Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1969, Az.: VI ZR 21/68
Verhandlungen; Begriffsauslegung; Vergleichsverhandlungen; Meinungsaustausch; Ersatzberechtigter; Verpflichteter; Schadenfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 21/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1969, 857
Redaktioneller Leitsatz
Es erfolgt keine enge Auslegung des Begriffs der "Verhandlungen" i. S. des § 14 Abs. 2 StVG. Eine Beschränkung auf Vergleichsverhandlungen findet nicht statt. Vielmehr umfaßt der Begriff jeden Meinungsaustausch zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Verpflichteten über den Schadenfall. Dies gilt jedoch nur für den Fall, daß die Ablehnung jedweden Schadensersatzes nicht sofort erkennbar ist.