Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1977, Az.: III ZR 153/75
Schadensersatz infolge Beeinträchtigung des Eigentums (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) durch das Nachbargrundstück; Beeinträchtigung durch einen angrenzenden Truppenübungsplatz; Anspruch auf Enteignungsentschädigung; Duldungspflicht einer ortsüblichen Benutzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 153/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.07.1975
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1979, 696 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1978, 1005 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1978, 176-178 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
in Prozeßstandschaft des Königreichs der Niederlande handelnd und
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in L.
Prozessgegner
Gastwirt Heinrich S., P. Nr. ..., Krs. C.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage eines enteignenden Eingriffs durch Manöverlärm.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juli 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in P. auf eigenem Grundstück eine Gastwirtschaft und Pension. P. liegt am Rand des Truppenübungsplatzes Munster-Süd; in den Ort mündet eine Panzerstraße. Das Grundstück des Klägers liegt am Ortsrand an der Landstraße 240, die dort - 30 m von dem Gasthaus entfernt - über eine Brücke führt.
Im September 1973 wurde in jener Gegend ein Manöver abgehalten, an dem auch niederländische Truppen beteiligt waren. Bei Tag und Nacht fanden Truppenbewegungen statt, großenteils auf der Landstraße 240. Da die Brücke als gesprengt galt, kam es zu Stauungen. Panzer und andere Militärfahrzeuge standen häufig, zum Teil mit laufendem Motor, in bis zu drei Reihen nebeneinander vor dem Gasthaus oder wendeten, um umzukehren. Dabei entstand erheblicher Lärm. Pensionsgäste des Klägers, die bei ihm in der Zeit der Heidenachblüte ihren Urlaub verbringen wollten, brachen in der Zeit vom 2.-22. September 1973 ihren Aufenthalt vorzeitig ab, weil sie sich durch den Manöverlärm belästigt fühlten.
Der Kläger hat behauptet, durch die vorzeitige Abreise der Gäste sei ihm Verdienst in Höhe von 902,50 DM entgangen. Ein weiterer Ausfall in Höhe von 1.400 DM sei ihm dadurch entstanden, daß andere Gäste durch die Ansammlung von Militärfahrzeugen gehindert worden seien, sein Gasthaus zu erreichen. Er ist der Ansicht, diese Schäden seien auf einen enteignungsgleichen Eingriff der niederländischen Streitkräfte in seinen Gewerbebetrieb zurückzuführen, für den er daher Entschädigung verlangen könne.
Nachdem das Amt für Verteidigungslasten seinen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für Übungsschäden abgelehnt hatte, hat der Kläger gegen die Bundesrepublik Klage auf Zahlung von 2.302,50 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es liege kein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers vor; jedenfalls habe er kein Sonderopfer erbracht, weil er nicht schwerer betroffen worden sei als andere Bewohner des Manövergebiets. Ferner hat sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger macht einen Anspruch im Sinne des Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190) geltend, einen Anspruch nämlich, der sich daraus ergibt, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe rechtlich verantwortlich ist, in der Bundesrepublik ("Aufnahmestaat") einem Dritten ein Schaden zugefügt worden ist. Einer der in der Vorschrift bestimmten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Die Fristen und sonstigen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II S. 1183) - TruppenstatutG - für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs bestimmt, sind gewahrt. Der Kläger hat den Anspruch am 12. Oktober 1973, also innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung bei der Stadt Lüneburg - Amt für Verteidigungslasten - angemeldet (Art. 6 Abs. 1 TruppenstatutG). Auch die in Art. 12 Abs. 3 TruppenstatutG bestimmte Klagefrist von zwei Monaten ist gewahrt. Der ablehnende Bescheid des Amtes für Verteidungslasten vom 11. April 1974 ist dem Kläger nach seiner unbestrittenen Behauptung am 13. April 1974 zugestellt worden. Zwar ist die Klage der Beklagten, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg, erst am 24. Juni 1974 zugestellt worden. Die Klage war jedoch bereits am 12. Juni 1974, also innerhalb der Zweimonatsfrist, beim Landgericht eingegangen. Damit ist gemäß § 270 Abs. 3 ZPO die Klagefrist gewahrt, da die Zustellung "demnächst" erfolgt ist.
II.
1.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung ist ebenso zu beurteilen, als hätten die Panzer und sonstigen Militärfahrzeuge, deren Übungen den Betrieb seines Gasthauses gestört haben, zur deutschen Bundeswehr gehört (Art. 41 des Zusatzabkommens zum Truppenstatut in Verb, mit Art. VIII Abs. 5 Buchst. a des NATO-Truppenstatuts). In diesem Fall hätte es sich um hoheitliche Einwirkungen der beklagten Bundesrepublik gehandelt (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 180; 49, 267, 274; vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = BGHWarn 1963 Nr. 198; vom 5. Mai 1975 - III ZR 51/73 = NJW 1975, 1321, insoweit in BGHZ 64, 201 nicht abgedruckt). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem Kläger daher ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu, wenn die Einwirkungen unmittelbar in sein Eigentum eingriffen, nicht untersagt werden konnten und die Grenze dessen überschritten, was der Kläger nach der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (BGHZ 64, 220, 222 m.w.Nachw.; Urt. v. 19. Februar 1976 - III ZR 13/74 = NJW 1976, 1204, 1205).
2.
Als "Eigentum" in diesem Sinne kommt hier - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - das eigentumsmäßig geschützte Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht (vgl. BVerfGE 13, 225, 229). Nach den auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts war der Kläger unzweifelhaft einem "unmittelbaren" Eingriff in dieses Recht ausgesetzt, das nicht nur den gegenständlichen Bestand des Betriebes, sondern seine gesamte Erscheinungsform umfaßt. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils haben in der Zeit vom 2.-22. September 1973 Pensionsgäste des Klägers ihren Aufenthalt vorzeitig abgebrochen, weil sie sich durch den Manöverlärm belästigt fühlten. Andere Gäste haben sich, wovon das Berufungsgericht aufgrund der nicht spezifiziert bestrittenen Behauptung des Klägers ausgeht, durch die Truppenbewegungen vor seinem Haus vom Besuch der Gaststätte abhalten lassen. Soweit die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 13, 229 ("Bahnhofsapotheke") einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bezweifelt, vermag der erkennende Senat ihr nicht zu folgen. Denn im Gegensatz zu dem dort beurteilten Sachverhalt ist der Betrieb des Klägers nicht einer allgemein geltenden Regelung unterworfen, sondern einer Störung seiner betrieblichen und werbenden Tätigkeit ausgesetzt worden.
3.
Diese Einwirkungen zu untersagen, war der Kläger nicht in der Lage, weil die Veranstaltung einer militärischen Übung der hier vorliegenden Art - wie unter 1. schon ausgeführt - Ausübung hoheitlicher Gewalt ist. Ihr gegenüber ist dem Betroffenen der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 903, 906 BGB, der sonst zur Abwehr übermäßiger Immissionen gegeben ist, grundsätzlich versagt (BGHZ 29, 314, 317; 54, 384, 387; Senatsurteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020, 2021 m.w.Nachw.; vgl. auch RG Gruch Bd. 45, 1016, 1018). Ob dem Kläger wenigstens ein beschränkter Abwehranspruch zugestanden hätte, soweit die Einwirkungen über das für den Zweck der militärischen Übung Erforderliche hinausgingen (zum Fragenkreis vgl. BGH Urteile vom 3. Dezember 1971 - V ZR 138/69 = JR 1972, 256 m. Anm. Martens und vom 13. November 1964 - V ZR 106/62 = LM GVG § 13 Nr. 95; Senatsurteile vom 26. Juni 1961 - III ZR 72/60 - und vom 2. Juni 1969 - III ZR 224/67 = LM GVG § 13 Nr. 81 und 114), kann auf sich beruhen. Denn es ist nichts dafür vorgetragen und aus dem festgestellten Sachverhalt auch nicht ersichtlich, daß die militärischen Übungen, durch die der Betrieb des Klägers betroffen worden ist, nach Art, Umfang und Durchführung nicht durch das Ermessen gedeckt wurden, das den militärischen Dienststellen bei der Veranstaltung von Manövern zukommt. Aus demselben Grund kann dahinstehen, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, einen solchen beschränkten Abwehranspruch rechtzeitig durchzusetzen.
4.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die in Rede stehenden Einwirkungen über das hinausgingen, was der Kläger nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen mußte.
a)
Nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Eigentümer, der eine Einwirkung zu dulden hat, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Gastwirtschafts- und Pensionsbetrieb des Klägers eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks darstellt. Daher bleibt zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der genannten Vorschrift vorliegen.
b)
Nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Eigentümer solche wesentlichen Beeinträchtigungen seines Eigentums zu dulden, die durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. Da der durch die niederländischen Militärfahrzeuge verursachte Lärm bei militärischen Übungen mit Panzerfahrzeugen ersichtlich unvermeidlich ist (s. auch oben zu 3.), entscheidet sich die Duldungspflicht des Klägers nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB danach, ob die störende Benutzung der Straße sich im Rahmen des Ortsüblichen hielt. Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung ausgeführt: Daß die Ortschaft P. in der Nähe eines Truppenübungsplatzes liege und in sie eine Panzerstraße münde, habe allenfalls zur Folge, daß durchfließender Verkehr mit schweren Militärfahrzeugen als ortsüblich angesehen werden könne. Es sei aber nicht ortsüblich, wenn unmittelbar vor dem Hause des Klägers manövermäßig ein Flußübergang nach Brückensprengung mit Aufmarschieren und Abdrehen von Kettenfahrzeugen geübt worden sei. Durch die militärischen Übungen sei die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus nachhaltig beeinträchtigt worden. In der dortigen Gegend sei normales dörfliches Leben anzutreffen und hierzu gehöre auch eine Gastwirtschaft. Für eine Gastwirtschaft und einen Pensionsbetrieb seien Störungen, wie sie die niederländischen Truppen verursacht hätten, nicht mehr zumutbar.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen. Das Berufungsgericht, das "durchfließenden Verkehr mit schweren Militärfahrzeugen" als ortsüblich unterstellt hat, hat nicht festgestellt, daß in der Gegend, in der die Gastwirtschaft des Klägers liegt, Manöver unter Beteiligung von Panzerfahrzeugen schlechthin nicht ortsüblich seien. Eine solche Feststellung ließe sich auch kaum treffen, weil der Ort P. unstreitig am Rande eines Truppenübungsplatzes liegt. Solche Plätze werden entsprechend ihrer besonderen Zweckbestimmung und Eignung auch zur Abhaltung der regelmäßig stattfindenden größeren militärischen Übungen (Manöver) benutzt. Diese pflegen sich freilich nicht auf das Gelände der vorhandenen Truppenübungsplätze zu beschränken, sondern erstrecken sich vielfach über weite Gebiete, etwa wenn die Truppenverlegung über große Strecken oder das Zusammenwirken weit voneinander entfernt operierender Verbände geübt wird. Da die Truppenübungsplätze aber im besonderen Maße geeignet sind, das Verhalten der Truppe im Gefecht und den Einsatz der Waffen zu üben, werden sich die übenden Truppen auch bei großräumigen Manövern häufig auf den Truppenübungsplätzen und in deren Nähe konzentrieren, so daß die Ortsüblichkeit solcher Übungen in den betroffenen Gebieten kaum wird verneint werden können. Jedenfalls enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die dem entgegenständen.
Das Berufungsgericht hat das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß das manövermäßige Üben eines Flußüberganges mit Aufmarschieren und Abdrehen von Kettenfahrzeugen nicht ortsüblich sei. Ist aber davon auszugehen, daß Manöver an sich in jener Gegend ortsüblich sind, so bestehen durchgreifende Bedenken, einen einzelnen Vorgang aus dem Manövergeschehen - wie das Berufungsgericht es getan hat - isoliert zu betrachten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß derartige Beeinträchtigungen durch übende Truppen, wie sie der Kläger im September 1973 hat hinnehmen müssen, sonst nicht vorgekommen seien und vorkämen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß die damaligen Einwirkungen einen Einzelfall nicht darstellen. Der Ansicht des Berufungsgerichts könnte aber selbst dann nicht gefolgt werden, wenn es sich um ein - bisher - einmaliges Ereignis gehandelt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur Ortsüblichkeit allerdings in der Regel, daß die die Beeinträchtigung bewirkende Benutzung öfter vorkommt, es sich also nicht um einmalige Maßnahmen handelt (BGHZ 30, 273, 278; BGH Warn 1967 Nr. 115 und 1975 Nr. 177 "Porta Nigra"). Gerade die zuletzt genannte Entscheidung zeigt aber, daß diese Regel Ausnahmen kennt. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, daß eine - wie hier zu unterstellen ist - ortsübliche Straßenbenutzung für militärische Übungen im Einzelfall zu einer besonders störenden Einwirkung geführt hat. Dieser Einwirkung kann dann nicht die Ortsüblichkeit abgesprochen werden, wenn sie sich im Rahmen dessen hält, womit bei militärischen Übungen allgemein zu rechnen ist. Das aber ist hier ersichtlich der Fall. Gerade die moderne Kriegführung mit schweren, aber schnell beweglichen Waffen ist in hohem Maße auf die Benutzung der Straßen angewiesen. Da die Verteidigungsbereitschaft nur durch Übungen erhalten und gestärkt werden kann, bedeutet dies, daß die Straßen auch in Friedenszeiten von Panzern und anderen Militärfahrzeugen benutzt werden müssen. Dabei müssen naturgemäß auch mögliche gegnerische Einwirkungen - wie im vorliegenden Fall eine Brückensprengung - simuliert und die zu ihrer Abwehr erforderlichen Maßnahmen geübt werden. Die besonders erheblichen Einwirkungen auf die an die Straße angrenzenden Grundstücke, die damit verbunden sind, gehören unvermeidbar zum Wesen militärischer Übungen und können, soweit diese ortsüblich sind, nicht ohne weiteres als nicht ortsüblich gelten.
c)
Zu der weiteren Frage, ob die Einwirkung den Gewerbebetrieb des Klägers "über das zumutbare Maß hinaus" beeinträchtigt hat (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, ob und inwieweit ein Straßenanlieger beeinträchtigende Einwirkungen durch Verkehrslärm und Straßenarbeiten entschädigungslos hinnehmen müsse, rechtfertige es nicht, in der vorliegenden Sache die Zumutbarkeit und die Opfergrenze "weiter auszudehnen". Denn die Rechtsprechung, daß Beeinträchtigungen durch Zunahme des Straßenverkehrs für die Anlieger nur ganz ausnahmsweise unzumutbar seien (BGHZ 49, 148, 152) und daß ein Anliegerbetrieb bei einer vorübergehenden Verkehrsbeschränkung durch Straßenarbeiten Umsatzrückgänge für einige Wochen oder Monate entschädigungslos hinnehmen müsse (Senatsurteil BGHZ 57, 359, 368 "Frankfurter U-Bahn"), beruhe auf der Erwägung, daß der Straßenanlieger die Vorteile der Straße genieße, an ihrem Gemeingebrauch verstärkt teilnehme, mit dem Schicksal der Straße verbunden sei und deshalb Verkehrslärm, Ausbesserungsarbeiten und dergl. weitgehend hinnehmen müsse. Diese Gerechtigkeitserwägungen entfielen im vorliegenden Fall, weil die militärischen Übungen keine der üblichen Benutzungen der Straße darstellten, für die diese gedacht und zur Verfügung gestellt worden sei, sondern ebensogut im Gelände neben der Straße hätten stattfinden können. Im übrigen gewähre der Bundesgerichtshof nunmehr mit Rücksicht auf die im Bundesimmissionsschutzgesetz getroffene Wertentscheidung Entschädigungsansprüche wegen Straßenlärms bereits bei schwerer Beeinträchtigung (Senatsurteil BGHZ 64, 220).
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision gleichfalls nicht stand. Was den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts angeht, so trifft es allerdings zu, daß die besonderen Erwägungen, aus denen der erkennende Senat Beeinträchtigungen durch Straßenbauarbeiten in weitem Umfang für zumutbar erklärt hat, hier keinen Platz haben. Denn sie setzen voraus, daß die Beeinträchtigungen auf Maßnahmen beruhen, die zur Erhaltung und Ausbesserung der Straße sowie zu ihrer Anpassung an den steigenden und sich ändernden Verkehr dienen (Senatsurteil BGHZ 57, 364). Solcherart sind die hier in Rede stehenden Einwirkungen nicht.
Trotzdem ist auch für den vorliegenden Fall an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festzuhalten, nach der nur besonders schwere Beeinträchtigungen durch Straßenlärm die Grenze des Zumutbaren überschreiten und zu einem Entschädigungsanspruch führen (BGHZ 49, 148, 152; 54, 384, 391). In Abweichung von diesen Entscheidungen hat der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 64, 220, 223 ff allerdings ausgesprochen, bei der Würdigung, welches Maß von Straßenlärm dem Eigentümer eines Wohngrundstücks entschädigungslos zugemutet werden könne, sei nunmehr die Wertentscheidung des Bundesimmissionsschutzgesetzes für den Schutz von Wohngebieten vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu beachten. Diese Wertentscheidung schließe es grundsätzlich aus, eine unzumutbare Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise, bei besonders schwerer Einwirkung, anzunehmen (ebenso zuletzt Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 166/75 = WM 1978, 41). Diese Entscheidungen haben jedoch Sachverhalte zum Gegenstand, die sich mit dem hier zu beurteilenden Fall nur begrenzt vergleichen lassen. Denn in den dort entschiedenen Fällen beruhte die Beeinträchtigung auf einer dauernden Zunahme des Straßenverkehrs, während der Kläger sich durch eine zeitlich auf wenige Wochen begrenzte, sonst nicht gegebene Nutzung der Straße geschädigt fühlt. Dieser Unterschied verbietet es insbesondere, im vorliegenden Fall die Frage der Zumutbarkeit an der Wertentscheidung des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszurichten. Denn die Bestimmungen, die dieses Gesetz in §§ 41 ff zum Schutz gegen Verkehrsgeräusche trifft, beziehen sich ersichtlich auf dauernde Lärmbelästigungen.
Außer den Erwägungen, die hiernach die Entscheidung nicht zu tragen vermögen, gibt das Berufungsgericht für seine Ansicht, im vorliegenden Fall sei die Grenze des Zumutbaren überschritten worden, keine bestimmten Gründe an.
Es geht anscheinend von der Auffassung aus, die entschädigungslose Hinnahme der Einwirkung sei dem Kläger jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn er nicht aus besonderen Gründen ein erhöhtes Opfer habe auf sich nehmen müssen. Darauf deutet die Bemerkung des angefochtenen Urteils hin, die Zumutbarkeitsgrenze könne dem Kläger gegenüber nicht mit dem Hinweis "verschoben" werden, er sei Straßenanlieger und genieße die Vorteile der Straße. Damit ist aber nichts darüber gesagt, aus welchen Gründen, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang die Einwirkungen auf den Gewerbebetrieb das Maß des Zumutbaren überschritten haben. Es fehlt bereits an Feststellungen, auf die eine solche Beurteilung gestützt werden könnte. Weder ist das Ausmaß, insbesondere die zeitliche Dauer der Einwirkungen festgestellt, noch ist dem angefochtenen Urteil etwas darüber zu entnehmen, wie stark der Betrieb des Klägers davon betroffen worden ist, insbesondere in welchem Verhältnis zum sonst erzielbaren Geschäftsergebnis sich Umsatz und Einkommen vermindert haben. Der Senat verkennt dabei nicht, daß das Berufungsgericht über den Klageanspruch nur dem Grunde nach entschieden hat. Um den hier in Betracht kommenden Anspruchsgrund bejahen zu können, muß jedoch bereits festgestellt werden, daß die beeinträchtigende Einwirkung auch im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Auswirkungen die Opfergrenze überstiegen hat. Das kann bei einem behaupteten Schaden in Höhe von wenig mehr als 2.000 DM nicht ohne weiteres angenommen werden.
Da das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, die hiernach fehlenden Feststellungen zu treffen, muß die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
5.
Andererseits legt der vorgetragene Sachverhalt eine für einen Anspruch des Klägers sprechende Überlegung nahe, die das Berufungsgericht bisher nicht angestellt hat. Der Kläger behauptet, ein Teil des geltend gemachten Schadens sei ihm dadurch entstanden, daß Gäste durch die Ansammlung von Militärfahrzeugen gehindert worden seien, sein Gasthaus zu erreichen. Das Berufungsgericht wird daher zu erwägen haben, ob der sog. "Kontakt nach außen", der nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Inhalt des Anliegergebrauchs gehört (BGHZ 55, 261, 263 m.w.Nachw.), durch die militärischen Übungen in einer Weise unterbrochen worden ist, die einen Entschädigungsanspruch des Klägers rechtfertigt.
Krohn
Tidow
Peetz
Lohmann