Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1966, Az.: 1 StR 601/65

Seelische Erschütterung als nicht ganz unerhebliche körperliche Beeinträchtigung zur Verwirklichung des Tatbestands einer gefährlichen Köperverletzung; Interesse der Allgemeinheit an der Strafvollstreckung; Einbeziehung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe in die Hauptverhandlung gegen einen Heranwachsenden vor Erwachsenengerichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1966
Aktenzeichen
1 StR 601/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 15.07.1965

Verfahrensgegenstand

Freiheitsberaubung u.a.

Prozessführer

1. Landwirt Ernst K. aus N., dort geboren am ... 1939

2. Bundesbahnarbeiter Günter L. aus N., dort geboren am ... 1946

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Juli 1965 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit ihm die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,

    2. 2.

      soweit angeordnet ist, daß ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  4. IV.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Jugendschöffengericht in Trier zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher in Tateinheit begangener Freiheitsberaubung, Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und tätlicher Beleidigung zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Dem Angeklagten K. hat es die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen; zugleich hat es eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet.

2

Die Revisionen beider Angeklagter rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.

3

I.

Revision des Angeklagten K.

4

1.

Seine Rüge, das Landgericht habe ihn von dem Vorwurf des Raubes und der räuberischen Erpressung zu Unrecht nicht ausdrücklich freigesprochen, geht deshalb fehl, weil es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelte, das unter ändern rechtlichen Gesichtspunkten als strafbar gewürdigt worden ist. Für einen Freispruch war deshalb kein Raum (RGSt 52, 190).

5

2.

Die Sachrüge kann, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Annahme der Mittäterschaft begegnet keinen rechtlichen Bedenken; das Vorbringen der Revision bewegt sich insoweit auf tatsächlichem Gebiet, das ihr verschlossen ist. Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

6

a)

Die Anwendung des § 223 a StGB ist - bei dem festgestellten Sachverhalt auch zur inneren Tatseite - frei von Rechtsfehlern zu Ungunsten des Angeklagten. Die Vorschrift setzt allerdings eine nicht ganz unerhebliche körperliche Beeinträchtigung voraus; eine seelische Erschütterung reicht nicht in jedem Fall aus. Hier wirkten sich aber die Einschüchterungshandlungen nicht nur auf das seelische Gleichgewicht, sondern auch auf die körperliche Verfassung E. aus: nach den Feststellungen zitterte er noch Stunden nach der Tat. Das Landgericht durfte deshalb auch insoweit eine Körperverletzung annehmen (RGSt 64, 113, 119; zutreffend auch OLG Hamm MDR 1958, 939 [OLG Hamm 16.09.1958 - 3 Ss 783/58] Nr. 84). Daß es nicht auch die körperlichen Mißhandlungen E.s als tatbestandsmäßig angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

7

b)

Die Einschüchterung und Ängstigung E.s würdigt das Landgericht als tätliche Beleidigung. Das wäre rechtlich zu beanstanden, wenn das Landgericht nur die drohenden Worte und Gebärden der Angeklagten als Beleidigungshandlungen angesehen hätte; denn eine tätliche Beleidigung setzt die Berührung des Körpers voraus (RGSt 67, 173;  70, 245, 250; BGH Urteil vom 21. Oktober 1958 - 1 StR 412/58). Die rechtliche Würdigung ist indessen dahin zu verstehen, daß auch die festgestellten körperlichen Mißhandlungen wahrend des Handgemenges der Einschüchterung und damit der Beleidigung dienten.

8

3.

Dagegen sind die Erwägungen, die das Landgericht zur Versagung der Strafaussetzung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB geführt haben, nicht frei von Rechtsfehlern. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung begründet das Landgericht u.a. damit, die Allgemeinheit habe einen Anspruch darauf, daß Ordnung und Sicherheit gewährleistet und daß derartig schwerwiegende Eingriffe in die freie Willensbestimmung eines Menschen unter Mißachtung seiner Persönlichkeit nachhaltig geahndet würden. Das hier geschilderte Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung besteht bei allen Straftaten und ist deshalb nicht geeignet, bei der Frage der Strafvollstreckung ein Unterscheidungsmerkmal abzugeben, namentlich läßt aber das Urteil die bei Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB erforderliche umfassende und widerspruchsfreie Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit vermissen (BGHSt 11, 393, 396[BGH 26.06.1958 - 4 StR 145/58];  20, 138, 139) [BGH 22.12.1964 - 1 StR 403/64]. Die Kennzeichnung der Tat als "derart schwerwiegend" ist angesichts der - dem Plan der Angeklagten entsprechenden - nicht besonders erheblichen Tatfolgen umso weniger gerechtfertigt, als der Betroffene das - freilich nicht zu billigende - Vorhaben der Angeklagten nur infolge seiner Ängstlichkeit mißdeutet hatte. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf deshalb erneuter Prüfung durch den Tatrichter.

9

4.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins sind rechtlich nicht zu beanstanden; eine Beschränkung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Beschränkung ist dagegen gemäß § 42 n Abs. 2 StGB möglich bei Anordnung der Sperrfrist. Mit Recht vermißt die Revision eine dahingehende Prüfung im Urteil.

10

II.

Revision des Angeklagten L.

11

1.

Den Schuldspruch greift die Revision ohne Erfolg an. Die dahingehenden Verfahrensrügen sind - soweit nicht schon unzulässig - offensichtlich unbegründet. Wegen der Anwendung des sachlichen Rechts wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten K. verwiesen.

12

2.

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichgestanden und seine Tat sei keine Jugendverfehlung. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.

13

a)

Zwar hat das Kreisjugendamt P. als Jugendgerichtshilfe einen schriftlichen Bericht erstattet. Dieser wurde aber weder in der Hauptverhandlung verlesen, noch wurde dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt. Damit verstieß das Landgericht gegen § 50 Abs. 3 Satz 1 JGG, der gemäß §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 112, 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG im Verfahren auch gegen Heranwachsende vor Erwachsenengerichten gilt. Hierauf kann das Urteil beruhen, weil nicht auszuschliessen ist, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgaben Umstände zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Angeklagten vorgebracht hätte, die die Entscheidung zu seinen Gunsten hätten beeinflussen können, wenn ihm der in der Hauptverhandlung festgestellte, von der Darstellung der Anklage abweichende und auch rechtlich anders gewürdigte Sachverhalt bekannt geworden wäre (BGH Urteil vom 13. März 1962 - 1 StR 56/62 = Recht der Jugend 1962, 316; die Entscheidung 5 StR 434/58 vom 4. November 1958 betrifft einen anderen Sachverhalt).

14

b)

Die Begründung für die Entscheidung des Landgerichts ist auch sachlichrechtlich bedenklich. Der Angeklagte hatte die Tat mit knapp 18 1/2 Jahren, also an der Grenze des Jugendalters begangen. Auf den Eindruck, den er in der Hauptverhandlung auf die Strafkammer machte, durfte sie sich nicht ohne weiteres stützen, weil die Tat fast ein Jahr zurücklag. Auch ginge das Landgericht von unrichtigen Voraussetzungen aus, wenn es die berufliche Entwicklung des Angeklagten als normal angesehen hätte. Nach den Feststellungen war er als Geselle in verschiedenen Betrieben nur kurzfristig tätig, weil es ihm bei den Arbeitgebern nicht gefiel; schließlich gab er seinen erlernten Beruf überhaupt auf (UA S. 2). Dies unstete Verhalten nach der ordnungsmäßig abgeleisteten Lehrzeit hätte das Landgericht in seine Erwägungen einbeziehen müssen.

15

Eine Begründung dafür, daß die Tat keine Jugendverfehlung war, läßt das Urteil vermissen. Der Tathergang hätte zumindest Anlaß zu einer eingehenderen Darlegung geboten.

16

3.

Die dargelegten Rechtsmängel zwingen nur zur Aufhebung des Strafausspruchs (BGH a.a.O.). Der Tatrichter erhält dadurch Gelegenheit zur Prüfung, ob etwa die nach den bisherigen Feststellungen vorhandene alkoholbedingte Enthemmung zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führt; die Frage ist im Urteil nicht erörtert. Wegen der Strafaussetzung zur Bewährung wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten K. verwiesen.

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Pikart