Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1971, Az.: V ZR 138/69
Rechtsweg bei einer Abwehrklage gegen den Träger der Straßenbaulast; Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast; Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1971
- Aktenzeichen
- V ZR 138/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 19.06.1969
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- § 13 GVG
- § 40 VwGO
- § 9 LStrG NRW
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStrG NRW
Fundstellen
- DB 1972, 188 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1972, 551 (Kurzinformation)
- MDR 1972, 225 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Landwirt Heinrich B. in H./P., E.weg ...
Prozessgegner
Gemeinde H.
vertreten durch den Gemeinderat
dieser vertreten durch den Amtsdirektor des Amtes Ha./P.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten für Abwehrklagen (§ 1004 BGB) gegen Beeinträchtigungen, die nach dem Klagevortrag von einer im schlicht-hoheitlichen Bereich der beklagten Körperschaft geschaffenen Anlage ausgehen (Ablauf des Niederschlagswassers von einer Straße auf ein anliegendes Grundstück).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
An der südlichen Grenze eines dem Kläger gehörigen Grundbesitzes in H./P. verläuft der im Eigentum der beklagten Gemeinde stehende E.weg, eine etwa 5 m breite Straße.
Der Kläger begehrt Verurteilung der Beklagten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß die Wasserzuführung von der Straße auf sein Grundstück unterbleibe, hilfsweise: Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht. Er macht geltend, bis zu dem vor Jahren durchgeführten Ausbau der Straße durch die Beklagte sei das Niederschlagwasser versickert und von Seitengräben aufgenommen worden. Infolge der Art des Ausbaues fließe es jetzt auf seinen Grundbesitz; bei starken Niederschlägen sammle es sich dort, versäuere den Boden und füge seinen Anpflanzungen Schäden zu. Der Zustand werde dadurch verschlimmert, daß die Beklagte die Seitengräben habe verkommen lassen und ihre teilweise Zuschüttung geduldet habe.
Die Beklagte hat die Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend gemacht und ist dem Sachvortrag des Klägers entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht gegeben erachtet; auf den Hilfsantrag des Klägers hin hat es den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
verfolgt er seinen Hauptantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Der Kläger, der sich gegen angeblich von der Beklagten ausgehende Störungen seines Eigentums wendet, stützt seinen Anspruch in erster Linie auf § 1004 BGB, mithin auf eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts. Dennoch ist den vorinstanzlichen Urteilen darin beizutreten, daß es sich hier nicht um eine vor die ordentlichen Gerichte gehörende bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt.
1.
Für eine Abwehrklage aus § 1004 BGB ist der ordentliche Rechtsweg nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn schon nach dem Klagevortrag die abzuwehrende Störung auf die Ausübung staatlicher Herrschaftsgewalt zurückgeht und die Vollstreckung eines der Klage stattgebenden Urteils zur Aufhebung oder Änderung hoheitlicher Maßnahmen führen würde. Für Ansprüche dieser Art sind in der Regel nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig, § 40 VerwGO (vgl. Senatsurteil BGHZ 41, 264, 266[BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62] mit weiteren Nachweisen).
2.
Ein solcher Anspruch ist hier Gegenstand der Klage.
Als Trägerin der Straßenbaulast (§ 47 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 - LStrG) hat die Beklagte alle Aufgaben wahrzunehmen, die mit dem Bau und der Unterhaltung der durch das Landesstraßengesetz erfaßten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen zusammenhängen (§ 9 LStrG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat sie
"nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten ... oder sonst zu verbessern"
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 LStrG).
Der ihr damit obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe (zum Wesen und Inhalt der Straßenbaulast vgl. Kodal, Straßenrecht 2. Aufl. unter diesem Stichwort) kam die Beklagte beim Ausbau der am Grundbesitz des Klägers entlangführenden Straße nach. Dies gilt auch für die zwischen den Parteien umstrittene Unterhaltung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStrG zur öffentlichen Straße gehörenden Gräben und Seitengräben. Da die Beklagte sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben im Bereich der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung bewegte, ist nicht nur für Ansprüche, die auf die Aufgabendurchführung gerichtet sind, sondern auch für solche Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten grundsätzlich verschlossen, die die Änderung eines schon durchgeführten Ausbaus zum Ziel haben. Denn da die Beklagte auch über Art und Umfang von Änderungen als Trägerin einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zu entscheiden hat, können nicht die ordentlichen Gerichte sie zu bestimmten, auf diesem Gebiet zu ergreifenden Maßnahmen zwingen.
3.
In ihren Ausgangserwägungen scheint auch die Revision dies nicht zu verkennen. Die Ausführungen, mit denen sie hier dennoch die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu begründen sucht, gehen fehl.
Die Revision glaubt zunächst darauf abstellen zu können, daß die Straßenbaulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nur gegenüber den die Straße benutzenden Verkehrsteilnehmern zu erfüllen sei. Anders sei die Rechtslage gegenüber den durch die Art des Straßenbaues beeinträchtigten Grundstücksnachbarn.
Die Revision verkennt, daß der geltend gemachte Anspruch sein für die Frage des Rechtswegs entscheidendes Gepräge nicht durch die Herleitung aus der Rechtsstellung des Eigentümers erhält, sondern dadurch, daß er auf ein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln der Beklagten gerichtet ist. Über Ansprüche solcher Zielrichtung aber haben grundsätzlich die Verwaltungsgerichte, nicht die ordentlichen Gerichte zu befinden. Ob derartige Klagen darauf gestützt sind, daß die Art des Straßenausbaues Verkehrsbedürfnisse unzureichend befriedige, oder darauf, daß sie zu Beeinträchtigungen der Rechte Dritter - wie des Klägers - führe, ist für die Rechtswegfrage ohne Bedeutung.
4.
Die Revision sucht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten weiter damit zu begründen, daß die Beklagte nach dem Sachvortrag des Klägers nicht gegen die Anlieger vorgegangen sei, die die Straßengräben zum Nachteil des Klägers vernachlässigt und in einen unbrauchbaren Zustand versetzt hätten. Dazu habe ihr notfalls die Klage vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung gestanden.
Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
a)
Zwar hat schon das Reichsgericht auch für Klagen, die sich gegen Maßnahmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben richteten, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten dann für gegeben erachtet, wenn mit dem Verlangen auf geeignete Schutzmaßnahmen nichts gefordert wurde, woraus sich eine wesentliche Änderung oder Beeinträchtigung des öffentlichen Betriebs ergab (RGZ 170, 40, 43; 139, 152, 153; 159, 129, 132). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. November 1964, V ZR 106/62, LM GVG § 13 Nr. 95 = MDR 1965, 196 die Zulässigkeit des Rechtswegs für den Anspruch auf Einrichtungen zur Aufhebung oder Minderung der von einer hoheitlichen Maßnahme ausgehenden Beeinträchtigung als jedenfalls dann ausgeschlossen angesehen, wenn die öffentliche Anlage durch die verlangten Einrichtungen selbst wesentlich geändert würde, insbesondere Aufwendungen erforderte, die offensichtlich außerhalb der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel stünden, oder wenn die Schutzeinrichtungen im Rahmen größerer und umfassenderer Planungen allenfalls eine kurzfristige Wirkung entfalteten, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 26. Juni 1961, III ZR 72/60, LM GVG § 13 Nr. 81 Bedenken gegen die Fortführung der bezeichneten Rechtsprechung des Reichsgerichts anklingen lassen in seinem Hinweis darauf, daß zur Zeit dieser Rechtsprechung der Verwaltungsrechtsschutz nicht wie heute ausgebaut gewesen sei und daß für Abwehrklagen gegen Eigentumsbeeinträchtigungen durch hoheitliche Betätigung damals allein die ordentlichen Gerichte in Betracht gekommen seien; nach der Einführung eines umfassenden Verwaltungsrechtsschutzes müsse jene Rechtsprechung möglicherweise als überholt angesehen werden. Von einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage hat der III. Zivilsenat jedoch damals ebenso wie in seinem Urteil vom 2. Juni 1969, III ZR 224/67, LM GVG § 13 Nr. 114, abgesehen.
b)
Auch hier mag offen bleiben, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für ein Klagebegehren, das sich gegen von hoheitlicher Tätigkeit ausgehende Beeinträchtigungen wendet, noch in Betracht kommen kann, wenn es in der bezeichneten Richtung begrenzt ist. Denn die vorliegende Klage ist nicht entsprechend eingeschränkt. Der Kläger verlangt vielmehr von der Beklagten zu treffende "geeignete Vorkehrungen" gegen die Wasserzuführung von der Straße, ohne diese Vorkehrungen im Klageantrag oder in seinem sonstigen Vorbringen ihrer Art nach enger zu umgrenzen. Nur zusätzlich zu seinem Vortrag über die nach seiner Ansicht verfehlte Art der Anlegung der Straße hat er laut Tatbestand des angefochtenen Urteils auf die hier erörterten, nach seiner Auffassung gegebenen Möglichkeiten der Beklagten hingewiesen. Ein der Klage stattgebendes Urteil würde hiernach die Wahl der zu treffenden Vorkehrungen zwar zunächst der Beklagten überlassen. Es mag unterstellt werden, daß die Beklagte dann in der Lage wäre, die den Gegenstand der Klage bildende angebliche Beeinträchtigung des Grundbesitzes des Klägers durch zivilprozessuales Vorgehen gegen andere Anlieger oder anderweit auf eine Art zu beheben, die nicht mit einer wesentlichen Änderung der Straße verbunden wäre. Eine etwaige Zwangsvollstreckung könnte jedoch dennoch darauf hinauslaufen, daß die Beklagte im Rahmen eines zivilprozessualen Vollstreckungsverfahrens zur Durchführung von Maßnahmen in ihrem schlichthoheitlichen Bereich angehalten würde (vgl. § 887 ZPO). Für die Erwirkung solcher Urteile aber ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen.
c)
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger eine Aufspaltung seines einheitlichen Klagebegehrens in der Weise wünscht, daß insoweit, als es um Vorkehrungen der Beklagten in dem oben erörterten Rahmen (keine wesentliche Änderung der Straßenanlage) geht, die ordentlichen Gerichte, insoweit aber, als weitergehende Vorkehrungen der Beklagten in Betracht kommen, die Verwaltungsgerichte entscheiden sollen. Nicht der Prüfung bedarf daher die Frage, ob andernfalls für den erstbezeichneten Teil eines an sich umfassenderen Begehrens die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre.
5.
Der Revision war nach alledem der Erfolg zu versagen. Der Kläger hat auch die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Mattern
Hill
Offterdinger
Dr. Grell