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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1974, Az.: I ZR 135/72

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Einlagerung von Magarine-Rohstoffen; Eintritt des Schadens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt; Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1974
Aktenzeichen
I ZR 135/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt (Main) - 12.10.1972

Prozessführer

1. C. National Versicherungs AG, K., S. straße ...,
vertreten durch ihren Vorstand Otto Vossen, Dr. Erich Ca., Dr. Hans-Jürgen Sc.
2. N.-Versicherungs AG, ... K., G. straße ...
vertreten durch ihren Vorstand Hugo W., Hans-Georg B. Egon D.,
3. Assicurazioni Generali-T., Direktion für Deutschland,
gesetzlich vertreten durch den Senator auf Lebenszeit M.

Prozessgegner

Einfuhr- und Vorratsstelle für F., Fr./M. A. allee ...,
vertreten durch ihren Vorstand Helmut L. und Theo W.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Lagerhalter muß aufklären, wie der Verlust oder die Beschädigung des Lagergutes entstanden ist. Er muß beweisen, daß er durch die erforderliche Sorgfalt des Lagerhalters und seiner Bediensteten nicht abgewendet werden konnte.

  2. 2.

    Der Lagerhalter muß grundsätzlich auch dafür einstehen, daß die Tanks und sonstigen Einrichtungen seines Betriebs so beschaffen sind, daß Schäden und Verluste am Lagergut nach Möglichkeit vermieden werden. Im Streitfall muß er die Eignung seiner Anlagen und Einrichtungen für den besonderen Lagerzweck dartun und beweisen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 12. Oktober 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Durch Bearbeitungs- und Lager-Vertrag mit der Klägerin (Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette in Frankfurt/Main) vom 10./15. Januar 1959 verpflichtete sich die Firma Emil H. KG, B. P., deren Haftpflichtversicherer die Beklagten - neben anderen Versicherern - zu bestimmten Bruchteilen sind, zur Bearbeitung und Lagerung von Margarine-Rohstoffen aus der Berlin-Reserve. Hinsichtlich der Einlagerung, die in einer mit Hilfe eines Bundesdarlehens zu errichtenden Tankanlage, bestehend aus drei Tanks mit einem Fassungsvermögen von je ca. 650 t und 2 Tanks mit einem Fassungsvermögen von je ca. 50 t erfolgen sollte, wurde bestimmt, die Firma H. verpflichte sich, die eingelagerte Ware pfleglich und sachgemäß zu behandeln (§ 3 b 1); die Klägerin behalte das Risiko für die Haltbarkeit und Lagerfähigkeit der eingelagerten Ware, Jedoch trage die Firma H. die Verantwortung dafür, daß die Ware pfleglich behandelt werde; für Schäden, die durch nicht sachgemäße Behandlung entstünden, übernehme die Firma H. die volle Verantwortung und verpflichte sich, diese Schäden der Klägerin zu ersetzen (§ 3 b 2); für Vertragsverletzungen, insbesondere Schäden an der Ware, die durch Verschulden der Firma H. oder deren Angestellte entstünden, hafte die Firma H. nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB bzw. HGB (§ 8).

2

Im November 1959 wurde das von der Firma B. AG (Jetzt B. GmbH; Streithelferin der Klägerin im zweiten Rechtszug) im Auftrag der Firma H. errichtete Lager in Betrieb genommen. Im November 1964 wurden im Tank I, der vorher schon einmal gefüllt und entleert worden war, 624 940 kg Palmkernöl eingelagert. Bis zum 17. April 1968 wurde dieser zu einer festen Masse erstarrte Tankinhalt (zylindrischer Fettblock) nicht bewegt. Danach wurden am 18. April 1968 2 290 kg, am 24. April 1968 8 090 kg, am 25. April 1968 8 270 kg, am 30. April 1968 8 335 kg und am 3. Mai 1968 zunächst 8 425 kg und dann an diesem Tage weitere 42 650 kg entnommen. Eine Entnahme in der letzten Größenordnung war bis dahin bei Tankentleerungen noch nicht vorgekommen. Vor der Entnahme dieser Palmkernfettmengen wurde der mit senkrechten Heizregistern und einer Heizschlange am Boden ausgestattete Tank Jeweils mit Dampf von 5-6 atü täglich mehrere Stunden vorgewärmt, so daß der Tankinhalt partiell soweit aufgeschmolzen wurde, wie es für die Entnahme notwendig war. In dem Behälter blieb dabei ein unaufgetauter Fettblock zurück. In der Nacht zum 4. Mai 1968 kippte der Fettblock innerhalb des Behälters um und beschädigte die Innenkonstruktion des Tanks, darunter die Dampf- und Kondensatrohre der Heizung, was zur Folge hatte, daß das noch im Tank vorhandene flüssige Fett durch die Kondensatleitungen in die Kondensatbehälter und in die Hofkanalisation abfloß. Auf diese Weise gingen etwa 19 000 kg Fett verloren. Ein Teil des ausgeflossenen Fetts konnte zurückgewonnen und unter erhöhten Kosten wieder aufbereitet werden. Die Klägerin erlitt dadurch einen Schaden in Höhe von 52.075,12 DM. In diesem Betrag sind 1.677,30 DM Mehrwertsteuer enthalten.

3

Die Klägerin, der die Rechte der Firma H. aus der Lagerhaftpflichtversicherung abgetreten worden sind, hat behauptet, im April/Mai 1968 habe nach und nach der ganze Tank entleert werden sollen. Der Schaden sei dadurch eingetreten, daß die Firma H. ... gleichwohl jeweils nur Teilmengen des Fettblocks verflüssigt und insbesondere vor der Entnahme der großen Menge von rund 51 000 kg am 3. Mai 1968 nicht den gesamten Tankinhalt aufgeschmolzen habe. Bei einem vollständigen Aufschmelzen des Tankinhalts wäre es nicht zu dem Schaden gekommen, da dann der zunächst im Inneren noch vorhandene Fettblock nicht gekippt, sondern durch das flüssige Öl bis zum vollständigen Auftauen gehalten worden wäre. Nach der Tankbeschreibung und den Betriebshinweisen der Herstellerfirma sei es erforderlich, vor dem Abpumpen auch von Teilmengen den gesamten Tankinhalt so zu erwärmen, daß er flüssig und damit pumpfähig sei. Da der Firma H. die Konstruktion des Tanks bekannt gewesen sei, habe sie voraussehen müssen, daß der bei einem nur teilweisen Auftauen der festen Masse verbleibende Block nach Entnahme des flüssigen Fetts den Tank beschädigen könne.

4

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie 14.441,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 1969 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an sie 5.157,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 1969 zu zahlen,

  3. 3.

    die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an sie 7.736,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 1969 zu zahlen.

5

Die Beklagten haben geltend gemacht, zu dem Schadensereignis wäre es auch dann gekommen, wenn die Firma H. den gesamten Tankinhalt verflüssigt hätte. In diesem Falle wäre der Fettblock während des Auftauens umgekippt und hätte den Tank beschädigt. Der Tankbeschreibung und den Betriebshinweisen der Herstellerfirma könne nicht entnommen werden, daß vor der Entnahme von Teilmengen jeweils der gesamte Tankinhalt verflüssigt werden müsse. Dies sei auch deshalb nicht in Betracht gekommen, weil ein solches Vorgehen zu einer vorzeitigen Alterung und Entwertung des Fetts geführt und die Firma H. damit ihre Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung der Ware verletzt haben würde. Das Schadensereignis beruhe auf einer Reihe von ungünstigen Umständen, die von der Firma H. nicht zu vertreten seien, wie insbesondere der fehlerhaften Innenkonstruktion des Tanks, die ein gleichmäßiges Absinken des Fettblocks verhindert und schließlich das Verkanten und Abkippen bewirkt habe. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, daß eine solche Folge eintreten werde, zumal in über 8 Betriebsjahren stets nur Teilmengen verflüssigt und abgepumpt worden seien, ohne daß sich dabei Schwierigkeiten ergeben hätten, und diese Methode, nur die jeweils zu entnehmenden Mengen zu verflüssigen, mit der Herstellerfirma abgesprochen und von dieser gebilligt worden sei.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie in Höhe von 49.897,82 DM für begründet erachtet und unter Abweisung der Klage im übrigen sowie Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 13.971,39 DM, die Beklagte zu 2 zur Zahlung von 4.989,78 DM und die Beklagte zu 3 zur Zahlung von 7.484,67 DM, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21. November 1969, verurteilt.

7

Mit der Revision erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Die Beklagten haben nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrages für den Schaden der Klägerin einzustehen, soweit die Firma H. als Lagerhalterin dafür haftet. Der Klägerin sind alle Rechte der Firma H. aus dem Versicherungsvertrag abgetreten worden, so daß sie die Beklagten unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Hierüber besteht kein Streit unter den Parteien.

10

II.

Anspruchsgrundlage gegenüber der Firma H. ist § 417 Abs. 1 i.V.m. § 390 Abs. 1 HGB. Danach ist der Lagerhalter für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - hier Lagerhalters - nicht abgewendet werden konnten. Diese Regelung enthält eine bewußte Abkehr von dem Grundsatz, daß derjenige, der eine Rechtsfolge behauptet, die Tatsachen zu beweisen hat, an die das Gesetz die Rechtsfolge knüpft. Sie bestimmt, daß sich der Schuldner entlasten muß. Für den Fall der Unmöglichkeit, der insoweit vorliegt, als Öl verlorengegangen ist, ergibt sich diese Folge schon aus § 282 BGB. Darüber hinaus wird es heute allgemein für unbillig gehalten, dem Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast für Umstände aufzubürden, die im Verantwortungsbereich des anderen Teils liegen (vgl. BGHZ 41, 151, 153 zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports; 48, 310, 312 zu § 635 BGB; BGH NJW 1973, 1192 f zu § 34 Nr. 2 der Betriebsordnung der Bremer Lagerhausgesellschaft).

11

Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, im Streitfall sei eine hiervon abweichende Beweislastregelung getroffen worden, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Aus § 8 Abs. 1 des Bearbeitungs- und Lagervertrages, wo es heißt, die Firma H. hafte für Vertragsverletzungen, insbesondere für Schäden an der Ware, die durch ihr Verschulden oder das Verschulden ihrer Angestellten entstünden, kann in dieser Hinsicht schon deshalb nichts entnommen werden, weil auch die Haftung nach den §§ 417 Abs. 1, 390 Abs. 1 HGB dem Grundsatz nach eine Verschuldenshaftung mit nur umgekehrter Beweislast - Haftung für vermutetes Verschulden - ist. Zudem spricht gegen die Auffassung der Revision der klare Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des BGB bzw. HGB in § 8 Abs. 1 des Vertrages. Schließlich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Klägerin mit einer ihr ungünstigeren Beweislastregelung habe einverstanden sein sollen. Die Firma H. hatte deshalb auch keinen Grund, die genannte Bestimmung in einem anderen Sinne zu verstehen. Da Verlust und Beschädigung unstreitig während der Zeit der Einlagerung bei der Firma H. entstanden sind, folgt hieraus, daß die Beklagten, die insoweit an die Stelle der Firma H. getreten sind, den Entlastungsbeweis zu führen haben. Hierzu gehört, daß sie aufklären müssen, wie der Verlust oder Schaden entstanden ist, und daß er durch die erforderliche Sorgfalt der Firma H. bzw. deren Bediensteten nicht abgewendet werden konnte.

12

III.

Das Berufungsgericht, das die Haftung der Beklagten bejaht, will ein Verschulden von Bediensteten der Firma H. ersichtlich nicht darin erblicken, daß es unterlassen worden ist, vor den Entnahmen vom 3. Mai 1968 den gesamten Tankinhalt zu verflüssigen. Es läßt diese Frage vielmehr ausdrücklich offen. Nach seinen Feststellungen bestehen auch Bedenken, in der Nichtverflüssigung des gesamten Tankinhalts eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung der Lagerhalterin oder ihrer Bediensteten (§ 278 BGB) zu erblicken. Der gerichtliche Sachverständige hat einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen und in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht, für einen Fachmann sei klar, daß das Aufheizen des gesamten Tankinhalts für die Entnahme einer Teilmenge weder technisch noch wirtschaftlich vertretbar gewesen sei. Im Hinblick hierauf hätte diese Frage zum Nachteil der Beklagten jedenfalls nicht ohne weitere tatrichterliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen oder neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen entschieden werden können (vgl. BGH LM Nr. 2 zu ZPO § 286 (B); Nr. 2 zu ZPO § 286 (D) = VersR 1954, 531). Es kommt hinzu, daß die Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt haben, die Firma H. habe in den Jahren 1961 und 1962 - im Zusammenhang mit der Bestellung einer Heizkerze für den Entnahmestutzen - über ihre Methode des nur teilweisen Aufheizens des Tankinhalts bei der Entnahme von Teilmengen mit der Herstellerfirma eine Absprache getroffen, und die Herstellerfirma habe diese Methode gebilligt. Wenn die Lagerhalterin auch über eigene technische Hilfskräfte verfügt und aus eigener Verantwortung für eine pflegliche Behandlung des ihr anvertrauten Gutes sorgen muß, sich also nicht ohne weiteres auf die Angaben der Herstellerfirma verlassen durfte, so könnte sich hieraus doch ergeben, daß sie hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Nichtverflüssigung des gesamten Tankinhalts als entlastet angesehen werden müßte. Dies gilt umso mehr, als der gerichtliche Sachverständige - auf eine Frage im Beweisbeschluß des Landgerichts - auch noch ausgeführt hat, der gleiche Schaden hätte auch dann auftreten können, wenn der gesamte Tankinhalt verflüssigt worden wäre; der Schaden wäre dann unter Umständen (wegen des Zusammenwirkens von Dampf und Fett) noch größer geworden. Diese Ausführungen berühren einmal die Verschuldensfrage; sie lassen erkennen, daß es nicht gefahrlos war, den gesamten Tankinhalt auf einmal zu verflüssigen. Außerdem wird durch sie in Frage gestellt, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen der von der Klägerin als Pflichtverletzung beanstandeten Nichtverflüssigung des gesamten Tankinhalts bei der Entnahme von Teilmengen und dem Schadenseintritt anzunehmen wäre, was allerdings - schon im Hinblick auf die bestehende Beweislastregelung (oben II) - nur dann zugunsten der Beklagten durchgreifen würde, wenn festgestellt werden könnte, der Schaden wäre auch bei Verflüssigung des gesamten Tankinhalts eingetreten.

13

IV.

Das Berufungsgericht meint, nach der von der Firma H. angewandten Methode der Teilerwärmung hätten gefahrlos nur geringere Mengen bis zu 8 oder 9 to täglich entnommen werden können. Es sei voraussehbar gewesen, daß bei der Entnahme von 42 650 kg (richtig wohl 51 075 kg) an einem Tage ein größerer Hohlraum zwischen dem inneren Fettblock und der Tankwand entstanden, der Fettblock unstabil geworden und schließlich umgekippt sei. Zur Frage der behaupteten Konstruktionsmängel des Tanks führt es aus, hierauf komme es nicht an, weil den Bediensteten der Firma H. die Konstruktion des Tanks genau bekannt gewesen sei und sie die Entnahme entgegen den früheren Gepflogenheiten nicht auf das Fünffache hätten steigern dürfen. Damit soll - im Hinblick auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der Schaden hätte auch bei vollständiger Verflüssigung des Tankinhalts eintreten können - wohl gesagt werden, die Firma H. habe bei der von ihr angewandten Methode der Teilverflüssigung bleiben können (oder müssen), aber die Entnahme nicht in dieser Weise steigern dürfen.

14

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

15

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die behaupteten und von dem gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Konstruktionsmängel des Tanks die Lagerhalterin nicht ohne weiteres entlasten können. Diese muß - im Rahmen ihrer Haftung für vermutetes Verschulden - grundsätzlich auch dafür einstehen, daß die Tanks und sonstige Einrichtungen ihres Betriebs so beschaffen sind, daß Schäden an dem in Verwahrung genommenen Gut und Verluste nach Möglichkeit vermieden werden. Im Rechtsstreit muß sie - hier an ihrer Stelle die Beklagten - die Eignung ihrer Anlagen und Einrichtungen für den besonderen Lagerzweck dartun und erforderlichenfalls beweisen (vgl. RGZ 64, 254, 257; BGH Nr. 1 zu HGB § 417).

16

2.

Als nicht hinreichend begründet erscheint aber nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die Annahme, die Firma Herrmann habe die Entstehung des Schadens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehen können.

17

a)

Als unstreitig kann die Vorhersehbarkeit des Schadens - bei Entnahme größerer Mengen und Teilerwärmung - keinesfalls angesehen werden. Das Berufungsgericht hat darum auch die in den Entscheidungsgründen (BU 9) enthaltene Parenthese "- wie unter den Parteien unstreitig ist -" gemäß Berichtigungsbeschluß vom 14. Dezember 1972 gestrichen. Es ist aber schon nicht auszuschließen, daß die Entscheidung von diesem Irrtum beeinflußt ist.

18

b)

Der gerichtliche Sachverständige hat zum Schadenseintritt ausgeführt, die fehlerhafte Innenkonstruktion des Tanks mit 3 konzentrisch angeordneten senkrechten Heizregistern und ihren Verstrebungen anstatt nur einem senkrechten Heizregister in der Nähe der Behälterwand habe das senkrechte Absinken des angeschmolzenen Fettblocks verhindert; dieser sei in der Konstruktion praktisch festgehalten worden, was schließlich dazu geführt habe, daß die erhebliche Fettmasse von ca. 500 000 kg abgekippt sei und die senkrechten Rohre der Heizregister deformiert und beschädigt habe. Zu der Frage, ob dieser Ablauf, den das Berufungsgericht als richtig unterstellt, vorhersehbar gewesen sei, hat der Sachverständige ausdrücklich nicht Stellung genommen, weil damals der Streit nur darum ging, ob die Firma H. den gesamten Tankinhalt hätte verflüssigen müssen. Der Sachverständige hat aber doch das Vorliegen eines Bedienungsfehlers klar verneint, was jedenfalls dafür spricht, daß er einen solchen in der bloßen Steigerung der Entnahmen unter Beibehaltung der Methode der Teilverflüssigung nicht erblicken will.

19

c)

Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht seine Entscheidung zur Frage der Vorhersehbarkeit des Schadens und damit des Bedienungsfehlers näher begründen müssen. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, daß es die erforderliche technische Sachkunde besitze, um diese nicht mehr im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Frage von sich aus beurteilen zu können. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO, wie die Revision zu Recht geltend macht (vgl. BGH LM Nr. 15 zu ZPO § 286 (E)).

20

V.

Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird sich insbesondere mit der Frage des Bedienungsfehlers und der Vorhersehbarkeit des Schadens erneut zu befassen haben. Hierbei wird es sich mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auseinandersetzen und erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einholen müssen. Soweit es zum Ausdruck gebracht hat, der Sachverständige Schendzielorz sei nur als Sachverständiger für den Bau von Maschinen und Apparaten bestellt, bestehen Bedenken, weil er dem Landgericht von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für "Mechanische Verfahrenstechnik, zugehöriger Apparatebau und einschlägige Meßtechnik" benannt worden ist und die von ihm verwandten Stempel - mit einer Ausnahme - damit übereinstimmen. Die von den Beklagten behaupteten Absprachen der Firma Herrmann mit der Herstellerfirma über die Methode der Teilverflüssigung können für die Beurteilung der Verschuldensfrage auch dann von Bedeutung sein, wenn man davon ausgeht, daß ein Bedienungsfehler lediglich in der Steigerung der Entnahmen liegen kann. Auch hierauf wird das Berufungsgericht daher gegebenenfalls eingehen müssen.

21

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger