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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1988, Az.: VI ZR 120/87

Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über die Risiken eines ärztlichen Eingriffs; Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung; Beseitigung der Hemmung einer Verjährung durch ein Abhilfeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1988
Aktenzeichen
VI ZR 120/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.02.1987
LG München

Fundstellen

  • MDR 1988, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 718-720 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ludwig L., G. straße ..., V.

Prozessgegner

Freistaat B.
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M. A. straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Begriff des Verhandelns i.S.v. § 852 Abs. 2 BGB.

  2. b)

    Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 BayAG GVG, das wegen Ablaufs der Klagefrist nicht nach § 210 BGB die Verjährung unterbrochen hat, hindert nicht die Annahme einer Hemmung der Verjährung, wenn schon vor dem Abhilfeverfahren begonnene Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den zu leistenden Schadensersatz bis zu dessen Abschluß nicht abgebrochen worden sind.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1988
durch
die Richter Dr. Kullmann,
Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger leidet unter einer schweren neurotischen Störung, die Krankheitswert hat. Er führt sie auf eine ärztliche Behandlung im Klinikum G., dessen Träger der Beklagte ist, zurück. Am 18. Mai 1981 hatte er sich dort zur Abklärung eines rezidivierenden Liquorflusses aus der Nase einer Fluoresceinendoskopie unterzogen. Kurz danach erlitt er einen epilepsieartigen Krampfanfall, der eine Intensivbehandlung erforderlich machte.

2

Mit der Behauptung, er sei vor dem Eingriff schuldhaft nicht über dessen Risiken aufgeklärt worden, nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens für Vergangenheit und Zukunft in Anspruch. Nachdem er am 25. Juni 1982 beim Sozialgericht L. Klage auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente erhoben hatte, der er verschiedene Arztberichte, darunter auch ein Schreiben des Klinikums G. vom 2. Oktober 1981 über die Vorfälle anläßlich der Behandlung vom 18. Mai 1981, beigefügt hatte, meldete er mit Anwaltsschreiben vom 4. März 1983 gegenüber dem Klinikum G. Schadensersatzansprüche an. Mit Schreiben vom 14. März 1983 antwortete der Klinikchef Prof. Dr. N., er könne derzeit nicht detailliert Stellung nehmen, weil die Unterlagen sich beim Sozialgericht L. befänden; zugleich bat er, ihm seinen eigenen Artzbericht zukommen zu lassen, an den er sich nicht erinnere. Auf wiederholte Mahnungen des Anwalts des Klägers bat Prof. Dr. N. stets um Geduld, bis er dann mit Schreiben vom 6. April 1984 die Namen der behandelnden Ärzte benannte. Mit Schreiben vom 24. April 1984 beantragte der Kläger die Durchführung eines Abhilfeverfahrens gemäß Art. 22 Abs. 1 BayAG GVG. Nachdem das zuständige Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Anwalt des Klägers mehrfach um Geduld gebeten hatte, weil es seine Ermittlungen und Prüfungen noch nicht habe abschließen können, erteilte es dem Kläger einen ablehnenden Abhilfebescheid vom 12. Dezember 1984, zugestellt an dessen Anwalt am 20. Dezember 1984.

3

Am 6. August 1985 hat der Kläger seine Schadensersatzklage eingereicht, die dem Beklagten am 23. August 1985 und nochmals am 18. Dezember 1985 zugestellt worden ist.

4

Der Beklagte vertritt die Ansicht, eine Risikoaufklärung sei vor der Fluoresceinendoskopie nicht erforderlich gewesen, weil etwaige Komplikationen zur Zeit des Eingriffs nicht bekannt gewesen seien. Darüber hinaus hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger Ersatz seines immateriellen Schadens beansprucht. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seine abgewiesenen Schmerzensgeldansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, etwaige Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB seien gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt. Dazu stellt es fest, der Kläger habe aufgrund der ausführlichen Darstellung des Krankheitsverlaufes durch Prof. Dr. N. in dem Schreiben vom 18. Mai 1981 spätestens am 25. Juni 1982 ausreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erhalten. Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen. Im Anschluß an das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 4. März 1983, das die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen enthalten habe, habe kein Meinungsaustausch über die Ansprüche des Klägers stattgefunden. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens stelle kein Verhandeln über die geltend gemachten Ersatzansprüche dar, und auch der Umstand, daß der Kläger während des Abhilfeverfahrens mehrfach um Geduld gebeten worden sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Abhilfeverfahren habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil der Kläger auch nicht drei Monate nach dem 20. Dezember 1984 Klage erhoben habe. Mithin sei die dreijährige Verjährungsfrist schon vor Erhebung der Klage verstrichen gewesen.

7

II.

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.

8

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Klägers mindestens in der Zeit vom 14. März 1983 bis zum 20. Dezember 1984 gehemmt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB war deshalb zur Zeit der Klagezustellungen nicht abgelaufen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob und wann der Kläger die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat.

9

1.

Die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist gehemmt, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Begriff des Verhandelns weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. dazu u.a. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616 [BGH 13.02.1962 - VI ZR 195/61]; vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - VersR 1965, 1149, 1151; vom 20. Juni 1969 - VI ZR 21/68 - VersR 1969, 857, 859, jeweils zu § 14 Abs. 2 StVG; ferner Senatsurteil vom 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81 - NJW 1983, 2075 = VersR 1983, 690, 691; BGH Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83 - BGHZ 93, 64, 66 f) [BGH 28.11.1984 - VIII ZR 240/83]. Diese Rechtsgrundsätze verkennt das Berufungsgericht, wenn es zusätzlich zu den von den Parteien abgegebenen Erklärungen einen weiteren Meinungsaustausch über die Ansprüche des Klägers als Voraussetzung für die Annahme schwebender Verhandlungen verlangt. Offenbar vermißt es eine Stellungnahme des Beklagten zur Sache selbst, die aber nicht Voraussetzung für die Annahme eines "Verhandelns" über den geltend gemachten Anspruch ist, wenn nur der angeblich ersatzpflichtige Schädiger erkennen läßt, er werde die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls prüfen. Im Streitfall hat der Beklagte durch Prof. Dr. N. die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht sofort abgelehnt. Er hat auch nicht nur eine formularmäßige Eingangsbestätigung abgegeben. Vielmehr hat er mit seinem Hinweis auf die nicht greifbaren Unterlagen und der Bitte, ihm den eigenen Arztbericht zukommen zu lassen, beim Kläger den Eindruck erweckt, seine Ansprüche würden zunächst sachlich geprüft werden. Diesen Eindruck hat Prof. Dr. N. in der Folgezeit noch dadurch verstärkt, daß er den Anwalt des Klägers wiederholt um Geduld gebeten hat. Damit hat sich der Beklagte auf Erörterungen über die geltend gemachten Ersatzansprüche eingelassen; es haben mithin Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB zwischen Parteien geschwebt mit der Folge, daß die Verjährung der Schadensersatzansprüche gehemmt war, und zwar spätestens ab 14. März 1983, dem letztmöglichen Zeitpunkt, an dem das Schreiben des Klägers vom 4. März 1984 beim Klinikum G. eingegangen sein muß (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. November 1958 und vom 13. Februar 1962 aaO).

10

2.

Die Hemmung der Verjährung endete mit der endgültigen Weigerung des Beklagten, die Verhandlungen fortzusetzen. Das geschah am 20. Dezember 1984, an dem Anwalt des Klägers der ablehnende Bescheid im Abhilfeverfahren zugestellt worden war.

11

Die Hemmung der Verjährung ist hier durch das Abhilfeverfahren nach Art. 22 Abs. 1 BayAG GVG nicht beseitigt worden. Zwar hätte die Einleitung dieses Verfahrens die Verjährung nach § 210 BGB zunächst unterbrechen können, wenn der Kläger innerhalb der dort genannten Frist Klage erhoben hätte. Indes hindert das nicht anzunehmen, daß die Verjährung in dieser Zeit gehemmt war, weil Verhandlungen über die Ersatzforderung schwebten (vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1956 - VII ZR 6/56 - LM § 13 VOB/B Nr. 1, insoweit in NJW 1957, 344 nicht abgedruckt, und vom 20. Februar 1958 - III ZR 175/76 - VersR 1958, 319; BGB RGRK-Johannsen 12. Aufl., § 208 Rdnr. 10; Staudinger/Gilscher, BGB, 12. Aufl., § 208 Rdnr. 2; Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 208 Rdnr. 1; Palandt-Heinrichs, 46. Aufl., § 208 Anm. 1). Die Vorschriften über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung betreffen jeweils verschiedene Regelungsbereiche mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. §§ 205, 217 BGB). Sie schließen einander nicht aus. Freilich hätte eine Unterbrechung der Verjährung durch rechtzeitige Klageerhebung nach Abschluß des Abhilfeverfahrens die zunächst eingetretene Verjährungshemmung gegenstandslos gemacht; nach Ablehnung des Abhilfegesuchs hätte eine neue 3-jährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB zu laufen begonnen. Nachdem aber feststeht, daß eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, steht der Annahme einer während des Abhilfeverfahrens fortbestehenden Verjährungshemmung nichts im Wege, wenn die Parteien weiter über die geltend gemachten Ansprüche verhandelt haben. Dagegen spricht nicht schon, daß ein Geschädigter wie im Streitfall das Abhilfeverfahren einleitet, bevor die Ausgangsbehörde seine Ansprüche abgelehnt hat. § 17 der bayer. VertrV, auf den sich die Revisionserwiderung für ihren anderen Standpunkt beruft, bestimmt zwar, daß Ansprüche gegen den Freistaat Bayern, über die eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte und die gerichtlich verfolgt werden sollen, vorher zur Durchführung des Abhilfeverfahrens durch ein bei der Ausgangsbehörde einzureichendes Abhilfegesuch geltend zu machen sind. Damit wird aber eine vorherige endgültige Ablehnung der Ansprüche durch die Ausgangsbehörde nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Abhilfeverfahrens. Die Vertretungsverordnung regelt nur die Zuständigkeiten für die Verhandlungen über Ersatzansprüche. Sie hindert den Geschädigten nicht, das Abhilfeverfahren einzuleiten, ohne daß die Ausgangsbehörde die Ansprüche abgelehnt hat, woran er ein berechtigtes Interesse haben kann, etwa wenn seiner Ansicht nach die Verhandlungen verzögert worden oder wenn er zu aller Sicherheit den Eintritt der Verjährung verhindern will.

12

Durch die Einleitung des Abhilfeverfahrens sind die Verhandlungen der Parteien auch nicht zeitweise abgebrochen worden. Dieses Verfahren soll gerade vermeidbare Rechtsstreitigkeiten gegen den bayerischen Fiskus verhüten; es soll dem Staat Gelegenheit gegeben werden, im Benehmen mit der zuständigen Vertretungsbehörde die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche innerhalb angemessener Frist zu prüfen, ohne Gefahr zu laufen, sofort in einen Prozeß verwickelt zu werden (BayObLGZ 56, 65, 74). Daraus folgt: Solange der Ersatzverpflichtigte, der sich auf Verhandlungen mit dem Berechtigten eingelassen hat, noch im Abhilfeverfahren durch das zuständige Ministerium die Ansprüche prüft, können diese Verhandlungen dann, wenn die Ansprüche vorher nicht eindeutig abgelehnt worden sind, nicht als abgebrochen angesehen werden; dies im Streitfall um so weniger, als das Staatsministerium den Anwalt des Klägers wiederum wiederholt um Geduld gebeten hatte, weil die Ermittlungen und die Sachprüfung noch nicht abgeschlossen seien. Ob darin, was im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichts naheliegt, schon für sich allein ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien zu sehen ist, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich dahinstehen.

13

3.

Da Ansprüche des Klägers auf immateriellen Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB mithin nicht verjährt sind, wird das Berufungsgericht nunmehr deren sachliche Berechtigung zu prüfen haben. Mangels tatsächlicher Feststellungen dazu kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden.

Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff
Dr. Birkmann