dienstag, dem 12. November nach Ablauf von 87 Stunden.
Als die Klägerin eine Teilmenge der begasten Gerste verarbeiten wollte, stellte sie fest, daß die Keimfähigkeit der Gerste nur noch etwa 60 % betrug, was ihre Verwendung als Braugerste ausschloß. Durch Weiterverkauf als Futtergetreide hat die Klägerin einen Schaden erlitten, den sie auf 27.328,64 DM beziffert hat, Davon hat sie in erster Instanz einen Teilbetrag von 1.200,- DM, in zweiter Instanz den vollen Betrag geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Grund des Versicherungsverhältnisses für den ihr entstandenen Schaden haftbar gemacht. Sie ist der Ansicht, die Firma P. habe die Gerste nicht ordnungsgemäß eingelagert und behandelt. Nach dem Kontrollbericht der Firma B. u. G. vom 3. September 1957 sei die Braugerste zum Zeitpunkt der Einlagerung käferfrei gewesen. Der Käferbefall könne deshalb nur bei der Firma P. eingetreten sein, die im Zeitpunkt der Einlagerung den Kornkäfer bereits im Hause gehabt habe. Dafür trage die Firma P. die Verantwortung. Darüber hinaus habe sich der Silomeister Dirsch nicht an die Begasungsvorschriften gehalten und insbesondere die vorgeschriebene Begasungszeit erheblich überschritten.
Die Beklagten haben vorgetragen:
Sowohl die Firma P. als auch der Zeuge D. hätten ihrer Sorgfaltspflicht vollauf genügt. Die Gerste sei schon vor der Einlagerung mit Käfern befallen gewesen Dies müsse daraus geschlossen werden, daß der Kornkäfer eine Entwicklungszeit von 38 Tagen unter optimalen Bedingungen habe, so daß der Ende Oktober vorgefundene starke Befall nicht auf eine Infizierung während der Lagerungszeit zurückgeführt werden könne. Die Silos seien zudem von der Firma P. vor jeder Einlagerung gereinigt worden. Im übrigen habe die Klägerin selbst ein Attest der Wissenschaftlichen Station für Brauerei in München e.V. vom 28. Januar 1958 vorgelegt, aus dem sich ergebe, daß eine von der Firma B. u. G. in Hanau entnommene Probe verkäfert gewesen sei. Der Silomeister Di. habe nach der älteren Anweisung darauf vertrauen dürfen, daß längere Einwirkungszeiten des Cartox-Gases auch für Braugerste unschädlich seien. Die Tatsache, daß die Firma P. nicht im Besitze der neuen Anleitung gewesen sei, habe die Firma DE. verschuldet, welche als Herstellerfirma verpflichtet gewesen sei, neue Anweisungen unverzüglich an ihre Kundschaft weiterzugeben.
Auf jeden Fall treffe die Klägerin ein Mitverschulden, da sie den Begasungsauftrag zu spät erteilt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Die Firma DE. ist der Klägerin vor Verkündung des Berufungsurteils als Streithelferin beigetreten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gekommen, die Gerste sei infolge fehlerhafter, nämlich zu langer Begasung in ihrer Keimfähigkeit so beeinträchtigt worden, daß sie nicht mehr für Brauzwecke habe verwendet werden können. Die Begasung sei durch den Befall mit Kornkäfern notwendig geworden, der erst nach der Einlagerung der Gerste bei der Firma P. eingetreten und von dieser Firma zu verantworten sei. Die Beklagten hafteten als Versicherer der Klägerin auf Grund des Speditionsversicherungsscheins.
I.
1.
Nach § 417 Abs. 1 i.V. mit § 390 Abs. 1 HGB ist der Lagerhalter für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Danach hat der Einlagerer nur zu behaupten und zu beweisen, daß das Gut unversehrt in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt und beschädigt aus ihr herausgelangt ist; der Lagerhalter hat dagegen darzutun, wie der Schaden entstanden ist und daß er durch die erforderliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (HGB-RGRK, 2. Aufl. Anm. 3 zu § 390; Anm. 4 zu § 417).
Das Berufungsgericht hat den nach diesen Grundsätzen der Klägerin obliegenden Beweis, daß die Gerste zur Zeit der Einlagerung bei der Firma P. noch nicht vom Kornkäfer befallen gewesen sei, als geführt angesehen. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision geltend macht, seiner Entscheidung einen sogenannten Anscheinsbeweis zugrunde gelegt hat, der sich auf einen typischen Geschehensablauf stützt, oder ob es nicht vielmehr im Wege der freien Beweiswürdigung auf Grund von Beweisanzeichen zu der Überzeugung gekommen ist, die Gerste sei frei von Kornkäfern eingelagert worden. Für die letztere Annahme spricht die Wendung (BU S. 18), die Klägerin habe "zur Überzeugung des Senats dargetan, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Kornkäferbefall erst bei der Firma P. erfolgt sein kann". Wenn das angefochtene Urteil anschließend von einer dadurch eintretenden "Umkehrung der Beweislast" spricht, so könnte damit nach dem Zusammenhang der Gründe der nach der gesetzlichen Regelung dem Lagerhalter obliegende Entlastungsbeweis gemeint sein, daß der Schaden entweder nicht in seinem Lager eingetreten sei oder doch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Aber auch wenn zugunsten der Revision davon ausgegangen wird, daß das Berufungsgericht nur einen Anscheinsbeweis, der nicht zu einer Umkehrung der Beweislast führt, als von der Klägerin erbracht angesehen hat, ist das Ergebnis seiner Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu erschüttern, weil die Beklagten keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt haben, die die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nahelegen, als ihn das Berufungsgericht auf Grund der unstreitigen Tatsache angenommen hat, daß im Zeitpunkt der Einlagerung der Gerste der Kornkäfer bereits beim Lagerhalter eingeschleppt war und die Möglichkeit der Infizierung der Gerste durch den bereits beim Lagerhalter befindlichen Kornkäfer durch die Beklagten nicht ausgeräumt worden ist.
Eine Infizierung der Gerste innerhalb des Lagers hält das Berufungsgericht in zweierlei Weise für möglich:
a)
Die Gerste sei über dieselben Förderanlagen gelaufen wie einige Tage vorher der vom Kornkäfer befallene Weizen. Durch Stauungen oder auf andere Weise hätten sich im Fördersystem Rückstände des verkäferten Weizens mit Käfernestern bilden können. Dem stehe die Ausstattung der Tragkettenförderer mit Bürsten nicht entgegen, da das Getreide über Schnecken, Elevatoren, durch Saugleitungen und Verteilerrohre, über Gebläse usw. laufe, also auf Wegen, in denen sich Rückstände und Käfernester jederzeit ansammeln könnten, wenn nicht jeder einzelne Teil der Transportwege ständig sorgfältig gereinigt werde. Für eine derart umfassende Reinigung der gesamten Förderanlagen hätten die Beklagten nichts vorgetragen, geschweige denn Beweis angetreten.
Die Revision sieht darin eine Verkennung der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin. Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn nach der dargelegten gesetzlichen Regelung der Beweislast hat der Lagerhalter zu behaupten und zu beweisen, daß die Einrichtungen seines Lagers und seine eigenen Vorkehrungen es ausschließen, daß Schädlinge, die sich in einem dem Lager zugeführten Gut befinden, auf anderes Lagergut übergreifen können. Das entspricht auch dem Rechtsgedanken, daß die Lagerung und die Bewegung des Lagergutes im Lager zu den Pflichten des Lagerhalters gehört und sich ausschließlich in seinem Gefahrenbereich abspielt. Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Antrag im Schriftsatz der Beklagten vom 16. November 1959 übersehen. Dort haben die Beklagten nur ausgeführt, die Silos (nicht, wie die Revision unrichtig behauptet, die Förderanlage) seien derart gebaut und konstruiert, daß bei deren Entleerung sich keine Reste festhalten könnten; der Trichter, aus dem heraus das Lagergut abfließe, sei vor jeder Lagerung gereinigt worden.
b)
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß die Gaszellen G 2 und G 4 des Silos 1 mit je einem Schieber ausgerüstet gewesen seien, der eine zusätzliche Sicherung gegen falschen Zulauf dargestellt habe. Eine solche Sicherung habe bei der Zelle 2 des Silos 1, in die die hier in Rede stehende Partie Gerste nach der zweiten Verwiegung gebracht worden sei, gefehlt; das sei deshalb besonders bemerkenswert, weil die in der gegen falschen Zulauf gesicherten Zelle G 4 gelagerte Gerste beim Abholen einwandfrei gewesen sei, während die Gerste in Zelle 2 in diesem Zeitpunkt bereits einen Temperaturanstieg auf 26 Grad aufgewiesen habe. Dieser für die Beweiswürdigung maßgeblichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die rund 25 to Gerste, die getrennt von der infizierten Partie in der gegen falschen Zulauf gesicherten Gaszelle G 4 gelagert waren, keinerlei Fraßschäden oder Käferbefall aufgewiesen haben, als sie sieben Wochen nach der Einlagerung zur Verarbeitung abgeholt wurden, vermag die Revision nichts entgegenzusetzen.
Die Rügen der Revision vermögen die Feststellung, die Zelle 2 habe keine Sicherung gegen falschen Zulauf gehabt, sodaß durch einen solchen die Infizierung habe herbeigeführt werden können, nicht zu erschüttern. In den von der Revision als übergangen bezeichneten Schriftsatz vom 15. Januar 1962 S. 2 haben die Beklagten unter Beweis gestellt, die Silozellen seien einzeln abgeschlossen und innen mit Estrich verputzt; ein Überwandern der Käfer von einer Zelle zur anderen sei ausgeschlossen. Das hat aber mit der Frage des falschen Zulaufs nichts zu tun. Wenn die Revision ferner meint, im angefochtenen Urteil sei nicht beachtet, daß der Temperaturunterschied zwischen den Zellen 2 und G 4 bedeutungslos gewesen sei, so geht diese Rüge ins Leere. Denn entscheidend ist nicht der Temperaturunterschied, sondern die Tatsache, daß die Gerste in Zelle 2 von Käfern befallen war, die in Zelle G 4 dagegen nicht.
3.
Im angefochtenen Urteil ist weiter ausgeführt, die Tatsache, daß der Lagerhalter den Kornkäfer bereits im Hause gehabt habe, lasse die Möglichkeit offen, daß nicht nur einzelne Eier oder Käfer, sondern gleich ganze Nester Zugang zu der Gerste gefunden hätten; diese Möglichkeit hätten die Beklagten nicht ausgeräumt, sodaß sie gegen sich gelten lassen müßten, daß gleich bei Beginn der Einlagerung ein starker Befall der Gerste stattgefunden habe. Die biologische Mindestentwicklungszeit des Kornkäfers von 38 Tagen spreche bei dieser Sachlage nicht dagegen, daß der Käferbefall erst nach der Einlagerung eingetreten sei.
Die Revision rügt auch in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; sie ist offenbar der Ansicht, die Klägerin hätte beweisen müssen, daß bei Beginn der Einlagerung ein starker Befall nicht nur möglich gewesen sei, sondern tatsächlich stattgefunden habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis nicht schon dadurch geführt, daß sie bewiesen haben, die Entwicklungszeit des Kornkäfers betrage 38 Tage und Ende Oktober sei die Gerste bereits stark verkäfert gewesen; sie hätten darüber hinaus auch beweisen müssen, daß zu Beginn der Einlagerung kein starker Befall stattgefunden habe, ein etwaiger Befall vielmehr nur so schwach gewesen sein könne, daß sich daraus der starke Befall von Ende Oktober nicht erklären lasse. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob es, wie offenbar die Revisionserwiderung im Gegensatz zum Berufungsgericht meint - und was nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden könnte -, schon bei schwachem Befall zur Zeit der Einlagerung zu der starken Verkäferung Ende Oktober hätte kommen können.
4.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Beklagten den Gegenbeweis auch nicht in der Richtung geführt hätten, die Gerste sei schon auf dem Dampfer "D.", bei der Zwischenlagerung in Bremen oder auf dem Motorschiff "Theodor Ba. II" vom Kornkäfer befallen worden. In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht hervor, daß bei den Teilen australischer Braugerste, die zur gleichen Zeit wie die hier strittige Gerste mit dem Dampfer "D." befördert worden, aber an andere Firmen gegangen seien, ein Käferbefall nicht festgestellt worden sei, und daß auch die Prüfung bei der Löschung in Bremen keine Beanstandungen ergeben habe. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davor ausginge, das Oberlandesgericht habe sich mit einem für die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis dahin begnügt, daß prima facie davon auszugehen sei, die Gerate sei erst nach der Einlagerung bei der Firma P. vom Kornkäfer befallen worden, sind seine hieraus gezogenen Folgerungen rechtlich nicht zu beanstanden. Denn den Beklagten hätte es alsdann oblegen, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergab. Der bloße Hinweis auf die theoretische Möglichkeit, die Gerste sei vor ihrer Einlagerung infiziert worden, genügte dazu nicht; rechtlich erheblich wäre eine solche Möglichkeit nur, wenn dafür tatsächliche Anhaltspunkte, die des vollen Beweises bedürfen, bestehen (BGHZ 8, 239, 240; 11, 227, 230). Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Gerste auf einem Schiff befördert oder in einem Lager verwahrt worden wäre, in dem sich der Kornkäfer befunden hätte. Dafür haben aber die Beklagten nichts vorgetragen. Damit entfallen alle Revisionsangriffe, die mit der Lieferung der Gerste, ihrer Beförderung und Zwischeneinlagerung zusammenhängen.
5.
Bei der wiederholten Durchwiegung der Gerste am 2./3. September 1957 hat die von der Klägerin beauftragte Kontrollfirma Proben entnommen und in Beuteln versiegelt. Die Beutel blieben zunächst beim Lagerhalter und wurden dann bei der Klägerin in ihrem Probenschrank aufbewahrt, in dem sich rund 150 Proben befanden. Die Proben waren nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin teils in porösen Leinenbeuteln, teils in mit Klammern verschlossenen Papiertüten aufbewahrt. Die Klägerin hat später zwei Gerstenproben, die in Tüten verpackt waren, an die wissenschaftliche Station für Brauerei in München eingesandt, von denen die eine Probe begast, die andere nicht begast war. Bei der letzteren wurde Käferbefall festgestellt. Die Beklagte hat daraus den Schluß gezogen, die Gerste sei bereits vor der Einlagerung infiziert gewesen. Das Berufungsgericht hat in dem Untersuchungsbefund kein taugliches Beweisanzeichen für die Behauptung der Beklagten gesehen; es meint, alles spreche dafür, daß eine Verwechslung der Proben vorgelegen habe, da die aus der für die Klägerin bestimmten Gerste entnommenen Proben in Beuteln, die untersuchte Probe dagegen in einer Tüte verpackt gewesen sei. Selbst wenn jedoch keine Verwechslung vorgelegen haben sollte, sei eine Überwanderung von Käfern aus anderen Proben während der gemeinsamen Lagerung nicht ausgeschlossen. Diese Beweiswürdigung hält sich im Rahmen des § 286 ZPO; sie ist weder willkürlich, noch geht sie von einer unrichtigen Beweislastverteilung aus.
6.
Ist hiernach davon auszugehen, daß die Gerste während der Lagerzeit infiziert worden und daß das vom Lagerhalter zu vertreten ist, so ist dem Berufungsgericht weiter darin beizutreten, der Kornkäferbefall habe den Schaden adäquat verursacht. Daß der Käferbefall die Begasung notwendig gemacht hat, bezweifelt auch die Revision nicht. Sie verkennt aber den Begriff der adäquaten Verursachung, wenn sie für erheblich hält, ob der Lagerhalter und der Silomeister die Fehlerhaftigkeit der Begasung und ihre Folgen hätten voraussehen können. Das im Zeitpunkt der Begasung vorhandene Erfahrungswissen hatte die Erkenntnis zum Inhalt, daß zu lange Begasungszeiten bei der Braugerste bedenklich sind. Das ergibt sich eindeutig aus der im Jahre 1953 herausgegebenen Gebrauchsanleitung für Cartox (S. 16 unten) der DE.. Ob diese Gebrauchsanleitung dem Lagerhalter oder seinem Silomeister bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist für die Frage des adäquaten Ursache zusammenhangs unerheblich. Denn das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, die Möglichkeit, daß das Gut durch fehlerhafte Begasung Schaden nahm, habe im Bereich der Voraussehbarkeit gelegen.
7.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die Beklagten auch deswegen haften, weil den Silomeister des Lagerhalters ein Verschulden an der Schlechterfüllung des Begasungsauftrags trifft. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten jedenfalls nicht dargetan, daß der Schaden trotz Anwendung aller dem ordentlichen Lagerhalter obliegenden Sorgfalt eingetreten sei, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Mitverschulden der Klägerin könne nicht darin gesehen werden, daß die Erteilung des Begasungsauftrags wegen des Streites um die Kosten vom 29. Oktober bis zum 7. November 1957 verzögert worden sei. Es sei ohne Belang, ob die Braugerste einige Tage früher oder später begast worden sei, da die Herabsetzung der Keimfähigkeit infolge der fehlerhaften Begasung ohnehin eingetreten wäre. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die fortschreitende Verkäferung für die notwendige Dauer der Begasung bedeutsam gewesen sein könne; dabei übersieht sie jedoch, daß nach der Bedienungsanweisung für Cartox der Grad der Verkäferung keine Rolle spielte. Gleichgültig, wie stark der Käferbefall ist, beträgt die Begasungsdauer je nach Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt 12 bis 24 Stunden. Das ist auch einleuchtend, da das Ziel der Begasung, die Schädlingsvernichtung, in jedem Falle durch eine bestimmte Einwirkungszeit des Gases erreicht wird, unabhängig davon, wie viele Schädlinge von der Einwirkung betroffen sind. Im übrigen verkennt die Revision, daß die Verzögerung in der Erteilung des Begasungsauftrags, die auf dem Streit über die Kostentragung beruht, zu Lasten des Lagerhalters geht. Da er die Verkäferung der Gerste zu verantworten hat, hätte er auf seine Kosten die Begasung durchführen müssen und die Annahme des Begasungsauftrags nicht davon abhängig machen dürfen, daß die Klägerin sich bereit erklärte, die Kosten zu übernehmen.
Fehl geht schließlich die Meinung der Revision, nicht die Beklagten, sondern nur die Firma DE. würde der Klägerin (nach § 823 BGB) haften; jedenfalls liege zwischen den Beklagten, die nur aus Vertrag haften könnten, und der Firma DE. kein Gesamt Schuldverhältnis vor. Es braucht hier nicht die Frage der echten oder unechten Gesamtschuld erörtert zu werden; auch wenn die Firma DE. der Klägerin nach § 823 BGB haften würde, könnte sich die Klägerin wegen Vertragsverletzung an die Beklagten allein halten.
III.
Nach allem mußte die Revision erfolglos bleiben und mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 2 zurückgewiesen werden. Einer Kostenentscheidung über die Streithilfe bedarf es nicht, da die Streithelferin sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat und daher kostenrechtlich nicht als Rechtsmittelpartei zu behandeln ist (RG HRR 1938, 687).
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff