Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1969, Az.: III ZR 224/67
Klage gegen die Nachbargemeinde auf Unterlassung des Einleitens von Regenwasser in einen Bach sowie auf Schadensersatz; Eröffnung des Rechtswegs zu den Zivilgerichten; Vorliegen einer bürgerlich-rechtlich Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 224/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11936
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 10.11.1967
- LG Osnabrück - 15.03.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1969, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1970, 273-275 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 737 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 21, 116 - 119
Amtlicher Leitsatz
Zur Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten für die Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine Nachbargemeinde, auf die diese zu Unterlassungen oder doch Schutzmaßnahmen in Ansehung einer von ihr öffentlichrechtlich eingerichteten Regenwasserkanalisation verurteilt werden soll.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. November 1967 wird zurückgewiesen. Doch wird das bezeichnete Urteil in seinen beiden ersten Entscheidungsabsätzen dahin gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 1967 aufgehoben und die Sache hinsichtlich der im Berufungsrechtszug geltend gemachten Ansprüche an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, ein in W. wohnhafter Landwirt, begehrt von der Beklagten, der Nachbargemeinde, vor allem die Unterlassung des Einleitens von Regenwasser in den G.-W.-Bach, sowie Schadensersatz.
Die Beklagte hat für ihr Gemeindegebiet - neben der Abwässerkanalisation - eine Regenwasserkanalisation geschaffen, die sie ständig erweitert. Diese Regenwasserkanalisation nimmt das Oberflächenwasser von den Straßen und Plätzen sowie den Häusern und Hofräumen in Rohrleitungen auf und leitet es zu einem Teil - nämlich aus den westlich der B.straße gelegenen Gemeindeflächen - in den G.-W.-Bach, den Hauptvorfluter für das Gemeindegebiet der Beklagten, ein.
Eine Erlaubnis oder Bewilligung für diese Einleitung besitzt die Beklagte nicht. Sie hat bereits im August 1964, also vor Beginn dieses Rechtsstreits, einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung (Erlaubnis oder Bewilligung) zur Einleitung von Niederschlagswasser in verschiedene Vorfluter beim Regierungspräsidenten in O. gestellt. Dieser Antrag ist bis zum Abschluß dieses Verfahrens vor den Vorinstanzen nicht beschieden worden.
Vor der Schaffung der neuen Regenwasserkanalisation hatte die Beklagte das Regenwasser ebenfalls in den G.-W.-Bach, jedoch in offenen Gräben, abgeführt.
Außer für das Regenwasser ist der G.-W.-Bach auch zur Aufnahme der geklärten Abwässer aus der Abwässerkanalisation der Beklagten bestimmt. Für diese Einleitung liegt eine Bewilligung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz vor.
Der G.-W.-Bach mündet in die P. deren Ausbau seit Jahren beabsichtigt wird, aber noch nicht erfolgt ist.
An dem G.-W.-Bach liegen Wiegen und Weiden des Klägers. Diese Grundstücke sowie die der anderen Anlieger werden seit Jahren häufig überschwemmt.
Der Kläger führt die Überschwemmungen auf die neue Regenwasserkanalisation der Beklagten zurück und hat hierzu behauptet, die Überschwemmungen träten, seit die Beklagte ihr Niederschlagswasser in Röhren in den Bach einleite, jedenfalls erheblich häufiger und umfangreicher auf als zu den Zeiten, da die Beklagte nur in offenen Gräben eingeleitet habe; das Wasser fließe nämlich in den Röhren wesentlich schneller ab, auch könne nichts mehr versickern; für diese Art der Ableitung reiche der G.-W.-Bach in seinem jetzigen Zustand als Vorfluter nicht aus, zumal auch die P. b. in ihrer derzeitigen Verfassung das Wasser des Baches nicht ordnungsgemäß abführen könne.
Ferner hat der Kläger vorgetragen: Die Abführung von Regenwasser, das bislang in den Boden versickert sei, gehöre überhaupt nicht zu den Aufgaben einer Gemeinde; die Beklagte sei im Übrigen nicht befugt, ihr Regenwasser mit Hilfe der neuen Kanalisation in den Bach einzuleiten, da sie weder eine Erlaubnis noch eine Bewilligung dazu besitze und die Einleitung auch nicht Gemeingebrauch sei; zudem sei die Beklagte ihrer Pflicht, den Bach zu reinigen, sowie einer Anordnung des Landkreises, in dem Bach einen Sandfang zu errichten, nur sehr unvollkommen nachgekommen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
die Zuleitung von Regenwasser aus Sammelleitungen zu unterlassen, solange eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erteilt sei,
hilfsweise
neue Sammelleitungen zur Ableitung von Regenwasser in den G.-W.-Bach nicht anzulegen und den Schlammfang in der Nähe der Mühle Sch.-W., der vom Landkreis angeordnet ist, laufend zu reinigen.
Ferner hat er Ersatz für Überachwemmungsschäden in Höhe von 1.600 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat sich namentlich darauf berufen, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage, soweit sie nicht auf Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz ging, wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die Ansicht des Landgerichts bekämpft und nunmehr beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zuleitung von Regenwasser aus Sammelleitungen in den G.-W.-Bach zu unterlassen,
hilfsweise
- 1)
die Zuleitung von Regenwasser aus Sammelleitungen in den G.-W.-Bach zu unterlassen, solange eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erteilt ist, weiter hilfsweise
- 2)
neue Sammelleitungen zur Ableitung von Regenwasser in den G.-W.-Bach nicht anzulegen, solange eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erteilt ist,
weiter hilfsweise
- 3)
durch Rückhaltebecken oder andere Maßnahmen die Überschwemmungen des klägerischen Grundstücks durch Zuleitung von Regenwasser aus Sammelleitungen zu unterlassen und den Schlammfang in der Nähe der Mühle Sch.-W., der vom Landkreis Grafschaft Be. angeordnet ist, laufend zu reinigen,
weiter hilfsweise
- 4)
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover, Kammer Osnabrück, zu verweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen, der Rechtsstreit werde an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger in Abänderung des oberlandesgerichtlichen Urteils, seinem Hauptantrag oder doch seinen im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträgen 1) bis 3) stattzugeben, wobei er in dem Hilfsantrag 3) an die Stelle des Wortes "unterlassen" das Wort "verhindern" gesetzt hat, um klarzustellen, daß es sich sinngemäß immer um einen Antrag zur Vornahme von Handlungen gehandelt habe. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für die im Berufungsrechtszug zur Entscheidung gestellten Ansprüche nicht für gegeben erachtet. Es hat, wenn es die Berufung zurückwies, auch über die Ansprüche des Berufungsantrages, soweit sie im ersten Rechtszug noch nicht geltend gemacht worden waren, entscheiden wollen und auch entschieden. Was die Revision gegen das Berufungsurteil vorträgt, vermag dieses in seinem Bestand nicht zu erschüttern.
Die Beklagte ist in ihrem Gemeindegebiet Träger öffentlicher Verwaltung und verwaltet und regelt als solcher im Grundsatz die gesamten öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft (vgl. § 2 NdsGO). In diesen weit gespannten öffentlichen Aufgabenbereich fällt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch die Erstellung und Unterhaltung gemeindlicher Kanalisationsanlagen, auch einer Regenwasserkanalisation. Nach näherer Bestimmung von § 8 NdsGO können die Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreis durch Satzung den Anschluß von Grundstücken ihres Gebietes an Kanalisationen und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben. Die Errichtung und der Betrieb ist Betätigung schlichthoheitlicher Verwaltung, ein Akt der Daseinsvorsorge. Wenn das Berufungsgericht annimmt, die Sammlung und Ableitung des Regenwassers in Röhren statt in offenen Gräben diene der Volksgesundheit, so konnte es hierzu, entgegen der Annahme der Revision, weil genügend eigensachkundig, ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen gelangen. Zumindest durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die Verrohrung der Verbesserung der Kanalisation und der Sicherheit der Allgemeinheit, überhaupt der Verbesserung der Verhältnisse in ihrem Örtlichen Bereich dienen werde und daher im Wohl der Gemeinde liege. Dann aber handelt es sich um Tätigwerden im Rahmen der Betreuung der Einwohner der Gemeinde. Alles, was zur Sammlung und Ableitung des Regenwassers gehört und der Erfüllung dieser Aufgabe dient, wie die Kanalisationsanlage, die Einleitung des Wassers in einen Vorfluter, sind danach Maßnahmen schlichthoheitlicher Verwaltung.
Freilich kann die öffentliche Hand im Rahmen der Daseinsvorsorge auch bürgerlich-rechtlich tätig werden, soweit nicht eine gesetzliche Vorschrift oder die Natur der Vorgänge entgegensteht (vgl. Urteil vom 11. Januar 1965 - III ZR 197/63 = DRiZ 1965, 136). So kann eine Gemeinde auch zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Abwasser-Ableitung im Einzelfall Maßnahmen des bürgerlichen Rechts ergreifen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 = VersR 1967, 859). Nach dieser Richtung liegt aber, was das Verhältnis des Klägers zu der Beklagten angeht, nichts von Belang vor. Vielmehr bringt die Revision gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, der Betrieb der Regenwasserkanalisation erfolge, jedenfalls solange die Beklagte die Kanalisation selbst in Gang halte, nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, die ausschließlich der Beklagten als Träger öffentlich-rechtlicher Gewalt eingeräumt seien - woraus das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 41, 264 [BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62]; Urteil vom 17. November 1967 - V ZR 143/66 = DVBl 1968, 148) auf die Ausübung einer schlichthoheitlichen Verwaltung seitens der Beklagten in öffentlich-rechtlichen Normen schließt - nichts Durchschlagendes vor.
Die Revision mißversteht die Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 41, 264, 267 [BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62], wenn sie es für ein hoheitliches Handeln auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für wesentlich erklärt, ob der Betroffene in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu der in Daseinsvorsorge handelnden öffentlichen Körperschaft stehe. Die Entscheidung besagt vielmehr, wie ein Zusammenhalt ihrer Ausführungen auf S. 267, 268 klar ergibt, daß auf ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden einer Gemeinde aus dem Vorhandensein eines solchen besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnisses, ebenso aber auch daraus geschlossen werden könne, daß die Gemeinde kraft "besonderer, nämlich öffentlich-rechtlicher Normen" handele. Auch insoweit versteht die Revision das Urteil des V. Zivilsenats falsch, als sie meint, es müßten "besondere öffentlich-rechtliche Normen" vorliegen im Gegensatz zu der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben auf Grund allgemeiner Ermächtigung (wie in § 2 NdsGO). Der V. Zivilsenat hebt in Wahrheit, wie auch seine erwähnte Entscheidung vom 17. November 1967 zeigt, darauf ab, ob sich der Träger einer öffentlichen Gewalt der allgemein verbindlichen Rechtssätze der privaten Rechtsordnung oder der besonderen Rechtsordnung des öffentlichen Rechts bedient. Ebenso geht es ins Leere, wenn die Revision meint, die in § 6 NdsGO ausgesprochene Ermächtigung der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, lasse eine Beschlußfassung bindender Bestimmungen nur für die Einwohner der Gemeinde zu. Der Kläger wird von - behaupteten - Auswirkungen eines öffentlich-rechtlichen Handelns in gleicher Weise wie ein Einwohner der Beklagten betroffen; die rechtliche Einordnung des Vorgehens der Beklagten kann sich nicht im Verhältnis der Beklagten zu dem Kläger von einem öffentlich-rechtlichen zu einem bürgerlich-rechtlichen Tätigwerden allein deswegen wandeln, weil es außerhalb der Gemeindegrenzen dem Kläger Schaden zufügen soll.
Letztlich ist zuungunsten des Klägers zu bedenken:
Da es seine Sache ist, die Voraussetzungen des Zivilrechtsweges darzutun (vgl. Urteil vom 13. November 1964 - V ZR 106/62 = LM GVG § 13 Nr. 95), hätte es ihm obgelegen, Umstände vorzutragen, aus denen auf ein bürgerlichrechtliches Tätigwerden der Beklagten im vorliegenden Fall zu schließen wäre. Mit Recht verweist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang darauf, nirgends habe der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei als Eigentümerin von Grundstücken tätig geworden, sie besitze großen Grundbesitz oder sei für die Grundstücke der Nachbarn tätig geworden oder dergleichen. Wenn die Revision von einer natürlichen nachbarrechtlichen Gemeinschaft spricht, weil die Art der Benutzung für alle Anlieger, die Regenwasser durch Rohre in den Bach einleiten, die gleiche sei, so handelt es sich hierbei um nichts anderes als um Rechtsausführungen. Kein hinreichender Anhalt besteht dafär, daß das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter so gestaltet wäre wie das zwischen privaten Grundstückseigentümern. Aus den Bestimmungen in § 11 Abs. 1 WHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 NdsWG ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision für die Frage, ob die Beklagte außerhalb eines Bewilligungsverfahrens gegenüber dem Kläger öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich aufgetreten ist, nichts Belangreiches abzuleiten. Das Handeln der Beklagten bleibt, auch darin ist dem angefochtenen Urteil beizutreten, hoheitliches Handeln, mag es rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sein, mag die Beklagte zur Einleitung des Regenwassers einer Bewilligung oder Erlaubnis bedürfen oder nicht. Die Ansicht der Revision, die Beklagte dürfe nicht für ihr mangels der erforderlichen Bewilligung widerrechtliches Handeln das Privileg des Verwaltungsrechtsweges eingeräumt bekommen, ist, weil von einem solchen Privileg nicht gesprochen werden kann, verfehlt. Das bedarf keiner besonderen Begründung.
Ist sonach dem Berufungsgericht darin beizutreten, die Beklagte sei dem Kläger hier hoheitlich handelnd gegenübergetreten, so folgt weiter:
Die auf eine bürgerliche Rechtsstellung gestützte Klage enthält, was die zur Entscheidung stehenden Ansprüche betrifft, zwangsläufig die Behauptung, diese Rechtsstellung werde durch das hoheitliche Handeln der Beklagten beeinträchtigt. Die Rechtsstellung, die der Beklagten hier zustehen soll, die Frage, inwieweit die Beklagte zu der vom Kläger beanstandeten Ableitung von Regenwasser befugt ist, ob sie neue Sammelleitungen nicht anlegen darf oder ob und welche Vorkehrungen sie treffen muß, um die Rechte des Klägers nicht zu beeinträchtigen, geben dem Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz gediehen ist, das entscheidendes Gepräge. Ob die Beklagte aber fehlerhaft öffentlich-rechtlich verwaltet, ob sie gegenüber dem Kläger bestimmte Verwaltungsmaßnahmen unterlassen oder ergreifen muß ist Gegenstand eines Streits, für den, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, die Zivilgerichte nicht zuständig sind. Diese dürfen grundsätzlich nicht in ein öffentlich-rechtliches Aufgabengebiet einer hiermit betrauten Stelle durch Gebote oder Verbote eingreifen; sie würden anderenfalls in einem Fall wie hier in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte (s. dazu noch weiter unten) übergreifen. Ob dem anders wäre, wenn die vom Kläger verlangten Schutzmaßnahmen eine wesentliche Änderung oder Beeinträchtigung des öffentlichen Betriebs der Regenwasserkanalisationsanlage nicht verlangten, kann offenbleiben (vgl. hierzu Urteil vom 26. Juni 1961 - III ZR 72/60 = LM GVG § 13 Nr. 81). Denn die Anträge des Klägers halten, sich nicht in einem derart engen Rahmen. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist auch nicht unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt (Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG) gegeben, daß der Kläger sonst ohne gerichtlichen Schutz wäre; beim Fehlen eines wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens könne er weder in einem solchen seine Einwendungen gegen die geplante Benutzung vorbringen, noch die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Auflagen begehren mit einer Unterlassungsklage vor dem Verwaltungsgericht würde er sich der Gefahr aussetzen, auf das Bewilligungsverfahren und die Möglichkeit verwiesen zu werden, dort seine Einwendungen vorzutragen, eine Klage gegen die Bewilligungsbehörde würde abgewiesen werden. Nach der umfassenden Zuständigkeit, wie sie den Verwaltungsgerichten für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach Einführung der Generalklausel (vgl. § 40 WGO) zukommt, sind an sich Klagen auf Beseitigung und Unterlassung hoheitlicher Maßnahmen und öffentlich-rechtlicher Betriebseinrichtungen, ebenso Klagen auf die Anbringung von Schutzvorkehrungen und andere zulässig. Sollte das Verwaltungsgericht den die Unterlassung verlangenden Kläger auf das Bewilligungsverfahren verweisen, so würde dies nicht die Zuständigkeit den Verwaltungsgerichts als solche berühren, so daß auch insoweit Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG nicht zum Zuge kommen kann.
Mithin ist für die im Revisionsrechtszug geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Damit erweist sich die durch das angefochtene Urteil ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht, und zwar, wie das Berufungsgericht es in Wirklichkeit auch nur gewollt hat, hinsichtlich dieser Ansprüche als gerechtfertigt. Mit Rücksicht auf die Verweisung ist das klagabweisende erstgerichtliche Urteil zu beseitigen. Ein sachlicher Erfolg der Revision liegt hierin nicht. Dementsprechend ist wie geschehen zu entscheiden. Gemäß § 97 ZPO ist der Kläger auch mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler